Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00205
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
1.A,
2.B,
3.C,
Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch
Beschwerdeführerin 1 (Mutter),
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende ,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner ,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine
1983 geborene Staatsangehörige Rumäniens, reiste am 4. August 2005 zu einem
bewilligungsfreien Aufenthalt von längstens drei Monaten ohne Visum in die
Schweiz ein. Am 9. Dezember 2005 wurde sie in Zürich anlässlich einer
Kontrolle in einem illegalen Kellerlokal durch die Polizei verhaftet. Mit
Strafbefehl vom 9. Dezember 2005 sprach sie die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl des Vergehens gegen das damals geltende
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (BS 1, 121 ff.) schuldig und verurteilte sie zu 60 Tagen
Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren Sie
wurde gleichentags aus der Haft entlassen und zuständigkeitshalber dem
Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Tags darauf verfügte dieses ihre Wegweisung
aus der Schweiz. Das Bundesamt für Migration belegte sie in der Folge mit einer
bis zum 12. Dezember 2008 gültigen Einreisesperre.
Ein Gesuch von A vom 14. Juli 2006 um eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich als Opfer von Menschenhandel wies
das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. September 2006 ab; sie wurde
jedoch auf Zusehen hier geduldet.
B. Im September
2007 gebar A die Tochter Q. Mit Eingabe vom 15. November 2007 ersuchte Erstere
um eine Aufenthaltsbewilligung als Mutter einer Schweizer Tochter. Nach der
Anerkennung von Q durch den Schweizer Bürger F und der Mitteilung, dass die
Heirat in absehbarer Zeit geplant sei, erhielt A eine zuletzt bis 15. November
2010 verlängerte Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kehrte sie mit Q freiwillig nach Rumänien
zurück.
C. Ende November
2010 brachte A die Zwillingssöhne B und C zur Welt. Beim Vater der beiden
Kinder handelt es sich um H, einen Staatsangehörigen von X.
D. Im Oktober
2011 reiste A zusammen mit ihren drei Kindern erneut in die Schweiz ein und
ersuchte am 8. Dezember 2011 um eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur
Stellensuche bzw. für die beiden Söhne zum Verbleib bei der Mutter.
Mit Verfügung vom 12. September 2012 wies das Migrationsamt
die Gesuche von A und ihrer Söhne ab und setzte ihnen Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 31. Oktober 2012.
II.
A. A und
ihre Söhne liessen hiergegen am 11. Oktober 2012 bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Entscheid vom 28. Februar 2014 wies
diese das Rechtsmittel ab und setze ihnen eine neue Ausreisefrist bis 18. Mai
2014.
B. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2014 wurde A im
abgekürzten Verfahren der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) sowie der
mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von
21 Monaten bedingt verurteilt, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt
wurde.
III.
A und ihre Söhne liessen am 31. März 2014 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 12. September
2012 und der Rekursentscheid […] seien aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
-
Eventualiter ist das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhaltes
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
-
Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und es sei ihnen in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
-
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zulasten der Beschwerdegegnerin."
Am 11. April 2014 reichten A und ihre Söhne eine weitere
Unterlage ein. Gleichentags verzichtete die Sicherheitsdirektion ausdrücklich
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtete
stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist
unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf
dem Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 sowie 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG für Ausländerinnen und Ausländer,
soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz
abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen. Gemäss Art. 2
Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA;
SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
Das Freizügigkeitsabkommen kommt gestützt auf das
Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Freizügigkeitsabkommen im Hinblick auf die
Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge
ihres Beitritts zur Europäischen Union (SR 0.142.112.681.1) seit dem 1. Juni
2009 grundsätzlich auch auf Staatsangehörige Bulgariens und Rumäniens – also
auch auf die Beschwerdeführerin – zur Anwendung (vgl. BGr, 23. März
2012, 2C_268/2012, E. 3.2.1). Diese unterstehen heute noch den Übergangsmassnahmen
(namentlich hinsichtlich Kontingentierung und Inländervorrang) gemäss den durch
Art. 2 des Protokolls eingefügten Art. 10 Abs. 1b und Abs. 2b
FZA, deren Anwendbarkeit bis zum 31. Mai 2014 verlängert worden ist
(diesbezügliche Mitteilung der Schweiz vom 27. Mai 2011 an den durch das
Freizügigkeitsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss Schweiz-EU [AS 2011
4127]).
3.
3.1 Gemäss Art. 2
Abs. 1 Anhang I FZA hat die Beschwerdeführerin das Recht, sich nach
Massgabe der Kapitel II bis IV dieses Anhangs in der Schweiz aufzuhalten und
hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Familienangehörigen einer Person, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben
das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Anhang I
FZA).
Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien haben ferner
das Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben
oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger
als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich
während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten,
sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung
entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen
Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen (Art. 2 Abs. 1
Satz 2 Anhang I FZA). Nach Art. 18 der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (SR 142.203)
benötigen EU- und EFTA-Angehörige zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von
drei Monaten keine Bewilligung (Abs. 1). Sie erhalten für eine länger
dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer
Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr (Abs. 2). Diese Bewilligung
kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EU- und EFTA-Angehörigen
Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung
besteht (Abs. 3). Sie haben Anspruch auf Arbeitsvermittlung, können aber
von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Hansjörg Seiler, Einfluss des
europäischen Rechts und der europäischen Rechtsprechung auf die schweizerische
Rechtspflege, in: ZBJV 150/2014 S. 265 ff., 282 f., auch zum Folgenden).
Daraus folgt, dass ihnen auch die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden
kann, wenn sie sozialhilfebedürftig sind (BGE 130 II 388 E. 3; BGr, 10. April
2014, 2C_390/2013, E. 5.4; vgl. ferner Art. 62 lit. e AuG).
3.2 Die Beschwerdeführerin reiste im November
2011 in die Schweiz ein, ohne einen gültigen Arbeitsvertrag abgeschlossen zu
haben, und stellte am 8. Dezember 2011 ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Stellensuche. Sie hält
sich folglich seit über zwei Jahren in der Schweiz auf und hatte daher genügend
Zeit, um eine Anstellung zu finden (vgl. BGE 130 II 388
E. 3.3). Die Suche – soweit sie überhaupt
stattfand – blieb bisher erfolglos; die
Beschwerdeführerin musste von der Sozialhilfe unterstützt
werden. Soweit sie vorbringt, ihr habe als Mutter dreier kleiner Kinder
bei der Einreise keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden können, ist Folgendes
festzuhalten: Es trifft zwar zu, dass nach der im Ausländerrecht
heranzuziehenden sozialversicherungs- und sozialhilferechtlichen Rechtsprechung
einer alleinerziehenden Mutter erst etwa ab dem dritten Altersjahr des Kindes
grundsätzlich eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 5.4; vgl. auch BGE 121 III 441 E. 3b),
doch lässt diese Rechtsprechung die Beschwerdeführerin während dieser Zeit nicht
als Arbeitnehmende im Sinn von Art. 2 Anhang I FZA erscheinen. Sie stellte
ein Gesuch, um eine Stelle zu suchen; entsprechend hätte sie dies auch tun
müssen. Im November 2013 wurden die beiden jüngeren Kinder drei Jahre alt. Der
Beschwerdeführerin war ab diesem Zeitpunkt zumindest eine Teilzeiterwerbstätigkeit
zumutbar, insbesondere da ihre Kinder tagsüber eine Krippe besuchen. Die
Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt gelang ihr aber auch seither nicht.
Ihre Anstellung von 50 Stunden pro Monat im sekundären Arbeitsmarkt vermag ihr
keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln (vgl. BGE 131 II 339 [= Pra
95 2006 Nr. 39] E. 3.2). Der
Beschwerdeführerin kommt gestützt auf Art. 2 Anhang I FZA deshalb kein Aufenthaltsanspruch zu.
3.3 Den
Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit
ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens
haben, wird das Aufenthaltsrecht ferner eingeräumt, sofern sie die Voraussetzungen
des Kapitels V erfüllen (Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA). Eine
Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine
Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort – wie die
Beschwerdeführerin – kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen
dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen
nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und
ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass
sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA) und einen Krankenversicherungsschutz
verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Die erste Voraussetzung
erfüllt die von der Sozialhilfe abhängige Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht, weshalb ihr gestützt auf Art. 24 FZA kein Aufenthaltsanspruch
zukommt.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihres Aufenthaltsrechts insbesondere
auf das Schweizer Bürgerrecht ihrer Tochter Q und macht in diesem Zusammenhang
eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) geltend.
4.2
4.2.1 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8
EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu,
wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in
der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa,
auch zum Folgenden). Der Anspruch auf Familienleben schützt in erster Linie die
sogenannte Kernfamilie, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die
eigenen Kinder umfasst (BGE 137 I 113 E. 6.1 mit Hinweisen). Die
Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch
auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 137 I 247 E. 4.1.1, 130 II 281
E. 3.1). Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl
des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8
EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden,
wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von
Familienmitgliedern führt.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin ist sorge- und obhutsberechtigter Elternteil der
minderjährigen Q, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügt; sie kann sich damit
grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen.
4.3
4.3.1 Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens gilt
nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in
das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Pflichten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt eine Abwägung
der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der
Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung
andererseits; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff
in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137
I 247 E. 4.1.1, 135 I 153 E. 2.1 und 2.2.1, 122 II 1
E. 2).
4.3.2 Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen allein die Zumutbarkeit
der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive
Einwanderungspolitik zu betreiben, nicht dafür, dem sorgeberechtigten Ausländer
eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; es bedarf
hierfür jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher
– Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen
weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247
E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 13. März 2014,
2C_303/2013, E. 3.4). Denn ein Kind, dass das Schweizer Bürgerrecht
besitzt, hat einen eigenen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in
der Schweiz (Art. 24 und 25 BV; BGE 135 I 153 E. 2.2.3), und auf
diese Weise ergibt sich eine Diskrepanz zwischen der zivil- und der
öffentlichrechtlichen Lage, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das Land
verlassen und das Kind diesem folgen muss (BGr, 25. Januar 2013,
2C_467/2012, E. 2.1.4). Unter Integrationsgesichtspunkten erscheint es als
wenig sinnvoll, einem Schweizer Kind zuzumuten, im Ausland aufzuwachsen, und in
Kauf zu nehmen, dass es nach einer – ihm nach Erreichen der Mündigkeit jederzeit
offenstehenden – Rückkehr in die Schweiz mit den hiesigen Verhältnissen nicht
oder kaum vertraut ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 4.3). Die
entsprechende Praxis gilt nicht bei aufenthaltsberechtigten oder
niedergelassenen ausländischen Kindern, da in diesen Fällen keine spezifischen
bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, späteres
Wiedereinreiserecht usw.) zu berücksichtigen sind (BGr, 23. September
2010, 2C_364/2010, E. 2.2.6). Hier genügt die Zumutbarkeit der Ausreise
des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung gegenüber dem sorge- bzw. obhutsberechtigten
Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils mitberücksichtigt werden
kann (BGr, 23. September 2010, 2C_364/2010, E. 2.2.2; BGE 137 I
247 E. 4.2.3).
Liegt gegen den ausländischen sorgeberechtigten Elternteil
eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als "unerwünschten"
Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen hinweist, soll
dem hier lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden, dem sorgeberechtigten
ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen. Der Umstand, dass der
ausländische Elternteil, der sich um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht,
straffällig geworden ist, darf bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt
werden, doch überwiegt nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit von einer gewissen Schwere das Interesse des Schweizer Kindes, mit
dem sorgeberechtigten Elternteil hier aufzuwachsen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2,
136 I 285 E. 5.2; BGr, 7. Juni 2010, 2C_660/2009, E. 2.2 und 2.3
[Verurteilung zu zehn Jahren wegen banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz] sowie BGr, 14. Juni 2010, 2C_843/2009,
E. 3.2 [von der Sozialhilfe abhängige Mutter aus Sierra Leone eines autistischen
Schweizer Kindes]). Bagatelldelikte oder blosse Verstösse gegen aufenthaltsrechtliche
Vorschriften gehören nicht dazu (BGE 136 I 285 E. 5.3, 137 I 247
E. 5.2.2).
4.3.3 Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar
2014 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Im Rahmen der
ausländerrechtlichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in
erster Linie nach der Höhe vom Strafrichter verhängter Strafen (BGE 129 II 215
E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Im
ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung
einer Strafbehörde in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BGr, 27. Juni
2012, 2C_634/2011, E. 4.1, und 1. Mai 2009, 2C_66/2009, E. 3.2
mit Hinweisen). Bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten wiegt dabei das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer (BGE 139
I 31 E. 2.3.2, 122 II 433 E. 2c; BGr, 29. März 2012,
2C_771/2011, E. 2.3).
4.3.4 Eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit kann dem Verbleib
des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes sodann auch
im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar
erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2.5 mit Hinweisen; BGr, 16. Juni
2011, 2C_54/2011, E. 2.2, und 14. Juni 2010, 2C_843/2009, E. 4.2).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar
2014 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und
mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bedingt bei
einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und damit zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG (BGE 135 II 377
E. 4.2).
Das Strafmass wiederspiegelt das
Verschulden der Beschwerdeführerin und die Schwere der begangenen Taten, mit
welchen sie leichtfertig die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet
hat. Es handelt sich dabei um Straftaten einer gewissen
Schwere, welche einer Wegweisung des sorgeberechtigten Elternteils eines
Schweizer Kindes – anders als ein Bagatelldelikt – rechtfertigen können (BGr, 22. Oktober 2013, 2C_345/2013, E. 3.3.1 – 25. Juli
2012, 2C_934/2011, E. 4.3.1 und 5.2.4 – 28. März 2012, 2C_250/2012,
E. 2.2.2 – 23. Mai 2013, 2C_76/2013, E. 2.3.3–5).
4.4.2 Die Beschwerdeführerin anerkannte, dass sie H zusammen mit F ab zirka Ende Februar/Anfangs März
2012 von ihrem damaligen Wohnort aus arbeitsteilig beim Heroinhandel unterstützt
habe. Die Zusammenarbeit habe erst mit der Festnahme von H am 24. Juli
2012 geendet. Sie habe unter anderem mehrfach von H beschafftes und portioniertes
Heroin in Mengen zwischen 5 und 400 Gramm während dessen Auslandsabwesenheit in
ihrem Zimmer gelagert und in dessen Abwesenheit das bei ihr deponierte
Drogentelefon bedient, die Bestellungen der Abnehmer dann meist F weitergegeben
und diesem das zu verkaufende Heroin ausgehändigt. Derart hätten sie mehrmals wöchentlich
Mengen von meist 5 bis 30 Gramm an regelmässige Abnehmer verkauft; andere
Kunden hätten in seltenen Einzelfällen 100 bis 400 Gramm erhalten. Sie habe
ausserdem einige wenige Male eigenhändig jeweils 10 bis 20 Gramm Heroin an
Abnehmer ausgehändigt. Des Weiteren habe sie 15 bis 20 Mal Drogenerlöse in
Summen von Fr. 500.- bis Fr. 3'000.- erhalten; diese habe sie
aufbewahrt und H ausgehändigt bzw. den von diesem vorgegebenen Anteil F
übergeben. Sodann habe sie für H ein Mobiltelefon mit zwei SIM-Karten gekauft,
damit dieser seine bisher im Heroinhandel verwendete Nummer habe auswechseln können.
Hinsichtlich des Straftatbestandes der Geldwäscherei anerkannte die Beschwerdeführerin,
dass sie F den Drogenerlös in der Höhe von insgesamt Fr. 15'000.- zur Banküberweisung
an H ausgehändigt und mit diesem drei Mal Drogengelder in der Höhe von jeweils
Fr. 4'000.- bis Fr. 7'000.- gebracht habe.
4.4.3 Bei der Verurteilung vom 13. Januar 2014 handelte es sich um die erste
(schwerer wiegende) Verurteilung der Beschwerdeführerin. Die mit Strafbefehl
vom 9. Dezember 2005 ausgesprochene Strafe von 60 Tagen Gefängnis bedingt
wegen Verletzung des Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer fällt nicht weiter ins Gewicht, insbesondere wenn man die
Hintergründe ihres damaligen Aufenthaltes berücksichtigt (vgl. BGr, 11. Juli
2011, 2C_234/2010, E. 3.2).
Der Beschwerdeführerin wurde im Strafurteil vom 13. Januar 2014 der bedingte Strafvollzug
gewährt. Was die Rückfallgefahr betrifft, ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass
nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches der bedingte
Strafvollzug nicht eine günstige Prognose voraussetzt, sondern das Fehlen einer
ungünstigen Prognose genügen lässt, weshalb im weiten Bereich prognostischer
Unsicherheit der Strafaufschub die Regel bildet (vgl. BGE 134 IV 1
E. 4.2.2 mit Hinweisen; BGr, 15. Dezember 2011, 2C_4/2011, E. 3.4.2).
Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick
auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen
Sanktionenrecht (vgl. BGE 120 Ib 129
E. 5b, 130 II 176
E. 4.3.3). Dies gilt insbesondere vorliegend, da im Bereich der
Betäubungsmitteldelikte im Ausländerrecht ein strenger Massstab gilt und
bereits ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden muss (BGE 139
I 31 E. 2.3.2, 122 II 433 E. 2c; BGr, 29. März 2012,
2C_771/2011, E. 2.3).
Es bestehen folglich gewichtige
sicherheitspolizeiliche Gründe für ihre Wegweisung.
4.5 Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin von einer
längerfristigen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen
ist, welche eine Wegweisung rechtfertigen würde, ist
Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin bezog
seit Januar 2006 – mit Unterbrüchen – Sozialhilfe von über Fr. 200'000.- (Stand August 2013), was als erheblich zu bezeichnen
ist (vgl. BGr, 10. April 2012, 2C_502/2011, E. 4.1 – 8. Dezember
2011, 2C_79/2011, E. 3.3 – 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3).
Ihr Verschulden diesbezüglich ist aber zu relativieren, hatte sie doch zuerst keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
und war es ihr nach der Geburt ihrer Tochter und der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes nicht
zumutbar zu arbeiten. Gleiche Überlegungen gelten für den Zeitraum nach ihrer
erneuten Einreise in die Schweiz, nun als dreifache Mutter. Wie die Vorinstanz nämlich richtig erwägt, ist in
ausländerrechtlichen Verfahren hinsichtlich der Zumutbarkeit der
Erwerbstätigkeit bei Alleinerziehenden die sozialversicherungs- und
sozialhilferechtliche Rechtsprechung beizuziehen, wonach einer
alleinerziehenden Mutter etwa nach dem dritten Altersjahr des Kindes
grundsätzlich eine teilweise Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (BGr, 20. Juli
2013, 2C_1228/2012, E. 5.4, und 11. Dezember 2013, 2C_320/2013,
E. 4.3.3; vgl. ferner BGE 121 III 441 E. 3b).
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem
12. September 2013 mit einem Pensum von 50 Stunden pro Monat an einem
geschützten Arbeitsplatz und hat somit immerhin erste Schritte
Richtung Erwerbstätigkeit getan. Es besteht folglich die Aussicht, dass
es ihr bald gelinge, sich von der Sozialhilfe abzulösen. Die von ihr bezogene
Sozialhilfe und die damit zusammenhängenden öffentlichen Interessen an ihrer
Wegweisung genügen jedenfalls alleine nicht, um die privaten Interessen ihrer
Tochter, mit ihrer Mutter in der Schweiz aufwachsen zu können, zu überwiegen.
4.6 Den
öffentlichen Interessen an der Wegweisung der Beschwerdeführenden sind die
privaten an ihrem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
4.6.1 Die Beschwerdeführerin reiste am 4. August 2005 zu einem
bewilligungsfreien Aufenthalt von längstens drei Monaten in die Schweiz ein. Ihrem
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 14. Juli 2006 wurde
nicht entsprochen; ihr Aufenthalt wurde aber im Rahmen eines Strafverfahrens wegen
Menschenhandels weiterhin geduldet. Nach der Geburt ihrer Tochter am 19. September
2007 erhielt sie am 25. August 2008 eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, welche letztmals bis 15. November
2010 verlängert wurde. Hernach reiste sie mit ihrer Tochter freiwillig nach Rumänien,
wo sie am 29. November 2010 die Zwillinge B und C zur Welt brachte. Am 12. November
2011 kehrte die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurück und ersuchte am 8. Dezember
2011 um eine Aufenthaltsbewilligung für sich und die beiden Söhne. Sie hält
sich folglich seit insgesamt knapp acht Jahren in der Schweiz auf, wobei sie dazwischen
für fast ein Jahr in ihr Heimatland zurückkehrte. Ihr Aufenthalt war längere
Zeit nicht geregelt bzw. nur geduldet, weshalb die Dauer ihrer Anwesenheit nur
beschränkt zu berücksichtigen ist. Bislang ist es ihr nicht gelungen, sich in
den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren; überdies wurde sie straffällig.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei die
Rückkehr nach Rumänien als Opfer des Menschenhandels nicht zumutbar, steht dies
im Wiederspruch zu dem Umstand, dass sie im November 2010 freiwillig
dorthin zurückkehrte. Sie ist in Rumänien geboren und hat den grössten Teil
ihres Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, dort
verbracht. Sie gibt sodann an, ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie zu
pflegen. Die Rückkehr in ihr Heimatland ist ihr deshalb zumutbar.
4.6.2 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass von der angeordneten Massnahme auch
drei Kinder unterschiedlicher Nationalität betroffen sind.
Die Zwillinge B und C sind Ende November 2010 in Rumänien
geboren und reisten am 12. November 2011 gemeinsam mit der
Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Ihr Vater ist Staatsangehöriger von X,
der in der Schweiz über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Sie können aus
dieser Beziehung in ausländerrechtlicher Sicht deshalb keine Rechte ableiten.
Es wird auch kein (regelmässiger) Kontakt zum Vater geltend gemacht. Sie befinden
sich in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen die Rückkehr nach Rumänien
zumutbar ist.
Die Tochter Q,
geboren im September 2007, ist Schweizer Bürgerin
und besucht hier seit August 2012 den Kindergarten.
Sie hat ein grosses Interesse daran, mit ihrer Mutter in der Schweiz aufzuwachsen
und vom hiesigen Schul- und Ausbildungssystem zu profitieren. Sie lebte jedoch
bereits einmal in Rumänien und ist der dortigen Sprache mächtig. Überdies
befindet sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Wenngleich die Ausreise nach Rumänien für sie – ebenso wie für ihre Stiefgeschwister –
mit einer gewissen Härte verbunden wäre, kann sie den Kindern nach dem
Gesagten grundsätzlich zugemutet werden.
4.6.3 Es stellt sich die Frage, ob die Beziehung von Q zu ihrem Schweizer Vater
einer Ausreise entgegenstehen würde. Jene wird von der Beschwerdeführerin als
eng und emotional bezeichnet. F habe die Trennung von seiner Tochter im November
2010 psychisch enorm zugesetzt. Mit der Rückkehr von Q in die Schweiz habe sich
sein psychischer Zustand deutlich verbessert. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, Q habe zu ihrem Vater ein sehr enges Verhältnis, entspricht
– wie auch die Vorinstanz aufzeigt – nicht dem Bild, das sich aus den Akten
ergibt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die im vorinstanzlichen Entscheid
geschilderten Umstände stellten vielmehr ihre problematische Beziehung zum
Vater von Q dar, als dass sie aufzuzeigen vermöchten, dass die Vater-Tochter-Beziehung
zerrüttet sei, überzeugt nicht. Mit Schreiben vom 21. August 2013 bestätigte
die zuständige Sozialarbeiterin, F sehe seine Tochter alle vierzehn Tage im
Rahmen eines begleiteten Besuchs, der in der Regel vier Stunden dauere. Dies
entspricht in der Häufigkeit zwar einem üblichen Besuchsrecht, doch erfolgt ein
solches üblicherweise unbegleitet (vgl. Peter Breitschmid in: Marc Amstutz et
al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2012, Art. 273 ZGB
N. 5; vgl. auch BGE 139 I 315 E. 2.3). Ob zwischen Q und
ihrem Vater ein in affektiver Hinsicht enges Verhältnis besteht, ist
zweifelhaft. Er kommt ausserdem bislang seinen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber seiner Tochter nicht nach. Ob sich dies nach Antritt seiner neuen
Stelle geändert hat, wird nicht belegt. Die Beziehung zu ihrem Vater, welcher
sein Besuchsrecht auch von der Schweiz her ausüben kann, steht einer Ausreise von
Q nicht entgegen.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen
an der Wegweisung der Beschwerdeführerin die privaten, insbesondere auch jene
ihrer Schweizer Tochter, überwiegen. Die Beschwerdeführenden können daher aus Art. 8
EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
5.
5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann unter
anderem von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen
werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (LS 142.201) zählt die Kriterien auf, die erfüllt
sein müssen, damit ein solcher Härtefall angenommen werden kann. Danach sind
der Integrationsgrad, das Legalverhalten, die Familienverhältnisse, die
finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beachten.
Für die Anerkennung eines Härtefalles gelten in jedem Fall strenge
Voraussetzungen (Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 30 N. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
muss sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befinden.
Insbesondere müssen ihre Lebensbedingungen gemessen am durchschnittlichen
Schicksal ausländischer Staatsangehöriger in gesteigertem Mass in Frage
gestellt sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff.,
Rz. 7.192; BGr, 11. August 2006, 2A.385/2006, E. 2.2).
5.2 Art. 30
Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung
dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie
keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der
Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG
die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Zu
beachten sind dabei die in Art. 3 AuG konkretisierten Grundsätze. Die
Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer erfolgt im Interesse der
Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1 AuG). Dabei wird der
demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung in der Schweiz
Rechnung getragen (Art. 3 Abs. 3 AuG). Diesbezüglich ist zu
beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch,
Über- oder Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der
Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende –
Gesetzesbestimmung dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG).
5.3 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt
hat. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gesamthaft
erscheint der Schluss der Vorinstanz, es liege bei den
Beschwerdeführenden kein schwerwiegender persönlicher
Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor,
jedenfalls nicht als rechtsverletzend.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Nachdem auch
die den Beschwerdeführenden vorinstanzlich angesetzte
Ausreisefrist abgelaufen ist, gilt es eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz anzusetzen (vgl. VGr, 24. Februar 2010,
VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings
ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem
Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, haben sich die
Beschwerdeführenden bei einem den Wegweisungspunkt nicht
ändernden bundesgerichtlichen Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.
7.
7.1 Als
unterliegende Partei werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig,
wobei sie solidarisch füreinander haften müssen; eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 und
§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 14 N. 6 und 11). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
7.2 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache
der Gesuchsteller, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen
obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen
(Plüss, § 16 N. 38).
7.3 Die
Beschwerdeführenden werden von der Sozialhilfe unterstützt und erhalten monatlich
Fr. 2'300.- (inklusive Lohn für die Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin). Ihre Mittellosigkeit ist damit ohne Weiteres erstellt. Sie
sind sodann auf eine Rechtsvertretung angewiesen. Die Beschwerde kann alsdann
nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, ist die
Beschwerdeführerin doch Mutter einer Schweizer Tochter, deren Interesse, in der
Schweiz verbleiben zu können, grosses Gewicht zukommt und eine sorgfältige Interessenabwägung voraussetzt.
Wenngleich die Beschwerdeführerin straffällig wurde, führt dies nicht
automatisch zur offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Demnach ist
das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung
gutzuheissen.
7.4 Es gilt die Beschwerdeführenden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, Nachzahlung
leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.5
7.5.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat am 22. Mai 2014 ihre
Kostennote eingereicht. Sie macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einen Aufwand von insgesamt 6,5 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 280.- pro
Stunde sowie Barauslagen von Fr. 72.80 und eine Mehrwertsteuer von Fr. 151.40
geltend.
7.5.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt für amtliche
Mandate von Anwältinnen und Anwälten Fr. 200.- (vgl. Kreisschreiben des
Obergerichts vom 13. März 2002, www.gerichte-zh.ch > Kreisschreiben
2000–2009).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat
nur Anspruch auf Entschädigung jenes Aufwands, der sich aus seinem Wirken vernünftigerweise
ergibt; übermässiger, unnützer oder überflüssiger
Aufwand ist nicht zu entschädigen (vgl. Plüss, § 16 N. 88 und 90). Die Entschädigung umfasst die
erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft
(Plüss, § 16 N. 94). Bei den Barauslagen besteht nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen.
Die Vertreterin der Beschwerdeführenden
macht einen Aufwand von 6 Stunden 30 Minuten geltend.
105 Minuten (oder ein Teil hiervon) wurde für das Studium und Besprechung des vorinstanzlichen
Entscheides aufgewandt, welche nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen
sind. Zumindest das E-Mail an die Kindergärtnerin stand im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Verfahren und ist zu entschädigen. Da für die Besprechung des
vorliegenden Entscheides wiederum Zeit benötigt wird und die geltend gemachte
Zeit insgesamt vernünftig erscheint, ist der Vertreterin ein Honorar von – wie
dargelegt nur – Fr. 200.- für 6
Stunden 30 Minuten zuzusprechen.
7.5.3 Die Barauslagen des unentgeltlichen Rechtsbeistands werden separat
entschädigt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 GebV VGr), wobei nur Anspruch auf
Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen besteht. Insofern besteht kein
Raum für die von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Auslagenpauschale. Da
die Rechtsvertreterin ihre Auslagen nicht dargelegt hat, ist die Entschädigung
im Rahmen des Ermessens auf Fr. 50.- festzusetzen.
7.5.4 Nach dem Gesagten ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin aus der
Gerichtskasse mit Fr. 1'458.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu
entschädigen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Verfügungsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführenden
geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139
I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 112
N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64
ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113
ff. BGG zu Gebot (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter
Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], S.
373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N.
72–75; Häberli, Art. 83 N. 61); das trifft insbesondere im
Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011,
E. 1.4).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1
BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin E eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt;
und erkennt:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Den
Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. August
2014 bzw. im Sinn der Erwägung 6 Abs. 2 angesetzt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel auferlegt, jedoch
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Rechtsanwältin
E wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'458.-
(einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an
…