Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00136
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
-
Club A,
-
Club B,
-
Club C,
-
Verband D,
-
Vereinugung E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Verkehrspolizei-Spezialabteilung,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtrat von Zürich,
vertreten durch das Polizeidepartement,
Mitbeteiligter,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Verfügungen vom 26. April 2013, amtlich
publiziert am 2. bzw. 3. Mai 2013, erliess die Kantonspolizei Zürich,
Verkehrspolizei-Spezialabteilung, auf Ersuchen des Polizeidepartements der
Stadt Zürich für acht auf Stadtgebiet gelegene Hafen- und Steganlagen, nämlich
die Häfen Horn, Wollishofen, Enge, Riesbach und Tiefenbrunnen sowie den
Limmatschifffahrtssteg, die Schiffsanlage Bauschänzli und den Steg Zürihorn,
örtliche Verkehrsanordnungen für die Schifffahrt. Mit den Anordnungen wurde
hauptsächlich bezweckt, die vorhandenen Hafen- und Steganlagen einer möglichst
grossen Anzahl von Benutzern freizuhalten, was insbesondere durch Beschränkung
der Belegung dieser Anlagen mit grossen und schweren Schiffen erreicht werden
sollte.
II.
Am 3. Juni 2013 rekurrierten unter anderem der Club A,
der Club B, der Club C, der Verband D und die Vereinigung E
an die Sicherheitsdirektion, mit dem Antrag, die erwähnten Verkehrsanordnungen
aufzuheben.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom
29. Januar 2014 ab.
III.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 27. Februar 2014 liessen
der Club A, der Club B, der Club C, der Verband D und die Vereinigung E
beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, den
Rekursentscheid vom 29. Januar 2014 unter Entschädigungsfolge aufzuheben.
Die Sicherheitsdirektion gab Verzicht auf Vernehmlassung
bekannt. Der als Mitbeteiligter ins Verfahren einbezogene Stadtrat von Zürich
liess sich mit Eingabe des städtischen Polizeidepartements vom
26. März/3. April 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich beantragte am 2. April 2014 ihrerseits
die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Mai 2014 nahmen die
Beschwerdeführenden zu den Vernehmlassungen Stellung und hielten an ihren
Anträgen fest. Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 reichte der Stadtrat von
Zürich ergänzende Beschwerdeantwort ein, wozu die Beschwerdeführenden am
7. Juli 2014 ihrerseits Stellung nahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Angefochten
ist der verfahrensabschliessende Rekursentscheid einer kantonalen Direktion
betreffend lokale Verkehrsanordnungen auf öffentlichen Gewässern. Dagegen steht
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41 Abs. 1 und 3 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 19a Abs. 1 sowie
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG).
1.2.1 Die
Beschwerdeführenden machen nicht geltend, durch die streitigen Anordnungen in
eigenen Interessen (etwa als Inhaber vereinseigener Boote oder in eigenen
Aktivitäten) berührt zu sein, sondern sie führen vielmehr mittelbar die
Interessen ihrer Mitglieder ins Feld. Praxisgemäss kann ein Verband, der als
juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder einer
Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren Wahrung
zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder
ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; BGE
131 I 198 E. 2.1 S. 200 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 93 ff.).
Verlangt wird ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen
Vereinszweck und dem Sachgebiet, in welchem die fragliche Anordnung erlassen
worden ist (vgl. mit Bezug auf lokale Verkehrsanordnungen auf öffentlichen
Strassen: BGE 136 II 539 E. 1.1. S. 542 f. mit Hinweis; BGr,
10. Dezember 2012, 1C_160/2012, E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 139
II 145]).
1.2.2 Vorliegend sind
alle Beschwerdeführenden als Vereine im Sinn von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) und damit als juristische Personen konstituiert. Gemäss
ihren Statuten sind sie nebst der Förderung des Wassersports (insbesondere des
Segelsports) allesamt auch grundsätzlich zur Wahrung der diesbezüglichen Interessen
ihrer Mitglieder berufen. Darunter fallen zweifelsfrei auch Anliegen der infrage
stehenden Art. In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen
(gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) steht die Beschwerdebefugnis nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit
einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie
das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren
der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542 f. mit
Hinweisen). In analoger Weise vermag sich bei Einschränkungen eines bisher
nicht verbotenen Gemeingebrauchs auf ein geschütztes Interesse zu berufen, wer
dartut, dass er die betreffende öffentliche Sache zu bestimmten, konkret
umschriebenen Zwecken benützen will und durch die hoheitlichen Anordnungen
darin beeinträchtigt wird (die Ausübung des Bootssports betreffend: BGr, 10. August
2005, 2P.191/2004, E. 1.2, in ZBl 107/2006 S. 254 ff.; vgl.
ferner BGr, 14. Oktober 1994, 2P.109/1994, E. 3b, in ZBl 96/1995
S. 508). Vorliegend hätten die streitigen Anordnungen zur Folge, dass das
– bisher gestattete – Stillliegen von grösseren und/oder schwereren Segelbooten
in den öffentlichen Hafen- und Steganlagen der Stadt Zürich eingeschränkt bzw.
untersagt würde, was als Verkehrsbeschränkung bzw. als Einschränkung eines
bisher gestatteten Gebrauchs einer öffentlichen Sache zu betrachten ist. Bei
den in der Stadt Zürich domizilierten Beschwerdeführenden 1–3 und 5 kann
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass jeweils auch eine erhebliche Zahl
der einzelnen (Aktiv-)Mitglieder die betreffenden Anlagen frequentieren und
damit durch die streitigen Anordnungen betroffen und insofern zur Beschwerde
legitimiert wären. Ob auch eine Mehrheit oder Grosszahl der Vereinsmitglieder Boote
jener Grösse oder Schwere betreiben, welche den diesbezüglichen besonderen Restriktionen
unterliegen würden, lässt sich – mit Ausnahme der Beschwerdeführerin 5,
bei welcher dies (als Vertreterin einer bestimmten Kategorie grösserer Boote) der
Fall sein dürfte – den Angaben der Beschwerdeführenden nicht schlüssig entnehmen.
Die Frage kann insofern offenbleiben, als die streitigen Anordnungen nebst
Verboten für das Stillliegen mit grösseren und/oder schwereren Schiffen auch
solche genereller Natur (etwa unter Festlegung maximaler Liegezeiten) enthält.
Zumindest mittelbar betroffen und damit ebenfalls beschwerdeberechtigt ist
schliesslich der Beschwerdeführer 4, welcher als Regionalverband zwar
lediglich andere Segel- und Yachtclubs aus der Region als Mitglieder aufnimmt,
über diese jedoch seinerseits eine grosse Anzahl von Segelsportlern vertritt
(vgl. mit Bezug auf den ähnlich konzipierten Schweizerischen Kanuverband:
BGE 119 Ia 197 E. 1c/bb am Ende).
1.2.3 Unwidersprochen
geblieben ist die vorinstanzliche, auf Ausführungen in der Rekurseingabe
beruhende Feststellung, wonach den Rekurrierenden (und heutigen Beschwerdeführenden)
nach eigenen Angaben das schützenswerte Interesse an der Anfechtung der die
Schiffsanlage Bauschänzli und den Limmatschifffahrtssteg betreffenden
Verkehrsanordnungen fehlt, weil Segelschiffe die Quaibrücke überhaupt nicht
passieren könnten, um erstere anzulaufen, und letzterer sich zum Festmachen von
Sportbooten nicht eigne. Bezüglich der diese beiden Anlagen betreffenden
lokalen Verkehrsanordnungen dürfte es den Beschwerdeführenden (bzw. deren
Mitgliedern) mithin an der erforderlichen Betroffenheit fehlen, womit auf die
Beschwerde insofern nicht eingetreten werden könnte. Die Frage kann aber
letztlich offenbleiben, da die Beschwerde so oder so abzuweisen ist.
1.3 Die
vorliegend streitigen örtlichen Verkehrsanordnungen ergingen in Form einer Verfügung
und damit einer Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG und
nicht eines Erlasses gemäss § 19 Abs. 1 lit. d VRG, was von den
Beschwerdeführenden als unzulässige Vorgehensweise kritisiert wird. Der
Umstand, dass das in einer Anordnung Geregelte allenfalls zu Unrecht nicht in
Form eines generell-abstrakten Rechtsakts gekleidet und im entsprechenden
(Rechtssetzungs-)Verfahren erlassen wurde, ändert nichts daran, dass formal
eine Anordnung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Entsprechend hat das
Verwaltungsgericht darüber in ordentlicher Dreierbesetzung (Kammer) zu befinden
(§ 38 Abs. 1 bzw. § 38a Abs. 1 e contrario VRG).
2.
2.1 Die
Gewässerhoheit, verstanden als Sachherrschaft über die öffentlichen Gewässer als
öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, steht den Kantonen zu (vgl. Art. 76
Abs. 4 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 664 ZGB sowie
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die
Binnenschifffahrt [BSG, SR 747.201]). Im Kanton Zürich ist sie dem Kanton
selber zugewiesen (Art. 105 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung, KV
sowie § 5 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991, WWG; vgl.
zum Ganzen Markus Rüssli, in: Isabelle Häner et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007 [Kommentar KV], Art. 105
N. 2–5; Arnold Marti, in: Bernhard Ehrenzeller et al., Die Schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014, Art. 76
Rz. 26 f.). Demgegenüber ist die Gesetzgebung über die Schifffahrt,
d. h. den Verkehr
auf den Gewässern, Sache des Bundes (Art. 87 BV). Gestützt auf diese
Kompetenznorm hat der Bundesgesetzgeber das BSG erlassen. Dieses sieht im
Grundsatz vor, dass die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern im Rahmen dieses
Gesetzes frei ist (Art. 2 Abs. 1 BSG; sog. Grundsatz der Freiheit der
Schifffahrt, vgl. BGE 119 Ia 197 E. 2a). Unter den bundesrechtlichen
Begriff der Schifffahrt fällt dabei auch die Benutzung von Wasserfahrzeugen zu
Sport- und Vergnügungszwecken (BGE 119 Ia 197 E. 2b). Der erwähnte Grundsatz
gilt zum einen aber nur für die Ausübung der Schifffahrt im Rahmen des
schlichten Gemeingebrauchs; Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch
bedürfen (als Ausfluss der Gewässerhoheit der Kantone) einer kantonalen
Bewilligung (Art. 2 Abs. 2 BSG; vgl. auch BGr, 10. August 2005,
2P.191/2004, E. 2.4 Ingress). Zum anderen können die Kantone die
Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten oder einschränken oder die Zahl der
auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen, soweit das öffentliche
Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern (Art. 3
Abs. 2 BSG; vgl. dazu etwa BGE 119 Ia 197). Abgesehen von diesen
allgemeinen bzw. generellen Verboten und Einschränkungen sind die Kantone zudem
befugt, besondere örtliche Vorschriften (d. h. lokale Verkehrsanordnungen) zu erlassen, um
die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten
(Art. 25 Abs. 3 BSG; BGr, 10. August 2005, 2P.191/2004,
E. 2.3). Dabei bleibt es grundsätzlich dem Organisationsrecht der Kantone
anheimgestellt, in welchem Verfahren bzw. in welcher Form und durch welche
Behörden solche Anordnungen erlassen werden (BGE 119 Ia 141 E. 3b/aa am Ende).
2.2 Nach den
einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts ist der Regierungsrat
zuständig für den Erlass von Verboten und Einschränkungen im Sinn von
Art. 3 Abs. 2 BSG bzw. für das Treffen besonderer örtlicher Anordnungen
gemäss Art. 25 Abs. 3 BSG (§ 3 bzw. § 4 Abs. 1
lit. a des Einführungsgesetzes vom 2. September 1979 zum Bundesgesetz
über die Binnenschifffahrt, EG BSG; vgl. zur Zuständigkeit im interkantonalen
Verhältnis auch Art. 14 der Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt
auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 4. Oktober 1979). Die Befugnisse
für den Bereich der lokalen Anordnungen hat der Regierungsrat in Anwendung von
§ 4 Abs. 2 EG BSG an die Kantonspolizei delegiert (so § 8 der
Schifffahrtsverordnung vom 7. Mai 1980).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden kritisieren die Rechtsnatur der streitigen Vorschriften:
Die Beschwerdegegnerin habe für alle acht Steg- und Hafenanlagen auf dem Gebiet
des Seebeckens der Stadt Zürich je eine Einzelverfügung erlassen. Inhalte und
Resultate dieser Verfügungen seien in ihrer Wirkung identisch. Geschaffen
worden sei generell-abstraktes Recht, nicht aber auf dem ordentlichen
Gesetzgebungs- respektive Verordnungsgebungsweg. Entsprechend litten die acht
Einzelverfügungen unter Formmängeln, welche deren Inkraftsetzung und Vollzug
verhinderten.
3.2 Die von
den Beschwerdeführenden aufgeworfene Abgrenzungsfrage Verfügung – Rechtssatz
ist dahin zu präzisieren, dass es sich bei ersterer im vorliegenden Zusammenhang
nicht um eine Individual-, sondern um eine Allgemeinverfügung handeln
würde. Allgemeinverfügungen stehen zwischen Rechtssatz und Einzelakt. Zwar
wenden sie sich ebenso wie generell-abstrakte Rechtsakte an einen mehr oder
weniger grossen, individuell nicht bestimmten Adressatenkreis, regeln indessen
im Gegensatz zu jenen einen konkreten Sachverhalt. Entsprechend werden sie als generell-konkrete
Rechtsakte bezeichnet. Ihre Anfechtung folgt im Wesentlichen den Grundsätzen
der Anfechtung von Individualverfügungen (vgl. zum Ganzen etwa BGE 125 I 313 E. 2
mit vielen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; BGr, 18. Juni 2011,
2C_609/2010, E. 1.1.1; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 28
Rz. 50 ff.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Band I, Bern 2012, Rz. 2227 ff.). Als klassisches Beispiel einer
Allgemeinverfügung gelten lokale Verkehrsanordnungen auf Strassen im
Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG, regeln diese doch (konkret) eine
bestimmte örtliche Verkehrssituation und richten sie sich aber (generell) an
einen unbestimmten Personenkreis, z. B. alle die betreffende Strasse befahrenden Motorfahrzeuglenker
(grundlegend: BGE 101 Ia 73; ferner BGE 126 IV 48 E. 2a; Tobias Jaag, Die
Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985,
S. 184 ff.; André W. Moser, Der öffentliche Grund und seine
Benützung, Bern 2011, S. 89 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 28
Rz. 51; Wiederkehr/Richli, Rz. 2234, je mit Hinweisen).
3.3 Die
vorliegend streitigen Verkehrsanordnungen wurden von ihrer verfahrensrechtlichen
Form her in der Weise ausgestaltet, dass für jeden der acht genannten Häfen und
Stege gleichentags je eine separate (selbständige) Verfügung erlassen wurde.
Inhaltlich enthalten die Verfügungen bezüglich aller acht Anlagen Anordnungen
betreffend das sog. Stillliegen der Schiffe, d. h. das Festmachen oder Verankern von Schiffen im
Bereich der Hafenanlagen (vgl. zum – analog zum Parkieren im Strassenverkehr zu
verstehenden – Begriff: Art. 2 lit. b Ziff. 4 der Verordnung vom
8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
[Binnenschifffahrtsverordnung, BSV; SR 747.201.1]). Die Verfügungen bezeichnen
dabei jene Bereiche der Häfen, in denen das Stillliegen generell verboten,
bestimmten Kategorien von Benutzern oder Schiffen (z. B. Mietern von Standplätzen, Wassertaxis,
Fahrgastschiffen etc.) vorbehalten oder nur mit Schiffen bis zu einer bestimmten
Grösse (Länge oder Breite) und/oder Schwere gestattet ist, und legen vereinzelt
auch maximale Liegezeiten (Anzahl Stunden) fest. Im Vergleich fällt auf, dass
sich zwar alle acht Verfügungen mit dem Stillliegen von Schiffen befassen, dies
jedoch in unterschiedlicher Weise tun. Die maximalen Stillliegezeiten, Grösse
und Gewichte wie auch die Ausnahmen variieren orts- und situationsbezogen und
werden für die einzelnen Anlagen zum Teil auch massgeblich weiter spezifiziert,
d. h. bis hin zu einzelnen
Molen einer Anlage differenziert festgelegt. Ausserdem ist der jeweiligen Verfügung
ein Situationsplan beigegeben, in welchem die Signalisation (Art und Position
der zu verwendenden Signaltafeln [sog. Schifffahrtszeichen]) im Einzelnen
festgelegt wird. Auch wenn die acht Verfügungen unter einer gemeinsamen thematischen
Klammer stehen und im Kern den gleichen Zweck verfolgen, ist mit Blick auf die
spezifisch auf die jeweilige Situation in den Hafenanlagen adaptierten
Regelungsinhalte, welche örtlich (vom Anordnungsobjekt her) auch nur für die
bezeichneten Stellen Geltung beanspruchen, nicht von einer generell-abstrakten,
sondern einem generell-konkreten Akt, d. h. von acht parallel erlassenen Allgemeinverfügungen
auszugehen. Die Situation ist vergleichbar mit jener bei mehreren für
unterschiedliche Stellen auf öffentlichen Strassen verfügten Parkbeschränkungen
oder -verboten in ein und derselben Gemeinde in Anwendung von Art. 3 Abs. 4
SVG. Dass die örtliche Verkehrsregelung ein öffentliches Gewässer und keine
öffentliche Strasse betrifft, vermag an der Rechtsnatur der Anordnung nichts zu
ändern (vgl. auch die bei Jaag, S. 191, erwähnten und als
Allgemeinverfügung qualifizierten Verbote, an bestimmten Stellen eines Sees
oder Flusses zu baden oder zu fischen).
3.4 Die vorliegend
streitigen Anordnungen wurden als besondere örtliche Vorschriften im Sinn von
Art. 25 Abs. 3 BSG erlassen. Sollten sie sich auch materiell unter
diesem Gesichtswinkel als zulässig erweisen (dazu unten E. 5), verfügten
sie mit dieser bundesrechtlichen Norm über eine genügende gesetzliche
Grundlage, weshalb sich auch insofern eine Anordnung durch Rechtssatz als
entbehrlich erweisen würde. Wie im Bereich der Strassen in Anwendung von
Art. 3 Abs. 4 SVG dienen die Verkehrsanordnungen gestützt auf
Art. 25 Abs. 3 BSG dazu, – bei grundsätzlich zugelassenem Schiffsverkehr
(BGE 119 Ia 197 E. 4c) – von den allgemeinen Fahrregeln des Bundes im Einzelfall
durch Beschränkungen und Anordnungen (und unter Verwendung der vorgesehenen
bundesrechtlichen Schifffahrtszeichen [Art. 36 BSV]) lokal abzuweichen
(vgl. BGr, 10. August 2005, 2P.191/2004, E. 2.3). Diese Anordnungskompetenz
fällt nach Art. 25 Abs. 3 BSG ausdrücklich den Kantonen zu. Auch der
für die Regelung des diesbezüglichen Verfahrens zuständige kantonale Gesetzgeber
(oben E. 2.1 am Ende) ging vorliegend davon aus, die einzelnen Anordnungen
sollten – jedenfalls soweit sie (wie hier) durch Signalisation zum Ausdruck
gebracht werden können – in gleicher Weise wie im Strassenbereich verfügungsweise
getroffen werden (so die Weisung zum EG BSG, in ABl 1979 S. 108, unter
lit. b). Ob dies auch für allgemeine Einschränkungen der Schifffahrt
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BSG gelten würde, für welche nach dem oben
Gesagten der Regierungsrat zuständig wäre (oben E. 2.2, vgl. auch ABl 1979
S. 107, unter lit. a), oder aber in jenem Bereich die Erlassform
erforderlich wäre, bedarf keiner näheren Ausleuchtung, da vorliegend nicht eine
solche Massnahme zur Diskussion steht (vgl. zu derartigen Massnahmen, wie etwa
einem allgemeinen Schifffahrtsverbot für ganze Wasserzonen aus Gründen des Naturschutzes,
BGE 108 Ia 59; ferner BGE 119 Ia 141 E. 3b/aa S. 145; BGr, 10. August
2005, 2P.191/2004, E. 2.3).
3.5 Schliesslich
würde sich an der Zulässigkeit, die streitigen Anordnungen durch (Allgemein‑)Verfügung
zu treffen, auch dann nichts ändern, wenn es sich bei den dadurch untersagten
bzw. limitierten Formen des Stillliegens um solche handeln würde, welche nicht
mehr dem schlichten, sondern dem gesteigerten Gemeingebrauch zuzuordnen
wären. In diesem Fall könnten sie sich auch auf jene Befugnisse stützen, welche
dem Kanton in seiner Eigenschaft als an den öffentlichen Gewässern
hoheitsberechtigtes Gemeinwesen originär zukommen (oben E. 2.1). Inwieweit
vorliegend gesteigerter Gemeingebrauch zu Gebot steht und namentlich, ob
jegliches "Stationieren" von Booten bereits gesteigerten Gemeingebrauch
darstellen würde (so anscheinend etwa Robert Vogel/Stephan Hartmann/Werner
Schib, Schifffahrtsrecht, in Georg Müller [Hrsg.], Verkehrsrecht, SBVR
Bd. IV, Basel 2008, S. 461, Rz. 15, 2. Lemma, unter Hinweis
auf BGr, 10. August 2005, 2P.191/2004, E. 2.4.1) oder nicht vielmehr
die differenzierte Praxis im Bereich des Parkierens auf öffentlichen Strassen,
bei welchem zwischen schlicht gemeingebräuchlichem kurzzeitigem und gesteigert
gemeingebräuchlichem Dauerparkieren unterschieden wird (grundlegend BGE 122 I
279 E. 2e), analog heranzuziehen wäre, bedarf insofern keiner näheren
Betrachtung. Schliesslich ist das zuständige Gemeinwesen aufgrund der ihm zustehenden
Hoheit über die öffentlichen Gewässer bzw. die öffentlichen Hafen- und Steganlagen
bei entsprechend gelagertem öffentlichem Interesse auch nicht daran gehindert,
durch Umwidmung die spezifische Zweckbestimmung dieser Anlagen (etwa zu
deren Schutz vor Übernutzung oder Beschädigung bzw. zur Verhinderung von
übermässig vereinnahmendem Gebrauch durch Einzelne im Interesse der
Gewährleistung eines möglichst gleichmässigen Zugangs durch alle Benutzerinnen
und Benutzer) neu oder präziser zu umschreiben. Tut er dies auf dem Wege bzw.
mit dem Mittel der lokalen Verkehrsanordnung, hat er sich dabei in verfahrens-
wie materiell-rechtlicher Hinsicht an die diesbezüglichen bundesrechtlichen
Vorgaben zu halten (vgl. zum Verhältnis zwischen Umwidmung und lokalen
Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG: Moser,
S. 115–117, bzw. zur ebenfalls als Allgemeinverfügung einzustufenden
Rechtsnatur der [Um-]Widmung öffentlicher Sachen S. 37; vgl. ferner auch
VGr, 19. Februar 2001, VB.2000.00236, E. 1d und 1e). Ob dies vorliegend
der Fall ist, gilt es nachstehend zu prüfen (unten E. 5), ändert aber
nichts an der Zulässigkeit, die streitigen örtlichen Anordnungen in Form einer
Allgemeinverfügung zu erlassen.
3.6 Nach dem
Gesagten kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, wenn sie geltend
machen, die verfügungsweise erlassenen lokalen Verkehrsanordnungen litten an
einem Formmangel, weil sie nicht im Rahmen eines generell-abstrakten Akts
getroffen wurden.
4.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in
allgemeiner Weise vor, den Grundsatz der Gewaltenteilung "arg zu
strapazieren" bzw. befangen zu sein. Eine objektive, unvoreingenommene
Rechtsprechung durch die Rekursabteilung der Sicherheitspolizei erscheine
fragwürdig. Die "Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion der Kantonspolizei
[sei] nichts anderes als eine Abteilung der Kantonspolizei, also eine
Organisation einer Beschwerdegegnerin, und zwar derjenigen, die die
inkriminierenden Vorschriften erlassen hat". Diese Auffassung trifft
insofern nicht zu, als es sich bei der Rekursabteilung nicht um eine Abteilung
der Kantonspolizei, sondern um eine eigenständige, besondere Verwaltungs(stabs)einheit
der Sicherheitsdirektion handelt (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b und
Abs. 3 der Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion vom
5. Oktober 2012 [OV DS, LS 172.110.2]). Rekursabteilung und Kantonspolizei
– letztere bildet eines von mehreren Ämtern innerhalb der Sicherheitsdirektion
(vgl. § 4 Abs. 1 lit. a OV DS) – sind voneinander unabhängig
bzw. organisatorisch getrennt. Dass bei der Rechtspflege durch verwaltungsinterne
Rekursinstanzen in die Verwaltungshierarchie eingegliederte Einheiten über ein
Rechtsmittel befinden, ist systemimmanent und solange nicht zu beanstanden, als
die Rekursinstanz institutionell unabhängig von der verfügenden Behörde ist
(vgl. zu den betreffenden Vorgaben Griffel, Kommentar VRG, § 26 N. 11;
ferner aus Sicht der Wirksamkeit eines solchen Rechtsmittels: Isabelle Häner,
Kommentar KV, Art. 77 N. 9 ff.). Inwieweit sich insofern allein
schon aus verwaltungsorganisatorischen Gründen ein Anschein von Befangenheit
ergeben soll, ist unerfindlich. Entsprechende Schlüsse lassen sich auch nicht
aus der Tatsache ziehen, dass der angefochtene Entscheid namens der Sicherheitsdirektion
(vgl. § 8 Abs. 3 OV DS) vom Chef der Rekursabteilung unterzeichnet wurde.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Behandlung des Rekurses nicht im
betreffenden Amtsbereich verbleibt, welcher die angefochtene Verfügung erlassen
hat (vgl. Häner, Art. 77 N. 10), was vorliegend gerade gewährleistet
erscheint. Andere bzw. spezifische Gründe für die Annahme einer Befangenheit
oder unzulässige Vorbefassung werden demgegenüber keine vorgetragen. Der
Einwand der Befangenheit ist insofern unbegründet.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden machen zum einen geltend, den angefochtenen Verkehrsanordnungen
und dem sie schützenden Rekursentscheid seien falsche Tatsachenbehauptungen
(namentlich bestrittene Behauptungen der städtischen Hafenschutzpolizei)
zugrunde gelegt worden. Gerügt wird mithin eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. b VRG) bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum anderen fehlt
es nach Meinung der Beschwerdeführenden generell an einem öffentlichen
Interesse für die streitigen Einschränkungen; diese erwiesen sich als unverhältnismässig.
Auf die einzelnen Teile der Anordnungen bzw. die Situation in bestimmten Häfen
wird dabei nicht Bezug genommen.
5.2 Die
vorliegend angefochtenen Anordnungen werden seitens Vorinstanz und Beschwerdegegnerin
folgendermassen begründet: Ihr hauptsächliches Ziel bestehe darin, die Sicherheit
der Schifffahrt und der Hafenanlagen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass
die vorhandenen öffentlichen städtischen Hafen- und Steganlagen für möglichst
viele Nutzerinnen und Nutzer zugänglich gehalten werden könnten. Innerhalb der
Anlagen sollten sichere und reibungslose Abläufe gewährleistet werden, die
Nutzerinnen und Nutzer sich beim Manövrieren auf engem Raum nicht übermässig
behindern und Kollisionen zwischen Schiffen und Schäden an den Anlagen
vermieden werden. Sichergestellt werden solle – zusammengefasst – die
jederzeitige, gefahrlose Benützung der Hafenanlagen im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer, der Bootsschulen und
Standplatzmieterinnen und -mietern. Im Einzelnen werden die vorliegend
streitigen Anordnungen, welche im Wesentlichen das Stillliegen von grösseren
und schwereren Schiffen in den genannten städtischen Hafen- und Steganlagen
einschränken, damit begründet, dass nach übereinstimmender Feststellung der
städtischen Wasserschutz- und der kantonalen Seepolizei auf dem Zürichsee und
in den fraglichen Anlagen vermehrt grössere und schwerere Schiffe anzutreffen
seien. Die Gastliegeplätze dieser Anlagen seien nicht für die Belegung mit solchen
Schiffen ausgelegt, weshalb sie durch entsprechende Signalisation zu schützen
seien. Zusätzlich entstünden an einigen Plätzen Behinderungen in der Schifffahrt,
da nicht mehr genügend Platz zum Manövrieren verbleibe, weshalb sich entsprechende
Anordnungen auch aus Sicherheitsgründen (Vermeidung von Kollisionen) aufdrängten.
Die städtische Wasserschutzpolizei wies in ihrem Gesuch ausserdem darauf hin,
dass bestimmte Anlegestellen in zunehmendem Mass durch Schiffseigner ohne Liegeplatz
auf Stadtgebiet dazu benützt würden, um Schiffe auf den streitbetroffenen
öffentlichen Anlegeplätzen für längere Zeit (u. U. gar über Wochen) zu stationieren.
5.3 Die
Beschwerdeführenden erblicken eine fehlerhafte Tatsachenbehauptung namentlich
darin, dass nach Feststellungen der kantonalen Organe und der städtischen
Wasserschutzpolizei an den Steganlagen, die nicht an feste Bootsinhaber
vermietet würden, regelmässig ein dichtes Gedränge herrsche; ein solches sei
nicht oder höchstens ausnahmsweise festzustellen; namentlich würden Boote
dadurch nicht im Manövrieren behindert oder gestört. Selbst anlässlich des
Zürichfests 2013 sei es dazu nicht gekommen und die frei benutzbaren
Steganlagen in den Häfen nie überbelegt gewesen. Es herrsche insofern Aussage
gegen Aussage. Die Beschwerdeführenden beantragen insofern einen Augenschein in
den betroffenen Hafen- und Steganlagen an einem "ganz normalen
Schönwettertag".
Für die Durchführung eines Augenscheins besteht indessen
kein Anlass: Die Beschwerdeführenden übersehen mit ihrer Argumentation, dass
die streitigen Anordnungen nicht bzw. nicht allein damit begründet werden, dass
es vor den Gastliegeplätzen zu einem dichten Gedränge komme, welche das
Manövrieren der Schiffe behindere, bzw. eine stetige Überbelegung dieser Plätze
festzustellen wäre. Vielmehr führen die Vorinstanzen auch Sicherheitsüberlegungen
allgemeiner Art ins Feld, wie namentlich eine fehlende Eignung und
Dimensionierung der fraglichen Stationierungsanlagen für grössere und schwerere
Schiffe, wobei die Beschwerdeführenden die Feststellung, wonach die Belegung
der Gastliegeplätze mit solchen Schiffen in den vergangenen Jahren stetig
zugenommen habe, nicht grundsätzlich in Abrede stellen. Sodann bedarf es
entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden auch nicht des Nachweises, dass
die betreffenden Plätze regelmässig überbelegt und Störungen im Manövrieren an
der Tagesordnung wären bzw. es tatsächlich zu Kollisionen zwischen Schiffen
oder gehäuften Konflikten zwischen verschiedenen Kategorien von Nutzern
gekommen wäre, um entsprechende Massnahmen zur Sicherheit ergreifen zu können.
Es genügt vielmehr, wenn entsprechende Störungen unter bestimmten Umständen
auftreten bzw. auftreten k¿nen, um auf Gefahrenabwehr abzielende, massvolle
lokale Anordnungen zu erlassen. Insofern erscheint auch eine Momentaufnahme,
wie sie ein Augenschein an einem normalen Schönwettertag vermitteln würde,
wenig aussagekräftig. Vielmehr sind Wahrnehmungen über gewisse Zeiträume hinweg
erforderlich, um allgemeine Tendenzen und Entwicklungen erkennen und damit
einen entsprechenden Handlungsbedarf abschätzen zu können. Die von den Vorinstanzen
getroffenen Feststellungen, welche zum Teil aktenkundig dokumentiert sind, bis
zu einem gewissen Grad aber auch notgedrungen auf – plausiblen – behördlichen
Wahrnehmungen beruhen, lassen sich durch die nicht näher substanziierten und
teilweise auch an der Sache vorbeizielenden Gegenbehauptungen der
Beschwerdeführenden nicht wirksam entkräften. Die Sachverhaltsermittlung durch
die Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden, eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt damit die Zulässigkeit der
getroffenen lokalen Anordnungen.
5.4 Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind lokale Verkehrsbeschränkungen regelmässig
mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache,
liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen
in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen
dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters ist
erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen
Annahmen ausgehen, rechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung
der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige
Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen
Interessenabwägungen leiten lassen (vgl. in ständiger Praxis etwa BGr,
23. Mai 2006, 2A.23/2006, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine entsprechende
Zurückhaltung bei der Überprüfung lokaler Verkehrsanordnungen ist auch im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren angezeigt. Insbesondere beschränkt sich die
verwaltungsgerichtliche Kognition neben der Überprüfung des Sachverhalts auf
eine blosse Überprüfung auf Rechtsverletzungen hin (§ 50 VRG); eine
Zweckmässigkeitskontrolle, namentlich sein Ermessen anstelle jenes der
verfügenden Behörde zu setzen, ist dem Richter verwehrt (vgl. mit Bezug auf
lokale Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG: VGr,
27. Mai 2003, VB.2003.00039, E. 2a in fine).
5.5 Die
streitigen Anordnungen bezwecken, eine geordnete Benützung der öffentlichen Hafenanlagen
im Allgemeinen und der Gastliegeplätze im Besonderen zu gewährleisten, und
dienen damit der Sicherheit der Schifffahrt, womit sie sich auf aus Sicht von
Art. 25 Abs. 3 BSG haltbare Motive abstützen lassen. Analog zum
Strassenverkehrsrecht (Art. 3 Abs. 4 SVG) umfasst der Begriff der
Schifffahrt auch den sog. "ruhenden" Verkehr (vgl. bereits die
Sachüberschrift von Art. 25 BSG: "Regeln für Fahrt und Stillliegen"),
weshalb auch derartige Einschränkungen statthaft sind (dazu einlässlich auch
Urteil im Parallelverfahren VB.2014.00138, E. 3.4). Wie erwähnt liessen
sich die entsprechenden Anordnungen möglicherweise zum Teil auch unter Berufung
auf originäre Kompetenzen stützen, welche sich aus der kantonalen
Gewässerhoheit ergeben (Regelung des gesteigerten Gemeingebrauchs bei dauerhaftem
Stationieren, Anpassung der Widmung der öffentlichen Hafenanlage [oben E. 3.5]),
wobei sich auch eine so gelagerte Einschränkung auf analoge Motive und damit
gleichermassen hinreichende öffentliche Interessen stützen könnte. Von gesetzwidrigen
Massnahmen oder fehlenden öffentlichen Interessen kann mithin entgegen der
Meinung der Beschwerdeführenden nicht die Rede sein.
5.6 Nicht
näher äussern sich die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht schliesslich
zur Verhältnismässigkeit der infrage stehenden Massnahmen, welche insgesamt als
geeignet und erforderlich erscheinen. Sie begnügen sich vielmehr im
Wesentlichen mit einem Verweis auf ihre Ausführungen in den Eingaben an die
Vorinstanz, ohne sich vertieft mit deren Erwägungen auseinanderzusetzen. Es
lässt sich in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verweisen, welche namentlich auch darauf hinweist, dass durch die
streitigen Anordnungen lediglich das Stillliegen und nicht das kurzzeitige
blosse Anhalten (zum Einsteigenlassen von Personen oder zur Aufnahme von Wasser
oder Treibstoffen, Trimmen der Segel etc.) in den betreffenden Häfen erfasst
wird und dass ein Einwassern, Vorbereiten und Stationieren von (auswärtigen)
Segelbooten anlässlich von Regatten auf Stadtgebiet nach wie vor gewährleistet
ist. Sodann weist der Mitbeteiligte darauf hin, dass den grossen und schweren
Schiffen das Stillliegen im Seebecken der Stadt Zürich durch die angefochtenen
Anordnungen nicht schlechthin und auch nicht in sämtlichen streitbetroffenen
Häfen generell untersagt wird, bei Bedarf Ausnahmebewilligungen erteilt und
temporäre Standplätze nachgefragt werden könnten; ausserdem wird ohne Weiteres
zugestanden, dass Schiffe im Falle eines Notfalles wie etwa bei Unwettern
unbesehen der streitigen Beschränkung einen Hafen anlaufen können. Ergänzend
ist schliesslich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, welche
es namentlich auch unter Rechtsgleichheitsgesichtspunkten zulässt, grössere
Schiffe aus sachlichen Gründen zusätzlichen Einschränkungen zu unterwerfen,
welche für kleinere Boote nicht gelten (vgl. BGE 100 Ia 41 E. 2). Das
Gemeinwesen ist insofern auch nicht verpflichtet, öffentliche Gastliegeplätze
zu gleichen Bedingungen auch für grössere oder schwerere Schiffe zur Benützung
offen zu halten, wenn die betreffenden Plätze nicht für solche Schiffe
ausgelegt sind oder durch deren Benützung anderweitige Nutzungskonflikte
auftreten. Auch insofern erweisen sich die streitigen Anordnungen als im Rahmen
des den Behörden auf diesem Gebiet zustehenden weiten Ermessensspielraums
vertretbar und nicht rechtsverletzend.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulasten der Beschwerdeführenden je zu
einem Fünftel, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem
Mitbeteiligten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil die Erhebung
und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben des
Gemeinwesens gehört und der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gebotene
Behördenaufwand nicht wesentlich den bereits im vorangehenden nichtstreitigen
Verfahren ohnehin zu erbringenden Aufwand überstieg (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 5'250.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Fünftel auferlegt, je
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
-
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an
…