I. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2000 bewilligte die Baubehörde der Stadt X dem Eigentümer A Umbau und Aufstockung des Mehrfamilienhauses M-strasse in X sowie die Vergrösserung der zugehörigen Tiefgarage.
II. Den hiergegen von C als Eigentümer eines benachbarten Reiheneinfamilienhauses erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission III am 13. Juni 2001 gut; entsprechend hob sie die Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf.
III. Mit Beschwerde vom 13. August 2001 liess A dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Bestätigung der Baubewilligung beantragen; ferner sei der Beschwerdegegner für das Verfahren vor beiden Instanzen zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.
Die Baurekurskommission III und der Beschwerdegegner beantragten am 23. August 2001 bzw. am 12. Oktober 2001 Abweisung der Beschwerde; letzterer zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Parteivorbringen werden soweit erforderlich nachfolgend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; der vom Beschwerdegegner beantragte Augenschein kann unterbleiben.
Mit der geplanten Aufstockung ist die zulässige Gebäudehöhe von 10,5 m nur dann eingehalten, wenn mit dem Beschwerdeführer und der Baubewilligungsbehörde ab Oberkante Erdgeschoss bzw. Oberkante Tiefgaragendecke gemessen wird, auf welche Höhe das umliegende Gelände teilweise aufgeschüttet wurde. Sie ist jedoch an der Westecke deutlich überschritten, wenn die Höhe ab der dortigen Garagenzufahrt bzw. dem früheren Verlauf des gewachsenen Terrains gemessen wird.
b) Gemäss § 280 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/
Die Beschwerdeführerin und mit ihr die Baubewilligungsbehörde wollen als gewachsenen Boden die Decke der bestehenden Tiefgarage bzw. der Trafostation und die entlang dieser Bauten vorgenommenen Aufschüttungen verstanden haben. Diese Betrachtungsweise ist schon im Ansatz verfehlt: Ein Gebäudeteil, der nicht vollständig überdeckt ist, kann von vornherein nicht dem gewachsenen Boden zugerechnet werden (vgl. auch RB 1986 Nr. 97 sowie den Entscheid des Regierungsrats BE in BVR 1982 S. 186). Vorliegend wurde zwar das angrenzende Gelände je hangseitig bis Oberkante Decke der Sammelgarage bzw. der Trafostation aufgeschüttet; gegen Nordwesten bzw. Südwesten treten jedoch beide Bauten als eingeschossig in Erscheinung. Das ist nur zum kleinen Teil auf Abgrabungen, sondern hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass beide Anbauten bei der Erstellung mehrheitlich über dem gewachsenen Terrain lagen. Die Gebäudehöhe an der Westecke ist deshalb von der Schnittlinie zwischen Nordwest-Fassade und Dachfläche zum Niveau der Garageneinfahrt, allenfalls zum rund 50 cm höher liegenden früheren Verlauf des gewachsenen Terrains zu messen (vgl. BRKE II, BEZ 1988 Nr. 40; BEZ 2000 Nr. 12); so oder anders ist die zulässige Gebäudehöhe von 10,5 m deutlich überschritten.
Ob, wie die Baurekurskommission III unter Hinweis auf den in BEZ 2000 Nr. 12 publizierten Entscheid der Baurekurskommission II vom 15. Februar 2000 erwogen hat,
§ 5 Abs. 1 ABauV ohnehin nur bei Neubauten, nicht aber bei Änderung bestehender Bauten gelte, kann unter diesen Umständen offen bleiben; die entsprechenden Beschwerdevorbringen stossen ins Leere.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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