I. A. Die Gründung der Y.-AG wurde am 25. November 1998 im Handelsregister eingetragen. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich erhob hierfür eine Gebühr von Fr. 1'059.‑. Mit Tagebucheintrag vom 22. Januar 1999 liess die Y.-AG ihre Firma in X.-AG ändern. Hierfür verfügte das Handelsregisteramt am 16. April 1999 Gebühren von insgesamt Fr. 405.‑, hiervon Fr. 265.‑ als Eintragungsgebühr für die Firmaänderung, Fr. 40.‑ für einen Handelsregisterauszug und Fr. 100.‑ für einen Expressauszug.
B. Die X.-AG liess mit Schreiben vom 4. März 1999 der Finanzdirektion beantragen, ihr die Betriebsrechnungen des Handelsregisteramts für die Jahre 1997 und 1998 und die provisorische Staatsrechnung des Kantons Zürich 1998, soweit sie das Handelsregisteramt betrifft, zuzustellen oder ihr die Einsichtnahme in diese Unterlagen zu gewähren. Die Finanzdirektion überwies das Begehren am 5. März 1999 zuständigkeitshalber der Direktion der Justiz und des Innern.
II. Während die Gründungsgebühr von Fr. 1'059.‑ unangefochten blieb, erhob die X.-AG am 6. Mai 1999 gegen die Verfügung des Handelsregisteramts vom 16. April 1999 bei der Direktion der Justiz und des Innern Gebührenbeschwerde im Sinn von Art. 3 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV) und liess beantragen, es sei die für die Firmaänderung in Rechnung gestellte Eintragungsgebühr von Fr. 405.‑ aufzuheben und mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage auf einen Gebührenbezug zu verzichten. Zugleich wurde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verlangt.
Die Direktion der Justiz und des Innern wies die Gebührenbeschwerde mit Verfügung vom 7. Januar 2000 ab und schrieb das Gesuch vom 4. März 1999 um Einsicht in die Betriebsrechnungen 1997 und 1998 des Handelsregisteramts und die provisorische Staatsrechnung 1998 als gegenstandslos geworden ab.
III. Hiergegen gelangte die X.-AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und liess beantragen, es seien die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 7. Januar 2000 sowie die Verfügung des Handelsregisteramts vom 16. April 1999 aufzuheben und es sei auf einen Gebührenbezug mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage zu verzichten, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen. Sodann sei zu einer öffentlichen Verhandlung vorzuladen.
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2000 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern Beschwerdeabweisung. Unter Verweisung auf die angefochtene Verfügung schloss das Handelsregisteramt am 6. März 2000 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Parteivorbringen und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Im Streit liegen Gebühren von insgesamt Fr. 405.‑. Dieser Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.‑ nicht, weshalb an sich der Einzelrichter entscheidberufen ist (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Indem jedoch im Zusammenhang mit der vorliegenden Gebührenbeschwerde zugleich darüber zu befinden ist, ob für die streitigen, vom Handelsregisteramt verfügten Gebühren eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und ob das Handelsregisteramt somit überhaupt zur Gebührenerhebung berechtigt ist, ist dem Verfahren aufgrund der Tragweite des Entscheids grundsätzliche Bedeutung zuzumessen, weshalb es sich rechtfertigt, die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VRG).
a) Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Vorladung zu öffentlicher ‑ sinngemäss mündlicher ‑ Verhandlung, wobei sie zur Begründung ihres Begehrens auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verweist. Diese Konventionsbestimmung sei auch auf Streitigkeiten zwischen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts einerseits sowie Verwaltungsbehörden anderseits anwendbar. Weil der Handelsregistereintrag für die Beschwerdeführerin Existenzvoraussetzung bilde, betreffe die damit verbundene Gebührenpflicht die Vermögensrechte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre private Tätigkeit, weshalb der vorliegenden Gebührenstreitigkeit zivilrechtlicher Charakter zukomme.
b) Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich gehört wird. Um diesem Erfordernis zu genügen, bedarf es einer mündlichen gerichtlichen Verhandlung, die öffentlich geführt wird und die eine öffentliche Urteilsverkündung umfasst (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, N. 440). Diese konventionsrechtliche Verfahrensgarantie besteht allerdings nur soweit, als es sich beim streitigen Anspruch um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt. Was unter den Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen fällt, beurteilt sich dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nach der bezüglichen Praxis der EMRK-Organe. Er umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Pflichten privatrechtlicher Natur eingreift (BGE 122 II 464 E. 3b, mit Hinweisen). Nach konstanter Praxis der Europäischen Kommission für Menschenrechte fallen allerdings Verfahren, in denen über Steuern und andere Abgaben ‑ namentlich Gebühren ‑ entschieden wird, nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 205, 281; Villiger, N. 399; vgl. auch Andreas Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche Verwaltung, Zürich 1995, § 10 N. 25; BGr, 4. April 1997, 4A.6/1996). Weil vorliegend in erster Linie die Frage im Streit liegt, ob die angefochtenen Handelsregistergebühren auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage gründen und mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar sind, ist das Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu verneinen. Es handelt sich, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2000 zutreffend festgehalten hat, lediglich um eine Fragestellung aus dem Bereich des öffentlichen Abgaberechts. Nicht ersichtlich ist dagegen der behauptete Eingriff in privatrechtliche Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin, indem deren Geschäftstätigkeit durch die Gebührenauflage ‑ insbesondere angesichts der Höhe der Gebühr im Verhältnis zu ihrem Aktienkapital ‑ nicht eingeschränkt wird. Einen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung vermag die Beschwerdeführerin daher aus Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht abzuleiten, unabhängig davon, ob die streitige Abgabe als Gebühr oder als Gemengsteuer zu qualifizieren ist.
Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin einen solchen Anspruch aus Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) abzuleiten, indem diese Verfassungsbestimmung mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit lediglich die bereits durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistete Verfahrensöffentlichkeit erfasst und somit grundsätzlich nicht über das Konventionsrecht hinausgeht, sondern einzig den Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit in der Verfassung verankert (vgl. Reform der Bundesverfassung, Erläuterungen zum Verfassungsentwurf, 1995, S. 59 f.; Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, S. 184).
c) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sieht auch § 59 Abs. 1 VRG vor. Auf eine solche besteht jedoch unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 1 EMRK, aus welcher Bestimmung die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. E. 2b), kein Rechtsanspruch. Vielmehr liegt es nach dem Wortlaut von § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Das Verwaltungsgericht übt denn auch Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher Verhandlungen. Insbesondere sieht es von einer solchen ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (RB 1961 Nr. 27) oder wenn der persönlicher Eindruck von den Verfahrensparteien für die Entscheidfindung von vornherein unbehelflich ist, wie dies beim Rechtsstreit zwischen einer juristischen Person des Privatrechts und einer Behörde der Fall ist. Nachdem die Parteien und die Vorinstanz Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt im Rahmen von Beschwerdebegründung und ‑antwort eingehend darzulegen und nachdem dem Verwaltungsgericht die vollständigen Akten vorliegen, besteht kein Anlass, dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG stattzugeben.
b) Vorinstanz und Handelsregisteramt namens des Beschwerdegegners halten den Beschwerdevorbringen entgegen, die Beschwerdeführerin sei selbst nicht davon überzeugt, dass es sich bei den Handelsregistergebühren um Gemengsteuern handle. Zudem sei unverständlich, woraus die Beschwerdeführerin den Steuercharakter der streitigen Gebühr ableite, handle es sich doch in Wirklichkeit lediglich um das Entgelt für eine staatliche Leistung des Handelsregisters. Die Anbindung der Gebührenhöhe an die Finanzkraft des Gesuchstellers ändere daran nichts. Auch das Bundesgericht qualifiziere in seiner Rechtsprechung die Handelsregistergebühren als eigentliche Gebühren und nicht als Gemengsteuern. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage sei vorab festzuhalten, dass die Anwendung von Art. 164 BV auf die Handelsregistergebühren eine unzulässige Rückwirkung darstellen würde. Zudem stelle Art. 164 BV nur einen Ausfluss der Nachführung der Bundesverfassung dar, weshalb nach wie vor die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend die gesetzliche Grundlage von Abgaben anwendbar seien und dementsprechend Ausnahmen vom strikten Erfordernis der Gesetzesform bestünden, so bei blossen Kanzleigebühren und wenn bei Verwaltungsgebühren das Kostendeckungsprinzip das Gesetzeserfordernis mit Bezug auf die Begrenzung der Gebührenhöhe übernehme. Wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips geltend mache, sei zu beachten, dass die streitige Gebühr verschiedene Bestandteile aufweise. Soweit es sich bei dieser um eine Kanzleigebühr handle, sei das Kostendeckungsprinzip ohne weiteres gewahrt. Hinsichtlich der weiteren Gebühr für die Statutenänderung komme dem Handelsregisteramt keinerlei Spielraum zu, indem der bundesrechtliche Gebührentarif die Berechnungsgrundlage festsetze. Eine akzessorische Prüfung des Tarifs habe die Beschwerdeführerin nicht verlangt. Insgesamt sei auch dieser Gebührenteil mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar und könne den Behörden nicht zugemutet werden, über die Staatsrechnung hinaus eine Vollkostenrechnung zu erstellen. Zudem gründe ein Teil der Überschüsse in rein privatrechtlichen, nicht hoheitlichen Dienstleistungen, die nicht berücksichtigt werden dürften.
Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, bei der streitigen Gebührenforderung des Handelsregisteramts handle es sich mangels Begrenzung der Abgabe durch das Kostendeckungsprinzip um eine Gemengsteuer, verkennt sie zum einen, dass eine Gebühr allein deswegen, weil sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstösst, nicht zu einer Gemengsteuer wird. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass eine solche Abgabe gleich einer Steuer teilweise voraussetzungslos geschuldet ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Zum andern ist zu beachten, dass sich die streitige Forderung aus drei Teilbeträgen zusammensetzt, nämlich aus einer Eintragungsgebühr für Firmaänderung von Fr. 265.‑, einer Gebühr für den Handelsregisterauszug von Fr. 40.‑ sowie einer Gebühr von Fr. 100.‑ für einen Expressauszug. Jede dieser drei Abgaben stellt somit das Entgelt für eine bestimmte staatliche Leistung des Handelsregisters dar, in deren Genuss die Beschwerdeführerin unstreitig gelangte. Ob sie, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, gegen das Kostendeckungsprinzip verstossen, braucht erst im Zusammenhang mit der Frage nach der hinreichenden gesetzlichen Grundlage dieser Abgaben erwogen zu werden. Im Übrigen geht auch das Bundesgericht vom Gebührencharakter der Handelsregisterabgaben aus, indem es bei solchen Rechtsstreitigkeiten regelmässig die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips prüft (BGE 109 II 478 E. 3; BGr, 4. April 1997, 4A.6/1996, E. 4).
Nunmehr verlangt auch der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Art. 164 Abs. 1 lit. d BV, dass bei bundesrechtlichen Abgaben der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand und die Bemessung der Abgabe in der Form des Bundesgesetzes erlassen werden. Diese Verfassungsbestimmung geht jedoch nicht über das hinaus, was bisher nach Lehre und Praxis mit Bezug auf das gebührenrechtliche Legalitätsprinzip galt. Zum einen handelt es sich, worauf der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht verweist, bei der totalrevidierten Bundesverfassung vom 18. April 1999 lediglich um die Nachführung des bereits geltenden, bisher nicht formell in der Bundesverfassung verankerten Verfassungsrechts (Bernhard Ehrenzeller, Konzept und Gründe der Verfassungsreform, AJP 1999, S. 647 ff., 651 f.). Dies gilt insbesondere auch für Art. 164 BV (Michael Beusch, Der Gesetzesbegriff der neuen Bundesverfassung [Art. 164 BV] in: Neue Akzente in der "nachgeführten" Bundesverfassung, Zürich 2000, S. 227 ff., 244; Dieter Biedermann, Was bringt die neue Bundesverfassung?, AJP 1999, S. 743 ff., 745). Hinsichtlich des gleichlautenden, die Grundsätze der Besteuerung enthaltenden Art. 127 Abs. 1 BV ergibt sich dies überdies aus der bundesrätlichen Botschaft zur Verfassungsrevision vom 20. November 1996. Danach präzisiert diese Bestimmung lediglich geltendes Recht, ohne dass die Praxis verschärft oder abgeschwächt werden soll, und unterliegen Kausalabgaben ebenfalls den in dieser Bestimmung erwähnten Grundsätzen (Reform der Bundesverfassung, Erläuterungen zum Verfassungsentwurf, 1995, S. 132; Botschaft, S. 346).
Mithin bewirkt Art. 164 Abs. 1 lit. d BV keine Ausdehnung des in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten gebührenrechtlichen Legalitätsprinzips. Die Beschwerdeführerin vermag somit hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage der streitigen Gebühren aus dieser Verfassungsbestimmung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
b) Weil Art. 164 Abs. 1 lit. d BV einzig die bisherige bundesgerichtliche Praxis zum gebührenrechtlichen Legalitätsprinzip in der formellen Verfassung verankert und sich somit die Rechtslage insoweit nicht verändert hat, erscheint auch der Einwand der Beschwerdeführerin als unbehelflich, dass der von ihr ausschliesslich als massgebend erachtete Art. 164 BV erst am 1. Januar 2000 in Kraft getreten sei, während die streitige Gebührenverfügung vom 16. April 1999 datiere.
In der Bundesverfassung verlautet über das auf hängige Verfahren anwendbare (Verfassungs‑)Recht nichts. Auszugehen ist daher vom Grundsatz, dass die Rechtmässigkeit einer Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen ist. Dies gilt insbesondere insoweit, als sich ein Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen Rechts abschliessend verwirklicht hat (Häfelin/Müller, Rz. 263; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, 2. A., § 20 N. 51). Von diesem eigentlichen Verbot der Rückwirkung ist abzuweichen, wenn ein Dauerverwaltungsakt Gegenstand der Überprüfung bildet oder sich die Anwendung des neuen Rechts aus zwingenden Gründen, namentlich um der öffentlichen Ordnung willen, aufdrängt (Häfelin/Müller, Rz. 263a, mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 52, mit Hinweisen auf die Praxis des Verwaltungsgerichts in Bezug auf Dauerverwaltungsakte). Indem lediglich die Gebührenpflicht für Leistungen des Handelsregisters im Streit liegt, sind vorliegend keine zwingenden Gründe ersichtlich, welche die Anwendung ‑ des einzig die bundesgerichtliche Rechtsprechung wiedergebenden ‑ Art. 164 Abs. 1 lit. d BV gebieten würden. Ebenso wenig handelt es sich bei der streitigen Anordnungen um einen Dauerverwaltungsakt; deren Wirkung erschöpft sich darin, dass die Beschwerdeführerin als Entgelt für Leistungen des Handelsregisteramts Gebühren zu entrichten hat.
Sodann sind die Voraussetzungen für eine zulässige Rückwirkung, wie sie zumindest für die Gesetz‑ und Verordnungsgebung gelten (dazu im Einzelnen Häfelin/Müller, Rz. 268) und wie sie auch in der Verfassungsrechtssetzung anwendbar sein dürften (vgl. Dietrich Schindler, Rechtsgutachten über die Volksinitiative "40 Waffenplätze sind genug
c) Das Handelsregisteramt hat die streitigen Gebühren in Anwendung von Art. 1, 4 und 9 der bundesrätlichen Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (HRegGebV) verfügt. Diese Verordnung stützt sich ihrerseits auf Art. 929 und 936 OR; sie besitzt somit eine Grundlage in einem formellen Gesetz. Aus den Bestimmungen des Obligationenrechts haben sich sodann im Sinn einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage der Kreis der Gebührenpflichtigen, der Gegenstand der Gebühren bzw. der gebührenpflichtige Tatbestand sowie die Höhe der Gebühren in den Grundzügen zu ergeben.
Art. 929 Abs. 1 OR ermächtigt den Bundesrat unter anderem, Vorschriften über die handelsregisterlichen Gebühren zu erlassen; gemäss Art. 936 OR ist es Sache des Bundesrats, die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister näher zu regeln. Aus diesen Bestimmung ergeben sich allerdings weder der Kreis der Gebührenpflichtigen noch der gebührenpflichtige Tatbestand. Dafür bestimmt Art. 626 Ziff. 1 OR, dass die Statuten einer Aktiengesellschaft Bestimmungen über die Firma enthalten müssen, die Firma mithin in den Statuten enthalten sein muss. Jede Änderung der Firma zieht infolgedessen eine Änderung der Statuten nach sich. Zugleich verlangt Art. 641 Ziff. 2 OR, dass die Firma einer Aktiengesellschaft im Handelsregister einzutragen ist. Eine Änderung der Firma und gleichzeitig der Statuten ist gleichermassen eintragungspflichtig (Art. 647 Abs. 2 OR). Demnach liesse sich als eintragungs‑ und somit gebührenpflichtiger Tatbestand die Firmaänderung betrachten, wobei eine Gebührenpflicht von vornherein nur die eintragungspflichtige Aktiengesellschaft treffen kann, die aufgrund ihrer Beschlüsse eine Leistung des Handelsregisters beansprucht. Hinsichtlich der Gebührenbemessung bestimmt Art. 929 Abs. 2 OR schliesslich einzig, dass die Gebühren der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens angepasst sein sollen.
Letztlich ist es dem Verwaltungsgericht jedoch verwehrt, darüber zu befinden, ob Art. 929 und 936 OR sowie weitere Normen des Obligationenrechts genügend bestimmt sind, um als hinreichende gesetzliche Grundlage für die durch bundesrätliche Verordnung geregelten Handelsregistergebühren gelten zu können. Denn Art. 191 BV (bzw. Art. 190 BV in der Fassung vom 12. März 2000) bestimmt, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden, zu denen auch das Verwaltungsgericht und die zürcherischen Verwaltungsbehörden zählen, massgebend sind. Diese Bestimmung, welche Art. 113 Abs. 3 BV (in der Fassung vom 29. Mai 1874) bzw. Art. 114bis Abs. 3 BV (in der Fassung vom 25. Oktober 1914) entspricht, verbietet zwar den rechtsanwendenden Behörden nicht, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, gebietet jedoch deren Anwendung selbst dann, wenn sie als verfassungswidrig befunden worden sind (zum sogenannten Anwendungsgebot vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. A., Zürich 1998, N. 1807a, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat denn auch Art. 929 OR unter Hinweis auf Art. 114bis Abs. 3 BV (in der Fassung vom 25. Oktober 1914) als verbindliche Delegationsnorm befunden und als hinreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass des bundesrätlichen Handelsregistergebührentarifs erachtet (BGr, 4. April 1997, 4A.6/1996 E. 4a; BGE 109 II 478 E. 3a).
d) Mithin vermögen sich die streitigen Handelsregistergebühren auf eine genügende formellgesetzliche Grundlage zu stützen. Weil die Beschwerdeführerin im Übrigen die Berechnung dieser Gebühren im Einzelnen gestützt auf Art. 1, 4 und 9 HRegGebV nicht beanstandet und in diesem Sinn eine akzessorische Überprüfung dieses Tarifs nicht verlangt, weil sie ebenso wenig eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geltend macht und weil insoweit keine krassen und offensichtlichen Rechtsverletzungen ersichtlich sind, bleibt im Folgenden in Anwendung des Rügeprinzips einzig zu prüfen, ob die streitigen Gebühren das Kostendeckungsprinzip verletzen (RB 1997 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 82, § 50 N. 4 ff.).
b) Vorliegend ergibt sich aus den Staatsrechnungen 1997 und 1998, dass das Handelsregisteramt 1997 einen Ertragsüberschuss von Fr. 4,367 Mio. und für das Jahr 1998 einen solchen von Fr. 2,784 Mio. auswies. Gleichwohl kann, obgleich es aufgrund dieser Erfolgszahlen naheliegen würde, nicht von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips ausgegangen werden:
aa) Das Handelsregisteramt gehört zu jenen kantonalen Amtsstellen, die mit einem Globalbudget gemäss § 33a des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979 (FHG; in der Fassung vom
Bei dieser Rechts‑ und Sachlage kann weder dem Handelsregisteramt vorgeworfen werden, dass es die in der Staatsrechnung 1997 angekündigte Betriebsrechnung noch nicht eingeführt habe, noch erscheint die Staatsrechnung als unvollständig oder gesetzwidrig. Vielmehr ist zu beachten, dass allein schon die Berücksichtigung des zahlenmässig in der Staatsrechnung nicht ausgewiesenen Anteils des Handelsregisteramts am Aufwand der leitenden Behörden zu einer erheblichen Verminderung des ausgewiesenen Überschusses führen würde. In Anbetracht der zwar vollständig erfassten Einnahmen und des jedoch nur unvollständig erfassten Aufwands vermag die Beschwerdeführerin somit insoweit eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht glaubhaft zu machen. Es besteht deshalb für das Verwaltungsgericht auch kein Anlass, eine betriebswirtschaftliche Analyse einzuholen, wie sie zur Ermittlung des vollständigen Aufwands erforderlich wäre (vgl. auch BGr, 4. April 1997, 4A.6/1996 E. 4b/aa). Eine solche würde im Übrigen dem Beschwerdegegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einen ‑ angesichts des Betrags des in Frage stehenden Überschusses ‑ geradezu unverhältnismässigen Aufwand verursachen, indem in diese Berechnung sämtliche kantonalen Amtsstellen miteinbezogen werden müssten.
bb) Zu beachten ist sodann, dass das Handelsregisteramt bei der Gebührenbemessung an den eidgenössischen Gebührentarif gebunden ist. Während ihm mit Bezug auf die von vornherein als äusserst mässig zu bezeichnenden Gebühren für Handelsregisterauszug und Expressauszug ein geringes Ermessen zusteht (mit einer Spannweite von Fr. 110.‑; vgl. Art. 9 Abs. 1 Ziff. 6 HRegGebV), verfügt es hinsichtlich der Gebühr für die Firmaänderung über keinerlei Spielraum, indem Art. 4 in Verbindung mit Art. 1 HRegGebV einen fixen Tarif vorgibt. Dieser gilt im Interesse eines einheitlichen Wirtschaftsraums, welches seinerzeit auch der Schaffung einer gesamtschweizerischen Kodifikation des Obligationenrechts zugrunde lag, und im Interesse der Gleichbehandlung der Gebührenpflichtigen in der ganzen Schweiz und darf auch allfällige höhere Kosten anderer kantonaler Handelsregisterämter und im Hinblick auf eine angemessene Geltungsdauer auch die künftige Teuerung mitberücksichtigen (BGr, 4. April 1997, 4A.6/1996). Angesichts der vom Zürcher Handelsregisteramt zu bewirtschaftenden grossen Zahl von Gesellschaften, die eine intensive Inanspruchnahme der Leistungen des Handelsregisteramts zur Folge hat (vgl. dazu die Leistungsmengen gemäss den Staatsrechnungen 1997 und 1998), ergeben sich aufgrund der bundesrechtlich vorgegebenen Gebührenansätze fast zwangsläufig Ertragsüberschüsse. Demgegenüber ist ohne weiteres anzunehmen, dass andere Handelsregisterämter mit einem geringeren Geschäftsvolumen und infolgedessen auch geringeren Gebührenerträgen nicht im gleichen Mass tiefere (Fix‑)Kosten aufweisen. Im Interesse der Einheitlichkeit des Binnenwirtschaftsraums und der Gleichbehandlung sowie um möglichst allen Handelsregisterämtern kostendeckende Gebührenerträge zu gewähren, sind somit Gebührenüberschüsse, wie sie insbesondere grössere und/oder kostengünstig arbeitende Handelsregisterämter ‑ so jenes des Kantons Zürich ‑ zu erzielen vermögen, letztlich von Bundesrechts wegen in Kauf zu nehmen.
cc) Mit Blick auf das Kostendeckungsprinzip ist schliesslich zu berücksichtigen, dass das Handelsregisteramt nicht nur Leistungen erbringt, zu denen es von Bundesrechts wegen verpflichtet ist, sondern darüber hinaus auch Vorprüfungen vornimmt, schriftliche Anmeldungen verfasst und ‑ von den eigentlichen Registerauskünften aufgrund der Öffentlichkeit des Registers (Art. 930 OR) zu unterscheidende ‑ registerrechtliche Auskünfte erteilt. Diese Leistungen zu erbringen ist es lediglich ermächtigt, nicht aber verpflichtet. So räumt Art. 23 Abs. 3 HRegV dem Handelsregisterführer die Möglichkeit ein, den Text der Anmeldung eines Registereintrags gegen eine Gebühr nach Tarif selbst zu verfassen. Ebenso ist es dem Handelsregisteramt unbenommen, registerrechtliche Auskünfte, d.h. Rechtsauskünfte im Bereich des Handelsregisterrechts, zu erteilen. Eine hoheitliche Handlung ist in diesen Tätigkeiten nicht zu erblicken, indem das Handelsregisteramt insoweit den Privaten weder Rechte einräumt noch Pflichten auferlegt und zudem dabei in Konkurrenz zu privaten Anbietern tritt. Dies gilt gleichermassen für die vom Handelsregisteramt angebotene Vorprüfung einer Anmeldung, die für die Vornahme einer Eintragung nicht erforderlich ist, klar von der Prüfungspflicht des Handelsregisterführers gemäss Art. 940 OR und Art. 21 HRegV unterschieden werden muss und entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung auch keinen amtlichen Vorbescheid mit Verfügungscharakter über die Eintragungsfähigkeit einer Anmeldung darstellt, indem über diese erst nach Eingang der Anmeldung beim Handelsregisteramt entschieden werden kann (vgl. Art. 19 HRegV). Dass das Handelsregisteramt die genannten Leistungen in Konkurrenz zu den Privaten erbringt und ihnen kein hoheitlicher Charakter zukommt, findet eine Bestätigung auch darin, dass auf die hierfür erhobenen Gebühren unbestrittenermassen die Mehrwertsteuer geschuldet ist, während eine solche auf Gebühren, die zufolge hoheitlicher Amtstätigkeit auferlegt werden, nicht zu entrichten ist (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer).
Werden nun die Leistungsmengen, die in der Staatsrechnung unter der Rubrik Rechtsauskünfte ausgewiesen werden und laut den vorstehenden Erwägungen nicht hoheitlicher Natur sind, in Relation zu den für diese gemäss Art. 9 HRegGebV zulässigen Gebührenansätzen gesetzt, zeigt sich, dass das Handelsregisteramt selbst dann, wenn es nur gerade minimale bis mittlere Gebührenansätze in Anschlag bringt und den ihm bei der Gebührenbemessung zustehenden Spielraum bei weitem nicht ausschöpft, aus diesen Tätigkeiten einen erheblichen (Gebühren‑)Ertrag zu erwirtschaften vermag. Es drängt sich deshalb die Schlussnahme auf, dass ein beträchtlicher Teil der in den Staatsrechnungen 1997 und 1998 ausgewiesenen Ertragsüberschüsse aus diesen nicht dem Kostendeckungsprinzip unterworfenen Dienstleistungen stammt.
c) Wird somit den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Ertragsüberschüssen des Handelsregisteramts gegenübergestellt, dass das Handelsregisteramt keine Vollkostenrechnung führt, solche Überschüsse in einem gewissen Umfang von Bundesrechts wegen in Kauf zu nehmen sind und ein beträchtlicher Teil der Einnahmen des Handelsregisteramts aus in nichthoheitlicher Funktion erbrachten Dienstleistungen stammt, kann nicht von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips die Rede sein, indem das Handelsregisteramt in Berücksichtigung dieser Faktoren ‑ wenn überhaupt ‑ Ertragsüberschüsse lediglich in einem mässigen und demnach zulässigen Umfang erzielt. Ausserdem ist zu beachten, dass sich die handelsregisterlichen Gebühren im Einzelnen auf einen durchaus mässigen Betrag beschränken. Die vom Handelsregisteramt in hoheitlicher Funktion auferlegten Gebühren erscheinen daher weder als generell überhöht, noch werden sie zu fiskalischen Zwecken missbraucht. Mit Bezug auf Letzteres vermag die Beschwerdeführerin auch nicht durch einen Hinweis auf einen für das Verwaltungsgericht unmassgeblichen Zeitungsartikel, der insbesondere die vorstehend erwähnten Faktoren (E. 6b) völlig ausser Acht lässt, etwas Gegenteiliges zu belegen.
Die streitige Gebührenverfügung verstösst somit nicht gegen das Kostendeckungsprinzip, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
...