Private sewer connection must be repaired by owners

VB.2002.00027Verwaltungsgericht / 3. Abteilung21.03.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A appealed a municipal order requiring replacement of a jointly owned private wastewater connection and allocation of repair costs. The court held that the additional request concerning other sewer works was outside the dispute and inadmissible. It found a hearing defect in the first-instance proceedings but considered it cured on appeal. On the merits, it applied the law in force at the time of the municipal order, classified the pipe as a private property connection line, and accepted that the line was defective and had to be repaired by the owners. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 15 EG GSchG; Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 56 VA; private wastewater connection lines: maintenance and sanitation burden. A pipe serving solely the drainage of privately owned parcels qualifies as a private property connection line unless a municipal takeover under Art. 9 VA is proven. The owners of the benefited parcels must keep such installations in proper working order and bear rehabilitation costs. A violation of the right to be heard at first instance may be cured on appeal where the reviewing authority can freely examine the matter and the party is later able to state its position (consid. 2a). The decisive law is that in force at the time of the challenged order; earlier construction under former regulations does not preclude application of later law (consid. 2b).

Gesamter Gesetzestext

I. Der Gemeinderat X beschloss am 29. März 2001, das gemeinsame private, im Eigentum von B und A befindliche Schmutzwasserleitungsstück zwischen dem Kontrollschacht beim Bach und der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Hauptleitung sei durch eine neue Steinzeugleitung zu ersetzen, und räumte den betroffenen Eigentümern dafür eine Frist von einem Monat ein. Die Sanierung sei durch das Gemeindeingenieurbüro zu kontrollieren. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Fristansetzung drohte der Gemein­de­rat Busse und Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an und machte für die Kosten allfälliger Voll­streckungsmassnahmen ein gesetzliches Grundpfandrecht geltend. Die Grund­eigen­tümer wurden weiter verpflichtet, die Kosten der Sanierung je zur Hälfte zu tragen; ihnen wurden auch die Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt.

II. A erhob gegen den Beschluss des Gemeinderats X am 17. Mai 2001 Rekurs an den Bezirksrat V und beantragte dessen Aufhebung. Der Bezirksrat wies das Rechts­mittel am 23. November 2001 ab, soweit er darauf eintrat.

III. Am 20. Januar 2002 wandte sich A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. Der Bezirksrat beantragte am 29. Januar Abweisung der Beschwerde, ebenso der Gemeinderat X mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. a) Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte ist gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten.

b) Nicht einzutreten ist allerdings auf den Antrag, der Gemeinderat X sei anzuweisen, auf Kat.Nr. 1 die dringenden Reparaturarbeiten an der Kanalisations-Haupt­leitung so­fort auf eigene Kosten vornehmen zu lassen sowie die fehlenden Entlüftungsleitungen einzubauen. Dies bildete nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses und kann somit im vorliegenden Verfahren nicht Teil des Streitgegenstands sein (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Überdies ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden in Fragen der Abwasserentsorgung und deshalb nicht befugt, diesbezüglich Weisungen zu erteilen.

  1. a) Der Beschwerdeführer rügt erstens sinngemäss, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er den Brief des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2001, mit dem die betroffenen Grundeigentümer über die Schäden an der streitbetroffenen Schmutz­wasserleitung informiert werden sollten, gar nie erhalten habe.

Zwar ist davon auszugehen, dass ein Exemplar dieses Schreibens auch an den Beschwerdeführer abgeschickt wurde, hingegen fehlt ein Zustellungsbeleg. Zu vermuten, ein nicht eingeschriebener Brief habe dessen Adressaten erreicht, ist unzulässig (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 10 N. 22 m.H.). Der Bezirksrat ging somit zu Unrecht ohne weitere Prüfung davon aus, dem Beschwerdeführer sei dieses zugestellt worden und er habe somit ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt zu wahren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren das ihm zustehende rechtliche Gehör nicht wahrnehmen konnte.

Dieser Befund führt nicht dazu, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückzuweisen wäre, wie es die formelle Natur des Gehörsanspruchs an sich verlangt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5 f.). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Behörde sich bemüht hat, die Rechte der privaten Verfahrensbeteiligten zu wahren, rechtfertigt es sich, die Nichtgewährung als im Rechtsmit­telverfahren geheilt zu betrachten (vgl. zur Heilung Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.). Überdies wurde im Beschluss der Gemeinde auf den fraglichen Brief Bezug genommen und hatte der Beschwerdeführer nach eigener Aussage nach Einreichung des Rekurses

eine – wenn auch kurze – Aussprache mit dem Bauvorstand der Gemeinde.

b) In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, zur Zeit der Erstel­­lung der fraglichen Leitung im Jahr 1971 habe noch die alte Bauordnung der Gemeinde X von 1954 sowie die damalige Kanalisations-Verordnung gegolten. Diese Erlasse hätten auch heute noch für den vorliegenden Fall ihre Gültigkeit.

Anwendbar ist grundsätzlich jenes Recht, das in Kraft stand, als der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Massgebend ist somit, ob am 29. März 2001 eine Sanierungs- und Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers mit Bezug auf den streitbetroffenen Ab­wasserkanal bestand. Dass dieser noch unter der Herrschaft früherer, inzwischen ausser Kraft getretener Erlasse erbaut wurde, steht dem nicht entgegen, sondern bewirkt höchstens eine – zulässige – unechte Rückwirkung (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 273 ff.). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Kanalisationsanschlussbewilligung vom 7. Dezember 1970, dass Erstel­lung und laufender Unterhalt zu Lasten der damaligen Eigentümerin und Gesuchsteller­in gingen.

Gemäss § 15 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) haben die Gemeinden ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen Reinigungsanlagen zu erstellen, verbessern, unterhalten und betreiben (Abs. 1). Nebenleitungen aus den Quartieren können durch die Gemeinde erstellt werden, ganz oder teilweise auf Kosten der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke; die Lei­tungen sind ins Eigentum der Gemeinde zu überführen (Abs. 3). Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke sind nach Massgabe der kommunalen Vorschriften Sache der Grundeigentümer (Abs. 4). Gestützt darauf erliess die

Gemeinde X die Verordnung über Abwasseranlagen vom 11. Juni 1982 (VA). Art. 5 ff. VA

unterscheiden entsprechend dem EG GSchG zwischen öffentlichen Kanälen, die grund­sätz­lich durch die Gemeinde finanziert werden, Nebenleitungen, welche die Abwässer in den Quartieren sammeln und in der Regel von den Eigentümern der anzuschliessenden Grundstücke zu finanzieren sind, Sanierungsleitungen sowie Grundstück-Anschluss­lei­tun­gen, die von den Grundeigentümern auf eigene Kosten zu erstellen und zu betreiben sind. Nach Art. 9 VA kann allerdings die Gemeinde auch private Abwasseranlagen, die öf­fent­lichen Interessen dienen, übernehmen.

c) Der Bezirksrat erwog, bei der streitbetroffenen Schmutzwasserleitung handle es sich weder um einen öffentlichen Kanal noch um eine Neben- oder eine Sanierungsleitung, sondern um eine Grundstück-Anschlussleitung gemäss Art. 8 Abs. 1 VA, die der Ableitung des Abwassers einzelner Häuser oder kleinerer Häusergruppen diene. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, die Gemeinde habe diese Leitung im Sinn von Art. 9 VA übernommen, habe dafür aber keinen Nachweis erbracht. Somit obliege eine allfällige Sanierung der Lei­tung ihm und der Miteigentümerin B. Dieser Beurteilung ist vollumfänglich zuzustimmen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Angefügt werden kann, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Übernahme der Leitung auch rechtlich fragwürdig wäre, da diese nach den Akten allein der Entwässerung der beiden privaten angeschlossenen Grundstücke dient und ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 9 VA, das eine Übernahme rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich ist. Grundsätzlich ist somit davon auszugehen, dass die Eigentümer der Grundstücke, deren Entsorgung die betroffene Leitung dient, diese zu unterhalten und zu sanieren haben.

d) Nach Art. 56 VA haben die Eigentümer die privaten Abwasseranlagen in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu halten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Sanierungsbedürftigkeit der streitbetroffenen Leitung. Die in diesem Schacht aufgetretene Überschwem­mung sei nicht durch Schäden daran entstanden, sondern durch Überdruck im öffentlichen Kanalnetz zwischen Z und Y, der auf fehlende Entweichmöglichkeiten für Druckluft zurückzuführen gewesen sei. Auf den beigelegten Fotos sei zudem nir­gends eine eingewachsene Wurzel in der Kanalisationsleitung zu erkennen.

Die tatsächlichen Annahmen des Beschlusses der Gemeinde X stützen sich auf eine Aktennotiz, Aufnahmen des Kanalfernsehens, sowie eine Plan­skizze. Aktennotiz und Plan­skizze beschreiben den Zustand der fraglichen Lei­tung recht detailliert. Der Beschwerdeführer vermag diesem Befund nichts Substanzielles entgegenzusetzen, sondern beschränkt sich auf pauschale Bestreitungen und vor allem – im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierende (vgl. E. 2f) – Ausführungen über Mängel im Kanalisationsnetz der Gemeinde im Allgemeinen und zwischen den Ortschaften Y und Z im Besonderen. Die aktenkundigen Feststellungen werden überdies gestützt durch die Tatsache, dass Kanalisationsleitungen erfahrungsgemäss 30 Jah­re nach ihrer Erstellung sanierungsbedürftig sein kön­nen. Die beiliegenden Fotografien lassen zwar keine sicheren Schlüsse zu, widersprechen aber der Annahme der Gemeinde, die Schmutz­leitung werde durch Wurzeleinwüchse verstopft, jedenfalls nicht; vielmehr deuten sie auf einen nicht ordnungsgemässen Zustand hin. Es somit davon auszugehen, dass mehrere Schä­den an der Leitung deren Instandstellung notwendig machen.

e) Der Beschwerdeführer wirft der Gemeinde X vor, sie habe ihr öffentliches Kanalisationsnetz nicht fachgerecht erstellt und unterhalte es ungenügend, was häufig zu erheblichen Problemen führe. Dieses Vorbringen vermag nicht zu entkräften, dass die streitbetroffene Abwasserleitung sanierungsbedürftig ist. Was der Beschwerdeführer daraus sonst zu eigenen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Da er eine Schädigung und damit einen Sa­nierungsbedarf in Abrede stellt, beabsichtigt er kaum, eine Haftpflicht der Gemein­de für die entstehenden Kosten geltend zu machen. Ohnehin wäre aber darüber nicht im vorliegen­den Verfahren zu befinden. Nach § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. Sep­tember 1969 haben die Zivilgerichte über Ansprüche von Privatpersonen gegen den Staat zu entscheiden.

f) Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht geeignet, seine Sanierungs- und Kostentragungspflicht in Frage zu stellen. Ob täglich Tausende von Tonnen Jauche und Klärschlamm durch Landwirte ausgebracht wird, ist für die hier zu ent­scheidende Frage ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer kann sich seiner Verantwortlich­keit nicht unter Hinweis auf angebliche die Sauberkeit der Gewässer schwerer gefährdende Missstände entziehen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

  1. ...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

...

und entscheidet:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

Schlagwörter

sewer connectionmunicipal orderright to be heardhearing defectrepair obligationcost allocationprivate installationadministrative appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the new request to order the municipality to repair other sewer works was admissible in this appeal

Extrahierter Entscheid

The request was inadmissible because it was not part of the first-instance decision and the court had no supervisory competence over municipal sewage matters.

Extrahierte Begründung

The appellate dispute is limited to the subject matter of the municipal order; new claims outside that scope cannot be raised, and the court cannot issue supervisory instructions to the municipality on sewage administration.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance proceedings violated A's right to be heard

Extrahierter Entscheid

A's right to be heard was not properly respected at first instance, but the defect was cured on appeal.

Extrahierte Begründung

The municipality likely sent the relevant letter, but no proof of service existed. The Bezirksrat erred in assuming receipt. Nevertheless, the hearing defect could be healed in the appeal proceedings because the authority had tried to safeguard party rights and the appellant was able to comment later.

Kernrechtsfrage

Whether the applicable law was the law in force in 1971 or the law in force at the time of the municipal order

Extrahierter Entscheid

The law in force on 29 March 2001 governed; the older rules did not apply except possibly as non-retroactive background.

Extrahierte Begründung

The decisive point is the law in force when the challenged order was issued. Earlier construction under former rules does not prevent application of later law, and the old connection permit already placed creation and maintenance on the owners.

Kernrechtsfrage

Whether the sewer segment was a public canal, a secondary line, a sanitation line, or a private property connection line

Extrahierter Entscheid

It was a private property connection line, not a public or municipal line.

Extrahierte Begründung

The line served only the drainage of the two private parcels and no public interest justifying municipal takeover was shown. Therefore the owners remained responsible for maintenance and sanitation.

Kernrechtsfrage

Whether the line was in need of repair and whether A and B had to bear the costs

Extrahierter Entscheid

The line was shown to be in a defective condition requiring rehabilitation, and the owners had to bear the repair costs.

Extrahierte Begründung

Municipal records, camera inspection, sketches, and photographs supported the finding of damage and deterioration. The appellant's objections were generic and did not displace the evidence; the owner-duty to keep private wastewater installations functional follows from the ordinance.

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