No extension of appeal deadline in family reunification case

VB.2010.00569Verwaltungsgericht / 4. Abteilung21.10.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A requested an extension of the 30-day deadline to challenge the Government Council’s refusal of family reunification for his wife and four children. The Administrative Court held that statutory deadlines may be extended only in exceptional cases under § 12 VRG, none of which were invoked. It further stated that even if the filing were treated as an appeal, it lacked the mandatory reasons required by § 54 VRG, and no curing period was due because the appellant was legally represented. The court therefore rejected the extension request, did not enter into the appeal, and imposed court costs on A.

Omnilex-Regeste

§ 12 VRG, § 54 VRG, § 56 VRG; extension of a statutory appeal deadline and formal requirements of the appeal: statutory deadlines are extendable only where the law expressly so provides, in particular upon death or incapacity during the running period. A legally represented party who files a submission without any reasons cannot obtain, through omission of the reasoning, a de facto prolongation of the appeal period; in such a case, no curing period need be granted. Where the appeal is filed out of time or without the mandatory reasoning, the court will not enter into the matter (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

.Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

  1. Abteilung

VB.2010.00569

Beschluss

der 4. Kammer

vom 21. Oktober 2010

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer ,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin ,

betreffend Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.

A stellte beim Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. März 2009 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau und für die vier Kinder. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 abgewiesen.

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 25. November 2009 an den Regierungsrat mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den betroffenen Familienangehörigen den Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 7. September 2010 ab.

III.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 ersuchte A "um eine Fristverlängerung im Zusammenhang mit dem Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2010", wo sein Antrag um Familiennachzug abgewiesen worden sei. Der Entscheid samt dem Empfangsschein wurde am 15. Oktober 2010 per Fax beigezogen, wobei das Empfangsdatum auf dieser Faxkopie kaum leserlich war. Laut telefonischer Auskunft ist der Entscheid dem seinerzeitigen Vertreter, Rechtsanwalt C, am 15. September 2010 ausgehändigt worden. Dies bestätigt schliesslich die am 20. Oktober 2010 beim Gericht eingegangene Kopie des Empfangsscheins.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer ersucht um Erstreckung der ihm angesetzten 30-tägigen Beschwerdefrist im Rekursentscheid des Regierungsrats vom 7. September 2010. Zuständig für die Erstreckung von gesetzlichen Rechtsmittelfristen ist die Rechtsmittelinstanz (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 11).

Rechtsmittelinstanz gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats betreffend den anbegehrten Familiennachzug ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) das Verwaltungsgericht. Damit fällt bereits der Entscheid über die beantragte Fristerstreckung in die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.

2.

Gesetzliche Fristen können nur erstreckt werden, wenn die betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 12 Abs. 1 VRG). Diese Regelung wird in der Praxis streng gehandhabt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 5; VGr, 16. August 2008, VB.2008.00243, E. 3.2, www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer macht keinen der in der genannten Bestimmung aufgeführten Erstreckungsgründe geltend, weder für sich noch für einen seiner konsultierten Anwälte.

Demzufolge ist das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen.

3.

3.1 Mit seinem Ersuchen um Fristerstreckung erklärt der Beschwerdeführer zwar (noch) keinen ausdrücklichen Beschwerdewillen. Dennoch könnte angenommen werden, er verlange eventualiter bereits mit seiner Eingabe konkludent, den Rekursentscheid aufzuheben und seinen Angehörigen eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Für diesen Fall fällt Folgendes in Betracht:

3.2 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung erhalten. Eine Begründung liegt nicht vor.

Die Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis. Fehlt eine Begründung, so ist der beschwerdeführenden Partei in Anwendung von § 56 VRG grundsätzlich eine kurze Frist zur Nachbesserung anzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6). Rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien ist jedoch selbst bei gänzlich fehlender Begründung keine Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an, sich mittels Verzichts auf eine Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 56 N. 8 mit Hinweisen).

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, bezweckt seine Eingabe eine Erstreckung der Beschwerdefrist. Wie er weiter darlegt, habe er in der Zwischenzeit einen neuen Anwalt suchen müssen, der mit ihm die Beschwerde erarbeite. Somit war der Beschwerdeführer

bei Zustellung des fristauslösenden Entscheids anwaltlich vertreten und nach Beendigung des Mandatsverhältnisses mit Rechtsanwalt C weiterhin anwaltlich beraten. Es besteht daher kein Anlass, ihm in Anwendung von § 56 VRG eine Nachfrist anzusetzen.

Dies führt zu folgendem Ergebnis: Würde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2010 als Äusserung eines definitiven Beschwerdewillens aufgefasst, so wäre darauf mangels Begründung nicht einzutreten. Dabei bleibt darauf hinzuweisen, dass der Rekursentscheid dem seinerzeitigen Vertreter des Gesuchstellers am 15. September 2010 ausgehändigt worden ist; die Beschwerdefrist ist damit am 15. Oktober 2010 abgelaufen, weshalb keine Möglichkeit zur fristgerechten Beschwerdeergänzung besteht.

4.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht kostenpflichtig.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

  1. Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 260.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an …

Schlagwörter

family reunificationappeal deadlineformal requirementsinadmissibilitylegal representationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the statutory appeal deadline could be extended

Extrahierter Entscheid

The deadline could not be extended because no statutory ground such as death or incapacity during the deadline was shown.

Extrahierte Begründung

Under § 12 VRG, statutory deadlines are extendable only in narrowly defined cases; the appellant invoked none of them, including for his lawyers.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as an appeal and, if so, whether it was admissible without a reasoned submission

Extrahierter Entscheid

Any appeal would be inadmissible because the filing lacked the required reasoning, and no grace period had to be granted to a legally represented party.

Extrahierte Begründung

§ 54 VRG requires an application and reasons; although § 56 VRG normally allows a cure period, no such period is granted to legally represented parties who submit no reasons in order to prolong the deadline.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.