Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SR.2014.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
-
A,
-
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
**betreffend Nachsteuer
(Direkte Bundessteuer 2002–2009),**
hat sich ergeben:
I.
A. A und B
(nachfolgend: die Pflichtigen) reichten seit der Steuerperiode 1995/1996 keine
Steuererklärungen ein. Nach erfolgloser Mahnung für die Steuerperioden
2002–2009 wurden sie vom kantonalen Steueramt jeweils nach pflichtgemässem
Ermessen (Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]) veranlagt. Die Ermessensveranlagungen
2002–2008 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Auf die gegen die
Ermessensveranlagung 2009 erhobene Einsprache der Pflichtigen trat das
kantonale Steueramt mangels ausreichender Begründung nicht ein; die hiergegen
gerichtete erstinstanzliche Beschwerde wies das Steuerrekursgericht am
7. Februar 2012 ab.
B. Im
Veranlagungsverfahren 2010 wurde anhand der individuellen SVA-Kontoauszüge der
Pflichtigen entdeckt, dass jene in den fraglichen Steuerperioden über ein
höheres Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verfügten, als in den
Ermessensveranlagungen angenommen. Am 5. November 2012 eröffnete das
kantonale Steueramt gegen die Pflichtigen ein Nachsteuerverfahren für die
direkten Bundessteuern 2002–2009 wegen Verdachts auf Unterbesteuerung zufolge
unterlassener Einsprache gegen zu tiefe Ermessensveranlagungen. Gleichzeitig
forderte es sie auf, für die betreffenden Steuerperioden Aufstellungen über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse (inkl. Belege) oder vollständig
ausgefüllte Steuererklärungen einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden
werde. Ohne dieser Aufforderung nachzukommen, liessen sich die Pflichtigen am
12. Juni 2013 anlässlich einer persönlichen Anhörung zu den Nachsteuergrundlagen
und -berechnungen vernehmen. Mit Auflage vom 11. Juni 2013 wurden die
Pflichtigen unter Neuansetzung einer Frist gebeten, neben den bereits
verlangten noch zusätzliche Unterlagen einzureichen. Als das Auflageschreiben
unbeantwortet blieb, räumte das kantonale Steueramt den Pflichtigen mit
Schreiben vom 6. Januar 2014 letztmals Gelegenheit ein, die angeforderten
Unterlagen einzureichen, mit der Androhung, es werde sonst gemäss Akten entschieden.
Diese Frist liessen die Pflichtigen wieder unbenutzt verstreichen.
C. Mit
Verfügung vom 17. Februar 2014 auferlegte das kantonale Steueramt den
Pflichtigen für die direkten Bundessteuern 2002–2009 eine Nachsteuer (samt
Zins) von Fr. …. Dabei machte es vom Bruttoeinkommen der Pflichtigen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit folgende Abzüge: Sozialversicherungsbeiträge
(pauschal 10 %), Berufskosten (pauschal 3 % pro Ehegatte), hälftiger
Verpflegungskostenabzug pro Ehegatte, Weiterbildungskosten (pauschal
Fr. 800.-), Versicherungsprämien-, Zweiverdiener-, Kinderabzug und (ab
Steuerperiode 2008) Verheiratetenabzug.
II.
Mit Verfügung im Einspracheverfahren vom
29. September 2014 wies das kantonale Steueramt eine Einsprache der
Pflichtigen ab und bestätigte die Nachsteuerauflage sowie deren Höhe.
III.
Mit Beschwerde vom 16. November 2014 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei auf die Einforderung von Nachsteuern
zu verzichten und das Nachsteuerverfahren zu schliessen. Ausserdem verlangten
sie, es sei auf die Auferlegung von Bussen zu verzichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2014 stellte
das kantonale Steueramt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Am 13. Januar 2013 ging eine Replik der Pflichtigen
ein.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2015 wurde den
Pflichtigen Gelegenheit gegeben, innert angesetzter Frist zum formlos
beigezogenen "Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen", welcher der
Auflage des kantonalen Steueramts vom 5. November 2012 beigelegt war,
Stellung zu nehmen, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass eine Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen nur unter ausdrücklichem Hinweis auf die
gesetzlichen Grundlagen und die damit verbundenen Rechtsnachteile möglich sei.
Die Pflichtigen liessen sich in der Folge nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder
Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen
oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut
Art. 151 DBG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und
Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und
das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die
Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben
werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
1.2 Die Nachsteuererhebung ist, sofern kein Verbrechen
oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur
dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der
Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in
Art. 124 ff. DBG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis
rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde
nicht oder ungenügend veranlagt worden ist. Nimmt das kantonale Steueramt
gestützt auf Art. 130 Abs. 2 DBG eine Ermessensveranlagung vor und
fällt diese zu tief aus, wird dem Steuerpflichtigen zugemutet, dass er dagegen
Einsprache erhebt. Andernfalls kann bei späterer Entdeckung der zu tiefen Veranlagung ein Nachsteuerverfahren durchgeführt werden (vgl. VGr, 3. März 2010, SR.2009.00006, E. 1 = ZStP
2011, 232 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht – Direkte
Steuern, Zürich 2008, § 20 N. 7; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,
2. A., Zürich 2009, Art. 130 N. 74).
2.
2.1 Auf das Nachsteuerverfahren finden die
Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-, das Einsprache-
und das Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung
(vgl. Art. 153 Abs. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 153 N. 16).
Gegen die Nachsteuerverfügung kann innert 30 Tagen
nach Zustellung schriftlich Einsprache bei der Veranlagungsbehörde erhoben
werden (Art. 132 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Einsprachebehörde ist das kantonale Steueramt, demnach
dieselbe Behörde, die bereits die Nachsteuerverfügung erlassen hat. Denn die
Einsprache ist ein nicht devolutives,
verwaltungsinternes Rechtsmittel, das der Überprüfung der Nachsteuerverfügung dient und ggf. der Ergänzung und Fortsetzung des
Nachsteuerverfahrens (vgl. Martin Zweifel in: derselbe/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 132 N. 1 ff., auch zum Folgenden). Daraus folgt, dass über die Einsprache in
der gleichen personellen Zusammensetzung wie bei der Festsetzung der Nachsteuer
entschieden werden kann. Entgegen der Vorbringen der Pflichtigen kann
dem zuständigen Steuerbeamten, der vorliegend sowohl über die
Festsetzung der Nachsteuer als auch über die Einsprache entschieden hat, keine Vorbefassung bzw. Befangenheit in der Sache (vgl. Art. 109 DBG)
entgegengehalten werden. Die Beurteilung durch eine von der Steuerbehörde
unabhängige Instanz ist erst bei allfälligem Weiterzug des
Einspracheentscheids mittels Beschwerde vorgesehen (vgl. Art. 140
Abs. 1 DBG; § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
4. November 1998).
2.2 Soweit die Pflichtigen geltend machen, sie hätten die Steuererklärungen 2002–2009 rechtzeitig,
vollständig und korrekt eingereicht, stellen sie sich
sinngemäss auf den Standpunkt, die
Ermessensveranlagungen 2002–2009 seien zu Unrecht erfolgt, da sie ihren Verfahrenspflichten
nachgekommen seien. Die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens hat indessen nicht
zur Folge, dass das ordentliche Veranlagungsverfahren von Grund auf neu
aufgerollt würde und die rechtskräftigen Steuerveranlagungen nach allen Seiten
hin überprüft werden könnten. Den Einwand, sie seien zu Unrecht nach Ermessen
veranlagt worden, hätten die Pflichtigen bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen
können; von den ihnen offenstehenden Rechtsmitteln machten
sie mit Ausnahme der erhobenen Rechtsmittel gegen die
Ermessensveranlagung 2009 keinen Gebrauch. Mit ihrer
Darstellung, die Veranlagungsverfügungen 2002–2009 hätten sie nie erhalten und
sich damit auch nicht gegen die "gegebenenfalls" erfolgten Entscheide
wehren können, setzen sie sich in Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der
persönlichen Anhörung: Dort führten sie aus, es hätte keine Veranlassung
bestanden, gegen die Ermessensveranlagungen Einsprache
zu erheben, weil das geschätzte Einkommen ihrer Ansicht nach plausibel
erschien. Nach dem Gesagten ist daher nicht nur davon auszugehen, dass den
Pflichtigen sämtliche Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2002–2009
zugestellt werden konnten, sondern auch, dass diese – mangels Anfechtung durch
die Pflichtigen bzw. verspäteter Rechtsmittelerhebung – allesamt rechtskräftig
sind.
3.
3.1 Wird der Steuerpflichtige nach pflichtgemässem
Ermessen veranlagt, so wird von ihm erwartet, dass er
bei einer Unterbesteuerung gegen die Ermessensveranlagung Einsprache erhebt
(siehe E. 1.2). In den Steuerperioden 2002–2009 erzielten die Pflichtigen
gemäss ihren individuellen SVA-Kontoauszügen gemeinsam
folgende Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, welchen
folgende, nach Ermessen geschätzte Einkommen
gegenüberzustellen sind:
[…]
Zwar können vom jährlichen Bruttoeinkommen
der Pflichtigen jeweils Abzüge in einer Grössenordnung von Fr. … gemacht werden. Dennoch musste den Pflichtigen die Divergenz des
nach Ermessen geschätzten Einkommens zum tatsächlichen Einkommen auf den ersten
Blick in die Augen springen. Dass die Pflichtigen überzeugt waren, die
rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen würden die damalige Einkommenssituation
ihrer Familie korrekt abbilden, erscheint unter diesen Umständen nicht glaubwürdig.
Vielmehr wären die Pflichtigen verpflichtet gewesen, die zu niedrig
ausgefallenen Ermessensveranlagungen mit Einsprache
anzufechten. Wird die Differenz des geschätzten zum wirklichen Einkommen – wie
hier – erst nachträglich entdeckt, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins im
Nachsteuerverfahren eingefordert. Die Voraussetzungen von Art. 151
Abs. 1 DBG – Unterbesteuerung, rechtskräftige Veranlagung, neue Tatsache – sind vorliegend
gegeben, weshalb gegen die Pflichtigen zu Recht ein Nachsteuerverfahren
eingeleitet wurde.
3.2 Hat der Steuerpflichtige – auch im
Nachsteuerverfahren – trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten
nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen
nicht einwandfrei ermittelt werden, so setzt die Veranlagungsbehörde die
Nachsteuer nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 130 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Diese Ermessensveranlagung kann
gemäss Art. 132 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige
Beweismittel nennen. Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen
eine Ermessensveranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren
Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGr, 22. Juni 2011,
2C_203/2011 und 2C_204/2011, E. 3.1 = StR 2011, 700; BGE 123 II 552
E. 4c).
Formelle Voraussetzung für eine
Ermessensveranlagung ist, dass die steuerpflichtige Person formell zur
Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten aufgefordert wurde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Art. 130 N. 46 ff., auch zum Folgenden). Sowohl in der ersten Aufforderung, so etwa
bei der Auflage zur Einreichung von Unterlagen, als auch in der Mahnung muss
die Ermessensveranlagung gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG angedroht werden, verbunden mit einem ausdrücklichen Hinweis
auf die Rechtsnachteile bei Nichterfüllung (bei der
Ermessensveranlagung die Beweislastumkehr im Einspracheverfahren, die bewirkt, dass die Steuerpflichtigen die offensichtliche
Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen
haben).
3.3 Mit Auflage vom 5. November 2012 forderte das
kantonale Steueramt die Pflichtigen auf, für die
Steuerperioden 2002–2009 Aufstellungen über ihre Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (wie Lohnausweise oder
-abrechnungen), den Wertschriftenertrag, Angaben über weitere Einkünfte (z.B.
auch aus unverteilter Erbschaft, Unterhaltsbeiträge), Aufstellungen über ihr
bewegliches Vermögen (Wertschriften, Guthaben, Motorfahrzeuge, Bargeld,
Rückkaufswert von Versicherungen usw.) sowie über das unbewegliche Vermögen per
31. Dezember einzureichen, alles unter Beilage
von Belegen. Im Fall, dass die Pflichtigen die geforderten Unterlagen nicht
einreichten, werde gemäss Aktenlage entschieden. Zudem würde ein Einreichen
vollständig ausgefüllter Steuererklärungen 2002–2009 besonders mit Blick auf
die steuermindernden Faktoren (Berufsauslagen, Schuldzinsen, Schulden und
andere Abzüge) in ihrem eigenen Interesse erfolgen. Diese Auflage wurde am
11. Juni 2013 wiederholt, wobei zusätzlich detaillierte Kontoauszüge
sämtlicher Bank- und Postkonten sowie die Kauf- und Verkaufsabrechnungen der C-Aktien verlangt wurden. Am 6. Januar 2014
wurde die Erfüllung der Auflage gemahnt, unter Hinweis, dass ansonsten aufgrund
der Akten entschieden werde. Da die Pflichtigen laut Verfügung im
Einspracheverfahren vom 29. September 2014 "auch im
Nachsteuerverfahren keine Steuererklärungen oder sonstige Unterlagen
eingereicht haben, aus welchen auf das tatsächliche steuerbare Einkommen
geschlossen werden konnte, mussten die Nachsteuergrundlagen aufgrund der
vorhandenen Akten erstellt werden." Dies bedeutet nichts anderes, als dass
die Festsetzung der Nachsteuer wegen Verletzung der den Pflichtigen obliegenden
Verfahrenspflichten (Nichterfüllen der Auflage trotz Mahnung) nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130
Abs. 2 DBG vorgenommen werden musste. Aufgrund
des Überbesteuerungsverbots hatte das kantonale Steueramt zudem auch diejenigen
steuermindernden Tatsachen zu berücksichtigen, von deren Vorhandensein auszugehen war und deren Höhe
gegebenenfalls zu schätzen war (vgl. VGr, 30. September 2009,
SR.2009.00003, E. 3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 151 N. 8 und Art. 130
N. 43). Dass es sich vorliegend um eine Schätzung des steuerbaren
Einkommens handelte, ergibt sich bereits daraus, dass bei den steuerbaren
Einkünften einzig die Einkommen der Pflichtigen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit herangezogen wurden. Nicht berücksichtigt wurden allfällige
Einkünfte oder Verluste des Ehemanns aus seiner selbständigen
Nebenerwerbstätigkeit als Informatiker (inzwischen
konkursites Einzelunternehmen) oder Wertschriftenerträge aus den C-Aktien (mit
anfänglichem Gegenwert von Fr. …).
3.4 Auch eine Ermessensveranlagung im
Nachsteuerverfahren hat den Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 DBG zu genügen
(s. E. 3.2). Vorliegend versäumte es das kantonale Steueramt in der
Auflage vom 11. Juni 2013 und in der Mahnung vom 6. Januar 2014, die
Pflichtigen ausdrücklich auf die gesetzlichen Grundlagen für eine Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen hinzuweisen und die im Säumnisfall drohenden
Rechtsnachteile anzukündigen. Der blosse Hinweis, es
werde "aufgrund der Akten" entschieden, genügt nicht. Auch die
Beilage der gesetzlichen Grundlagen für die Nachsteuererhebung (Art. 151 ff. DBG) ist hierfür nicht
ausreichend. Fehlen – wie hier – wesentliche steuerrelevante Unterlagen und
werden diese mittels Auflage eingefordert, so sind die Steuerpflichtigen auch
im Nachsteuerverfahren auf die Möglichkeit der Ermessensveranlagung aufmerksam zu machen. Andernfalls es der
steuerpflichtigen Person nicht möglich ist, im anschliessenden
Einspracheverfahren die Unrichtigkeit oder zumindest die Unangemessenheit der
getroffenen Ermessensveranlagung nachzuweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 130 N. 48). Sind die formellen Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung nicht erfüllt, führt dies zur Aufhebung der
betreffenden Verfügung. Nach dem Gesagten sind die Verfügungen des kantonalen
Steueramts aufzuheben und ist die Sache an das kantonale Steueramt ins
Nachsteuerverfahren zurückzuweisen.
3.5 Das Nachsteuerverfahren wurde am 5. November
2012 eingeleitet. Damit ist für sämtliche Steuerperioden die zehnjährige,
relative Verwirkungsfrist, innerhalb welcher das Nachsteuerverfahren
eingeleitet werden muss, gewahrt (vgl. Art. 152 Abs. 1 DBG). Denn der
Beginn der Frist setzt beim Ablauf derjenigen Steuerperiode ein, für welche
eine Unterbesteuerung vorliegt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 152
N. 5). Letzteres gilt auch für die in Art. 152 Abs. 3 DBG
statuierte absolute Verwirkungsfrist von 15 Jahren
nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. Um die absolute
Verwirkungsfrist in Bezug auf die am Längsten zurückliegende Steuerperiode 2002
einzuhalten, hat die Neufestsetzung der Nachsteuer bis am 31. Dezember
2017 zu erfolgen.
4.
Die Busse wegen Steuerhinterziehung nach Art. 175 DBG
ist eine echte kriminalrechtliche Strafe, sodass auf das Steuerstrafverfahren
dementsprechend die strafprozessualen Grundsätze zur Anwendung gelangen (vgl. VGr,
3. März 2010, SR.2009.00006, E. 3 = ZStP 2011, 232 ff.; RB 2000
Nr. 135). Wird mit der Beschwerde die Überprüfung von Busse und
Verschulden verlangt (vgl. Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 1 DBG), erfolgt dies im vom Nachsteuerverfahren getrennt
verlaufenden Steuerstrafverfahren. Infolgedessen ist über den entsprechenden
Antrag der Pflichtigen im separat durchzuführenden Steuerstrafverfahren zu
befinden, und es ist darauf im vorliegenden Nachsteuerverfahren nicht einzutreten.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist zur neuen Beurteilung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
5.
Nach Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 Abs. 3 DBG sind die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden
Partei aufzuerlegen. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt
eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen der Beschwerdeführenden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rückweisung beantragt wurde (vgl. BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3). Die Gerichtskosten sind daher der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG), und es steht ihr
keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG).
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)
angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Nachsteuerverfügung des kantonalen Steueramts vom 17. Februar 2014 und die
Einspracheverfügung vom 29. September 2014 werden aufgehoben. Die Sache
wird zur neuen Beurteilung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das
kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …