No right to family reunification after child reached majority

VB.2001.00193Verwaltungsgericht / 2. Abteilung29.08.2001Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A father asked for his adult son's family reunification in Switzerland. The cantonal authorities rejected the request, and the father appealed to the Verwaltungsgericht, arguing that the son should be admitted either through inclusion in the father's settlement permit or on hardship grounds. The court held that no enforceable entitlement existed: the son was already of age at judgment and no exceptional dependency under Art. 8 ECHR was shown; under Art. 17(2) ANAG the relevant filing date was decisive, when the father still lacked settlement status. The appeal was therefore inadmissible. The hardship request was forwarded to the competent federal office, and the interim-measures request became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 8 EMRK; Art. 17 Abs. 2 ANAG; massgeblicher Zeitpunkt für den familienrechtlichen Bewilligungsanspruch und fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Härtefallbegehren; für den Anspruch aus Art. 8 EMRK ist auf den Urteilszeitpunkt abzustellen, wobei ein Anspruch für volljährige Kinder nur bei besonderem Abhängigkeitsverhältnis in Betracht fällt. Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ist bei der Einbeziehung in die Niederlassungsbewilligung der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend; besteht damals noch keine Niederlassungsbewilligung des Elternteils, entsteht kein Rechtsanspruch. Fehlt ein bundes- oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch, ist die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig. Ein Härtefallgesuch ist an die zuständige Bundesbehörde weiterzuleiten; vorsorgliche Massnahmen werden mit dem Endentscheid gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

I. A. war von 1978 bis 1981 als Saisonnier in der Schweiz tätig. Seine Saisonbewilligung wurde im Oktober 1981 in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt. Seit 1. März 1988 ging er keiner bewilligten Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung richtet ihm seit 1. Januar 1990 eine einfache Invalidenrente einschliesslich Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder aus. Am 17. März 1992 erteilte ihm die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) eine Aufenthaltsbewilligung als Rentner. Am 11. Oktober 1992 reisten seine Ehefrau C. und der gemeinsame Sohn D. in die Schweiz ein, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater erhielten. Die Ehefrau meldete sich Ende Mai 1997 ins Ausland ab. Der Sohn D. verblieb weiterhin im Kanton Zürich; er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.

Am 2. Februar 2000 stellte A. ein Gesuch um Bewilligung der Einreise bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau und seinen zweiten Sohn E., geboren 25. März 1982. Mit Verfügung vom 6. September 2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit das Gesuch ab.

II. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat in Anbetracht der A. mittlerweile erteilten Niederlassungsbewilligung bezüglich der Ehefrau gut, wies ihn bezüglich des Sohns E. jedoch ab.

III. Am 15. Juni 2001 liess A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, es sei dem Sohn E. der Familiennachzug zu bewilligen, entweder durch Einbezug in die inzwischen erteilte Niederlassungsbewilligung des Vaters oder durch Erteilung einer "normalen" Aufenthaltsbewilligung oder einer solchen aus Härtefallgründen, womit der Fall an das Bundesamt für Ausländerfragen (BfA) zu überweisen sei. Eventualiter sei der Fall zur erneuten Erwägung unter Auslassung der angeblichen Fürsorgeabhängigkeit und der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit an den Regierungsrat zurückzuweisen. Dem Sohn E. sei der Aufenthalt bis zum Beschwerdeentscheid zu gestatten. Aus­serdem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats.

Währenddem die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und das Begehren um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).

  2. a) Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern sie mit ihren Eltern zusammenwohnen. Einen Rechtsanspruch begründet auch Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

  3. November 1950 (EMRK), welche Vorschrift einem ledigen und minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz wohnenden Eltern garantiert, sofern diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 157; BGE 119 Ib 81 E. 1c S. 84).

b) Ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist ausgeschlossen, weil der nachzuzie­hende Sohn bereits am 25. März 2000 volljährig wurde und für auf die EMRK abgestütz­ten Ansprüche auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Bezüglich des be­haupteten Abhängigkeitsverhältnisses des nachzuziehenden Sohns zu den in der Schweiz lebenden Eltern wurde nicht substanziert dargetan, dass besondere Umstände vorliegen, welche zu einer massgeblichen Abhängigkeit im Sinn von Art. 8 EMRK geführt hätten (BGE 120 Ib 257).

Für die Beurteilung des Rechtsanspruchs aus Art. 17 Abs. 2 ANAG ist nach ständiger Rechtsprechung das Datum der Gesuchseinreichung massgebend. Das Gesuch wurde am 2. Februar 2000, und damit knapp zwei Monate vor der Volljährigkeit nachzuziehenden Sohns, anhängig gemacht. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Be­sitz einer Niederlassungsbewilligung war - diese wurde ihm am 12. März 2001, also erst mehr als ein Jahr später erteilt -, konnte kein Rechtsanspruch für den Einbezug des (minder­jährigen) Sohns in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters entstehen. In Ermange­l­ung eines solchen Anspruchs erfolgten die Entscheide der Direktion für Soziales und Sicher­heit und des Regierungsrats im Rahmen des Ermessens gemäss Art. 4 ANAG, womit eine Überprüfungsmöglichkeit durch das Verwaltungsgericht gestützt auf die eingangs erläuterte Rechtslage entfällt.

Zum gleichen Ergebnis führt die Annahme, dass der fehlende Rechtsanspruch im Zeitpunkt der Gesuchstellung durch die nachträglich erfolgte Erteilung der Niederlassungs­bewilligung an den Beschwerdeführer "geheilt" würde. Denn zu jenem Zeitpunkt hatte der nachzuziehende Sohn sein 18. Altersjahr bereits vollendet, womit der gesetzliche Tatbestand - Einbezug eines minderjährigen Kinds in die Niederlassungsbewilligung eines Eltern­teils - nicht gegeben wäre. Ein früherer Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung konnte gar nicht erst entstehen, da der Beschwerdeführer erst am 12. März 2001 aus der eidgenössischen Kontrolle entlassen wurde.

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

  1. Die Beurteilung der Frage ob der Beschwerdeführer "zumindest aus Härtefallgründen so behandelt werden [müsse], wie wenn die C-Bewilligung auch schon bereits zuvor bestanden hätte", fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Antragsgemäss wird das Härtefallgesuch an das nach Art. 52 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 zuständige BfA weitergeleitet.

  2. Das Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, welche die Aufent­halts­berechtigung des nachzuziehenden Sohns des Beschwerdeführers während der Ver­fahrensdauer zu regeln hätte, ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.

  3. ...

  4. ...

  5. Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht setzt bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen voraus, dass ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf die fragliche Bewilligung vorliegt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Danach richtet sich in solchen Fällen auch die Zulässigkeit der Be­schwerde an das Verwaltungsgericht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG). Indem das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vom Fehlen eines solchen Anspruchs ausgegangen ist, hat es somit zur Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bereits verneinend Stellung bezogen. Dessen ungeachtet wäre aber die allfällige Verletzung eines behaupteten Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen (BGE 127 II 161).

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

  1. ...

  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  3. ...

Schlagwörter

family reunificationresidence permitsettlement permitmajoritydependencyinadmissibilityhardship caseinterim measures

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible because a federal or Convention-based entitlement to the son's residence permit existed.

Extrahierter Entscheid

No admissible appeal lay because the son was already of age at the time of judgment and no special dependency showing an Art. 8 ECHR family-life right was substantiated; under Art. 17(2) ANAG the father had no entitlement when the application was filed.

Extrahierte Begründung

For Art. 8 ECHR, the relevant date is the judgment date; majority excludes the ordinary child-family-life claim absent special dependency. For Art. 17(2) ANAG, the decisive date is the filing date, when the father still lacked a settlement permit, so no statutory entitlement could arise.

Kernrechtsfrage

Whether the hardship request had to be decided by the Verwaltungsgericht or forwarded to the competent federal authority.

Extrahierter Entscheid

The court lacked competence to decide the hardship issue and forwarded the request to the Federal Office for Foreigners.

Extrahierte Begründung

Hardship treatment fell outside the court's jurisdiction under the applicable ordinance; the competent federal office had to deal with it.

Kernrechtsfrage

Whether interim measures regulating the son's stay were still required.

Extrahierter Entscheid

The request became moot because the final decision was rendered.

Extrahierte Begründung

Once the court issued its final non-entry decision, provisional relief concerning the son's stay during proceedings had no independent purpose.

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