Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00251
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
I.
A besass für den Kanton Aargau eine bis Ende Oktober 2013
gültige Aufenthaltsbewilligung. Letztere wurde am 17. Mai 2013 widerrufen.
A focht diesen Entscheid an und zog Ende Juni 2013 von B nach Zürich, wo er in
der Folge eine Aufenthaltsbewilligung beantragte. Das Migrationsamt behandelte
dieses Gesuch in der Sache auch als eines um Kantonswechsel und wies es mit
Verfügung vom 2. September 2013 ab. Gleichzeitig forderte es A zum
Verlassen des Zürcher Kantonsgebiets auf und entzog einem Rekurs hinsichtlich
der Wegzugsfrist die aufschiebende Wirkung.
II.
A erhob gegen die soeben erwähnte Verfügung Rekurs an die
Sicherheitsdirektion. Letztere ordnete in der Folge an, dass
Vollzugsvorkehrungen einstweilen zu unterbleiben hätten. Mit Entscheid vom
20. März 2014 wies sie den Rekurs ab, forderte A dazu auf, das Kantonsgebiets
bis spätestens 30. April 2014 zu verlassen, entzog einer Beschwerde
hinsichtlich der Wegzugsfrist die aufschiebende Wirkung und wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.
III.
A erhob gegen den Rekursentscheid am 15. April 2014
Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Darin beantragte er neben der Aufhebung des
Entscheids die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands sowie die Befragung von Ärzten.
Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2014 wurde
angeordnet, dass Vollzugsvorkehrungen einstweilen zu unterbleiben hätten. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 30. April 2014 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. A reichte am
18. August 2014 sowie am 3. September 2014 weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Das Interesse des
Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde ist aktuell, da
Vollzugsvorkehrungen hinsichtlich des angeordneten Wegzugs aus dem Zürcher
Kantonsgebiet untersagt wurden. (Dass der Beschwerdeführer hier (noch) in
männlicher Form angesprochen wird, ist allein darauf zurückzuführen, dass seine
Geschlechtsumwandlung zurzeit noch nicht vollumfänglich abgeschlossen ist.)
1.2 Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Nicht einzutreten
ist auf die Beschwerde insoweit, als damit die Wegweisung aus der Schweiz
abgewendet werden soll (im Einzelnen hinten E. 3.5).
2.
2.1 Die
vorliegend zu beurteilende Streitsache betrifft in der Sache im Wesentlichen
die Zulässigkeit eines Wohnsitzwechsels aus dem Kanton Aargau in den Kanton
Zürich. In formeller Hinsicht geht es dabei einerseits um die Bewilligung eines
Kantonswechsels, andererseits um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Zürich. Der Beschwerdeführer ist in beiden Zusammenhängen der
Ansicht, dass er aufgrund völkervertragsrechtlicher Bestimmungen im Vergleich
zu anderen Personen über weitergehende Ansprüche verfügt. Beschwerdegegner und
Vorinstanz haben dies verneint. Damit ist zunächst zu klären, welche
Bestimmungen vorliegend zur Anwendung kommen und welchen Anspruchsgehalt sie aufweisen.
Der Beschwerdeführer verfügte bis anfangs 2010 über einen
so genannten "Alien’s Passport" der Republik Lettland. Seither
besitzt er kein gültiges lettisches Reisedokument mehr. Damit verfügt er
formell über keine Staatsangehörigkeit; aus den Akten ist jedenfalls kein Staat
ersichtlich, welcher den Beschwerdeführer als seinen Angehörigen betrachten
würde. Der Beschwerdeführer gilt somit als staatenlos im Sinn von Art. 1
Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen. Das Übereinkommen gewährleistet aufgrund
seines Art. 5 einen Minimalstandard, der darüber hinaus gehende Rechte
unberührt lässt. Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer allerdings nicht auf
weiter gehende völkervertragliche Bestimmungen berufen. So macht er insbesondere
nicht oder jedenfalls nicht substanziiert geltend, dass er über ein besonders
enges Beziehungsnetz verfügen würde. Solches wird auch aus den Akten nicht
ersichtlich. Ebenso wird die eingetragene Partnerschaft, wegen der dem Beschwerdeführer
im Jahr 2010 von den Aargauer Behörden die Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde, seit August 2011 nicht oder jedenfalls nicht mehr in
entscheidwesentlicher Form gelebt. Eine Berufung auf den Anspruch auf Achtung
des Familien- oder Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) bzw. Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) scheidet demzufolge aus.
2.2 Mangels
günstigerer Bestimmungen ist der staatenlose Beschwerdeführer wie ein Ausländer
zu behandeln (Art. 7 Ziff. 1 des erwähnten Übereinkommens über die
Rechtsstellung der Staatenlosen). Soweit sich Staatenlose rechtmässig auf dem
Gebiet eines Vertragsstaats aufhalten, haben sie das Recht, ihren
Aufenthaltsort frei zu wählen und sich frei zu bewegen (Art. 26 des
Übereinkommens). Die soeben genannte Freizügigkeitsbestimmung steht allerdings
unter dem ausdrücklich erwähnten Vorbehalt der Bestimmungen, die unter den
gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten. Der Beschwerdeführer
verfügt demzufolge weder hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden
Bewilligung eines Kantonswechsels noch der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung über mehr Rechte als Angehörige eines ausländischen
Staats.
2.3 Dem
Beschwerdeführer stehen nach dem Gesagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge
keine über das nationale Recht hinausreichenden Ansprüche zu. Die sich
stellenden Rechtsfragen sind deshalb im Folgenden grundsätzlich nach
innerstaatlichem Recht (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16. Dezember 2005, AuG) zu entscheiden. Soweit sich besondere Rechtsfragen
stellen, ist den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz mittels
völkerrechtskonformer Auslegung Rechnung zu tragen.
3.
3.1 Beschwerdegegnerin
und Vorinstanz begründeten die Verweigerung eines Kantonswechsels bzw. einer
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich in der Hauptsache damit, dass die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für den Kanton Aargau Ende Oktober
2013 erloschen sei. Zudem sei ein diesbezügliches Rechtsmittelverfahren noch
pendent. Das Bewilligungsverfahren müsse somit zwingend im früheren
Wohnsitzkanton abgewartet werden. Damit falle ein Anspruch auf Kantonswechsel
von vornherein ausser Betracht. Die HIV-Infektion des Beschwerdeführers, die
mit seiner Geschlechtsumwandlung einher gehende Behandlung sowie seine
finanziellen Nöte würden keinen Wohnsitz im Kanton Zürich erfordern.
Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen,
dass er aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Probleme nicht in der
Lage sei, den Kanton Zürich zu verlassen. Die Vorinstanz habe seinem
Gesundheitszustand zu wenig Rechnung getragen. Er befinde sich zurzeit zwecks
Geschlechtsumwandlung in einer so genannten Stufentherapie. Zudem befinde sich
sein Lebensmittelpunkt hierzulande, womit ein ausreichender Grad an Verwurzelung
vorliege.
3.2 Gemäss
Art. 37 Abs. 1 AuG muss ein Kantonswechsel im Voraus beantragt
werden, wenn eine Person mit einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in
einen anderen Kanton verlegen möchte. Dieses Erfordernis gilt stets dann, wenn
der Kantonswechsel, wie hier, dauerhaft und nicht bloss vorübergehend erfolgen
soll (im Einzelnen Art. 67 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007, VZAE).
Der Beschwerdeführer hat die einem Kantonswechsel voranzugehende
Antragstellung unterlassen. Er ist allerdings der Ansicht, dass ihm aufgrund
von Art. 37 Abs. 2 AuG ein Anspruch auf Kantonswechsel zustehe. Nach
der soeben genannten Vorschrift besteht ein entsprechender Anspruch, wenn
jemand über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, nicht arbeitslos ist und keine
Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG vorliegen. Diese drei Voraussetzungen
müssen aufgrund des Wortlauts von Art. 37 Abs. 2 AuG kumulativ
erfüllt sein (VGr, 3. Oktober 2012, VB.2012.00396, E. 2.4).
Im vorliegenden Fall scheidet ein Anspruch auf einen
Kantonswechsel bereits aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aus.
In seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich gab
der Beschwerdeführer zwar noch an, als Servicemitarbeiter beschäftigt zu sein.
In der Beschwerdeschrift führte er demgegenüber aus, dass er sich bei der
Arbeitslosenkasse angemeldet habe. Ein Anspruch auf Kantonswechsel erscheint im
Übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
im Kanton Aargau nur bis Ende Oktober 2013 bestand und jedenfalls soweit
ersichtlich nicht wieder erteilt wurde.
3.3 Fehlt es,
wie hier, an einer oder allenfalls gar mehreren Voraussetzungen für einen
Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Bewilligung des Aufenthalts im
Ermessen der zuständigen Behörde. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte
erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin dieses Ermessen in rechtverletzender
Form ausgeübt hätte. Vielmehr berücksichtigte sie wie in Art. 96
Abs. 1 AuG vorgeschrieben neben den öffentlichen Interessen auch die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie den Grad seiner
Integration. Dabei trugen sie und die Vorinstanz insbesondere auch seinen
psychischen und gesundheitlichen Problemen Rechnung.
Dass der Beschwerdeführer mit diesen Schwierigkeiten zu
kämpfen hat, ist bedauerlich. Aufgrund des laufenden Prozesses der
Geschlechtsumwandlung tritt er gemäss den Angaben seiner Psychotherapeutin
äusserlich als Frau in Erscheinung, weshalb er gezwungen ist, sich in
Alltagssituationen auszuweisen. Wie die Vorinstanz allerdings zu Recht festhielt,
ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden
könnte, seinen Wohnsitz zurück in den Kanton Aargau zu verlegen. Der Beschwerdeführer
macht hierzu geltend, dass aufgrund seiner Schwierigkeiten ein Kantonswechsel
nicht infrage komme. Substanziierte Vorbringen, weshalb eine Rückkehr in den
Aargau nachgerade unmöglich sein sollte, fehlen allerdings. Auch der allgemeine
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine psychischen Schwierigkeiten
stehen einem Kantonswechsel nicht entgegen. Aus diesem Grund ist auf eine
Befragung der behandelnden Ärzte sowie eine Aufforderung zur Einreichung
weiterer Unterlagen zu verzichten.
3.4 Beschwerdegegnerin
und Vorinstanz haben bei der Bewilligungserteilung nach Ermessen sodann die
Rechtsprechung berücksichtigt, wonach bei einem bereits laufenden Bewilligungsverfahren
im früheren Kanton dieses dort abzuwarten ist (VGr, 23. Februar 2012, VB.2012.00056,
E. 2.2; 2. Juni 2010, VB.2010.00053, E. 2.2). Der Beschwerdeführer
hat sich gegen den von den zuständigen Aargauer Behörden verfügten Widerruf
seiner Aargauer Aufenthaltsbewilligung und die damit einher gehende angeordnete
Wegweisung aus der Schweiz am 4. Dezember 2013 mit Beschwerde beim
Aargauer Verwaltungsgericht zur Wehr gesetzt. Da dieses Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung hat, darf er sich während des Beschwerdeverfahrens
grundsätzlich im Kanton Aargau aufhalten (vgl. § 46 Abs. 1 des Aargauer
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007). Im Übrigen stünde
gegen einen ablehnenden Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts der
Weiterzug ans Bundesgericht offen, wobei dieses grundsätzlich die aufschiebende
Wirkung gewähren könnte. Auch vor diesem Hintergrund wird nicht ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens nicht im
Kanton Aargau abwarten könnte.
3.5 Der
Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang schliesslich auf
Art. 31 Ziff. 1 des bereits erwähnten Übereinkommens über die
Rechtsstellung der Staatenlosen. Nach dieser Bestimmung darf ein Staatenloser,
der sich rechtmässig auf dem Gebiet eines Vertragsstaats befindet, nur aus
Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
Diese Bestimmung ist im vorliegenden Verfahren allerdings nicht anwendbar, geht
es hier doch allein darum, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich bzw. einen Kantonswechsel hat. Eine
Wegweisung aus der Schweiz ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu
beurteilen. Entsprechende Vorbringen bewegen sich ausserhalb des Gegenstands
des vorliegenden Prozesses, weshalb nicht darauf einzutreten ist, soweit damit
entsprechende Begehren verbunden wurden.
4.
Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, dass er
im Kanton Zürich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 AuG hat eine von der
Schweiz als staatenlos anerkannte Person Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton, in dem er sich rechtmässig aufhält. Die Voraussetzung des
rechtmässigen Aufenthalts schliesst die Bewilligungserteilung insbesondere dann
aus, wenn der Staatenlose illegal anwesend ist (vgl. Karin Gerber, in: Martina
Caroni u. a.
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Bern 2010, Art. 31 N. 7). Dasselbe muss auch dann gelten,
wenn einem Staatenlosen, wie hier, der Kantonswechsel zu Recht verweigert
wurde. Aus Art. 31 Abs. 1 AuG kann der Beschwerdeführer mangels
rechtsmässigen Aufenthalts im Kanton Zürich keinen Anspruch auf die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Kantonsgebiet geltend machen. Es ist im Übrigen
nicht erkennbar, inwiefern eine völkervertragskonforme Auslegung von
Art. 31 Abs. 1 AuG zu einem anderen Resultat führen sollte.
Jedenfalls im vorliegenden Fall garantiert das erwähnte Übereinkommen über die
Staatenlosen keine weiter gehenden Ansprüche.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen.
5.2 Der angefochtene Entscheid ist allerdings insoweit
nicht zu bestätigen, als er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit abwies. Unter dem Aspekt der
Angemessenheitskontrolle erschien der Rekurs an die Vorinstanz nicht nachgerade
offensichtlich aussichtlos im Sinn von § 16 VRG. Insbesondere angesichts der
schwierigen physischen, psychischen, finanziellen und persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers wäre eine Bewilligung des Kantonswechsels im Rahmen der
Prüfung der Angemessenheit ernsthaft in Betracht gefallen (vgl. z. B. BGE 138 III 217, E. 2.2.4;
VGr, 17. Juli 2012, VB.2012.00380, E. 6.1; vgl. auch Kaspar Plüss in Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 16 N. 46 ff.). Die
Beschwerde ist deshalb hinsichtlich der unentgeltlichen Prozessführung für das
vorinstanzliche Verfahren gutzuheissen.
5.3 Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz
angesetzte Frist zum Verlassen des Zürcher Kantonsgebiets ist nunmehr
abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl.
analog Art. 64d Abs. 1 AuG hinsichtlich der Frist zur Ausreise aus
der Schweiz, auch zum Folgenden). Bei der Bemessung ihrer Länge ist zu berücksichtigen,
dass sich der Beschwerdeführer zurzeit nicht nur persönlich, sondern offenbar
auch gesundheitlich und finanziell in schwierigen Umständen befindet. Aufgrund
der gesamten Umstände des Einzelfalls erscheint eine Frist von zwei Monaten ab
Zustellung des vorliegenden Urteils angemessen.
Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht
erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw.
aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels
anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen
Urteils neu zu laufen beginnen.
6.
Im Gegensatz zum Rekurs erscheint die Beschwerde als
offensichtlich aussichtslos.
6.1 Aufgrund
von § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 wären die
Gerichtskosten deshalb an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesicht
seiner Mittellosigkeit rechtfertigt sich allerdings eine Abschreibung der
Kosten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit (vgl. Plüss, § 13
N. 21).
Das Gesuch um Erlass der Bezahlung von Verfahrenskosten wird
mit der Abschreibung der Gerichtskosten gegenstandslos.
6.2 Die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt unter anderem voraus,
dass eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Letztere Voraussetzung ist vorliegend
nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war in der Lage, die für den Entscheid
wesentlichen Tatsachen geltend zu machen, Unterlagen einzureichen und seine
persönliche Situation darzulegen. Sodann wurde er während des Verfahrens
zumindest mittelbar durch seine Therapeutin unterstützt. Im Übrigen bezeichnete
der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung vom 22. April 2014
keinen Rechtsbeistand. Sein entsprechendes Gesuch ist deshalb abzuweisen. Ob
die übrigen Voraussetzungen dafür gegeben wären, braucht somit nicht
entschieden zu werden.
7.
Aufgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist gegen Entscheide
betreffend den Kantonswechsel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ausgeschlossen. Letztere steht nur insoweit zur Verfügung, als
ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird bzw. die Beschwerde die verweigerte
Aufenthaltsbewilligung betrifft. Damit steht gegen den vorliegenden Entscheid
hauptsächlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Würden beide
Rechtsmittel ergriffen, so hätte dies aufgrund von Art. 119 Abs. 1
BGG in derselben Rechtsschrift zu erfolgen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
- In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Kosten des
Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'620.- verbleiben einstweilen der
Staatskasse. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen des Kantons Zürich eine Frist von zwei
Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines
Weiterzugs ans Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.--; Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
-
Das
Gesuch um Erlass der Bezahlung der Verfahrenskosten wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben und dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
abgewiesen.
-
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
unter den in den Erwägungen dargelegten Voraussetzungen zulässig.
-
Mitteilung an …