I. C., Staatsangehöriger von D., hält sich seit 1991 mit Unterbrüchen in der Schweiz auf. Vom 1991 bis 1995 arbeitete er hier als Saisonnier. Seine Ehefrau und zwei 1991 und 1993 geborene Kinder blieben in D. zurück.
Die Fremdenpolizei teilte C. mit, seine Saisonbewilligung laufe im Oktober 1996 endgültig aus und die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung seien nicht gegeben. Nachdem er unter Angabe von gesundheitlichen Gründen um eine befristete Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte, verliess er die Schweiz im Februar 1997. Im gleichen Monat wurde seine Ehe in D. geschieden. Bereits im Monat darauf heiratete er in D. die aus E. stammende Schweizer Bürgerin F.
Im Herbst 1997, noch vor der geplanten Einreise von C., teilte F. der Kantonspolizei an ihrem schweizerischen Wohnsitz aus freiem Entschluss mit, sie habe sich bisher geweigert, das Visumgesuch für ihren Ehegatten zu unterschreiben, da sie die Ehe nicht tatsächlich zu leben beabsichtige. In einem späteren Schreiben von F. an die Fremdenpolizei ersuchte diese, ihrem Ehemann trotzdem das Einreisevisum zu erteilen. Gestützt auf das widersprüchliche Verhalten der Ehefrau beauftragte die Fremdenpolizei die Kantonspolizei, F. zu den Umständen der Eheschliessung zu befragen. Dabei äusserte die Ehefrau, sie sei die Ehe mit C. eingegangen, weil sie dafür Geld erhalten habe und ihrem geschiedenen (ersten) Gatten damit Schulden habe zurückzahlen können. Sie wohne im Übrigen nicht mit ihrem Ehemann zusammen, habe diesen seit mindestens einem Monat nicht mehr gesehen und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Das Namensschild an ihrer Wohnungstür habe er angebracht, um den Anschein zu erwecken, dass er hier wohne; tatsächlich habe er noch nie bei ihr gewohnt. Sie selbst unterhalte eine intime Beziehung mit ihrem geschiedenen (ersten) Ehemann. Im Auftrag der Fremdenpolizei führte die Kantonspolizei Ermittlungen am ehelichen Wohnsitz durch. Gemäss eines Rapports der Kantonspolizei wurde C. nie in der ehelichen Wohnung angetroffen, obwohl die Polizeibeamten "diverse Male zu jeder Tages- und Nachtzeit" vorgesprochen hätten. C. selbst habe nicht bestritten, dass er getrennt von seiner Ehefrau lebe. Er habe kurz vor der Heirat die Schweiz verlassen und in G. über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Im Juli 1998 habe er um Aufenthalt in der Schweiz nachgesucht. Im November 1998 stellte C. ein Asylgesuch.
Aufgrund dieser und weiterer Abklärungen verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei), das von C. gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau werde abgewiesen.
II. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat ab.
III. Gegen den Entscheid des Regierungsrats liess C. Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
b) Der ausländische Ehegatte einer Person mit Schweizer Bürgerrecht hat laut Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1). Diese bundesrechtlichen Bestimmungen setzen einzig den formellen Bestand der Ehe voraus, um als Anspruchsgrundlagen in Betracht zu kommen, während Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) hierfür verlangt, dass die Ehe auch tatsächlich gelebt wird. Die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der anwendbaren Anspruchsnormen verwirklicht sind, stellt sich erst bei der Prüfung der materiellen Rechtslage (BGE 122 II 289 E. 1d).
Gestützt auf den Bestand der Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin hat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten. Keine Anspruchsgrundlage stellt indes Art. 8 EMRK dar, weil die Eheleute nicht zusammenleben.
So hat die Rechtsprechung Rechtsmissbrauch angenommen bei einem Ausländer, der sich auf eine formell bestehende Ehe berief, gleichzeitig aber eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhielt, mit der er ein Kind hatte (BGE 121 II 97 E. 4b S. 104 = Pra 85/ 1996 Nr. 117), oder bei einem Ausländer, der eine Aufenthaltsbewilligung verlangte, obwohl der schweizerische Ehegatte nicht mehr in der Schweiz lebte (vgl. RB 1998 Nr. 57). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann Rechtsmissbrauch zudem auch dann gegeben sein, wenn die Dinge nicht derart offensichtlich lägen; wesentlich sei, ob die Aufrechterhaltung der Ehe dem einzigen Ziel diene, weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
b) Eine Scheinehe, womit die Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls, wie bei der altrechtlichen Bürgerrechtsehe, nur durch Indizien nachgewiesen werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts lässt sich ein solches Indiz etwa darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt werden, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b).
b) Die Ehefrau des Beschwerdeführers meldete sich im Herbst 1997, nachdem die Ehe in D. geschlossen worden, der Beschwerdeführer aber noch nicht in die Schweiz eingereist war, auf dem Polizeiposten ihres Wohnorts, wo sie mitteilte, sie sei für die Ehe bezahlt worden, hätte diese aber eigentlich nicht gewollt. Sie weigerte sich, den Visumsantrag für ihren Ehemann zu unterschreiben, änderte jedoch später, offensichtlich unter Druck des Beschwerdeführers oder seiner Mittelsmänner, ihre Meinung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Gang seiner Ehefrau zur Kantonspolizei und die dort geltend gemachte Scheinehe seien darauf zurückzuführen, dass sie als geschiedene Frau plötzlich Angst vor einem neuen Eheschluss bekommen habe, erscheint unglaubhaft.
Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Ehefrau keine Ahnung vom Verbleib des Beschwerdeführers während der Zeit nach der Heirat bis etwa zur Einleitung des Scheidungsverfahrens hatte. Ihre Darstellung, wonach die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt zusammen gelebt hätten, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern führt nur aus, Auflagen und Erschwernisse von Seiten der Behörden hätten es ihm und seiner Ehefrau verunmöglicht, die Ehe auch zu leben. Das Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau ging allerdings erst ein halbes Jahr nach der Heirat, bei der Fremdenpolizei ein. Obwohl nach der Einreise des Beschwerdeführers im Juli 1998 ein Zusammenleben in der Schweiz möglich gewesen wäre, lebten die Eheleute auch weiterhin getrennt. Als reine Schutzbehauptung erwies sich die Aussage des Beschwerdeführers, er wohne bei seiner Ehefrau, wurde er doch in deren Wohnung nie angetroffen und erklärte diese, er habe lediglich an ihrer Wohnungstür seinen Namen angebracht und in der Wohnung Kleider deponiert, um damit den Schein seiner Anwesenheit zu erwecken. Zusätzlich hat die Ehefrau überzeugend dargelegt, intime Beziehungen unterhalte sie einzig mit ihrem geschiedenen früheren Ehemann, bei dem sie sich an Wochenenden regelmässig aufhalte.
Unter diesen Umständen kann auch aus der Trennungsvereinbarung kein ernsthafter Wiedervereinigungswille der Parteien abgeleitet werden, zumal derartige Vereinbarungen häufig von ausländischen Ehepartnern, deren Aufenthaltsberechtigung nach einer Scheidung gefährdet wäre, angestrebt werden. Weitergehende Untersuchungen dazu erübrigen sich damit.
c) Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, dass die Heirat dem alleinigen Zweck der Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen diente, liegen doch sämtliche möglichen Indizien für eine Scheinehe kumulativ vor: Zeitpunkt der Heirat (und Scheidung von der früheren, im Heimatland ansässigen Ehefrau) kurz nach Ablauf der ordentlichen Aufenthaltsbewilligung, Bezahlung einer Geldsumme als Gegenleistung, zu keinem Zeitpunkt die Aufnahme eines ehelichen Lebens, Ungewissheit über die (monatelange) Abwesenheit des Ehemanns im Ausland bei der Ehefrau, Vortäuschen der Tatsache des gemeinsamen Wohnsitzes, Zweifel der Ehefrau am Vorgehen, Anzeige bei der Polizei, Rückgängigmachung ihrer Anzeige, als der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mittelsleute davon erfuhren, keine intimen Beziehungen zwischen den Eheleuten, vielmehr regelmässige intime Beziehungen der Ehefrau zu einem anderen Mann während der gesamten Ehedauer sowie unverzügliches Stellen eines Asylgesuchs, als der Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung unsicher erschien.
d) Aus den dargelegten Gründen ist es für das Gericht eindeutig, dass eine von Anbeginn geplante Scheinehe im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ANAG vorliegt, die keinerlei Rechtsschutz verdient. Damit erweist sich auch der Schluss des Regierungsrats - auf dessen diesbezüglich zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) - als zutreffend, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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