No appeal admissibility and no legal aid in marriage-preparation case

VB.2008.00004Verwaltungsgericht / 4. Abteilung07.02.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A challenged a decision of the Zurich Directorate of Justice and Interior refusing legal aid in a marriage-preparation matter. The Administrative Court held that the complaint against this interim decision was inadmissible because no irreparable disadvantage for the cantonal appeal proceedings was shown. As the appeal was therefore manifestly hopeless, the court also denied legal aid for the appellate proceedings before itself. The appellant was ordered to pay the court fee and service costs totaling CHF 1,060. The decision was characterized as a further interim decision appealable to the Federal Supreme Court only under the conditions of Art. 93(1)(a) BGG.

Omnilex-Regeste

§ 48 Abs. 2 VRG; appeal against an interim decision concerning legal aid in administrative proceedings; admissibility requires a disadvantage that cannot later be remedied. The stringent proof of such irreparable prejudice is not required, but the disadvantage must at least be apparent. Where the appellant neither must advance costs nor demonstrates any comparable irreversible detriment, and the refusal of appointed counsel can still be challenged after the main proceedings, the appeal is not entered into. Under § 16 VRG, legal aid is denied if the appeal is manifestly devoid of prospects; in that event costs may be charged to the appellant. For federal review, the ruling remains an interim decision within Art. 93 BGG.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

  1. Abteilung

VB.2008.00004

Beschluss

der 4. Kammer

vom 7. Februar 2008

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.

In Sachen

A,

vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführer ,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen,

Feldstrasse 40, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner ,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Ehevorbereitungsverfahren,

hat sich ergeben:

I.

A befindet sich vor einem kommunalen Zivilstandsamt in einem Ehevorbereitungsverfahren.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 lehnte das Gemeindeamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A um "Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben" ab. Die Anordnung wurde diesem am 31. gleichen Monats zugestellt.

II.

A liess hiergegen am 27. August 2007 unter anderem mit dem Gesuch rekurrieren, ihm Kostenfreiheit sowie in der Person seines Vertreters unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren, und die Begründung des Rechtsmittels tags darauf ergänzen.

Nach Empfang der Rekursantwort ersuchte A darum, einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anzuordnen und zugleich über die Gewährung des Armenrechts zu entscheiden.

Mit (Zwischen-)Verfügung vom 6. Dezember 2007 wies die Direktion der Justiz und des Innern das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziffer I); sie setzte in Dispositiv-Ziffer II zudem eine Replikfrist von zehn Tagen. Am 10. jenes Monats wurde diese Anordnung dem Vertreter von A ausgehändigt. Letzterer nahm unter dem 17. Dezember 2007 zur Rekursantwort Stellung.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht am 9. Januar 2008 Beschwerde führen und beantragen, ihm in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 6. Dezember 2007 für das Rekursverfahren Kostenfreiheit sowie in der Person seines Vertreters unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren; ferner wurde auch für das Beschwerdeverfahren um umfassendes Armenrecht ersucht.

Mit Eingaben 21./23. sowie 24. Januar 2008 verzichteten die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Gemeindeamt darauf, sich vernehmen zu lassen bzw. die Beschwerde zu beantworten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Rechtsvorkehren, die keinen oder keinen bestimmten oder einen Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert aufweisen, erledigt das Verwaltungsgericht kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) mit Ausnahme zweier hier nicht berührter Sondergebiete intern in Dreierbesetzung (vgl. VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00253, und 9. April 2003, VB.2002.00409, je E. 1a sowie unter www.vgrzh.ch).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid. Alsdann fragt sich, ob es für den Streitwert entweder mittelbar auf die im Endentscheid der Vorinstanz noch zu behandelnde Hauptsache ankomme (so die Lösung in Art. 51 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) oder unmittelbar auf den Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids. Diese Frage braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, da ohnehin die Kammer zuständig ist (so zum Ganzen schon VGr, 8. Januar 2008, PB.2007.00056, E. 1.1, www.vgrzh.ch):

Der durch die Vorinstanz noch zu beurteilenden Kontroverse um die Abgabe einer Erklärung über nicht streitige Angaben eignet kein Streitwert. Sollte aber die gegenwärtige Auseinandersetzung um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege einen solchen besitzen, wäre er unbestimmt.

2.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im laufenden Jahr geschehen. – Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich wie gesagt um einen Zwischenentscheid; § 43 Abs. 3 VRG erlaubt die Beschwerde dagegen, wenn diese auch in der Hauptsache zulässig ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 19, § 25 N. 20).

2.1 Nachdem die Vorinstanz in der Terminologie des zürcherischen Verfahrensrechts als Rekursbehörde gewirkt hat, erscheint die Anfechtung ihrer Verfügung beim Verwaltungsgericht im Sinn der §§ 19b Abs. 1 und 41 ff. VRG schon kantonalrechtlich als prinzipiell statthaft (vgl. VGr, 15. September 2000, VB.2000.00264, E. 1 Abs. 1, www.vgrzh.ch, ebenso zu nachfolgend 2.2 Abs. 1).

2.2 Weil bis Ende 2006 anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war, liess sich so lang in zivilstandsamtlichen Angelegenheiten beim Verwaltungsgericht grundsätzlich Beschwerde gegen Rechtsmittelentscheide der Direktion der Justiz und des Innern erheben (Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV] in der bis Ende 2006 geltenden Fassung [AS 2004, 2915 ff., 2943], Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [AS 1992, 288 ff., 294 f.]; VGr, 10. Juli 2002, VB.2002.002002, E. 3a Abs. 1, www.vgrzh.ch).

Das anfangs 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz kennt keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mehr; dafür waltet nun das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz unter anderem für Beschwerden in Zivilsachen gegen kantonal letztinstanzliche, ab dann ergangene Entscheide über die Führung des Zivilstandsregisters (Art. 90 Abs. 3 ZStV [SR 211.112.2] in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, 75 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; AS 2006, 1205 ff., 1243). Art. 130 Abs. 2 BGG gebietet, bis zum Inkrafttreten einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen unter anderem zu Art. 75 Abs. 2 BGG zu schaffen; tritt bis Ende 2012 eine solche Prozessordnung noch nicht in Kraft, legt der Bundesrat die Frist für Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. Laut Art. 75 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als ihre letzten Instanzen obere Gerichte ein, und zwar regelmässig (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) in der Funktion von Rechtsmittelbehörden. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, die Ausführungsbestimmungen bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist.

Die Kammer hat in einem grundlegenden Entscheid zur neurechtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Fremdenpolizei gefunden, das Verwaltungsgericht müsse jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich gewesen sei; das habe jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stehe (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2 Abs. 3, www.vgrzh.ch). Dies trifft auch vorliegend zu.

3.

Als gleichsam spezielle Legitimationsvoraussetzung gestattet § 48

Abs. 2 VRG Beschwerden gegen Zwischenentscheide lediglich, wenn diese für

die Betroffenen einen Nachteil zeitigen, der sich später voraussichtlich nicht

mehr beheben lässt (RB 2002 Nr. 16). Dessen strikten Nachweis braucht es für

den Weiterzug nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 6). Wohl wird ein

derartiger Nachteil bei Entscheiden über die Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege in der Regel bejaht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 18, § 19

  1. 49, § 48 N. 7; vgl. zum Ganzen auch VGr, 8. Januar 2008, PB.2007.00056,
  2. 2 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Das trifft jedenfalls bei einer

Kautionierung unter Androhen des Nichteintretens zu (BGE 126 I 207

E. 2a; BGr, 2. April 2007, 2D_1/2007, E. 3.2, www.bger.ch).

Vorliegend jedoch lässt sich für das Rekursverfahren ein solcher, nicht einmal behaupteter Nachteil keineswegs ersehen. Denn einerseits musste der Beschwerdeführer keine Kosten vorschiessen; und eine allfällige Auflage derselben im vorinstanzlichen Endentscheid dürfte er immer noch beim Verwaltungsgericht anfechten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 47, § 48 N. 9, ebenso zum Folgenden). Anderseits kann er das nach Abschluss des Rekursverfahrens auch mit Bezug auf die Verweigerung unentgeltlichen Rechtsbeistands tun; und sein Vertreter hat seine Tätigkeit bei der Vorinstanz mit der verlangten, eingeräumten sowie genutzten Replikmöglichkeit abgeschlossen.

Mithin ist die Beschwerde nicht an die Hand zu nehmen, obwohl die weiteren Eintretensbedingungen als erfüllt erscheinen.

4.

Die Beschwerde erscheint wegen dieser fehlenden Prozessvoraussetzung als offenkundig aussichtslos, weshalb sich vor Verwaltungsgericht keine unentgeltliche Rechtspflege gewähren lässt (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; RB 1994 Nr. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 35 und 39). Daher wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1; vgl. zum Ganzen auch VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.00551, E. 3, www.vgrzh.ch).

5.

Dieser Beschluss gilt unter dem Gesichtswinkel eines Weiterzugs als Zwischenentscheid und lässt sich deshalb laut Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann vor Bundesgericht anfechten, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. etwa Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 4–8, Art. 93 N. 2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 4 ff., Art. 92 BGG N. 2, Art. 93 BGG N. 1 und 5; BGr, 2. April 2007, 2D_1/2007, E. 3, und 11. Oktober 2007, 6B_174/2007, E. 4.1 Abs. 1, beides unter www.bger.ch; VGr, 8. Januar 2008, PB.2007.00056, E. 4, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 20). Weil hier im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ein Streitwert fehlt, spielt die darauf bezügliche Grenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG keine Rolle (siehe oben 1 Abs. 2 f.); folglich steht als allfälli­ges Rechtsmittel die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

  1. Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit und unentgeltlichem Rechtsbeistand wird abgewiesen.

  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Im Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

  3. Mitteilung an…

Schlagwörter

legal aidinterim decisionadmissibilityirreparable disadvantagecostsmarriage preparationadministrative appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the interim order was admissible before the Administrative Court

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admissible because the challenged interim decision did not show an irreparable disadvantage and the court therefore did not enter into it.

Extrahierte Begründung

Interim decisions are only appealable under § 48(2) VRG if they cause a later irreparable disadvantage. Such a disadvantage was neither shown nor apparent here.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the administrative appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal could not be heard for lack of procedural prerequisites, it was obviously doomed to fail; therefore no legal aid was available under § 16 VRG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay the court fees and incidental service costs.

Extrahierte Begründung

Because the request for legal aid failed and the appeal was not entered into, costs were charged to the appellant.

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