Attorney disciplined for insulting criticism of judge

VB.2008.00509Verwaltungsgericht / 3. Abteilung22.01.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

RA A appealed a disciplinary decision of the Zurich Bar Supervisory Commission that fined him CHF 3,000 for violating professional duties through highly insulting passages in a complaint against a judge. The Administrative Court held that it lacked jurisdiction to review his criticism of the Kantonsrat’s decision, rejected his recusal, hearing, and evidence complaints, and confirmed that the disputed wording exceeded the limits of permissible professional criticism under Art. 12 lit. a BGFA. The fine was upheld as proportionate, the appeal was otherwise dismissed, and costs were imposed on RA A.

Omnilex-Regeste

Art. 12 lit. a BGFA; scope of permissible criticism by an attorney in dealings with authorities; disciplinary sanction. Attorneys may and must criticize alleged defects in the administration of justice, and may do so in firm terms, but they must remain factual and refrain from personal abuse, disparagement and insults (consid. 4–6). Statements that brand a judge’s conduct as “obscene humiliation,” “humiliating treatment,” or liken the judiciary to Nazi special courts exceed the protected range of sharp criticism and constitute a serious breach of professional duties. A fine is appropriate where the breach is substantial; the appellate court reviews the sanction only for excess or abuse of discretion (consid. 7). Recusal objections must be raised promptly and specifically; general objections to the composition of a legally prescribed disciplinary authority are insufficient (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2008.00509

Entscheid

der 3. Kammer

vom 22. Januar 2009

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Ersatzrichterin Katharina Sameli, Gerichtssekretär Felix Helg.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte im Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.

A. Ein von RA A amtlich verteidigter Klient wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Juli 2007 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung etc. zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. RA A meldete am gleichen Tag kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an. Am 13. Juli 2007 schrieb sein Klient einen persönlichen Brief an den Stellvertreter des Geschworenen­gerichtspräsidenten, Oberrichter B, der das Verfahren präsidiert hatte. Darin brachte er zum Ausdruck, dass der von seinem Anwalt beabsichtigte "Rekurs" keinen Sinn habe und er einen Weiterzug des Urteils nicht wünsche. Der Stellvertreter des Geschworenen­gerichtspräsidenten setzte RA A am 24. Juli 2007 Frist an, um zum Schreiben seines Klienten Stellung zu nehmen und zu erklären, ob mit diesem Schreiben ein Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde gemeint sei. Kopien dieser Fristansetzung gingen unter Beilage des Schreibens des Verurteilten an die Staatsanwaltschaft und an die Vertreter der Geschä­digten.

B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 wandte sich RA A an die An­klagekammer des Obergerichts und ersuchte um Prüfung, ob gegen den Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amts­geheimnisses im Sinn von Art. 320 des Strafgesetzbuchs (StGB), allenfalls auch wegen Amtsmissbrauchs zu er­öffnen sei. Es habe keinen Grund gegeben, das Schreiben seines Klienten vom 13. Juli 2007, das auch eine interne Diskussion zwischen einem Angeklagten und seinem Verteidi­ger zum Inhalt habe und das zeige, dass der Verfasser verwirrt und desorientiert gewesen sei, zu den parteiöffentlichen Akten zu nehmen. Der Versand dieses Schreibens auch an die Staatsanwaltschaft und die Vertreter der Geschädigten habe zu einer obszönen Blossstel­lung eines Verurteilten und einer Verletzung in dessen persönlichen Verhältnissen geführt. Dem menschenverachtenden Vorgehen des Stellvertreters des Geschworenengerichtspräsidenten hafte ein Anruch von gezielter Rufschädigung an und dürfe nicht Schule machen, sei es doch nur ein kleiner Schritt vom Richter zum Inquisitor, vom Geschworenengericht zum Volks­gerichtshof.

C. Die Geschäftsleitung des Kantonsrats, an welche die Eingabe von RA A vom 30. Juli 2007 zuständigkeitshalber überwiesen wurde, wies mit Beschluss vom 15. Mai 2008 das Ermächtigungsgesuch von der Hand. Sie stellte fest, dass der vom Ge­suchsteller eingereichten Strafanzeige und den weiteren Unterlagen keinerlei konkrete An­haltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Angezeigten im Sinn von Art. 320 Abs. 1 oder Art. 312 StGB entnommen werden könne. Aufgrund der gesetzlichen Aktenführungspflicht habe das Schreiben des Klienten von RA A zwin­gend zu den Akten genommen und den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Akteneinsicht offen stehen müssen. Somit habe die Weitergabe dieses Schreibens zur Kenntnisnahme an die akteneinsichtsberechtigten Verfahrensbeteiligten keine Verletzung des Amtsgeheimnis­ses darstellen können.

D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 ersuchte der Stellvertreter des Geschworenengerichts­präsidenten, B, die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (Aufsichts­kommission) um Prüfung, ob aufsichtsrechtliche Sanktionen gegen RA A angezeigt seien. Verschiedene Passagen in dessen Anzeige an die Anklagekammer des Obergerichts vom 30. Juli 2007 hätten das erträgliche Mass an Kritik gegenüber der Richtertätigkeit überschritten und seien ehrverletzend.

E. Mit Beschluss vom 3. Juli 2008 eröffnete die Aufsichtskommission gegen RA A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln. Der zu prüfende all­fällige Verstoss gegen Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwäl­tinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) bezog sich insbesondere auf folgende Ausführungen in dessen Eingabe vom 30. Juli 2007:

  • "Es geht um eine obszöne Blossstellung eines Verurteilten",

  • "Wir sehen in diesem Versand (...) eine herabwürdigende Behandlung im Sinne der Folterkonvention",

  • "dieses menschenverachtende Vorgehen",

  • "Diesem eigenartigen Briefversand haftet ein Anruch von gezielter Rufschädigun­gen an",

  • "Dieser von Anmassung und Menschenverachtung geprägte Umgang mit Anwalt und Angeklagtem darf am Geschworenengericht nicht noch Schule machen. Es ist allemal ein kleiner Schritt vom Richter zum Inquisitor, vom Geschworenengericht zum Volksgerichtshof. Die Rechtsgeschichte lehrt uns das".

RA A nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2008 Stellung mit dem Antrag, die Untersuchung nicht anhand zu nehmen. Die Aufsichtskommission bestrafte ihn jedoch mit Beschluss vom 4. September 2008 wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.-.

II.

Gegen diesen Beschluss der Aufsichtskommission vom 4. September 2008 erhob RA A am 21. Oktober 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell ihn vom Vorwurf einer Berufsregelverletzung freizusprechen, allenfalls mit einer Verwarnung zu belegen.

Die Aufsichtskommission äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2008 zu den verschiedenen prozessualen Rügen und verzichtete im Übrigen unter Hinweis auf die Begründung ihres Entscheids auf eine weitere Stellungnahme. Am 21. Januar 2009 ging beim Verwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer zugesandte Beschluss des Kassationsgerichts vom 1. Dezember 2008 ein, womit das Kassationsgericht das Urteil des Geschworenengerichts vom 5. Juli 2007 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sie sich gegen den Entscheid der Aufsichtskommission richtet.

Soweit der Beschwerdeführer auch noch Kritik am Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats übt, mit welchem sein Antrag auf Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Oberrichter B nicht stattgegeben wurde, ist mangels Zu­ständigkeit des Verwal­tungsgerichts auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) geltend, weil die der Aufsichtskommission angehörenden Oberrichter C, D und E an diesem Entscheid mitwirkten. Da es um die Verhaltensweise eines Oberrichters, nämlich des Vizepräsidenten des Geschworenengerichts, gehe, der von ihm wegen mangelhafter Ver­fahrensführung und der Verletzung des Amtsgeheimnisses scharf kritisiert worden sei, hätten die genannten Mitglieder des Obergerichts in den Ausstand treten müssen; dies umso eher, als die Anzeige gegen ihn von Oberrichter B selber in seiner Funktion als Mit­glied des Obergerichts erstattet worden sei.

Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Aufsichtskommission über die An­wältinnen und Anwälte kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde ist. Zudem ist die Zusammensetzung der Aufsichtskommission aus Mitgliedern des Obergerichts und Ver­tretern der Anwaltschaft sowie die bei Entscheiden in Disziplinarverfahren vorgeschrie­bene Mitwirkungspflicht von vier Oberrichtern und drei von der Anwaltschaft gewählten Mitgliedern schon dem Gesetz zu entnehmen (§§ 18 und 19 des [Zürcher] Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG; § 2 der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommis­sion der Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004), und die einzelnen Mitglieder sind im Staatskalender aufgeführt. Selbst wenn der geltend gemachte verfassungsmässige Anspruch zu bejahen wäre, wäre dieser verwirkt, da ein Ausstandsbegehren spätestens mit der Stellungnahme an die Aufsichtskommission vom 15. Juli 2008 hätte geltend gemacht werden müssen (VGr, 23. Mai 2007, VB.2007.00136 [Zwischenbeschluss], www.vgrzh.ch; BGE 121 I 225 E. 3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Die vom Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme allgemein gehaltenen Vorbehalte gegen die Mitgliedschaft von Oberrichtern in der Aufsichtskommission genügen übrigens – abgesehen davon, dass dabei von einem falschen Rechtsmittelzug ausgegangen wird – den Anforderungen an ein Ausstandsbegehren schon deshalb nicht, weil ein solches sich nur gegen bestimmte Mit­glieder des Gerichts und nicht gegen das Gericht bzw. eine Abteilung desselben richten kann (BGr, 10. Juli 1008, 2C_150/2008, E. 1, www.bger.ch, BGE 105 Ib 301, § 96 des Gerichtsver­fassungs­gesetzes vom 13. Juni 1976, GVG).

3.

Eine Verletzung des Gebots des "fair trial" und eine Gehörsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) begründet der Beschwerdeführer damit, dass ihm keine Akteneinsicht gewährt worden sei und ihm auch die Möglichkeiten, Urkundenbeweise zu bezeichnen, Zeugen zu benennen und eine abschliessende Stellungnahme abzugeben, nicht eingeräumt worden seien. Auch diese Rügen gehen fehl.

3.1. Als Anwalt musste der Beschwerdeführer wissen, dass ihm auf das ihm mit Beschluss vom 3. Juli 2008 eröffnete Disziplinarverfahren hin das Akteneinsichtsrecht zustand. Ein ent­sprechendes Begehren hat er jedoch nicht gestellt. Dies wohl deshalb, weil ihm sowohl seine eigene Eingabe an die Anklagekammer des Obergerichts vom 30. Juli 2007, die An­lass zum Disziplinarverfahren gab, als auch der ihm zugestellte Beschluss der zur Behand­lung seiner Eingabe zuständigen Geschäftsleitung des Kantonsrats vom 15. Mai 2008 bereits bekannt waren. Wenn die Aufsichtskommission im Eröffnungsbeschluss vom 3. Juli 2008 die Textstellen der Eingabe vom 30. Juli 2007, die unter dem Gesichtspunkt eines Verstos­ses gegen Art. 12 lit. a BGFA geprüft werden sollten, noch ausdrücklich aufführte, so ge­schah dies in Beachtung des Gehörsanspruchs, damit er in genauer Kennt­nis der ihm ge­machten Vorwürfe Stellung nehmen konnte.

3.2. Aus § 32 AnwG ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass zwingend ein Beweisverfahren durchzuführen ist. Die nach dieser Bestimmung dem Beschuldigten zu gewährende – nochmalige – Gelegenheit zur Stellungnahme wird nur dort eingeräumt, wo überhaupt Beweise erhoben worden sind. Beweis wird jedoch nur über erhebliche streitige Tatsachen erhoben. Der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2007 enthal­tenen kritischen Äusserungen zum Verfahrensablauf im Prozess vor Geschworenengericht, waren nicht umstritten. Da es bei der Würdigung dieser unbestrittenen Äusserungen nicht um die Frage der Berechtigung dieser Kritik am Stellvertreter des Geschworenengerichts­präsidenten ging, sondern nur darum, ob die Art und Weise dieser Kritik noch im Rahmen des nach BGFA zulässigen Masses lag, bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsabklärung. Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2008 abschliessend Antrag stellte und seinen Antrag auf Nichtanhandnahme der Untersuchung noch mit der Bemer­kung unterstrich, dass er anderes zu tun habe, als sich mit solchen Vernehmlassungen he­rumzuschlagen, ging er selber davon aus, dass das Verfahren keiner Weiterung mehr bedurfte. Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet.

4.

Zu den in der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA festgehaltenen Pflichten des Rechts­anwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch, dass er sich ent­sprechend seiner besonderen Stellung in der Rechtspflege in der Beziehung zum eigenen Klienten und im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden einer gewissen Zurück­haltung befleissigt, um einer Eskalation der Streitigkeit entgegenzuwirken. Vom Rechts­anwalt darf erwartet werden, dass er auch im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behör­den sachlich bleibt und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Be­schimpfungen verzichtet. Im Übrigen bleibt es dem Rechtsanwalt aber unbenommen, bei seiner Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege zu üben; es ist sein Recht und seine Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Insoweit darf er durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort abzuwägen (BGE 131 IV 154 E. 1.4.2 S. 159, BGr, 11. Juni 2007, 2A.499/2006, BGE 106 Ia 100 E. 7b).

5.

Nach Auffassung der Aufsichtskommission ist der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an die Anklagekammer des Obergerichts vom 30. Juli 2007, in welcher er dem Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten eine obszöne Blossstellung eines Verurteilten, eine herabwürdigende Behandlung im Sinne der Folterkonvention und ein menschenverachten­des Vorgehen mit einem Anruch von gezielter Rufschädigung vorgeworfen hat, weit über das hinausgegangen, was als scharfes Rügen und Kritisieren von behaupteten und aus seiner Sicht gegebenen Missständen toleriert werden kann. Als krasse und in keiner Weise akzeptable Entgleisung erweise sich zudem die vom Beschuldigten formu­lierte Schluss­bemerkung: "Dieser von Anmassung und Menschenverachtung geprägte Um­gang mit An­walt und Angeklagtem darf am Geschworenengericht nicht noch Schule ma­chen. Es ist allemal ein kleiner Schritt vom Richter zum Inquisitor, vom Geschworenen­gericht zum Volksgerichtshof. Die Rechtsgeschichte lehrt uns das." Mit diesen Worten stelle der Be­schuldigte den Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten in die Nähe der Son­dergerichte zur Zeit des Naziregimes, was jeden Rahmen einer sachlichen und scharfen Kritik sprenge und gänzlich untolerierbar sei.

In der Beschwerde wird wiederum ausgeführt, dass und weshalb der Versand des Schrei­bens des Verurteilten an den Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten vom 13. Juli 2007 an die Staatsanwaltschaft und die Geschädigtenvertreter nicht nur un­nötig, son­dern angesichts von dessen krankhaftem psychischem Zustand persön­lichkeitsverletzend gewesen sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es in diesem Disziplinarverfahren nicht um die Frage geht, ob das Vorgehen des Stellvertreters des Ge­schworenengerichts­präsidenten üblich, vernünftig oder unter "rechtlichen und moralischen Aspekten zulässig war oder nicht", sondern einzig darum, ob die von ihm geübte Kritik die Grenze des nach Art. 12 lit. a BGFA noch Zulässigen überschritten hat oder nicht. Für diese einzig zu beur­teilende Frage kommt es nicht darauf an, in welch krankhaftem Zu­stand sein Klient sich befunden hatte. Wie bereits unter Erwägung 3.2. dargetan, brauchte sich die Vorinstanz nicht auf die vom Beschwerdeführer verlangte Diskussion um Persönlichkeitsschutz gegenüber dem psychisch kranken Angeklagten einzulassen. Der psychische Zustand seines Klienten und das Verhalten von Oberrichter B sind daher auch im Beschwerdeverfahren nicht Beweisthema. Ebenso wenig ist Beweis­thema, ob in diesem Strafprozess vor Geschworenengericht Verfahrensfehler begangen wurden oder nicht. Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Einvernahme seines Klienten sowie von Oberrichter B und auf Beizug des Schreibens seines Klienten an Oberrichter B vom 13. Juli 2007 sowie von psychiatrischen Gutachten und Berichten betreffend seinen Klien­ten sind daher abzuweisen.

6.

Von einer tendenziösen Überinterpretation der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Juli 2007 verwendeten Formulierungen durch die Aufsichtskommission kann nicht die Rede sein. Die von ihm gewählten Worte und Begriffe sind sehr klar und bedür­fen nicht erst noch einer Interpretation, um als unsachlich und verletzend wahrgenommen zu werden. Eine solcherart geäusserte Kritik an einem Mitglied eines Gerichts ist inakzep­tabel und stellt einen erheblichen Verstoss gegen die anwaltliche Berufspflicht dar. Auf die zutreffende Würdigung im Entscheid der Aufsichtskommission kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). An der anwaltsrechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz vermag der Umstand, dass das Kassationsgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 das Urteil des Geschworenengerichts vom 5. Juli 2007 aufhob, nichts zu ändern.

7.

Die Strafzumessung beurteilt das Verwaltungsgericht nur mit auf Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch beschränkter Kognition (§ 50 VRG). Die vom Beschwerde­führer eventualiter beantragte Disziplinierung bloss mit einer Verwarnung kann angesichts des erheblichen Verstosses gegen die anwaltlichen Berufspflichten nicht in Frage kommen. Angebracht ist eine Busse. Zur Höhe der von der Vorinstanz verhängten Busse von Fr. 3'000.- äussert sich der nach wie vor uneinsichtige Beschwerdeführer nicht. Ange­sichts des in Art. 17 lit. c BGFA festgelegten Bussenrahmens bis Fr. 20'000.- erscheint die von der Vorinstanz als ange­messen taxierte Strafe nicht als rechtsverletzend.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm da­mit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

  4. Mitteilung an…

Schlagwörter

disciplinary lawlawyer conductinsultrecusalright to be heardfreedom of criticismfinecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the disciplinary decision was admissible, including challenges to the Kantonsrat decision

Extrahierter Entscheid

The court had jurisdiction only over the disciplinary decision of the supervisory commission; criticism of the Kantonsrat decision was not reviewable and the appeal was inadmissible to that extent.

Extrahierte Begründung

The administrative court’s competence extended only to the challenged commission decision under § 41(2) VRG.

Kernrechtsfrage

Whether the members of the disciplinary commission had to recuse themselves under Art. 30 BV

Extrahierter Entscheid

No recusal was required; the commission is an administrative authority, and any recusal objection was in any event forfeited.

Extrahierte Begründung

The commission’s mixed composition is fixed by statute, and a recusal motion had to be raised promptly; general objections to the body were insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the disciplinary proceedings violated the right to be heard or fair trial guarantees

Extrahierter Entscheid

No violation was found.

Extrahierte Begründung

The appellant knew the file, did not request inspection, and no evidentiary hearing was needed because the relevant statements were undisputed and only their professional acceptability had to be assessed.

Kernrechtsfrage

Whether the wording used in the lawyer’s submission violated Art. 12 lit. a BGFA

Extrahierter Entscheid

Yes. The statements were objectively insulting and exceeded the permissible limit of sharp criticism in the practice of the profession.

Extrahierte Begründung

Lawyers may criticize the administration of justice, but must remain factual and avoid personal abuse; the phrases used here were unacceptable and particularly the Nazi-era comparison was a serious breach of professional duties.

Kernrechtsfrage

Whether the fine of CHF 3,000 was excessive or should be replaced by a warning

Extrahierter Entscheid

The fine was appropriate and within the statutory range; a mere warning was not sufficient.

Extrahierte Begründung

Given the seriousness of the breach, the court found no abuse or excess of discretion, noting the BGFA fine range up to CHF 20,000.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.