Sex salon prohibited in Zurich preservation zone

VB.2005.00181Verwaltungsgericht / 1. Abteilung01.06.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Administrative Court dismissed A’s appeal against the refusal of retroactive permission to operate a sex-related massage salon in offices on the first floor of a property in a preservation zone. The court held that Art. 24c(3) of the city’s zoning ordinance prohibits such establishments in that zone, so the use was not permitable despite an earlier special reduction of the residential share for the building. The restoration order was lawful. The appeal was obviously unfounded and was decided summarily. Court costs of CHF 8,060 were imposed on A, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 24c Abs. 3 BZO; Zulässigkeit sexgewerblicher Salons in der Quartiererhaltungszone; die zonenrechtliche Unzulässigkeit eines solchen Betriebs besteht auch dann, wenn für das betreffende Gebäude der Wohnanteil ausnahmsweise reduziert worden ist. Ist eine bewilligte Nutzung klar zonenwidrig, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Bewilligung; die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist rechtmässig. Offensichtlich unbegründete Rechtsmittel können nach § 38 VRG im Zirkulationsweg erledigt werden; bei Unterliegen sind die Kosten der Rechtsmittel führenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2, § 70 VRG).

Gesamter Gesetzestext

I.

Am 6. Juli 2004 verweigerte die Bausektion der Stadt Zürich A die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für das Einrichten eines sexgewerblichen Massagesalons anstelle von Büros im ersten Obergeschoss der Liegenschaft L-Strasse; zudem wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands befohlen.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Baurekurskommission I am 18. März 2005 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. April 2005 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die Bausektion zur Bewilligungserteilung einzuladen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor beiden Rechtsmittelinstanzen.

Die Vorinstanz am 29. April und die Bausektion am 24. Mai 2005 beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Baurekurskommission zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Gemäss § 38 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Rechtsmittel bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist dieses Vorgehen hier gerechtfertigt.

2.

Ohne ausdrücklich einen Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu stellen, weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Entzug für sie und die im Salon tätigen Frauen mit grossen Nachteilen verbunden wäre.

Gemäss § 55 Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Das ist hier nicht der Fall, obwohl die Baubehörde gestützt auf die in RB 1981 Nr. 19 (BEZ 1981 Nr. 35 = ZBl 82/1981, S. 474 = ZR 80/1981 Nr. 104) veröffentlichte Rechtsprechung den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rekurs und Beschwerde durchaus hätte in Erwägung ziehen können.

3.

Die streitbetroffene Liegenschaft liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der Quartiererhaltungszone QI5d mit einem Wohnanteil von 60 %. In einem solchen Gebiet sind gemäss Art. 24c Abs. 3 BZO sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen untersagt. Dass für das Gebäude mit Bewilligung vom 22. Oktober 1987 der Wohnanteil ausnahmsweise von 66 % auf 16 % reduziert worden ist, ändert an der Unzulässigkeit von sexgewerblichen Betrieben in diesem Gebiet nichts. Der Salon war deshalb bereits im Zeitpunkt der eigenmächtigen Umnutzung im Juni 2003 nicht bewilligungsfähig und ist es auch heute nicht.

Die Baurekurskommission hat den angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage als offensichtlich unbegründet erscheinenden Rekurs mit zutreffenden Erwägungen verworfen. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt, kann ihnen das Verwaltungsgericht mit dem Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz begegnen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Gegen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als solchen werden auch in der Beschwerde keine Einwände erhoben. Die angeordnete Massnahme ist rechtmässig.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Da die Streitigkeit acht Massageräume betrifft, und angesichts der gerichtsnotorisch hohen Mieteinnahmen, die für sexgewerblich genutzte Räume erzielt werden, rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), der eine Parteientschädigung von vornherein nicht zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG); die obsiegende Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'060.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Mitteilung an …

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the retroactive building permit for a sex-related massage salon in the QI5d preservation zone had to be granted.

Extrahierter Entscheid

No. Sex-related salons or comparable facilities are prohibited in this zone, so the use was not permitable then or now.

Extrahierte Begründung

The plot lies in a preservation zone with 60% residential share. Art. 24c(3) BZO expressly forbids such establishments, and the earlier special reduction of the residential share for the building did not change that prohibition.

Kernrechtsfrage

Whether the order to restore the lawful situation was unlawful.

Extrahierter Entscheid

No. The restoration order was lawful and unchallenged on the merits.

Extrahierte Begründung

Because the unauthorized use was not eligible for approval, the restoration measure followed lawfully.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should have suspensive effect.

Extrahierter Entscheid

The appeal already had suspensive effect; no special removal had been ordered.

Extrahierte Begründung

Under § 55 VRG, suspensive effect applies by default unless otherwise ordered, which had not occurred here.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The appeal failed; therefore costs follow the result, and the respondent did not request compensation.

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