I. Die Oberstufenschulgemeinde X führte von September 2000 bis Februar 2001 ein zweistufiges Submissionsverfahren für die Vergabe eines Projektierungsauftrags betreffend die Erweiterung der Oberstufenschulanlage in X durch. Aufgrund der Präqualifikation wurden vier Architekturbüros zur Einreichung eines Angebots in der zweiten Stufe des Wettbewerbs eingeladen. Nach Prüfung der eingegangenen Angebote forderte die Vergabebehörde die zwei Architekturbüros, die am besten bewertet waren, nämlich die Arbeitsgemeinschaft I, von Y (Projekt "Spurt"), und die Architekten A, von Z (Projekt "1 + 1"), zu einer Überarbeitung ihrer Projekte auf. Mit Entscheid vom 27. Februar 2001 wurde der Auftrag an die Arbeitsgemeinschaft I vergeben. Den Architekten A wurde der Entscheid mit Schreiben vom 28. Februar 2001 mitgeteilt. Diese verlangten am 6. März eine "nachvollziehbare Gesamtbewertung beider Projekte mit vollständiger Auflistung der Kriterien, Gewichtung, Punktezahl und Wertung des Preisgerichtes", weiter "überprüfbare Angaben zur Kostenschätzung des Konkurrenzprojektes" und schliesslich auch eine Rechtsmittelbelehrung. Daraufhin erklärte die Vergabebehörde mit Antwortschreiben vom 20. März 2001, es werde am Schreiben vom 28. Februar festgehalten, weitere Unterlagen würden nicht abgegeben, zumal an der öffentlichen Projektbesichtigung die Möglichkeit bestanden habe, sich eingehend über die anderen Projekte und "allfällige Zahlen" zu informieren. Eine Rechtsmittelbelehrung erübrige sich sodann unter Hinweis auf "Punkt 1.4 der abgegebenen Planungsunterlagen", wonach der Teilnehmer "mit der Abgabe seines Vorprojektes (...) auf die Geltendmachung von Rechtsmitteln nach erfolgter Entscheidungsveröffentlichung (verzichtet)".
II. Am 27. März 2001 erhoben die Architekten A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vergabeentscheids festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Oberstufenschulgemeinde X liess mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2001 beantragen, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Mit Replik und Duplik vom 8. bzw. 29. Juni 2001 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren finden die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes vom 22. September 1996 über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB-BeitrittsG) Anwendung.
Die Rechtmittelbelehrung bildet formelles Gültigkeitserfordernis einer Anordnung. Fehlt sie, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51, auch zum Folgenden). Das Fehlen jeglicher Rechtsmittelbelehrung bedeutet jedoch nicht, dass ein Rechtsmittel noch beliebig lang erhoben werden könnte. Vielmehr wird von den Rechtsuchenden in Anwendung des auch im prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben erwartet, dass sie sich innert angemessener Frist nach den zulässigen Rechtsmitteln erkundigen und allenfalls solche ergreifen. – Dies haben die Beschwerdeführer vorliegend getan. Nachdem die Mitteilung des Vergabeentscheids vom 28. Februar keine Rechtsmittelbelehrung aufwies, ersuchten sie am 6. März um die Eröffnung einer solchen, was die Beschwerdegegnerin wiederum am 20. März ablehnte. Daraufhin wurde am 27. März 2001 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer haben demnach jeweils innert weniger Tage – mithin innert angemessener Frist – reagiert, weshalb die Beschwerde als rechtzeitig zu qualifizieren ist.
"Mängel" benachteiligt oder beschwert wären, wird indessen nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Das Zürcher Recht erwähnt den Wettbewerb einzig im Zusammenhang mit der freihändigen Vergabe bestimmter Aufträge (vgl. § 11 Abs. 1 lit. e und k der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997, SubmV). Eine solche war hier weder vorgesehen noch hat die Beschwerdegegnerin eine derartige Befugnis beansprucht. Ob das gewählte Vorgehen demjenigen eines Projektwettbewerbs entsprochen hat oder "nur" einem gewöhnlichen zweistufigen Vergabeverfahren, bei welchem die ausschreibende Stelle zu ihrer Beratung sachverständige Personen beizog (vgl. RB 1999 Nr. 4 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 5 = ZBl 101/ 2000, S. 265 E. 5), ist demnach unerheblich. Die allenfalls falsche Bezeichnung einzelner Verfahrensschritte oder Gremien schadet – zumal wenn sie als solche erkennbar war – ohnehin nicht.
Vorliegend nicht weiter nachzugehen ist schliesslich auch der von beiden Seiten ausführlich dargelegten mehrjährigen "Vorgeschichte" des streitigen Submissionsverfahrens. Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens kann nur das eigentliche Submissionsverfahren sein (RB 1983 Nr. 5) bzw. die damit zusammenhängende Verletzung submissionsrechtlicher Vorschriften und Grundsätze (vgl. Art. 15 IVöB in Verbindung mit § 3 IVöB-BeitrittsG). Mithin erübrigt sich auch das in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführer beantragte "Einholen eines Amtsberichtes bei der Bau- und Bildungsdirektion".
b) Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Der mit Schreiben vom 28. Februar 2001 abgegebene Plus/Minus-Katalog gibt die wesentlichen Entscheidgründe wieder. Überdies kann dieses Schreiben vorliegend nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem ausführlichen Beurteilungsbericht des "Preisgerichts" vom 25. Januar 2001 zu sehen. Ob die angegebenen Entscheidgründe in materieller Hinsicht überzeugen, wird nachfolgend zu prüfen sein. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedenfalls nicht ersichtlich. Eine solche wäre überdies mit den Ausführungen in der Beschwerdeantwort bzw. der den Beschwerdeführern eingeräumten Gelegenheit, mittels Replik zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt worden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 45). Eine Heilung trat auch hinsichtlich allfälliger Verletzungen des Akteneinsichtsrechts ein, konnten die Beschwerdeführer doch beim Verwaltungsgericht in die Verfahrensakten uneingeschränkt Einsicht und im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels dazu Stellung nehmen. Eine allfällige Gehörsverletzung ist damit für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a).
b) Die Beschwerdegegnerin hat in den Ausschreibungsunterlagen für die zweite Stufe des Vergabeverfahrens drei Beurteilungskriterien mit Unterkriterien festgelegt:
"1. Betriebliche und funktionelle Abläufe
Erfüllung Raumprogramm
räumliche Zuordnung und Zusammenhänge
Nutzungsflexibilität
Gebrauchswert (Benutzerverhalten)
Umgang mit dem Bestehenden
grundrissliche und räumliche Gestaltung
Fassadengestaltung
Kosten/Wirtschaftlichkeit
Termineinhaltung
Wirtschaftlichkeit
statische Kriterien"
Am 22. November 2000 richteten die Beschwerdeführer diverse Fragen an die Baukommission der Oberstufenschulgemeinde X. Bezüglich der Beurteilungskriterien wurde folgendermassen nachgefragt: "Die Prioritäten bleiben trotz Ihrer Ausführun-
gen am 13.11.00 unklar. Bitte formulieren Sie zum Voraus unmissverständlich die Rangfolge aller aufgelisteten Bewertungskriterien." Die Baukommission erklärte hierzu
am 29. November 2000: "Es wird keine Bewertungsreihenfolge erstellt." – Diese Aussage wurde von beiden Parteien erklärtermassen dahingehend verstanden, dass allen drei Kriteriengruppen das gleiche Gewicht zukommen solle. Angesichts dieser Übereinstimmung erübrigt sich die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob die Zuschlagskriterien bzw. deren Gewichtung gegebenenfalls selbständig hätten angefochten werden müssen. Differenzen bestehen einzig hinsichtlich der konkreten Anwendung der Zuschlagskriterien bzw. der Frage, ob die vorgenommene Bewertung tatsächlich von der Gleichwertigkeit der Kriterien ausgeht.
b) Im Bericht vom 25. Januar 2001 hielt das "Preisgericht" nach eingehender Beurteilung fest, zwei Projekte hätten ausgeschieden werden können, dagegen sei bezüglich der zwei verbleibenden Projekte "1 + 1" und "Spurt" keine Entscheidung gefunden worden. Diese Projekte seien "von der preislichen Seite her sehr gegensätzlich (...), konzeptionell vor allem im schulischen Bereich jedoch überzeugend" (S. 5). Nachdem letztlich keines der beiden Projekte vollends überzeuge, habe das "Preisgericht" beschlossen, die beiden Verfasser zur Überarbeitung ihrer Projekte einzuladen (S. 18). Dementsprechend wurden die verbleibenden Kontrahenten am 28. Januar 2001 unter Beilage des ausführlichen Beurteilungsberichts vom 25. Januar zur Überarbeitung ihrer Projekte aufgefordert. Die verlangten "Ergänzungen und Änderungen" unterschieden sich dabei lediglich in einem Punkt. So wurde gegenüber den Beschwerdeführern festgehalten, dass "die vorhandene Kostenschätzung (...) nach Ansicht des Preisgerichtes politisch nicht vertretbar" sei, wogegen von den Verfassern des Projekts "Spurt" eine "detaillierte Kostenschätzung +/– 10%" verlangt wurde. Die in der Folge eingegangenen überarbeiteten Projekte wurden vom nämlichen Gremium an der Baukommissionssitzung vom 27. Februar 2001 beurteilt. Im Ergebnis führte die Beurteilung zu folgender Plus/Minus-Bewertung:
"Projekt Spurt
Preis / finanzielle Machbarkeit
Kompaktheit der ganzen Anlage mit der verbleibenden Landreserve
und den daraus resultierenden Minderkosten
Pausenhalle zusätzlich anstelle von Festplatz
Erfahrung in der Holz- und Elementbauweise
Folgekosten, geringerer Fassadenunterhalt durch tiefere Fassaden-
abwicklung
Jahre
Geräteraum in der Turnhalle unbefriedigend
Betriebsabläufe mit Aussenanlagen
Sportplatzanordnung / Abschirmung gegenüber Klassenzimmern
Projekt 1 + 1
Preis / finanzielle Machbarkeit. Mehrpreis über 1 Mio.
keine Landreserven
höhere Folgekosten durch Fassadenabwicklung
Grenzabstand Sportplatz
Höhendifferenz Sportplatz – U-weg beim Projekt 1+1"
Aufgrund dieser Bewertung wurde das Projekt "Spurt" mit klarer Mehrheit (7 : 1 Stimmen) ausgewählt.
c) Die Beschwerdeführer nehmen vorab daran Anstoss, dass die in dieser Bewertung aufgelisteten Begriffe nicht mit den Zuschlagskriterien übereinstimmen. Auch wenn eine deutlichere Bezugnahme auf die massgeblichen Zuschlagskriterien klar wünschenswert gewesen wäre, stellt dies dennoch keinen wesentlichen Begründungsmangel dar. Entscheidend ist vielmehr, dass sich hier sämtliche in der Bewertung aufgegriffenen Punkte einem oder mehreren der verbindlich festgelegten Zuschlagskriterien zuordnen lassen bzw. nicht auf diesem Weg weitere Zuschlagskriterien nachgeschoben wurden.
d) Die Beschwerdeführer machen sodann zusammengefasst geltend, von einer gleichwertigen Gewichtung aller drei Kriterien könne keine Rede sein, sondern es sei offenkundig nur auf den Kostenpunkt bzw. das Kriterium Wirtschaftlichkeit abgestellt worden. Bei der hier gegebenen Ausgangslage der Gleichwertigkeit der Kriterien könne jedoch ein einziges Kriterium zwei andere nicht einfach "pulverisieren", selbst wenn die Differenz im Kriterium Wirtschaftlichkeit erheblich sei, was unter "Hinweis auf die offenbar auch beim Beurteilungsgremium angezweifelten Kostenschätzungen des Siegerteams" bestritten werde. – Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Preisdifferenz von nicht weniger als 1,2 Millionen Franken sei als erheblich zu bezeichnen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sämtliche Kriterien gleichwertig zu beurteilen gewesen seien.
Hinsichtlich des Kriteriums 1, "betriebliche und funktionelle Abläufe", wurde bereits im "Bericht des Preisgerichtes" vom 25. Januar 2001 festgehalten, dass beide zur Diskussion stehenden Projekte "konzeptionell vor allem im schulischen Bereich (...) überzeugend" seien. Wie sich der Plus/Minus-Bewertung entnehmen lässt, sind beim Siegerprojekt in diesem Bereich zwei Punkte bemängelt worden, einerseits der "Geräteraum in der Turnhalle" und anderseits die "Betriebsabläufe mit Aussenanlagen". Mit Bezug auf das Kriterium 1 kann daher von einem leichten Vorsprung der Beschwerdeführer ausgegangen werden.
Ähnlich ist das Verhältnis auch beim Kriterium 2, der "architektonischen Qualität". Beiden Projekten wird eine hohe architektonische Qualität attestiert, wobei diejenige des beschwerdeführerischen Projekts mehrfach hervorgehoben wurde. Die diesbezüglich in der Plus/Minus-Bewertung aufgeführten Vor- und Nachteile der einzelnen Projekte heben sich sodann zum Teil gegenseitig auf. So weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die beim Siegerprojekt positiv gewertete "... verbleibende Landreserve" im Zusammenhang mit der gewählten Sportplatzanordnung zu sehen ist, welche ihrerseits negativ beurteilt wurde. Beim Projekt der Beschwerdeführer wurden sodann der "Grenzabstand Sportplatz" und die "Höhendifferenz Sportplatz – U-weg" bemängelt. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, besagte Höhendifferenz werde gemäss Projekt mit einer direkt auf die Weggrenze gestellten, 2 – 2,5 m hohen Mauer überwunden, welche nicht nur architektonisch problematisch in Erscheinung getreten, sondern wegen ihres "mangelhaften" Abstands zum Weg nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. Wie begründet dieser Einwand ist, kann offen bleiben. Selbst wenn man diese Abstriche am Projekt der Beschwerdeführer zuliesse, resultiert aus dem zweiten Kriterium ein gewisser Vorteil zu deren Gunsten. Dessen Gewicht wird indessen wiederum dadurch relativiert, dass auch dem Siegerprojekt eine immerhin überzeugende architektonische Qualität attestiert wird.
Unter dem dritten Aspekt der "Wirtschaftlichkeit" fällt die enorme Preisdifferenz zwischen dem Siegerprojekt (4 Mio. Franken) und demjenigen der Beschwerdeführer (5,2 Mio. Franken) auf. Die Beschwerdeführer bezeichnen diese Differenz als unglaublich hoch und leiten daraus ab, die Beschwerdegegnerin habe es bei der Plausibilitätsprüfung des Siegerprojekts an der gehörigen Seriosität fehlen lassen. Mitglieder des Beurteilungsgremiums hätten gegenüber den Beschwerdeführern verschiedentlich Zweifel an der Kostenwahrheit des Konkurrenzprojekts geäussert und hierzu noch weitere Abklärungen angekündigt. – Diese Vorwürfe sind nicht geeignet begründeten Zweifel am durchgeführten Auswahlverfahren und an der Seriosität des Beurteilungsgremiums zu wecken. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Berufung auf Zeugenaussagen von nicht namentlich genannten Mitgliedern des Beurteilungsgremiums. Die damit verbundene Beweisofferte ist unsubstanziert und daher unbeachtlich. Das Beurteilungsverfahren gibt vorliegend zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beurteilung erfolgte durch ein mit zwei "Fachpreisrichtern" ergänztes neunköpfiges Gremium. Dessen gründliche und ausgewogene Vorgehensweise wird durch den Bericht vom 25. Januar 2001 anschaulich belegt. Offenkundig weckte die enorme Preisdifferenz beim Beurteilungsgremium tatsächlich gewisse Zweifel an der Kostenwahrheit des Siegerprojekts und wurden daraufhin auch weitere Abklärungen getroffen. So wurde die Arbeitsgemeinschaft I am 28. Januar 2001 u.a. zur Einreichung einer "detaillierte(n) Kostenschätzung +/– 10%" aufgefordert. Dies spricht keineswegs gegen, sondern vielmehr für die Qualität der Beurteilung. Dementsprechend besteht keine Veranlassung, an der Seriosität der anschliessenden Plausibilitätsprüfung zu zweifeln. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdegegnerin bewusst ein derartiges Kostenrisiko eingehen sollte.
Damit fällt die Beurteilung der beiden Projekte bezüglich des Kriteriums Wirtschaftlichkeit eindeutig zugunsten des Siegerprojekts aus. Auch wenn von der Gleichwertigkeit der Kriterien auszugehen ist, ist diese doch nicht absolut zu verstehen. Vielmehr sind die positiven und negativen Punkte nicht nur innerhalb der einzelnen Kriterien zu gewichten und in Relation zu setzen, sondern auch zwischen den Kriterien ist ein Ausgleich zulässig. Dementsprechend ist es auch vorliegend durchaus vertretbar, die bezüglich der ersten beiden Kriterien jeweils zugunsten der Beschwerdeführer festgestellten Vorteile mit der massiven Differenz im Kriterium Wirtschaftlichkeit nicht nur zu kompensieren, sondern diese Differenz darüber hinaus als ausschlaggebend zu werten. Der Beschwerdegegnerin kann jedenfalls keine rechtsverletzende Ermessensbetätigung vorgeworfen werden.
Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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