Withdrawal of appeal in notarial fee dispute; costs on court treasury

VB.2012.00470Verwaltungsgericht / 3. Abteilung26.07.2012Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B challenged a notarial and land register fee invoice of CHF 42,217. After the Finance Directorate rejected their recourse, their subsequent letter to the Administrative Court stating they did not want proceedings there was treated as a withdrawal of the appeal. The single judge struck the case off the docket. Because the appellants had initially sought political intervention and had promptly disavowed the court proceedings, the court ordered that the CHF 360 court costs be borne by the court treasury.

Omnilex-Regeste

§ 38b Abs. 1 lit. b VRG; withdrawal of appeal and striking-off of proceedings. A statement by an appellant that no proceedings before the Administrative Court were intended, following an appeal forwarded under the appeal instructions, is to be construed as a withdrawal where the filing objectively constituted an appeal. Upon withdrawal, the appellant is in principle deemed to have failed and bears the costs under § 65a Abs. 2 in conjunction with § 13 Abs. 2 VRG; however, considerations of equity may justify deviating from the ordinary cost rule, in particular where the conduct of the parties shows that no substantive judicial review was actually sought and no further procedural steps were triggered (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2012.00470

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26. Juli 2012

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

In Sachen

1.A,

2.B,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde C, vertreten durch das Notariat und Grundbuchamt C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Notariats- und Grundbuchgebühren,

hat sich ergeben:

I.

A übertrug das Eigentum an seinem Grundstück an seine Tochter, und diese räumte im Gegenzug ihren Eltern A und B eine Nutzniessungsdienstbarkeit daran ein. Für die entsprechende öffentliche Beurkundung und Grundbuchänderung stellte das Notariat und Grundbuchamt C A Fr. 42'217.- in Rechnung.

II.

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich wies den gegen die Rechnung erhobenen Rekurs von A und B mit Verfügung vom 29. Juni 2012 ab.

III.

Darauf gelangten A und B mit Schreiben vom 13. Juli 2012 an die Vorsteherin der Finanzdirektion. Diese überwies die genannte Eingabe am 17. Juli 2012 unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid dem Verwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung und informierte A sowie B am 18. Juli 2012 über die Weiterleitung. Mit am 20. Juli 2012 versandtem Brief teilten A und B dem Verwaltungsgericht mit, dass sie ein Verfahren bei diesem weder beabsichtigt noch beantragt hätten, weshalb sie darum bäten, das von der Finanzdirektion eingeleitete Verfahren zu annullieren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, weshalb deren Erledigung dem Einzelrichter obliegt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.

Die Beschwerdeführenden überschrieben ihre Eingabe vom 13. Juli 2012 mit "Beschwerde zuhanden des Regierungsrates des Kantons Zürich" und führten aus, sie legten beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Gebührenrechnung des Notariats C im Betrag von Fr. 42'217.- sowie gegen die Verfügung der Finanzdirektion vom 29. Juni 2012 ein. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid ist die Überweisung an das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dementsprechend legte das Verwaltungsgericht nach Eingang des Überweisungsschreibens ein Beschwerdeverfahren an. Die Mitteilung der Beschwerdeführenden, sie hätten kein Verfahren vor Verwaltungsgericht beabsichtigt und bäten, das bei diesem eingeleitete Verfahren zu annullieren, ist daher als Rückzug der Beschwerde aufzufassen. Demzufolge ist das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

3.

3.1 Zieht ein Rechtsmittelkläger sein Begehren zurück, so gilt er als unterliegend und hat in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des Abschreibungsbeschlusses zu tragen; bei der Kostenverlegung in Rechtsmittelverfahren kommen jedoch auch Billigkeitserwägungen zum Zug (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 16).

3.2 Im vorliegenden Fall richteten die Beschwerdeführenden ihre Eingabe an die Finanzdirektorin und ersuchten diese, ihr politisches Gewicht für eine angemessene Korrektur der Gebührenverordnung und der Notariatsgebührenrechnung einzusetzen. Unmittelbar nach der Orientierung über die Weiterleitung an das Verwaltungsgericht erklärten sie diesem gegenüber, keine Beschwerde erheben zu wollen. Weitere prozessleitende Schritte wurden deshalb nicht eingeleitet. Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

  1. Das Verfahren VB.2012.00470 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  2. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an…

Schlagwörter

administrative feeswithdrawalcost allocationequityland registerusufructappeal forwarding

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing should be treated as an appeal before the administrative court and then regarded as withdrawn

Extrahierter Entscheid

The later statement that no proceedings before the administrative court were intended was treated as a withdrawal of the appeal, so the case was struck off as concluded by withdrawal.

Extrahierte Begründung

The filing, despite its address, challenged the fee invoice and the finance directorate's decision. Given the appeal instructions, forwarding to the administrative court was proper. The subsequent letter clearly disavowed the appeal and asked for annulment, which amounted to withdrawal.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated after withdrawal

Extrahierter Entscheid

Although a withdrawing appellant normally bears the costs, equity justified charging the court costs to the court treasury.

Extrahierte Begründung

The appellants had addressed their filing to the finance directorate seeking political intervention, promptly denied wanting proceedings before the administrative court, and no further procedural steps were taken. These circumstances justified a departure from the usual cost rule.

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