I. Die Sicherheitsabteilung der Stadt Kloten beantragte der verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei nach einer Ortsbesichtigung am 16. März 2000, bei der Einmündung des Höcklerwegs in die Obere Bassersdorferstrasse in Gerlisberg seien die Fahrzeugführer mittels Stoppsignal (Signal Nr. 3.01 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SSV; SR 741.21) zur Gewährung des Vortritts zu verpflichten. Die Direktion für Soziales und Sicherheit erliess am 27. März 2000 im Auftrag der Kantonspolizei eine entsprechende Verfügung.
II. Dagegen erhob A am 24. April 2002 Rekurs an den Regierungsrat mit dem Antrag, auf den Entzug des Rechtsvortritts für den Höcklerweg bei Einmündung in die Obere Bassersdorferstrasse sei zu verzichten. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 29. Januar 2003 ab.
III. A wandte sich gegen den Regierungsratsbeschluss am 5. März 2003 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Einholung einer Expertise zur Frage, ob die angefochtene Verkehrsanordnung für das Wohnquartier zwecktauglich sei.
Die Staatskanzlei beantragte im Auftrag des Regierungsrats am 21. März 2003 Abweisung der Beschwerde; Beschwerdeantworten gingen keine ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Legitimation des Beschwerdeführers gemäss § 21 lit. a VRG anzunehmen (vgl. E. 1 des Rekursentscheids) und die Beschwerdefrist von § 53 VRG gewahrt ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
b) Die vorliegend zu beurteilenden Fragen sind nicht derart komplex, dass sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gutachtens aufdrängte (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 22, 24). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind zudem zu wenig substanziiert (vgl. E. 2c/cc), als dass ersichtlich würde, welche tatsächlichen Annahmen und Feststellungen der Vorinstanz bestritten werden. Zur sachverständigen Person ist anzufügen, dass dafür nur natürliche Personen in Frage kommen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 28). Beim vorgeschlagenen Marie Meierhofer-Institut bzw. dessen Mitarbeitenden wäre zudem fraglich, inwieweit sie aufgrund des eigenen Selbstverständnisses als genügend unbefangen und damit als Gutachtende geeignet erschienen (vgl. das Leitbild des Instituts, www.mmizuerich.ch/mmi/leitbild.pdf).
Der Beschwerdeführer beruft sich zusätzlich auf zwei Studien, die mit Unterstützung dieses Instituts und des Nationalfonds erstellt wurden (bei der zweiten handelt es sich offenbar um das Heft Nr. 70 der Zeitschrift des MMI, "undKinder", vgl. www.mmizuerich.ch/index_main.htm, linkes Menu "Infoprodukte", Link "und Kinder"; darin enthalten sind die zwei Beiträge "Bewegungsraum – Spielraum – Strassenraum" und "Tempo 30... und Kinder" von Daniel Sauter und Marco Hüttenmoser), fasst aber weder deren Inhalt zusammen noch erläutert er, was er daraus für das vorliegende Verfahren ableiten will. Es ist nicht davon auszugehen, dass daraus wesentliche Erkenntnisse zu gewinnen wären.
Verkehrsträger bloss untergeordnete Bedeutung und diene namentlich nicht dem Durchgangsverkehr. Die Obere Bassersdorferstrasse sei demgegenüber eine Ortsverbindung zwischen Gerlisberg und Bassersdorf, südlich des Weilers zweige auch die nach Birchwil führende Strasse ab. Mit der unterschiedlichen Bedeutung der zwei zusammentreffenden Strassen sei das massgebliche bundesrechtliche Erfordernis für ein Abweichen vom gesetzlichen Rechtsvortritt gegeben, die angefochtene Verfügung erweise sich damit als gesetzmässig. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei sie ebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn Fahrzeuglenker, die vom Höcklerweg einmündeten, künftig nicht nur den von rechts, sondern auch den von links nahenden Verkehrsteilnehmern den Vortritt zu gewähren hätten, bedeute dies einen ausgesprochen geringen Eingriff. In Anbetracht der herrschenden Sichtverhältnisse erscheine ein Halt beim Einbiegen unerlässlich, weshalb eine Regelung mit dem Signal "kein Vortritt" nicht in Betracht komme. Im Übrigen bestehe kein Anlass, vorliegend von der Praxis der Direktion betreffend den Einsatz von Verkehrsspiegeln abzuweichen. – Das Vorbringen, die angefochtene Anordnung würde einer schnellen Fahrweise Vorschub leisten, erscheine aufgrund der örtlichen Verhältnisse unbegründet.
b) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, Gerlisberg habe eine dichte, geschlossene Bebauung; dieses Wohnquartier sei Lebensraum für die Bewohner, werde aber durch die Ortsdurchfahrt Gerlisberg-/Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse in Spitzenzeiten vom Umgehungsverkehr zerschnitten und sehr stark belastet. Die durchfahrenden Fahrzeuglenker seien ortskundig und führen die zulässigen 50 km/h oder schneller. Bei einer Verkehrskontrolle seien innert 106 Minuten 422 Fahrzeuge in einer Richtung gezählt worden. Bei der Ausfahrt vom Höcklerweg in die Durchgangsstrasse müsse der Verkehr von rechts und von links gleichzeitig beurteilt werden, was nicht einfach sei. Allein am Höcklerweg lebten zudem zur Zeit elf Kinder im Alter zwischen ein und 13 Jahren, die ebenfalls Anspruch auf Sicherheit und Schutz hätten. Im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, auch der Kinder, sei auf die Verkehrsanordnung "Stopp mit Verkehrsspiegel" zu verzichten, damit geeignetere Massnahmen möglich würden.
c) aa) Gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG können die Kantone auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vollständig untersagen oder zeitlich beschränken. Eine solche Massnahme ist vorliegend nicht zu beurteilen.
Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können "andere" Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Satz 2). Art. 3 Abs. 4 SVG belässt damit den Kantonen für sogenannte funktionelle ("andere") Verkehrsbeschränkungen einen weiten Rahmen; neben solchen aus Gründen des Umweltschutzes kommen alle Massnahmen in Betracht, die der Verkehrssicherheit und -regelung im weitesten Sinne dienen (vgl. BGE 106 IV 201).
bb) Der Regierungsrat hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen bezüglich der Aufhebung des gesetzlichen Rechtsvortritts zutreffend wiedergegeben (E. 3 f.); darauf ist zu verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Diese Bestimmungen enthalten einerseits unbestimmte Rechtsbegriffe ("... die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht", Art. 107 Abs. 5 SSV), deren Anwendung durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich zu überprüfen ist, wobei es sich – namentlich wenn es um die Würdigung örtlicher Verhältnisse geht, welche die Vorinstanzen besser kennen – jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73) und verweisen anderseits auf das Ermessen der Behörden ("... kann die Behörde ... eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen...", Art. 109 Abs. 4 SSV), dessen Ausübung der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist (§ 50 VRG), soweit nicht Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen sind.
Bereits der Regierungsrat, dessen Kognition im Rekursverfahren grundsätzlich gemäss § 20 VRG nicht beschränkt ist, mass der Auffassung des Gemeinwesens, dem die Hoheit über die fragliche Verkehrsfläche zusteht und das die Regelung beantragte (§ 4 Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001), praxisgemäss wesentliches Gewicht zu (E. 3b; vgl. auch VGr, 27. Mai 2003, VB.2003.00039, E. 2a, www.vgrzh.ch).
cc) Es ist nicht ganz klar, inwiefern der Beschwerdeführer sich gegen die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid wendet. Jedenfalls bestreitet er zu Recht nicht, dass die spezifische Voraussetzung zur Aufhebung des Rechtsvortritts von Art. 109 Abs. 4 SSV gegeben ist. Ob er mit dem Vorbringen, die gleichzeitige Beobachtung des von rechts und von links kommenden Verkehrs sei für einen vom Höcklerweg her kommenden Fahrzeuglenker schwierig, geltend machen will, die angefochtene Regelung stelle nicht die den beabsichtigten Zweck mit den geringsten Einschränkungen verfolgende Massnahme dar (Art. 107 Abs. 5 SSV), ist ungewiss. Auch in dieser Hinsicht tritt er der Erwägung der Vorinstanz (E. 6b), in Anbetracht der herrschenden Sichtverhältnisse sei ein Halt beim Einbiegen vom Höcklerweg in die Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse ohnehin unerlässlich, nicht entgegen; dieser regierungsrätlichen Beurteilung ist im Übrigen vollumfänglich zuzustimmen.
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die strittige Verkehrsanordnung gefährde die Sicherheit der Bewohner von Gerlisberg, insbesondere der Kinder. Er bestreitet damit sinngemäss das Vorliegen eines der in Art. 3 Abs. 4 SVG genannten öffentlichen Interessen, das die Massnahme rechtfertigen kann. Allerdings begründet er nicht näher, inwiefern durch die angefochtene Massnahme die Sicherheit gefährdet werde. In der Rekursschrift hatten sie noch geltend gemacht, bereits jetzt würden in Gerlisberg zu hohe Geschwindigkeiten gefahren; mit dem Entzug des Rechtsvortritts würde dieser Situation Vorschub geleistet, d.h. in der Oberen Bassersdorferstrasse würde noch schneller gefahren als heute. Der Regierungsrat hat dieses Argument verworfen. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Motorfahrzeugführer die dort geltende generelle Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h überschritten. Die örtlichen Verhältnisse und die Tatsache, dass unmittelbar nördlich der Einmündung des Höcklerwegs die Gerlisbergstrasse von Westen her in die Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse einmünde, lasse die Befürchtungen als unbegründet erscheinen (E. 6c). Der Beschwerdeführer stellt diese Erwägungen jedenfalls nicht ausdrücklich in Frage. Zwar macht er geltend, die durchfahrenden Fahrzeuglenker seien ortskundig – was für deren Mehrheit aufgrund der örtlichen Situation, insbesondere Verlauf und Bedeutung der von Gerlisberg nach Augwil, Oberembrach, Birchwil, Bassersdorf und Kloten führenden Strassen wahrscheinlich ist – und führen daher die zulässigen 50 km/h oder schneller. Damit scheint er aber nicht mehr am Vorbringen im Rekursverfahren vor Regierungsrat festzuhalten, die angefochtene Verkehrsregelung hätte einen massgebenden Einfluss auf das Verhalten der Gerlisberg passierenden Fahrzeuglenker. Ein solcher kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden; dem Regierungsrat ist jedoch darin beizupflichten, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers aufgrund der örtlichen Situation unbegründet oder jedenfalls übertrieben erscheinen (vgl. die Fotodokumentation).
dd) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach spielenden Kindern die Umsetzung des Stopp-Signals nicht möglich sei, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Spielen auf der Strasse ist nämlich ohnehin nur unter restriktiven Bedingungen zulässig (verkehrsarme Nebenstrasse; keine Behinderung und Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer; Art. 46 Abs. 2bis , 50 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Sind Kinder nicht in der Lage, die Bedeutung des Stopp-Signals zu erkennen, gefährden sie dadurch die im Kreuzungsbereich zirkulierenden Verkehrsteilnehmer; ihr Spielen ist damit im Sinn der Verkehrsregelnverordnung untersagt.
ee) Weitere Argumente, die für die geltende Verkehrsregelung und gegen die angefochtene Anordnung sprächen, werden nicht vorgebracht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Aus den allgemeinen Vorbringen des Beschwerdeführers, Gerlisberg stelle auch Lebensraum für seine Bewohner dar, lässt sich für sich weder zu Gunsten noch zu Lasten der strittigen Anordnung etwas ableiten. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Stopp-Signal nach Auffassung des Beschwerdeführers geeignetere Massnahmen verhindern soll. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf Art. 107 Abs. 5 SSV verwiesen, nach dessen Satz 2 eine örtliche Verkehrsanordnung zu überprüfen ist, wenn sich die Voraussetzungen ändern. Dadurch ist hinreichend gewährleistet, dass das Stopp-Signal keine präjudizierende Wirkung hat. Unklar bleibt auch, welche Bedeutung der Beschwerdeführer dem Umstand, dass er und weitere Bewohner von Gerlisberg und Kloten dem Stadtrat seit längerer Zeit Anträge zum Thema Verkehrssicherheit gestellt haben, beimisst. Auch die der Beschwerde beigelegte Korrespondenz ist nicht geeignet, die jetzt strittige Anordnung als rechtswidrig erscheinen zu lassen.
ff) Insgesamt ist es nicht zu beanstanden und stellt es insbesondere keine durch das Verwaltungsgericht zu korrigierende Rechtswidrigkeit dar, dass die Behörde den aufgrund der unübersichtlichen Situation notwendigen Halt bei der Einmündung des Höcklerwegs in die Obere Bassersdorfer-/Bänikonerstrasse auch formell angeordnet hat, was nach der Signalisationsverordnung notwendigerweise mit dem Entzug des Vortritts verbunden ist.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'590.-- Total der Kosten.
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