Standing and competent authority for environmental appeals

VB.2000.00410Verwaltungsgericht / 1. Abteilung10.05.2001Dismissed

Zusammenfassung

The VCS challenged a Zurich building permit allowing partial opening of 98 parking spaces for public use. The Baurekurskommission I had declared the appeal inadmissible, reasoning that VCS standing under Art. 55 USG existed only if the project was UVP-pflichtig. The Verwaltungsgericht held that UVP duty is a merits issue, not a standing requirement, but that appeals alleging an omitted UVP fall within the Regierungsrat’s competence under § 329 Abs. 2 lit. c PBG. It therefore did not enter into the complaint and transferred the matter to the competent authority. No costs or compensation were awarded.

Regest

Art. 55 USG; § 329 Abs. 2 lit. c PBG; § 5 Abs. 2 VRPG; the question whether a project is subject to environmental impact assessment is a matter for the merits and may not be pre-judged at the stage of examining environmental-organization standing. An environmental organization is entitled to invoke the alleged omission of a UVP. Appeals against orders concerning buildings or installations subject to UVP, including claims that a UVP was unlawfully omitted, fall within the competence of the Regierungsrat; if a remedy is addressed to the wrong authority, it must be forwarded to the competent body. In a non-entry and transfer decision, special circumstances may justify waiving costs and party compensation.

Gesamter Gesetzestext

I. Am 26. Mai 2000 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Einfachen Gesell­schaft X die auf fünf Jahre befristete baurechtliche Bewilligung für die teilweise Öffnung von 98 vorhandenen Parkplätzen für die öffentliche Nutzung auf dem Grundstück Kat. Nr. 01 am U-weg in Zürich.

II. Auf den dagegen erhobenen Rekurs des Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS) trat die Baurekurskommission I am 2. November 2000 nicht ein. Zur Begründung erwog sie zu­­­sammengefasst, der VCS sei nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umwelt­schutz vom 7. Oktober 1983 (USG) nur dann zum Rekurs legitimiert sei, sofern es sich beim angefochtenen Bau­vorhaben um eine UVP-pflichtige Anlage handle. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb die Rechtsmittelbefugnis des VCS verneint werden müsse.

III. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2000 liess der VCS dem Verwaltungsge-richt die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids sowie der Baubewilligung vom 26. Mai ­2000 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Be­schwerdegegner. – Die Baurekurskommission I schloss am 12. Januar 2001 auf Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete mit Eingabe vom 24. Ja­­nuar 2001 auf eine Beschwerdeantwort. Die privaten Beschwerdegegner liessen sich nicht ver­nehmen.

Die Erwägungen gemäss angefochtenem Rekursentscheid sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers werden – soweit erforderlich – nachstehend wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Kraft Art. 55 Abs. 1 USG in Verbindung mit der bundesrätlichen Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorga­nisationen ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der streitbetroffenen Baubewilligung legitimiert, sofern für das entsprechende Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG erforderlich ist. Die Frage, ob eine Anlage einer Umweltverträglichkeitsprü­fung zu unterziehen ist, muss indessen der materiellen Beurteilung vorbehalten werden und ist – entgegen der Auffassung der Baurekurskommission I – nicht schon im Zusammen­hang mit der Beschwerdelegitimation einer Umweltschutzorganisation zu klären; andern­falls wür­de die Begründetheit des materiellen Anspruchs zur Prozessvoraussetzung ge­macht und mit der Eintretensfrage der materielle Streit entschieden (vgl. hierzu auch BGE 116 Ib 418 E. 2 und BGE 117 Ib 135 E. 1c).

Wie bereits im Rekursverfahren begründet der heutige Beschwerdeführer die UVP-Pflicht der streitbetroffenen 98 Abstellplätze damit, es sei vorgesehen, letztere in das Park­leitsystem (unter Einbezug von mehr als 300 Parkplätzen) im Zusammenhang mit dem ge­planten Casino Kongresshaus zu integrieren. Dadurch bestünde ein funktionaler Zusam­men­­­hang mit dem Vorhaben Casino Kongresshaus; die erwähnten Abstellplätze seien nichts anderes als ein ausgelagertes Parkdeck für dieses Vorhaben. – Zu dieser Rüge ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf jeden Fall legitimiert, und die Frage muss mate­riell geprüft werden.

  1. Nach § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 wer­den Streitigkeiten, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, in erster Instanz durch die Bau­rekurskommissionen entschieden. Nach Absatz 2 lit. c dieser Bestimmung ist anstelle der Baurekurskommissionen der Regierungsrat Rekursinstanz, sofern Anordnun­gen über Bau­ten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ange­fochten sind. Zur Beurteilung des Einwands des Beschwerdeführers, wonach für die streit­betroffene An­lage richtigerweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müs­sen, ist daher der Regierungsrat zuständig. Denn dessen Zuständigkeit er­streckt sich selbst­redend nicht nur auf Fälle, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung positiv an­ge­ordnet wurde, sondern ebenso auf Fälle, in denen geltend gemacht wird, eine Umwelt­verträglichkeits­prüfung sei zu Unrecht unterblieben.

Damit ist der vom Beschwerdeführer gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der baurechtlichen Bewilligung vom 26. Mai 2000 irrtümlich an die Baurekurskommission I ge­richtete Rekurs gemäss § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 zum Entscheid an den Regierungsrat weiterzuleiten.

  1. Da die Baurekurskommission I auf den Rekurs nicht eingetreten ist, erübrigt sich eine Aufhebung ihres Entscheids.

Angesichts der besonderen Umstände sind für den vorliegenden Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss keine Kosten zu erheben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23); eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Über die Kosten- und Entschädi­gungsfolgen in der Hauptsache wird alsdann der Regierungsrat zu entscheiden haben.

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Das Rechtsmittel wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen.

  3. ...

Schlagwörter

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