Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00246
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A , vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
-
Baukommission Hausen am Albis,
-
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A bewirtschaftet als Pächter einen landwirtschaftlichen
Betrieb mit 71,44 ha Nutzfläche und 5,69 Standardarbeitskräften in C,
D, Gemeinde E. Dazu gehört auch das nordwestlich des Weilers im F-Tal zwischen D
und E gelegene, rund 1 km vom Betrieb entfernte Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 01
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02. Dieses liegt gemäss Bau- und Zonenordnung
der Gemeinde E vom 17. Dezember 1994/22. März 2012 (BZO) in der
Landwirtschaftszone. Vermutlich im Jahr 2008 baute A eigenmächtig das Ökonomiegebäude
in einen Offenlaufstall für acht Pferde mit einem offenen Liegebereich sowie
einem Futter- und Geräteraum um. Ferner erstellte er auf der Südostseite der
Scheune eine Überdachung von 7,3 m x 6 m, ferner einen
sechseckigen, allseitig offenen Unterstand von 18 m² als Heuraufe und
einen zweiseitig geschlossenen Unterstand von 3,3 m x 3 m
als Strohraufe. Ausserdem wurden eine Fläche von rund 600 m² mit
Rasengittersteinen und Holzschnitzeln als Auslauf für Pferde befestigt und
mehrere Weidezäune aus Holz um die Scheune errichtet.
II.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 verweigerte die
Baudirektion Kanton Zürich die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung wie
auch einer Ausnahmebewilligung für diese baulichen Massnahmen. Daraufhin
beschloss die Baukommission E am 21. August 2013, die Baubewilligung
für die genannten Bauarbeiten zu verweigern, und befahl dem Grundeigentümer die
Beseitigung dieser Bauten und Anlagen bis zum 30. April 2014.
III.
Einen Rekurs des Adressaten gegen beide Entscheide wies
das Baurekursgericht am 11. März 2014 ab. Die Frist zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands wurde neu auf acht Monate nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheids angesetzt.
IV.
Mit Beschwerde vom 14. April 2014 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid des Baurekursgerichts
aufzuheben und ihm die Baubewilligung für den Umbau der Weidscheune samt
Umgebung zu erteilen, allenfalls unter der Auflage der Überwachung der Pferde
mittels Videokamera. Überdies verlangte er eine Parteientschädigung für das
Beschwerde- wie für das Rekursverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und eines Augenscheins.
Die Baukommission E – unter Zusprechung einer
Parteientschädigung –, das kantonale Amt für Raumentwicklung sowie die
Baudirektion Kanton Zürich beantragten am 22./23. April 2014 bzw. am 21.
und 26. Mai 2014 Abweisung der Beschwerde. Ebenso lautet die Vernehmlassung
des Baurekursgerichts vom 20. Mai 2014 auf Abweisung des Rechtsmittels.
Mit Replik vom 7. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest; die Baukommission E verwies mit Duplik vom 22. Juli 2014 auf
ihre Beschwerdeantwort und verzichtete auf weitere Ausführungen.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschwerdeführer ist
zur Beschwerde gegen den die Bauverweigerung bestätigenden Rekursentscheid
legitimert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 in der Fassung vom 1. Juli 2014; PBG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach § 59 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann das
Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche
Verhandlung anordnen. Im Rechtsmittelverfahren gilt das Recht auf eine
öffentliche Verhandlung allerdings nur sehr eingeschränkt. Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts ist dem Begehren um eine öffentliche Verhandlung nicht zu
entsprechen, wenn vor Baurekursgericht (als gerichtlicher Instanz im Sinn von
Art. 6 Abs. 1 EMRK) noch kein solcher Antrag gestellt worden ist
(VGr, 10. Oktober 2012, VB.2012.00251, E. 2; 5. August 2009,
VB.2008.00595, E. 6, mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 15).
2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer
im Rekursverfahren kein Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
gestellt. Deshalb ist nach dem Gesagten von einem Verzicht des Beschwerdeführers
auf eine solche auszugehen.
3.
3.1 Im Rekursentscheid
erwog das Baurekursgericht, dass der Bauherr einen Futterbaubetrieb mit
Milchwirtschaft und eigener Aufzucht führe. Eine in der Landwirtschaftszone
zulässige Pferdehaltung sei auch als Pferdepension denkbar, jedoch beschränkt
auf die zur Haltung der Tiere notwendigen Bauten und Anlagen wie Stall,
Allwetterauslauf, Futter- und Einstreulager, Mistlager, Platz für Pferdepflege
und Zäune. Eine Pferdepension, die sich nicht auf diese grundsätzlich
landwirtschaftliche Tierhaltung beschränke und dem Pferdesport diene, sei nach
Art. 16a in Verbindung mit Art. 22 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz; RPG) zonenfremd und
könnte höchstens als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinn von
Art. 24b RPG in Zusammenhang mit einem fortbestehenden
landwirtschaftlichen Betrieb bewilligt werden. Die Haltung von maximal acht
Pensionspferden käme sowohl als landwirtschaftliche Pferdepension wie auch als
nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb infrage, liege jedoch mit rund 1 km zu
weit vom Betriebszentrum entfernt. Während ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb
laut Art. 40
lit. a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) nur im
Hofbereich zulässig sei, enthalte das Gesetz für eine landwirtschaftliche
Pferdepension zwar keine derartige Einschränkung für die Standortwahl. Indessen
habe die Baudirektion auch für landwirtschaftliche Bauten zur Eindämmung der
Zersiedelung die Praxis entwickelt, dass diese ebenfalls nur in Hofnähe
bewilligt würden. Die streitbetroffenen Anlagen seien zwar rund um eine
ehemalige Weidscheune realisiert worden, doch seien die vorgenommenen
Änderungen mehr als bloss untergeordnet, denn es sei eine grössere Fläche
befestigt und einer neuen Nutzung zugeführt worden. Zudem erzeuge die Haltung
von acht Pensionspferden Verkehr, selbst wenn nicht mehr alle geritten würden.
Die Bauverweigerung erweise sich somit als vertretbar. Ebenso wenig seien die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt.
Schliesslich begründeten die vom Rekurrenten erwähnten Fälle keinen Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht. Weil die Interessen der Raumplanung jenes
einer artgerechten Pferdehaltung überwögen, erweise sich der angeordnete
Rückbau als rechtens.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerde geltend, dass die Baudirektion
in vier vergleichbaren Fällen die Umwandlung eines Rindvieh- in einen Pferdestall
bewilligt habe. Unter diesen Umständen stehe auch ihm ein solcher Anspruch zu.
Zu berücksichtigen sei sodann die Vorwirkung der neuen Bestimmungen von
Art. 16abis RPG und Art. 34b RPV. Bei den Pensionspferden
handle es sich überwiegend um ältere Tiere, die ihren Lebensabend dort
verbrächten. Die streitbetroffenen Bauten und Anlagen seien für eine
artgerechte Pferdehaltung erforderlich; der Schweizer Tierschutz habe den
Betrieb mit dem STS-Pferdehaltungslabel ausgezeichnet. Entgegen der
Feststellung des Baurekursgerichts handle es sich beim Gebäude Vers.-Nr. 01
nicht um eine ehemalige Weidscheune, sondern um ein eigentliches Neben-Betriebszentrum,
in dem ganzjährig Rinder untergebracht gewesen seien. Im Haupt-Betriebszentrum C
fehle der nötige Stall und Platz für eine Pferdepension, weshalb das
raumplanungsrechtliche Konzentrationsprinzip nicht zum Zug komme. Verglichen
mit Reitpferden sei der Arbeitsaufwand für die Seniorpferde gering. Während der
Vegetationszeit würden auf den Weiden bei den Pferden auch Rinder und Galtkühe
gehalten. Am Pensionsstall seien nur geringfügige bauliche Änderungen
vorgenommen worden. Den Offenlaufstall habe er in das bestehende Gebäude integriert;
nur die Umgebung habe im Hinblick auf die Pferdehaltung erneuert werden müssen.
Der Platz oberhalb des Stalls sei schon vor dem Umbau weiträumig bekiest
gewesen. Zum Stall, der über einen Strom- und Wasseranschluss verfüge, führe
eine befestigte Zufahrt. Weil sich die Pferdepension als zonenkonform erweise,
verlangten die Vorinstanzen zu Unrecht, dass sich der Standort beim
Haupt-Betriebszentrum befinde. Eventuell erfülle der Pensionspferdestall auch
die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG. Denn
der Begriff der Hofnähe werde in Art. 11 Abs. 2 lit. a der Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung der Betriebsformen vom
7. Dezember 1998 (LBV) so umschrieben, dass bei Tierhaltung Stallungen und
Einrichtungen bis zu einer Entfernung von 3 km vom Betriebszentrum darunter
fielen. Der Beschwerdeführer halte durchschnittlich 60 Milchkühe und
35 Stück Jungvieh. Die Weideflächen für die Milchkühe befänden sich direkt
beim Haupt-Betriebszentrum C und für das Jungvieh u. a. auch beim Pensionspferdestall. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanzen könnten die Pensionspferde nicht im Haupt-Betriebszentrum
eingestallt werden. Zum einen fehle es dort an genügend Weideflächen für
Milchkühe und Pferde, zum anderen bestünde die Gefahr, dass Milchkühe und
Pferde auf der gleichen Weide einander verletzten. Schliesslich wäre es
unverhältnismässig und durch kein öffentliches Interesse gedeckt, einen Rückbau
des Ökonomiegebäudes anzuordnen und gleichzeitig in C einen Neubau für die
Pferdehaltung zuzulassen. Im Übrigen wären die meisten Anlagen im F-Tal auch
dann erforderlich, wenn die Pensionspferde dort nur geweidet und nicht gestallt
würden; auch dann bräuchte es einen Weideunterstand, eine Heuraufe, eine
Wasserstelle, Weidezäune sowie eine Befestigung des versumpften Bodens.
3.3 Das Amt für Raumentwicklung führt in der Beschwerdeantwort
aus, dass die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 vorgenommenen Änderungen
keineswegs als geringfügig beurteilt werden dürften. Mit der neuen Nutzung
gingen auch dauernd fest eingezäunte Weideflächen mit auffälligen Pfosten und
Bändern einher. Ausserdem seien als Sichtschutz Holzbeigen in der unmittelbaren
Umgebung des Gebäudes errichtet worden. Sodann finde sich Mobiliar auf dem
Gelände, das nicht der Pferdehaltung diene. In Anbetracht der früheren Nutzung
als Weidscheune könne von einem eigentlichen zweiten Betriebsstandort nicht
gesprochen werden. Nach dem inzwischen in Kraft getretenen Art. 16abis
RPG und Art. 34b Abs 6 RPV seien Bauten und Anlagen für die Haltung
und Nutzung von Pferden unter den Voraussetzungen von Art. 34 RPV
zonenkonform. Vorliegend stehe dem abgelegenen Standort das gewichtige
raumplanerische Interesse an der Vermeidung einer fortschreitenden Zersiedelung
entgegen. Anzumerken bleibe, dass die Baudirektion am 4. September 2009
und 4. August 2010 im Betriebszentrum C beim bestehenden Heu- und
Remisenraum der Hauptscheune den Anbau eines Gruppenstalls für Pferde mit einer
Grundfläche von 9.6 m x 16.3 m bewilligt habe. Nachdem das
Vorhaben in der Zwischenzeit realisiert sei, bestehe die Möglichkeit,
Pensionspferde im Betriebszentrum zu halten.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer bewirtschaftet einen mit rund 71 ha Nutzfläche
vergleichsweise grossen Landwirtschaftsbetrieb, der 5,69 Standardarbeitskräfte
erfordert. Offenbar liegt das Schwergewicht auf der Viehwirtschaft, hält er
doch im Mittel 60 Milchkühe sowie 35 Stück Jungvieh. Die vorliegend
zu beurteilenden baulichen Massnahmen stehen im Zusammenhang mit der Haltung
von bis zu acht Pensionspferden, bei denen es sich laut unbestrittenen Angaben
des Beschwerdeführers mehrheitlich um ältere Tiere handelt. Die (Maximal-)Zahl
von acht Pferden ergibt sich aus dem Baugesuch vom 29. September 2012.
Unter diesen Umständen gehen die Vorinstanzen zutreffend von einer landwirtschaftlichen
Pferdehaltung aus. Deren Zulässigkeit in der Landwirtschaftszone ist an mildere
Voraussetzungen geknüpft, als sie für die gewerbs- oder hobbymässige
Pferdehaltung durch Nichtlandwirte gelten.
4.2 Im
Entscheid VB.2009.00064 vom 4. Juni 2009 setzte sich das
Verwaltungsgericht eingehend mit der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone
auseinander (E. 3.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGr, 17. Februar
2009, 1C_24/2008, E. 4.2; 27. September 2006, 1A.312/2005,
E. 5.3.4; BGE 122 II 160 E. 3b+c) gelte es als zonenkonform, wenn ein
Landwirt neben eigenem Vieh noch einige fremde Tiere mit selbst produziertem
Futter auf seinem Hof unterhalte. So habe das oberste Gericht die Haltung von
vier Pensionspferden in der Landwirtschaftszone für zulässig befunden, wenn
aufgrund eines Betriebskonzepts bzw. eines hinreichend geklärten Sachverhalts
feststehe, dass die Futtergrundlage für die Ernährung der eigenen und fremden
Tiere ausreiche. Zur Förderung einer einheitlichen Praxis habe das Bundesamt
für Raumentwicklung die Wegleitung "Pferd und Raumplanung"
publiziert. Laut dieser Wegleitung sei eine Pferdepension in der
Landwirtschaftszone zulässig, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt seien.
So hätten die betreffenden Bauten den Anforderungen von Art. 34 Abs. 1
RPV zu genügen. Ferner müssten die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen
Betriebs mindestens eine Standardarbeitskraft erfordern, eine ausreichende
Futterbasis für alle Tiere vorliegen und der zusätzliche Arbeitsaufwand für die
Pensionspferde mit dem bisherigen Personalbestand bewältigt werden können.
Neubauten für Pensionspferde fielen grundsätzlich ausser Betracht; Bauten und
Anlagen seien nur insoweit zonenkonform, als sie für Unterbringung, Fütterung
und Auslauf der Tiere benötigt würden, nicht aber zu Sportzwecken. Auch wenn
sich die Weisung nicht genau mit der bundesgerichtlichen Praxis decke, sei
davon auszugehen, dass selbst bei solchen Betrieben, die wegen ihrer geringen
Grösse kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 (BGBB) über das bäuerliche
Bodenrecht darstellten, die Haltung von sehr wenigen Pensionspferden als zonenkonform
gelte. Die Baudirektion bewillige Landwirtschaftsbetrieben – je nach den
konkreten Verhältnissen – anscheinend Pensionspferdehaltungen mit bis zu
24 Tieren.
4.3 Auf den
- Mai 2014 trat der in der Revision des Raumplanungsgesetzes vom
- März 2013 neu erlassene Art. 16abis RPG mit dem
Randtitel "Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von
Pferden" in Kraft, der wie folgt lautet:
"1Bauten
und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, werden auf einem bestehenden
landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991
über das bäuerliche Bodenrecht als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe
über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die
Pferdehaltung verfügt.
2Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können
Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden.
3Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende
Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden bewilligt.
4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten."
Auf den gleichen Zeitpunkt
trat die vom Bundesrat mit Verordnung vom 2. April 2014 erlassene
Ausführungsbestimmung von Art. 34b RPV mit folgendem Wortlaut in Kraft:
"1Als
landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
2Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die
Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der
Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die
Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte
Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend
betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind.
3Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege
nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom
23. April 2008 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Der
Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich
ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als
Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so
darf diese vom Stall abgesetzt sein.
b. Soweit der
Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet,
muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können.
Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung
nicht überschreiten.
4Die
Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel
oder Führanlagen:
a. dürfen nur für
die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden;
b. können von
mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden;
c. dürfen eine
Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht
an die Fläche angerechnet;
d. sind in
unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten;
e. dürfen weder
überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der
Laufbahn zulässig;
f. können mit
einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden;
g. dürfen nicht
mit Lautsprechern ausgestattet werden;
h. müssen ohne
grossen Aufwand wieder entfernt werden können.
5Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die
Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig.
6Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 [RPV]
erfüllt sein.
4.4 Ändert
sich die Rechtslage während des Rekursverfahrens vor Baurekursgericht oder
während des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht zugunsten des
Baugesuchstellers und enthalten die Rechtsnormen – wie hier – keine
einschlägige Übergangsbestimmung (vgl. Art. 52a RPV), so ist aus Gründen
der Verwaltungsökonomie auf das neue Recht abzustellen, weil ein neues
Baugesuch auf der Grundlage des geänderten Rechts beurteilt werden müsste (RB
1971 Nr. 58; Donatsch, § 20a N. 23; Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 360). Dasselbe gilt aus Gründen
der Verhältnismässigkeit bei Streitigkeiten über Zwangsmassnahmen gegenüber
formell rechtswidrigen Bauten, wenn sich diese unter dem neuen Recht mit
einiger Wahrscheinlichkeit als zulässig erweisen (BGr, 15. März 2012,
1C_187/2011, E. 2.3 = ZBl 2012 S. 610 ff.; VGr, 10. Juli
2013, VB.2012.00015, E. 8.1; RB 1980 Nr. 33; Mäder, a. A. O., N 655, mit Hinweisen auf die
zürcherische Rechtsprechung).
Der am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Art. 16abis
RPG wurde wie gesagt mit der Gesetzesrevision vom 22. März 2013 erlassen;
die Referendumsfrist lief am 13. Juli 2013 unbenutzt ab (BBl 2013, 2475).
Unter diesen Umständen hätten schon die Baudirektion und die Baukommission E
das für den Bauherrn günstigere neue Recht berücksichtigen müssen. Dasselbe
gilt für das Baurekursgericht. Obwohl der Beschwerdeführer in der Rekursschrift
ausdrücklich auf die neue Gesetzes- und Verordnungsbestimmung hingewiesen hat,
hat sich die Vorinstanz mit dem pauschalen Hinweis auf "Bestrebungen"
zur Annäherung der Pferdehaltung an die Haltung von anderen Nutztieren begnügt.
4.5 Die
Vorinstanzen würdigten das Vorhaben auf der Grundlage des früheren Rechts allein
deswegen als zonenfremd, weil der Standort mit rund 1 km zu weit entfernt
vom Betrieb liege, was dem raumplanungsrechtlichen Ziel der Vermeidung einer
unerwünschten Zersiedelung zuwiderlaufe. Es kann dahingestellt bleiben, ob
diese offenbar im Kanton Zürich entwickelte Richtlinie zu einer
bundesrechtlichen Regelung rechtsbeständig war. Inzwischen hat die
Gesetzesrevision die Anforderungen an die bäuerliche wie auch die hobbymässige
Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone erheblich gelockert (vgl. Bundesamt
für Raumentwicklung, Wegleitung "Pferd und Raumplanung", 2013). Nach
dieser Wegleitung ist eine Pferdepension zonenkonform, wenn sie folgende
Voraussetzungen erfüllt (S. 12):
Die Pferdepension erfolgt auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
Der Landwirtschaftsbetrieb erfüllt auch ohne Pensionspferde die
Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7
Abs. 1 BGBB.
Der Landwirtschaftsbetrieb verfügt über eine ausreichende Futterbasis
für die eigenen Tiere und die Pensionspferde.
Der zusätzliche Arbeitsaufwand für die Pensionspferde ist mit dem
bisherigen Personalbestand zu bewältigen.
Die Pensionspferde sind, wenn immer möglich, in bestehenden Bauten
unterzubringen. Neubauten sind nur zu gestatten, wenn keine Altbauten vorhanden
sind, die für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden und die durch
bauliche Massnahmen für die Pferdehaltung nutzbar gemacht werden können.
Zonenkonform sind nur jene Bauten und Anlagen, die der Unterbringung,
Fütterung oder dem Auslauf der Pensionspferde dienen. Dazu zählen: Stallungen
einschliesslich Auslauf, Futter- und Einstreulager, Mistlager, Weidezäune."
Im Licht dieser Aufzählung und vor dem Hintergrund der
seit dem 1. Mai 2014 geltenden Artikel 16abis RPG und 34b RPV fällt die
Bewilligungsfähigkeit des streitbetroffenen Vorhabens durchaus in Betracht.
Hinzu kommt, dass das von den Vorinstanzen als Verweigerungsgrund genannte
Kriterium der zu grossen Distanz zum Betriebszentrum weder in den neuen
Bestimmungen noch in der Aufzählung des Bundesamts aufgeführt wird. Unter diesen
Umständen hat sich die Rechtslage mit der Gesetzesrevision wesentlich geändert,
was zur Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 11. März 2014
wie auch des Beschlusses der Baukommission E vom 21. August 2013 und
der Verfügung der Baudirektion vom 23. Juli 2013 führt.
5.
5.1 Kraft
§ 63 Abs. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids reformatorisch selbst zu entscheiden. Es steht ihm
nach § 64 Abs. 1 VRG aber auch frei, die Angelegenheit zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere wenn mit der
angefochtenen Anordnung auf die Sache nicht eingetreten oder der Sachverhalt
ungenügend festgestellt worden ist.
5.2 Kommt das
Verwaltungsgericht – wie hier – zum Schluss, dass eine Bauverweigerung mit
unzutreffender Begründung verweigert worden ist, prüft es die
Bewilligungsfähigkeit des Projekts auf der richtigen Rechtsgrundlage in der
Regel nicht. Vielmehr ist die Angelegenheit hierzu an die zuständigen
Bewilligungsbehörden zurückzuweisen.
5.3 Anzumerken
bleibt, dass der Sachverhalt im wiederaufzunehmenden Bewilligungsverfahren
gründlicher untersucht werden muss, als dies im ersten Rechtsgang geschehen
ist. Sollte die Baudirektion die Nutzung als Pferdepension grundsätzlich für
zulässig erklären, wäre zu prüfen, ob dies für alle realisierten Bauten und
Anlagen gelte. Um die entscheidrelevanten Verhältnisse auf dem Baugrundstück
Kat.-Nr. 02 und im Betriebszentrum C zu eruieren, sind nicht nur die
Baugesuchsakten zu prüfen, sondern muss allenfalls auch ein Augenschein
durchgeführt werden.
6.
Nach der
neueren Rechtsprechung gilt eine Rückweisung an die Vorinstanz mit offenem
Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen
der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge
diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 und 3.3;
VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.3). Die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens sind deshalb den Beschwerdegegnerinnen 1 und
2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Ferner sind die Beschwerdegegnerinnen 1
und 2 je zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung
ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenentscheide nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
-
März 2014 sowie der Beschluss der Baukommission E vom 21. August
2013 und die Verfügung der Baudirektion vom 23. Juli 2013 werden
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Baudirektion und die
Baukommission Hausen a. A. zurückgewiesen.
-
Die
Rekurskosten werden den Beschwerdegegnerinnen Nr. 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.- Zustellkosten,
Fr.4'250.- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen Nr. 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt.
-
Die
Beschwerdegegnerinnen Nr. 1 und 2 werden je verpflichtet, dem Beschwerdeführer
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteienentschädigung
von Fr. 2'500.- (insgesamt Fr. 5'000.-, inkl. MwSt.) zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …