I. Die Baudirektion verweigerte A, B und den Erben F mit Verfügungen vom
II. Der Regierungsrat wies den Rekurs der Baugesuchstellenden gegen die Bewilligungsverweigerung am 27. Februar 2002 ab.
III. A und die durch ihn vertretenen B einerseits und C, D sowie E (Erben F) anderseits gelangten am 6. April 2002 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Gutheissung ihres Rekurses vom 5. März 2001, mithin um Erteilung der nachgesuchten Bewilligungen.
Die Staatskanzlei beantragte am 24. April 2002 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baudirektion am 2. Mai 2002. Mit Eingabe vom 6. Mai 2002 stellte die Gemeinde X den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen. Der Gemeinde X sei allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist kraft § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktional zuständig. Die Legitimation der Beschwerdeführenden ist aufgrund von § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ohne Weiteres zu bejahen. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Namentlich besteht kein Anlass, wegen der äusserst knappen Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten – die Beschwerde enthält immerhin einen Antrag und eine Begründung im Sinn von § 54 VRG – oder einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden stellen die von ihnen geplanten Massnahmen bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 RPG dar. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzustellen, dass die Vorinstanzen das Vorhaben der Beschwerdeführenden zu Recht als Geländeauffüllung bzw. Geländeveränderung bezeichnet haben. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Kubaturen von 23'400 und 5'000 m3, die eingebaut werden sollen, aber auch aus der Art, wie das Auffüllmaterial verteilt bzw. ausgebracht werden soll. Namentlich auf den Parzellen Kat.-Nr. 01/02 ist klarerweise die Auffüllung einer Geländemulde vorgesehen und nicht etwa die Verbesserung des vorhandenen Bodens durch die Beifügung von (besserem) landwirtschaftlichem Substrat (Humus oder dergleichen). Der nachträglich auf Verlangen der Behörde eingereichte Plan lässt diesbezüglich keinerlei Zweifel offen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden mit den vorgesehenen Geländeveränderungen eine Bodenverbesserung anstreben würden, so würde dies nichts daran ändern, dass objektiv eine Geländeauffüllung und damit eine Geländeanpassung vorliegt. Für Kat.-Nr. 03 ist der Eingriff aufgrund der geringeren Kubatur beschränkter; auch hier kann aber nicht von einer blossen Bodenverbesserung und Geländeanpassung gesprochen werden. Nicht nachvollziehbar ist daher auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, das Vorhaben werde die Morphologie in keiner Weise stören oder relevant verändern.
Gemäss feststehender Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 22 RPG erstreckt sich die Bewilligungspflicht auf mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 256 E. 3). So hat das Bundesgericht die Bewilligungspflicht bei Aufschüttungen für eine Rebbergmelioration (BGE 114 Ib 224, unveröffentlichte E. 6 [Hinweis bei Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 288]) und bei einer 50 cm hohen Geländeaufschüttung an einem Seeufer (12. Dezember 1979, ZBl 81/1980 S. 364 E. 3a) bejaht (für weitere Beispiele bewilligungspflichtiger Geländeaufschüttungen siehe Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 515).
Vorliegend betragen die Geländeaufschüttungen gemäss Plan vom Juni 2000 bis zu 1,8 Meter. Gemäss den Angaben im ursprünglichen Baugesuch ist eine Aufschüttung sogar bis zu einer Stärke von 2,5 m vorgesehen. Die Aufschüttungen betreffen eine im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung verzeichnete Endmoränenlandschaft (Objekt Nr. 101; RRB Nr. 126/1980). Das Vorhaben verändert den Raum auf jeden Fall erheblich und ist schon deswegen bewilligungspflichtig. Hinzu treten Auswirkungen auf die Erschliessung zumindest während der Bauphase sowie möglicherweise Auswirkungen auf die Umwelt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auffüllungen zu einer Bodenverdichtung und damit zu einer negativen Veränderung des Bodens führen.
Selbst wenn das Vorhaben nach Art. 22 RPG nicht bewilligungspflichtig wäre, so bestünde überdies die Bewilligungspflicht nach kantonalem Recht. Den Kantonen ist es unbenommen, die baurechtliche Bewilligungspflicht strenger zu umschreiben als das Bundesrecht (Hänni, S. 289). Gemäss § 309 lit. f des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) benötigen wesentliche Geländeveränderungen eine baurechtliche Bewilligung. Nach § 1 lit. d der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 sind Geländeveränderungen nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn sie nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1 Meter Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten. Die quantitativen Voraussetzungen einer Befreiung sind vorliegend nicht erfüllt, das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden ist somit bewilligungspflichtig.
b) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass eine Bewilligung gemäss den Art. 24 ff. RPG ebenfalls nicht in Frage kommt, weil das Vorhaben weder standortgebunden ist noch sonst die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone erfüllt. Überdies würden die Geländeveränderungen in der inventarisierten Landschaft stören; einer Ausnahmebewilligung stehen daher erhebliche und in diesem Fall überwiegende Interessen entgegen. Auf diese überzeugenden Erwägungen, denen die Beschwerdeführenden nichts Konkretes entgegenhalten, ist zu verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
c) Die Beschwerdeführenden bringen auch sonst nichts vor, was zur Gutheissung ihrer Beschwerde führen könnte. Zu entscheiden ist nicht, ob Bodenverbesserungen wie Drainagen, Bewässerungsanlagen, Rigolen oder die Anpassung lebensgefährlicher Borde zulässig sind, da nichts davon Gegenstand des zu beurteilenden Baugesuches darstellt. Die tatsächlich geplanten Auffüllungen sind widerrechtlich und können nicht bewilligt werden.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
...