Appeal dismissed as moot after definitive seizure of dogs

VB.2008.00571Verwaltungsgericht / 3. Abteilung23.12.2008Dismissed

Zusammenfassung

A appealed against the provisional seizure of two dogs ordered by the veterinary authority and upheld by the Health Directorate. Before the administrative court ruled, the authority issued a new order definitively seizing the dogs, which extinguished the effect of the provisional measure. The single judge therefore struck the appeal off as moot. Because the case was considered of limited judicial effort, the court costs were borne by the court treasury, and no party compensation was granted.

Regest

Art. 24 Abs. 1 TSchG; § 11 Satz 1 kant. Tierschutzgesetz; mootness of an appeal against a provisional animal-protection measure once replaced by a definitive order. A provisional seizure loses its object and legal effect when the competent authority subsequently issues a definitive seizure order covering the same subject matter. In such a case the pending remedy is to be struck off as moot; the reviewing court does not decide the merits of the superseded provisional measure. For costs, the court may exceptionally charge the expenses to the court treasury, taking into account the circumstances and the limited judicial effort. Party compensation after discontinuance is assessed summarily on the basis of the probable outcome; if the appellant’s chances of success were low, no compensation is awarded (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00571

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Geschäftsnummer: VB.2008.00571

Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2008

Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter

Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet: Gesundheitswesen

Betreff: Tierschutz

Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit

Die ursprünglich angeordnete p r o v i s o r i s c h e Beschlagnahme von zwei Hunden (mangelhafte hygienische Verhältnisse und unzureichende Ernährung), die Anknüpfungspunkt für das Rechtsmittelverfahren bildet, ist inzwischen durch eine d e f i n i t i v e Beschlagnahme ersetzt worden.

Stichworte:

  • keine -

Rechtsnormen:

  • keine -

Publikationen:

  • keine -

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2008.00571

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2008

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz.

Der Einzelrichter

hat,

nach Einsichtnahme in

  • die Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Oktober 2008, womit die beiden Hunde von A, C und D, vorsorglich beschlagnahmt wurden und dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde,

  • die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 17. November 2008, worin ein Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Oktober 2008 abgewiesen wurde,

  • die Beschwerde von A vom 1. Dezember 2008 mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 17. November 2008 aufzuheben und es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates,

  • die Beschwerdeantwort des Veterinäramtes vom 11. Dezember 2008 mit dem Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen,

  • die Vernehmlassung der Gesundheitsdirektion vom 11. Dezember 2008 mit dem Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist,

in Erwägung, dass

  • mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Dezember 2008 (Beilageakten des Beschwerdegegners und zusätzlich vom Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht separat zugesandt)

-- die beiden Hunde definitiv beschlagnahmt werden (Disp. Ziff. I),

-- für den Hund C die Euthanasierung vorgesehen wird, es sei denn, er könne innert weniger Wochen geeignet platziert werden (Disp. Ziff. II erster Teil),

-- der Hund D geeignet umplatziert wird (Disp. Ziff. II zweiter Teil),

-- für den Beschwerdeführer ein unbefristetes Tierhalteverbot ausgesprochen wird (Disp. Ziff. III),

und dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Disp. Ziff. VII Abs. 2),

  • hinsichtlich der Beschlagnahme die provisorische Anordnung gemäss Verfügung vom
  1. Oktober 2008 durch die definitive Anordnung gemäss Disp. Ziff. I der Verfügung vom 2. Dezember 2008 ersetzt worden ist,
  • infolgedessen die provisorische Beschlagnahme keine Wirkung mehr zeitigt und das Beschwerdeverfahren, das an der provisorischen Beschlagnahme anknüpft, gegen-standslos wird,

  • deshalb das Beschwerdeverfahren VB.2008.00571 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,

  • im Übrigen der Rechtsschutz jetzt an der Verfügung vom 2. Dezember 2008 anzuknüpfen hat und diese Verfahrensabschreibung die rechtliche Beurteilung in einem allfälligen weiteren Rechtsmittelverfahren nicht präjudiziert,

  • aufgrund der Umstände dieses Falls und aufgrund des geringen Aufwands für das Gericht die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 27),

  • für die Frage, ob eine Parteientschädigung bei Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit zuzusprechen ist, darauf abgestellt werden kann, welche Partei vermutlich obsiegt hätte (RB 2003 Nr. 4),

  • die Prüfung der Erfolgsaussichten summarisch erfolgt,

  • aufgrund des Charakters einer provisorischen Beschlagnahme die Voraussetzungen für deren Anordnung nicht zu restriktiv gehandhabt werden dürfen, zumal die rechtlichen Grundlagen die Behörden dazu anhalten, bei Vernachlässigung der Tiere bzw. deren Haltung unter ungeeigneten Bedingungen unverzüglich einzuschreiten (Art. 24 Abs. 1 des [eidgenössischen] Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005; § 11 Satz 1 des [kantonalen] Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991),

  • die am

  1. Oktober 2008 beim Beschwerdeführer angetroffenen Verhältnisse schriftlich und fotografisch dokumentiert sind und Defizite in der Haltung der Tiere erkennen lassen (namentlich hygienische Verhältnisse, Ernährung),
  • infolgedessen ein unverzügliches Einschreiten in Sinn einer provisorischen Massnahme zum Wohl der Tiere gerechtfertigt war und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Erfolgschancen im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der provisorischen Beschlagnahme gering gewesen wären,

  • aus diesen Gründen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

verfügt:

  1. Das Beschwerdeverfahren VB.2008.00571 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 560.-- Total der Kosten.

  3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  6. Mitteilung an…

Schlagwörter

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