Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SR.2015.00012
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Rekurrent,
gegen
-
Staat Zürich,
-
Stadt C,
beide vertreten durch das Steueramt,
Rekursgegnerschaft,
**betreffend
Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 1975),**
hat
sich ergeben:
I.
Im Bezugsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern
1975 erwirkte das Steueramt der Stadt C gegenüber dem Steuerpflichtigen A einen
Verlustschein im Betrag von Fr. … Im Rahmen der
Verlustscheinbewirtschaftung kontaktierte das Steueramt A am 7. Januar
2015 und forderte ihn auf, die Schuld zu bezahlen. In der Folge korrespondierte
das Steueramt mehrmals mit A, wobei keine Einigung über die Bezahlung der
Verlustscheinsforderung erzielt werden konnte. Mit Schreiben vom 27. Mai
2015 setzte das Steueramt eine letzte Zahlungsfrist von zehn Tagen an. Nachdem
die Forderung nicht bezahlt wurde, ordnete das Steueramt der Stadt C mit
Sicherstellungsverfügung vom 15. Juni 2015 an, A habe den Betrag von
Fr. … – bestehend aus der Verlustscheinsforderung und den mutmasslichen
Vollzugskosten – innert 24 Stunden wegen Steuergefährdung sicherzustellen.
II.
Mit Rekurs vom 22. Juni 2015 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Sicherstellungsverfügung aufzuheben
und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ferner verlangte er Fr. …
als Schadenersatz/Genugtuung sowie die Eröffnung des Entscheids an verschiedene
Adressaten. Er ersuchte zudem um aufschiebende Wirkung; der Abteilungspräsident
wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. Juni 2015 ab.
Das Steueramt der Stadt C schloss am 30. Juni 2015
auf Abweisung des Rekurses.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Sicherstellungsverfügungen
können mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 181 Abs. 3
Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
1.2 Soweit der
Rekurrent Schadenersatzbegehren stellt, ist er an die Zivilgerichte zu verweisen
und auf den Rekurs mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten
(§ 2 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge, bei der auf die
Sicherstellungsverfügung folgende Arrestlegung seien unpfändbare Einkünfte
verarrestiert worden. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht ist
ausschliesslich die Sicherstellungsverfügung, nicht aber der Arrestvollzug
(vgl. RB 2001 Nr. 98 E. 1). Nicht eingetreten werden kann auch auf
die Ausführungen des Rekurrenten zum Konkursverlustschein betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 1976, weil diese Steuerforderung von der
Sicherstellungsverfügung nicht betroffen ist.
2.
2.1 Hat der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder
das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die
Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181
Abs. 1 Satz 1 StG). Die Sicherstellung setzt somit kumulativ den
Bestand einer Steuerforderung (nachfolgend E. 3) sowie einen Gefährdungstatbestand
voraus (E. 4).
2.2 Bei der
Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungs-gericht
auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische
und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld
als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. RB 2001
Nr. 98 E. 2b; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.3).
3.
3.1 Das
Gemeindesteueramt stützt sich bezüglich Steuerforderung auf einen Verlustschein
vom 19. Januar 1977, der im Bezugsverfahren für die rechtskräftig
festgesetzten Staats- und Gemeindesteuern 1975 über den Betrag von Fr. …
(inkl. Zins und Kosten) ausgestellt worden ist. Der Rekurrent bringt vor, die
Verlustscheinsforderung sei verjährt.
3.2 Entgegen
der im Rekurs geäusserten Auffassung besitzt das Gemeindesteueramt keinen Konkursverlustschein,
sondern einen Pfändungsverlustschein, der mangels pfändbaren Einkünften und
Vermögenswerten ausgestellt worden ist. Die durch einen solchen Verlustschein
verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins,
worauf der Rekurrent zutreffend hinweist (Art. 149a Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG]). Der Rekurrent übersieht aber, dass die Verlustscheinsforderung erst
seit der SchKG-Revision vom 16. Dezember 1994 nach 20 Jahren verjährt
und zuvor unverjährbar gewesen ist (vgl. hierzu Botschaft, BBl 1991 III 1, 103 ff.).
Demgemäss sieht Art. 2 Abs. 5 der Schlussbestimmungen der Änderung
vom 16. Dezember 1994 vor, dass die Verjährung der vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes durch Verlustschein verurkundeten Forderungen mit Inkrafttreten
– das heisst am 1. Januar 1997 – zu laufen beginnt. Somit verjährt die Verlustscheinsforderung
am 1. Januar 2017 und ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht verjährt.
3.3 Auch die
Bezugsverjährung nach § 131 StG steht im vorliegenden Fall der Steuerforderung
nicht entgegen. Das Gemeindesteueramt hat den Steuerbezug der Staats- und Gemeindesteuern
1975 zeitnah und deutlich vor Ablauf der relativen und absoluten Verjährungsfrist
mit der Erwirkung des Verlustscheins vom 19. Januar 1977 soweit als
möglich abgeschlossen. Damit kann die Bezugsverjährung nicht mehr eintreten und
ist ausschliesslich die für die Verlustscheinsforderung massgebende Verjährung
nach Art. 149a SchKG anwendbar (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 131 N. 8), die im vorliegenden Fall wie erwähnt noch nicht
eingetreten ist.
3.4 Nicht zu
hören ist der Rekurrent im vorliegenden, auf eine Prima-facie-Prüfung beschränkten
Verfahren mit seinen Einwänden gegen den Verlustschein selber. Seine nicht
weiter belegte Rüge, wonach er beim Steuerbezug der Staats- und Gemeindesteuern
1975 Rechtsvorschlag erhoben habe und dieser nicht beseitigt worden sei,
weshalb der Verlustschein zu Unrecht ausgestellt worden sei, vermag den Bestand
der Forderung nicht ernsthaft infrage zu stellen. Im Übrigen hätte es am
Rekurrenten gelegen, diesen Einwand damals bei Fortsetzung des Betreibungsverfahrens
vorzubringen.
3.5 Zusammenfassend
ist das Gemeindesteueramt zu Recht von einer bestehenden Steuerschuld für die
Staats- und Gemeindesteuern 1975 ausgegangen, die Grundlage für eine
Sicherstellungsverfügung bilden kann.
4.
4.1 Die
Steuersicherung setzt zudem voraus, dass der Steuerpflichtige entweder keinen
Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuern
als gefährdet erscheint (§ 181 Abs. 1 Satz 1 StG). Da der
Rekurrent seinen Wohnsitz unbestrittenermassen in der Schweiz hat, ist zu
prüfen, ob die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuern als gefährdet erscheint.
4.2 Der
Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist – wie derjenige von Art. 169
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG) – dem Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2
SchKG nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen Gesetzestexts darüber
hinaus. Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach kein bestimmtes
steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es genügt, wenn die
Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint (vgl. RB 2001 Nr. 98
E. 2a; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, a. a. O., § 181 N. 9, mit zahlreichen
Hinweisen).
4.3
4.3.1 Das Gemeindesteueramt begründet die Steuergefährdung damit, dass es einen
Verlustschein gegenüber dem Rekurrenten für die infrage stehende Steuerforderung
besitze und sich dieser dennoch weigere, die Forderung zu begleichen. Zudem sei
das Verhältnis zwischen den flüssigen Mitteln des Rekurrenten und der
Steuerforderung bedrohlich hoch. Der Rekurrent bringt dagegen vor, die
Sicherstellungsverfügung sei ein blosses Druckmittel und 38 Jahre nach
Ausstellung des Verlustscheins nicht mehr zulässig; vielmehr sei die
Verlustscheinsforderung auf dem Weg der ordentlichen Betreibung einzutreiben.
4.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Steuerforderung entgegen der Auffassung
des Rekurrenten nicht mit der Sicherstellungsverfügung eingetrieben wird. Die
Steuersicherung dient lediglich dazu, den anschliessenden Steuerbezug zu
ermöglichen, indem der Steuerpflichtige entweder den Forderungsbetrag
sicherstellt oder die Steuerbehörden entsprechende Vermögenswerte nach
§ 182 StG verarrestieren können. Sie ist eine rein provisorische Massnahme
und ändert nichts daran, dass die Forderung von den Steuerbehörden in der Folge
auf dem Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden muss, wenn der Steuerpflichtige
nicht freiwillig bezahlt (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, a. a. O., § 181 N. 6a
und 39 ff.). Somit schliessen sich die Steuersicherung nach § 181 StG
und die ordentliche Betreibung nach SchKG nicht aus; die Sicherstellung soll
gerade bewirken, dass die Steuerforderung in der Folge tatsächlich eingetrieben
werden kann.
4.3.3 Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG – dem der
Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung nachgebildet ist – ist ein
subsidiärer Arrestgrund, der zur Anwendung gelangt, wenn kein spezifischer
Arrestgrund gegeben ist (vgl. Walter A. Stoffel, in: Adrian Staehelin/Thomas
Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A., Basel 2010, Art. 271 N. 68).
Als spezifischen Arrestgrund sieht das Gesetz das Vorliegen eines
Verlustscheins vor (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG). Damit soll
einem Gläubiger, der bereits früher den Betreibungsweg ergebnislos beschritten
hat, der arrestmässige Zugriff auf neue Vermögenswerte des Schuldners gestattet
werden, damit er nicht Gefahr läuft, bei weiteren Betreibungen wiederum
lediglich einen Verlustschein zu erwirken (vgl. Walter A. Stoffel, a. a. O., Art. 271 N. 95). Folglich
geht das Gesetz davon aus, dass die Durchsetzung einer Forderung gefährdet ist,
wenn sie bereits früher erfolglos auf dem Betreibungsweg geltend gemacht worden
ist. Dementsprechend wird auch in Lehre und Rechtsprechung die Ansicht vertreten,
dass beim Vorliegen eines Verlustscheins eine Steuergefährdung vorliegt (vgl.
Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, a. a. O., § 181 N. 17; VGer LU, 12. November
2009, LGVE 2009 II Nr. 23, E. 2a/bb). Somit genügt es für die Begründung
der Sicherstellungsverfügung grundsätzlich, wenn die Steuerbehörden einen
Verlustschein gegenüber dem Steuerpflichtigen besitzen.
4.3.4 Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Verlustschein aus
dem Jahr 1977 stammt und damit vor 38 Jahren erlassen worden ist. Eine
derart lange Zeitspanne kann gegen eine Steuergefährdung sprechen, namentlich
wenn der Betroffene seitdem seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und seine
Vermögenswerte stets korrekt deklariert hat. Zu beachten ist aber im
vorliegenden Fall, dass das Gemeindesteueramt vor Erlass der Sicherstellungsverfügung
über einen Zeitraum von mehreren Monaten mehrfach das Gespräch mit dem
Rekurrenten gesucht hat, um diesen zur freiwilligen Zahlung seiner Steuerschuld
zu bewegen. Erst nachdem der Rekurrent unmissverständlich kundgetan hat, dass
er hierzu nicht bereit sei, hat das Gemeindesteueramt die
Sicherstellungsverfügung erlassen. Vor dem Hintergrund, dass das
Gemeindesteueramt die Steuerforderung wegen der Zahlungsunwilligkeit des
Rekurrenten erneut auf dem Wege der Zwangsvollstreckung wird eintreiben müssen,
und angesichts der im Verhältnis zur Steuerforderung eher knappen finanziellen
Mittel des Pflichtigen kann deshalb eine Steuergefährdung zumindest prima-facie
nicht abgesprochen werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass es auch für die Anwendbarkeit
des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG keine Rolle
spielt, wie alt der betreffende Verlustschein ist, solange die Verjährung der
damit verurkundeten Forderung noch nicht eingetreten ist (vgl. Walter A. Stoffel,
a. a. O., Art. 271 N. 98).
4.4 Zusammenfassend
ist das Gemeindesteueramt zu Recht davon ausgegangen, dass eine
Steuergefährdung vorliegt, weshalb sich die Sicherstellungsverfügung auch unter
diesem Gesichtspunkt als rechtmässig erweist.
5.
Der Rekurrent bestreitet auch die Höhe des
sicherzustellenden Betrags und rügt namentlich die Sicherstellung der
mutmasslichen Zwangsvollstreckungskosten von Fr. 5'345.40.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind vom Schuldner zu
tragen, aber vom Gläubiger vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Sie
sind deshalb akzessorischer Bestandteil der Steuerforderung, weshalb auch für
sie Sicherstellung verlangt werden darf (vgl. Hans Frey, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band
I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 169 N. 4). Wie das
Gemeindesteueramt in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 zu Recht ausführt,
ist eine Liegenschaft des Rekurrenten ein mögliches Verwertungsobjekt im Fall
der Zwangsvollstreckung, deren Versilberung notorisch mit hohen Kosten verbunden
ist. Damit müssen die vom Gemeindesteueramt geschätzten Kosten der
Zwangsvollstreckung zwar als hoch, aber aufgrund der vorzunehmenden
Prima-facie-Prüfung noch als vertretbar eingestuft werden. Der Rekurs erweist
sich auch diesbezüglich als unbegründet.
6.
Zusammenfassend ist das Gemeindesteueramt zu Recht vom
Bestand der Steuerforderung und dem Vorliegen einer Steuergefährdung
ausgegangen. Zudem erweist sich auch die Höhe des sicherzustellenden Betrags
als vertretbar. Grundrechtsverletzungen und strafbare Nötigungshandlungen, wie
sie in der Rekursschrift dem Gemeindesteueramt vorgeworfen werden, sind nicht
erkennbar. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Damit erübrigt es sich, den vorliegenden Entscheid den vom Rekurrenten
genannten Adressaten zuzustellen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181
Abs. 3 Satz 2 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz 2
StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …