Direct appeal inadmissible for ambulatory practice permit

VB.2009.00245Verwaltungsgericht / 3. Abteilung25.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A company sought a permit for an ambulatory medical institution. The Health Directorate refused the request, and the company appealed directly to the Verwaltungsgericht. The court held that the matter did not fall within the narrow exceptions allowing a direct appeal under § 19a VRG, because this was an operating permit and not a personal practice licence, and the hospital-permit exception could not be extended to ambulatory institutions. The court therefore did not enter into the appeal and transferred the case to the Regierungsrat as a recourse. Due to the incorrect remedy notice, court costs were placed on the court treasury and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§ 19a VRG; direkte Beschwerde nur bei gesetzlich abschließend genannten Ausnahmen; Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution ist weder Berufsausübungsbewilligung noch Bewilligung zum Betrieb eines Krankenhauses. Die Ausnahmetatbestände von § 19a Abs. 2 VRG sind restriktiv auszulegen; eine analoge Anwendung auf ambulante Institutionen ist ausgeschlossen. Fehlt die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, so tritt es auf die Beschwerde nicht ein und überweist die Sache dem zuständigen kantonalen Rechtsmittelinstanz zur Behandlung als Rekurs (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG). Bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung können die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen der Gerichtskasse auferlegt werden; eine Parteientschädigung entfällt regelmässig (§ 17 Abs. 2 VRG).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

  1. Abteilung

VB.2009.00245

Beschluss

der 3. Kammer

vom 25. Juni 2009

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.

In Sachen

A AG,c/o B AG,

vertreten durch RA C und RA D,

Beschwerdeführerin ,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin ,

betreffend Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution,

hat sich ergeben:

I.

Die A AG mit Sitz in E beantragte am 12. November 2008 bei der Gesundheitsdirektion die Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution an den Standorten E und G. Vor der Einreichung des Gesuchs wurde sie am 28. August 2008 durch den Kantonsärztlichen Dienst darauf hingewiesen, dass dieser aufgrund der am 13. Juni 2008 vorgenommenen Änderung von Art. 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) mit der Prüfung des Gesuchs bis zur Umsetzung dieser Bestimmung auf Verordnungsstufe zuwarten werde. Begründet wurde dies damit, dass die Prüfung und Erteilung von gesundheitspolizeilichen Betriebsbewilligungen für ambulante ärztliche Institutionen nach § 17 der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV) nicht losgelöst von der Zulassung als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorgenommen werden könne. Im Begleitschreiben zum Gesuch vom 12. November 2008 ersuchte die A AG die Gesundheitsdirektion um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, falls Letztere an der am 28. August 2008 geäusserten Auffassung festhalte. Nach weiterer Korrespondenz zwischen der A AG und der Gesundheitsdirektion verfügte Letztere am 26. März 2009, dass das Gesuch der A AG um Bewilligung zum Betrieb einer ambulanten ärztlichen Institution unter der Bezeichnung F mit Standorten in E und G abgewiesen werde. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben.

II.

Die A AG gelangte in der Folge am 27. April 2009 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass die Verfügung der Gesundheitsdirektion aufzuheben und ihr eine Betriebsbewilligung als ambulante ärztliche Institution zu erteilen sei, eventualiter sei die Sache an die Gesundheitsdirektion mit der Auflage zurückzuweisen, ihr die Betriebsbewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Gleichzeitig erhob sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2009 die Akten bei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Vorliegend ist die Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution gemäss § 35 Abs. 2 lit. e des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesundheitsG) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a MedBV strittig. Zur Behandlung einer solchen Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlichzuständig.

1.2

1.2.1 Die funktionelleZuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist hingegen fraglich. Im kantonalen Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich ein zweistufiger Instanzenzug vorgesehen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 88). Im Sinn einer Ausnahme sind nach § 19a Abs. 2 VRG näher bezeichnete Anordnungen der Gesundheitsdirektion und ihrer Ämter direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar, nämlich Bewilligungen ärztlicher Privatapotheken (Ziff. 1), Bewilligungen zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege (Ziff. 2), Anordnungen zum Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung (Ziff. 3) sowie Bewilligungen zum Betrieb von Krankenhäusern (Ziff. 4). Die genannten Ausnahmen muten eher zufällig an (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19a N. 3) und sind daher restriktiv auszulegen (vgl. VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00522, E. 1.2, www.vgrzh.ch).

1.2.2 Näher in Betracht fallen hier einzig die Tatbestände gemäss Ziff. 2 und 4 von § 19a Abs. 2 VRG. Wie das Verwaltungsgericht erst kürzlich in einem Fall, in welchem es um die Bewilligung einer Zahnarztklinik ging, ausgeführt hat, ist § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG auf die Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege, die sogenannte Berufsausübungsbewilligung, zugeschnitten. So handelte es sich bei den Direktbeschwerden, auf welche das Verwaltungsgericht bisher eingetreten ist, stets um die selbständige Tätigkeit natürlicher Personen oder um die Beschäftigung unselbständig Tätiger unter der Verantwortung einer selbständig tätigen Person (vgl. zum Ganzen VGr, 30. April 2009, VB.2009.00033, E. 2.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Vorliegend geht es jedoch offensichtlich nicht um die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen, sondern um eine Betriebsbewilligung, weshalb kein Fall von § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG vorliegt.

Da die Betriebsbewilligung für eine ambulanteärztliche Institution im Sinn von § 35 Abs. 2 lit. e GesundheitsG erteilt werden soll, lässt sich eine Direktbeschwerde auch nicht auf § 19a Abs. 4 VRG, welcher sich auf Bewilligungen zum Betrieb von Krankenhäusern bezieht, stützen. Diese Norm lässt sich nämlich nicht analog anwenden, wenn keine stationäre Behandlung der künftigen Patientinnen und Patienten vorgesehen ist (vgl. dazu VGr, 30. April 2009, VB.2009.00033, E. 2.3, www.vgrzh.ch).

1.3 Damit ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Direktbeschwerde ans Verwaltungsgericht nicht gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Sache ist daher dem Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs zu überweisen (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG).

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anbetracht der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 8).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird dem Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs überwiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  4. Mitteilung

Schlagwörter

operating permitambulatory medical institutiondirect appealfunctional jurisdictionremedy noticecost allocationtransfer to recourse authority

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Verwaltungsgericht had functional jurisdiction to hear a direct appeal against the refusal of an operating permit for an ambulatory medical institution.

Extrahierter Entscheid

No direct appeal lay to the Verwaltungsgericht; the matter had to be treated as a cantonal recourse before the Regierungsrat.

Extrahierte Begründung

Section 19a VRG permits direct appeals only for narrowly listed exceptions. The case concerned a business operating permit, not a personal practice licence, and the ambulatory nature of the institution meant the hospital-permit exception could not be applied by analogy.

Kernrechtsfrage

How the costs should be allocated given the incorrect appeal instruction.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the court treasury and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Because the appellant had relied on an incorrect remedy notice, fairness justified leaving the court fees to the court treasury; no compensation was due.

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