No standing for residence permit reconsideration appeal

VB.2008.00611Verwaltungsgericht / 2. Abteilung01.04.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A challenged the Zurich cantonal decisions refusing to reconsider and extend his residence permit after his marriage had broken down and he no longer lived with his settled wife. The Administrative Court held that an appeal in foreigners’ law is only admissible if a federal or treaty-based entitlement to the permit exists. Since the marital cohabitation required by Art. 17(2) ANAG was no longer present and the marriage was not actually lived, neither Art. 8 ECHR nor Art. 13 BV gave A a right to renewal. The court therefore did not enter into the appeal and imposed costs on A without granting compensation.

Omnilex-Regeste

§ 43 VRG; Art. 17 Abs. 2 ANAG; Art. 8 EMRK; Art. 13 BV; admissibility of an appeal against refusal to renew a residence permit in reconsideration proceedings. A cantonal administrative appeal in foreigners’ law is admissible only if the foreign national can invoke a federal or treaty-based entitlement to the requested permit. Such entitlement under Art. 17 Abs. 2 ANAG requires actual cohabitation with the settled spouse; a merely formal marriage is insufficient. Art. 8 EMRK and Art. 13 BV confer no broader right where the marriage is no longer effectively lived. If no arguable entitlement exists, the court need not examine whether the circumstances have materially changed for reconsideration purposes (consid. 1.1–1.3).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

  1. Abteilung

VB.2008.00611

Beschluss

der 2. Kammer

vom 1. April 2009

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Claudia Suter.

In Sachen

A, vertreten durch RA Q,

Beschwerdeführer ,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin ,

**betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Wiedererwägung),**

hat sich ergeben:

I.

A. A, geboren 1974, Staatsangehöriger von B, heiratete am 12. Januar 2005 in C die D, die im Jahr 2001 im Rahmen eines Familiennachzugs ihren Eltern in die Schweiz nachgefolgt war und im selben Jahr eine Niederlassungsbewilligung erhalten hatte. Gestützt auf diese Ehe reiste A am 25. März 2005 in die Schweiz ein. Seine Aufent-haltsbewilligung wurde in der Folge einmal verlängert. Mit Verfügung vom 14. August 2007 wies das Migrationsamt sein Gesuch vom 27. Januar 2007 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, weil sich herausstellte, dass A und seine Ehefrau getrennt lebten. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 5. Dezember 2007 ab, weil A und seine Ehefrau die eheliche Wohngemeinschaft aufgegeben hätten, die Ehe rund acht Monate und damit nur kurze Zeit gedauert habe und die Trennung von nunmehr über einem Jahr nicht mehr bloss vorübergehender Natur sei. Dieser Entscheid erwuchs sodann in Rechtskraft.

B. Mit Eingabe an das Migrationsamt vom 3. Januar 2008 beantragte A, seine Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise zu verlängern, weil er und seine Ehefrau wieder zusammenleben würden und das Scheidungsbegehren zurückgezogen worden sei. Seine Ehefrau teilte jedoch dem Migrationsamt mit, dass sie sich nur auf massives Drängen ihres Ehemanns auf einen nochmaligen Versuch des Zusammenlebens von weniger als einem Monat eingelassen habe.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wies das Migrationsamt das Wiedererwägungsgesuch von A ab und erwog im Wesentlichen, dass das eheliche Zusammenleben weniger als einen Monat gedauert und nur dazu gedient habe, ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Der Sachverhalt sei seit dem erstmaligen Entscheid vom 14. August 2007 unverändert geblieben.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 19. November 2008 ab. Er befand, dass die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2007 nicht gegeben seien, da sich die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich verändert habe.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2008 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats Nichteintreten auf die Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am 19. November 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).

1.2 Mit Wiedererwägungsgesuch vom 3. Januar 2008 hat der Beschwerdeführer beantragt, die vom Migrationsamt am 14. August 2007 verfügte und sodann vom Regierungsrat bestätigte Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund des wesentlich veränderten Sachverhalts anzupassen. Auf die Behandlung eines solchen Anpassungsgesuchs besteht Anspruch, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert haben (vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b; RB 2005 Nr. 2 E. 1.2; VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00047, E. 2.5.6, www.vgrzh.ch; RB 1983 Nr. 108). Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist somit – vor erster Instanz – eine Eintretensfrage (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 441).

Das Migrationsamt hat dieses Gesuch abgewiesen. Der Regierungsrat hat diesen Entscheid geschützt und den Rekurs ebenfalls abgewiesen. Ergeht aufgrund eines Anpassungsgesuchs ein neuer Sachentscheid, steht gegen diesen der gleiche Rechtsmittelweg offen wie gegen eine erstmalige Anordnung der Behörde (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, N. 1042 und 1834, mit Rechtsprechungshinweisen). Weil die Vorinstanzen einen materiellen Entscheid gefällt haben, steht gegen diesen der ordentliche Rechtsmittelweg offen.

1.3 Damit das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten kann, müssen nach dem Gesagten (siehe vorn E. 1.1 und 1.2) zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Anpassung erfordert erstens, dass sich seit der letzten gerichtlichen Beurteilung die für die Beurteilung massgebenden Sachumstände wesentlich verändert haben, und zweitens, dass aufgrund der veränderten Umstände aus Gesetz oder Staatsvertragsrecht ein Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich erscheint. Haben sich, mit anderen Worten, zwar wesentliche Umstände verändert, sind diese aber nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, kann das Gericht ebenso wenig auf die Beschwerde eintreten, wie wenn sich die Verhältnisse nur in unwesentlichen Punkten oder gar nicht verändert haben (VGr, 26. Oktober 2005, VB.2005.00168, E. 2.4, www.vger.ch).

Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des hier noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) (vgl. VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.00556, E. 2) hat der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen ausländischen Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Da der Beschwerdeführer zwar noch formell mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau verheiratet ist, aber nicht mehr mit ihr zusammenwohnt, entfällt ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG. Genauso wenig lässt sich ein Anspruch auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. (keinen weitergehenden Anspruch verleihend) Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abstützen, weil jene Bestimmungen nur dann einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird, was vorliegend nicht (mehr) der Fall ist (BGE 128 II 145 E. 1.1.2). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten und auch die unzureichend substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern. Es ist folglich kein Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegeben. Damit erübrigt sich auch die Prüfung, ob eine für die gerichtliche Beurteilung wesentliche Änderung des massgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

2.2 Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie diesbezüglich bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  4. Mitteilung an…

Schlagwörter

residence permitreconsiderationadmissibilitylegal entitlementspousal cohabitationfamily reunificationcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal to the Administrative Court was admissible despite the absence of a residence-permit entitlement

Extrahierter Entscheid

The court could not enter into the appeal because A had no enforceable right to renewal of the residence permit.

Extrahierte Begründung

A valid appeal required both a material change since the last decision and a possible legal entitlement to renewal. Because A no longer lived with his settled spouse, neither Art. 17(2) ANAG nor Art. 8 ECHR / Art. 13 BV conferred a right.

Kernrechtsfrage

Whether the reconsideration request showed a legally relevant change of circumstances

Extrahierter Entscheid

The court did not examine this question further once it found that no entitlement existed.

Extrahierte Begründung

Without a conceivable right to renewal, the court had no basis to review whether the factual situation had materially changed.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs and received no party compensation.

Extrahierte Begründung

The appellant failed in the proceedings and therefore bore the costs under the VRG provisions.

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