Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00119
Beschluss
der 3. Kammer
vom 19. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
Kanton Zürich, dieser vertreten durch die
Baudirektion,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
Baukommission
C,
Mitbeteiligte,
betreffend Ausnahmebewilligung
nach Art. 24c RPG,
hat
sich ergeben:
I.
A ist Eigentümer der in
der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 in C.
Südöstlich des denkmalgeschützten Wohnhauses Vers.-Nr. 03 plant er die Erstellung
eines freistehenden Garagengebäudes mit einem Sitzplatz. Das Garagengebäude
soll einen heute bestehenden Holzschopf ersetzen.
Die Baukommission der Stadt C verweigerte A am
17. Januar 2013 die baurechtliche Bewilligung für dieses Bauvorhaben. Gleichzeitig
eröffnet wurde ihm die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom
11. Dezember 2012, welche die raumplanungsrechtliche Bewilligung ebenfalls
verweigerte.
II.
Dagegen rekurrierte A am 25. Februar 2013 beim
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide
sowie die Erteilung der beantragten Bewilligung. Das Baurekursgericht hiess den
Rekurs am 21. Januar 2014 teilweise gut und hob die angefochtenen
Entscheide insoweit auf, als sie den Standort des geplanten Garagengebäudes
betreffen. A wurde eingeladen, den Bewilligungsbehörden ein in Bezug auf die Nahumgebung
des Wohnhauses und die zusätzliche Nutzungsfläche den Erwägungen des Beschlusses
angepasstes Projekt zur Bewilligung einzureichen. Im Übrigen, insbesondere in
Bezug auf den Sitzplatz, wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob der Kanton Zürich, vertreten
durch die Baudirektion, am 24. Februar 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei insoweit
aufzuheben, als damit die Verfügung der Baudirektion vom 11. Dezember 2012
sowie der Beschluss der Baukommission der Stadt C vom 17. Januar 2013
aufgehoben wurden, und es sei die vollumfängliche Verweigerung des Bauprojekts
zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren zulasten von A.
Das Baurekursgericht beantragte mit Eingabe vom 12. März
2014 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 2. Mai
2014 eine Beschwerdeantwort ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er die Durchführung eines Augenscheins. Die Baukommission der Stadt C reichte
innert Frist keine Vernehmlassung ein, sondern ersuchte mit allerdings verspäteter
Eingabe vom 20. Mai 2014 um eine Fristerstreckung, welche ihr nicht
gewährt wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Beschwerdeführer
ist der Kanton Zürich, in dessen Namen die Beschwerde erhoben wurde. In der
Regel kommt die prozessuale Vertretung des Kantons dem Regierungsrat als
oberste Exekutivbehörde zu, die den Kanton nach aussen vertritt (Art. 71
Abs. 1 lit. c der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005 [KV]). Die Baudirektion ist jedoch gestützt auf § 47 der
Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 sowie § 58 Abs. 1
in Verbindung mit dem Anhang 1 lit. G der Verordnung über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli
2007 zur Prozessführung für den Kanton berechtigt (vgl. dazu BGE 136 V 351 E. 2.4).
1.3 Der Kanton
beruft sich auf eine besondere Beschwerdebefugnis nach Art. 34 Abs. 2
lit. c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG). Danach sind Kantone und Gemeinden zur Beschwerde an das Bundesgericht
berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Bewilligungen im
Sinn der Artikel 24–24d und 37a RPG. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht
berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als
Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht sowie Art. 33 Abs. 3 RPG).
Damit besteht vorliegend eine grundsätzliche Beschwerdelegitimation des
Kantons.
Zu prüfen ist, ob der Kanton im konkreten Fall zur
Beschwerde gegen den teilweisen Gutheissungsentscheid des Baurekursgerichts
berechtigt ist.
Das Baurekursgericht hob in Dispositiv-Ziff. I die
Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 11. Dezember 2012 und den
Beschluss der Baukommission C vom 17. Januar nur insoweit auf, als sie den
Standort des geplanten Garagengebäudes betreffen. Es hielt in den Erwägungen
fest, die Baudirektion habe die raumplanungsrechtliche Bewilligung aufgrund des
geplanten Standortes für das Garagengebäude verweigert, ohne auf den Einzelfall
einzugehen. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass mit einem Garagenbau
am beantragten Standort neben den privaten Interessen des Bauherrn an einer zeitgemässen
Anpassung der Wohnsituation den Interessen des Denkmalsschutzes in diesem Fall
mehr gedient würde als mit der Einhaltung der grundsätzlich nicht zu beanstandenden
Praxis der Baudirektion bezüglich des einzuhaltenden Nahbereichs von 7-m-Radius.
Die Vorinstanz hielt auch fest, dass es unumstritten sei, dass das
Erweiterungspotenzial mit dem 130 m2 Bruttonutzfläche
aufweisenden Projekt überschritten werde und einer Anpassung bedürfe. Daher lud
sie den Rekurrenten ein, den Behörden ein angepasstes Projekt zur Bewilligung
einzureichen.
Damit hob das Baurekursgericht in Dispostiv-Ziff. I
seines Entscheids zwar die Nichterteilung der Baubewilligung teilweise auf, dem
Rekurrenten (und heutigen Beschwerdegegner) wurde aber keine Bewilligung für
sein Projekt erteilt. Inhaltlich handelt es sich damit eigentlich um eine
Abweisung des Rekurses, weil sinngemäss lediglich eine Erwägung der
erstinstanzlichen Verfügungen aufgehoben wurde (und nicht das Dispositiv). Der
Entscheid des Baurekursgerichts ist daher nicht verbindlich für ein eventuell
eingereichtes anderes Gesuch des Beschwerdeführers, sondern ein solches ist wie
nach einer Rekursabweisung neu zu behandeln. Um allenfalls eine Bewilligung zu
erhalten, muss der Beschwerdeführer sein Projekt anpassen. Reicht er kein
überarbeitetes Projekt ein, kommt es überhaupt nicht zu einem neuen
Bewilligungsverfahren. Folglich hat der Kanton im vorliegenden Fall kein
aktuelles und praktisches Interesse an einem materiellen Entscheid. Das
Verwaltungsgericht entscheidet nicht über abstrakte Rechtsfragen, sondern nur
über konkrete Rechtsverhältnisse (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25). Ob
und inwieweit der Baudirektion bei der Bewilligung von Nebenbauten, die gemäss
ihrer Praxis nicht als freistehende Gebäude, sondern als Anbauten an bestehende
Gebäude oder in deren Nahbereich innerhalb eines 7-m-Radius zu erstellen seien,
Ermessen zukommt, kann daher nicht ohne Vorliegen eines konkreten Streitfalls
beurteilt werden. Ebenso wenig lässt sich eine solche Beurteilung für ein
allfälliges künftiges Baugesuch verbindlich vorwegnehmen.
Ein Grund, weshalb hier ausnahmsweise auf das Erfordernis
des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden sollte,
ist nicht ersichtlich (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 25) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zwar kann
sich die aufgeworfene Frage jederzeit wieder stellen, dann aber im konkreten
Einzelfall auch rechtzeitig geprüft werden. Es liegt auch keine Problematik von
grundsätzlicher Bedeutung vor, an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse
im ab-strakten Fall besteht; das Baurekursgericht hat die Praxis der
Baudirektion bezüglich des zulässigen Abstands einer Baute im Nahbereich nicht
grundsätzlich infrage gestellt, sondern ausdrücklich festgehalten, dass die
Beurteilung bezogen auf den Einzelfall vorzunehmen ist. Sollte der
Beschwerdegegner ein verändertes Projekt einreichen, wird die Bewilligungsfähigkeit
aufgrund der dannzumal vorliegenden fallspezifischen Aspekte neu zu prüfen
sein. Mangels Rechtsschutzinteresses ist der Kanton daher nicht zur Beschwerde
an das Verwaltungsgericht legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
1.4 Damit
erübrigt sich die Durchführung des vom Beschwerdegegner beantragten Augenscheins.
2.
Aufgrund der ungenauen Formulierung der
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids des Baurekursgerichts vom
21. Januar 2014 rechtfertigt es sich, die Hälfte der Gerichtskosten der
Vorinstanz aufzuerlegen. Die andere Hälfte ist entsprechend dem
Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer
haben zudem den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner angemessen zu
entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
-
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Baurekursgericht je zur
Hälfte auferlegt.
-
Der Beschwerdeführer und das Baurekursgericht werden
verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von je
Fr. 540.-, total Fr. 1'080.- (MWST von Fr. 80.- inbegriffen), zu
entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
-
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …