I. Der Stadtrat X beschloss am 23. September 2002 die Festsetzung des definitiven Kostenverlegers der Quartierplananlagen M. In den Gesamtkosten von Fr. 1'831'620.55 waren Fr. 42'835.85 enthalten, welche als Mehrkosten für die Entsorgung von benzinverschmutztem Erdmaterial auf dem Grundstück aKat.-Nr. 01 anfielen.
II. Gegen diesen Beschluss erhoben B und A am 25. bzw. 28. Oktober 2002 Rekurs. B verlangte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses resp. den Abzug seines Anteils für die Sanierung der Altlasten. A ersuchte ebenfalls um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit dem weiteren Antrag, der Stadtrat sei anzuweisen, den Kostenverleger neu ohne Berücksichtigung der Zusatzkosten für die Altlastensanierung festzusetzen.
Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich vereinigte die beiden Rekursverfahren und wies die Rekurse mit Entscheid vom 21. März 2003 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Quartierplangenossen sich zur Erschliessungsgemeinschaft M zusammengeschlossen hätten. Die Erschliessungsgemeinschaft habe als Bauherrschaft den Kanalisationsanschluss für das Quartierplangebiet geschaffen. Mit diesen Bauarbeiten habe sie das kontaminierte Material mobilisiert. Sie gelte daher als Verhaltensstörerin im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG). Es sei nicht rechtsverletzend, wenn die Erschliessungsgemeinschaft M bzw. die einzelnen Grundeigentümer gestützt auf Art. 30 aUSG in Verbindung mit Art. 2 USG für die Entsorgungskosten des kontaminierten Materials aufzukommen hätten.
III. Am 25. April 2003 reichten A und B fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I ein. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit auch des Beschlusses des Stadtrates X vom 23. September 2002. Der Stadtrat sei anzuweisen, den Kostenverleger neu festzulegen, ohne Berücksichtigung der Zusatzkosten für die Altlastensanierung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Die Vorinstanz beantragte am 13. Mai 2003 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2003 ersuchte auch der Stadtrat X um Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligten verwiesen in ihren Eingaben vom 26. Mai 2003 auf ihre Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren, denen sie nichts beizufügen hätten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Revision des USG vom 21. Dezember 1995 im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, weil lediglich die Kostenpflicht für die Entsorgung des kontaminierten Materials im Streit liegt und die Kontamination sowie die Entsorgung vor dem Erlass der revidierten Bestimmungen des USG erfolgt sind (vgl. BGE 123 II 359 E. 3, mit Hinweisen). Es sind daher die vor dieser Revision geltenden Bestimmungen des USG anwendbar.
Art. 30 Abs. 1 aUSG verpflichtete den Inhaber von Abfällen, diese nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zu verwerten, unschädlich zu machen oder zu beseitigen. Mit Entscheid vom 9. Januar 1996 führte das Bundesgericht aus, soweit das USG jemanden zur Vornahme von Massnahmen verpflichte und er diesen auch nachkomme, gelte er ebenfalls als Verursacher und habe nach Art. 2 USG die Kosten dieser Massnahmen selber zu tragen (URP 1996, S. 331 E. 3a). Sodann stellte das Bundesgericht in diesem Entscheid klar, dass es im Lichte von Art. 30 Abs. 1 aUSG unbeachtlich sei, ob Dritte zum Entstehen der Abfälle beigetragen hätten und damit auch als Verursacher im Sinne von Art. 2 USG zu betrachten seien. Der Gesetzgeber habe die Entsorgungspflicht bewusst in erster Linie dem Abfallinhaber auferlegt. Diese Lösung rechtfertige sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der eigentliche Verursacher der Abfälle mit zumutbarem Aufwand oft praktisch nicht eindeutig genug eruierbar sei (URP 1996, S. 331 E. 3b/bb, mit Hinweisen). Diese Praxis wurde im Übrigen bei der Revision des USG ausdrücklich im Gesetz verankert. Art. 32 Abs. 1 USG hält nun fest, dass der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung zu tragen habe.
Das bei den Bauarbeiten für den Kanalisationsanschluss des Quartierplangebietes angefallene Aushubmaterial stellt unbestrittenermassen Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG dar. Die Beschwerdeführer bestreiten jedoch, dass die Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft M Inhaber der Abfälle gewesen seien, da ihnen keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die verschmutzten Grundstücke zugestanden habe.
Die Erschliessungsgemeinschaft M bildete sich aus den Quartierplangenossen, um die Erschliessungsanlagen gemeinsam realisieren zu können. Die Beschwerdeführer bestätigen auch, dass die Erschliessungsgemeinschaft die notwendigen Arbeiten vergeben habe. Die von der Erschliessungsgemeinschaft veranlassten Arbeiten umfassten auch die Aushubarbeiten auf dem Grundstück aKat.-Nr. 01. Dieses Grundstück war im Altlastenkataster des Kantons Zürich als Verdachtsfläche Nr. 02 und 03 vermerkt. Unbestritten ist auch, dass hinsichtlich dieser Verdachtsflächen Massnahmen erst beim Vorliegen von Bauvorhaben als notwendig erachtet wurden. Die fachgerechte Entsorgung des kontaminierten Materials des Grundstücks aKat.-Nr. 01 wurde somit allein deshalb notwendig, weil es durch die Bauarbeiten mobilisiert wurde. Da die Bauarbeiten durch die Erschliessungsgemeinschaft M veranlasst wurden, rechtfertigt es sich auch, die Erschliessungsgemeinschaft bzw. deren Mitglieder als Inhaber des verunreinigten Aushubs zu behandeln.
Unrichtig ist insofern die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten keine tatsächliche Verfügungsgewalt über das verschmutzte Grundstück gehabt. Die Erschliessungsgemeinschaft M wurde von den Grundeigentümern ermächtigt, die notwendigen Arbeiten für die Realisierung des Kanalisationsanschlusses zugunsten des Quartierplangebiets vorzunehmen. Damit kam den Mitgliedern der Erschliessungsgemeinschaft im Umfang der notwendigen Arbeiten eine tatsächliche Verfügungsgewalt zu. Sie hatten dadurch insbesondere auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über den verschmutzten Aushub. Die Vorinstanz hat offensichtlich keine Rechtsverletzung begangen, wenn sie die Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft unter diesen Umständen als Inhaber im Sinne von Art. 30 Abs. 1 aUSG bezeichnete.
Die Argumentation der Beschwerdeführer ist nicht stichhaltig. Die Entsorgung des kontaminierten Materials wurde nur notwendig, weil im Zusammenhang mit den von der Erschliessungsgemeinschaft M vergebenen Arbeiten für den Kanalisationsanschluss des Quartierplangebiets kontaminiertes Material ausgehoben wurde. Wären die entsprechenden Arbeiten nicht vorgenommen worden, hätte das verschmutzte Erdmaterial nicht entsorgt werden müssen. Die Vorinstanz hat die Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft daher zu Recht als Verhaltensstörer bezeichnet. Wie das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid vom 9. Januar 1996 festgehalten hat, ist es zudem bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 aUSG in Verbindung mit Art. 2 USG nicht von Bedeutung, ob allenfalls Dritte ebenfalls als Verursacher gelten könnten. Die Verwaltungsbehörden haben sich zudem nicht darum zu kümmern, ob dem kostenpflichtigen Inhaber zivilrechtliche Regressansprüche zustehen (URP 1996, 331 E. 3b/cc). Unzutreffend ist schliesslich auch die Behauptung der Beschwerdeführer, der Eigentümer des verschmutzten Grundstücks könne ohne weiteres auf die Pächter und Betreiber der Tankstelle zurückgreifen (Problematik des Nachweises bei verschiedenen Pächtern, Verjährung). Es ist somit nicht zutreffend, dass die Kostenauferlegung zulasten der Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft gegen den Gerechtigkeitsgedanken verstossen würde.
Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Bau der Erschliessungsanlagen primär den beteiligten Grundeigentümern obliegt (§ 166 PBG; Peter Bösch/Alwin Suter/Peter von Känel, Werkbuch für den Quartierplaner, Zürich 2000, S. 102). Selbst wenn aber die Gemeinde den Bau gestützt auf § 167 Abs. 1 PBG auf Gesuch eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen einleiten würde, ist dennoch zu beachten, dass der Bau auch in diesem Fall auf Kosten der betroffenen Grundeigentümer erfolgt (§ 167 Abs. 2 PBG). Damit würden die Entsorgungskosten für verschmutzten Aushub infolge der Erschliessungsarbeiten auch dann den Quartierplangenossen auferlegt, wenn die Gemeinde die Arbeiten ausführen oder vergeben würde.
Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 9. Januar 1996 (URP 1996, S. 331 E. 3b/bb) unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern angerufenen BGE 118 Ib 407 klar gestellt, dass es bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 aUSG gerade nicht darauf ankomme, ob Dritte zum Entstehen der Abfälle beigetragen hätten. Der Gesetzgeber habe die Entsorgungspflicht bewusst in erster Linie dem Abfallinhaber auferlegt. Diese Lösung rechtfertige sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der eigentliche Verursacher der Abfälle mit zumutbarem Aufwand oft praktisch nicht eindeutig genug eruierbar sei.
Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, weshalb im vorliegenden Fall von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen wäre. Insbesondere zeigen sie nicht auf, dass gerade im vorliegenden Fall der eigentliche Verursacher mit zumutbarem Aufwand eindeutig eruierbar wäre. Insofern ist es nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführer bereits vor der Zustellung des angefochtenen Entscheids Kenntnis davon hatten, dass die Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft die Entsorgungskosten für das kontaminierte Material zu tragen hätten. Es kann angemerkt werden, dass die Beschwerdeführer nicht bestreiten, den Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. Februar 1995 erhalten zu haben. Aus diesem Beschluss geht klar hervor, dass bei den vorgesehenen Bauarbeiten für den Kanalisationsanschluss des Quartierplangebiets mit verschmutztem Aushub zu rechnen sei. Zwar wird in diesem Beschluss die Frage der Kostentragung für die Entsorgung derartigen Materials noch offen gelassen. Daraus konnten die Beschwerdeführer aber nicht ableiten, die Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft hätten diese Kosten nicht zu tragen. Eine Kostentragung hätten die Beschwerdeführer, wenn überhaupt, höchstens dann abwenden können, wenn sie im damaligen Zeitpunkt interveniert und verlangt hätten, dass der Kanalisationsanschluss auf andere Weise erfolge. Dies haben sie unbestrittenermassen nicht getan.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die ganzen Kosten, auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
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