Appeal against social assistance warning and participation order inadmissible

VB.2008.00231Verwaltungsgericht / 3. Abteilung29.07.2008Dismissed

Zusammenfassung

A social assistance recipient appealed against a municipal warning requiring her to join the Jobbus T work program and threatening a reduction or termination of aid. The Bezirksrat had refused to hear her objection. The Administrative Court held that the participation order had already become final, and the later warning letter was not independently appealable because it merely repeated the earlier order and the threat of a later cut in assistance was only a procedural measure. The court therefore dismissed the appeal and imposed reduced court costs on the appellant.

Regest

§§ 41, 38 Abs. 2, 70, 13 Abs. 2 VRG; Anfechtbarkeit einer Weisung und einer Mahnung im Sozialhilferecht; die bereits rechtskräftige Weisung kann nicht nachträglich mit Rekurs angefochten werden, und eine blosse Mahnung bzw. andro­hende Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe stellt als verfahrensleitende Anordnung keinen selbständig anfechtbaren Entscheid dar, sofern kein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt wird. Anfechtbar ist erst die tatsächliche Kürzung oder Einstellung der Hilfeleistung. Die Streitwertberechnung bei periodischen Leistungen erfolgt nach dem Jahreswert; Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, können aber bei knappen Mitteln herabgesetzt werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

  1. Abteilung

VB.2008.00231

Entscheid

des Einzelrichters

vom 29. Juli 2008

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin ,

gegen

Gemeinde R,

Beschwerdegegnerin ,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A und ihr Ehemann werden seit August 2006 von der Gemeinde R wirtschaftlich unterstützt. Nachdem A ihre Arbeitstätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm abgebrochen hatte, vereinbarte die Sozialbehörde für sie einen Termin für ein Vorstellungsgespräch beim Jobbus in T, den sie nicht wahrnahm. Mit Beschluss vom 5. Februar 2008 erteilte die Sozialbehörde A die Weisung, umgehend am Beschäftigungsprogramm Jobbus T teilzunehmen; die dabei erzielbare Entschädigung werde als Einkommensmöglichkeit mit ihrem Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verrechnet. Wenn sie der Weisung nicht nachkomme, werde die wirtschaftliche Hilfe gekürzt oder eingestellt.

Darauf wies die Sozialbehörde A im mit "Mahnung, Beschäftigungsprogramm Sozialhilfe" betitelten Schreiben vom 20. März 2008 erneut an, bis spätestens 31. März 2008 beim Jobbus T einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, sofort am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen sowie umgehend und ohne Absenzen den Arbeitseinsatz zu leisten. Falls sie das Beschäftigungsprogramm nicht antrete, sei davon auszugehen, dass sie einer anderen Tätigkeit nachgehe und Einkommen erziele, weshalb die Sozialbehörde in diesem Fall eine sofortige Einstellung der finanziellen Unterstützung anfangs April 2008 erwägen werde.

II.

A gelangte am 24. März 2008 an den Bezirksrat S und machte geltend, sie verweigere diese Arbeit, weil in diesem Umfeld Menschen arbeiteten, die Probleme hätten. Sie finde es nicht in Ordnung, keine wirtschaftliche Hilfe mehr zu bekommen. Die Sozialbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass sie ein Einkommen erziele. Der Bezirksrat forderte sie auf, den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Darauf reichte sie am 1. April 2008 das erwähnte Schreiben der Sozialbehörde vom 20. März 2008 ein. Der Bezirksrat trat am 28. April 2008 auf den Rekurs nicht ein.

III.

Am 23. Mai 2008 wandte sich A dagegen an das Verwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen ihre Ausführungen gegenüber dem Bezirksrat. Der Bezirksrat verzichtete am 3. Juni 2008 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung; die Sozialbehörde liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Im Streit liegt die Weisung, am Beschäftigungsprogramm Jobbus teilzunehmen, verbunden mit der angedrohten Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Selbst bei einer vollständigen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe liegt der Streitwert deutlich unter Fr. 20'000.-, so dass die vorliegende vermögensrechtliche Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Mit ihren Ausführungen im Rekursverfahren wehrte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen die Weisung betreffend Teilnahme am Beschäftigungsprogramm und gegen die angedrohte Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.

Wie der Bezirksrat zu Recht ausführte, wurde die genannte Weisung bereits im Beschluss der Sozialbehörde vom 5. Februar 2008 erteilt. Als die Beschwerdeführerin am 24. März 2008 Rekurs erhob, war der am 6. Februar 2008 versandte Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegen die Weisung konnte die Beschwerdeführerin daher nicht mehr rekurrieren. Sie bezog sich denn auch in ihrem Rekurs nicht auf den Beschluss vom 5. Februar 2008, sondern auf das als Mahnung bezeichnete Schreiben der Sozialbehörde vom 20. März 2008. Dieses wiederholte lediglich die bereits erteilte Weisung und ist diesbezüglich nicht anfechtbar. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin mit der Äusserung, sie erziele kein Einkommen, vor dem Bezirksrat die Nichtanrechnung des beim Jobbus erzielbaren Einkommens beantragen wollte. Auch die Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wurde schon am 5. Februar 2008 angedroht. Die Androhung stellt sodann – wie vom Bezirksrat ausgeführt – eine verfahrensleitende Anordnung dar, die keinen später nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat; sie ist im Gegensatz zur Einstellung bzw. Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe selbst nicht anfechtbar (RB 1998 Nr. 34). Anfechten könnte die Beschwerdeführerin erst die Einstellung bzw. Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe, welche offenbar mindestens bis Ende April 2008 nicht vorgenommen wurde.

Der Bezirksrat ist demnach zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.

3.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation jedoch massvoll zu bemessen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 260.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  2. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

  3. Mitteilung an …

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