Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SR.2014.00015
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
-
A,
-
B,
Rekurrierende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Rekursgegner,
**betreffend
Nachsteuer
(Staats und Gemeindesteuern 2002–2009),**
hat sich ergeben:
I.
A. A und B
(nachfolgend: die Pflichtigen) reichten seit der Steuerperiode 1995/1996 keine
Steuererklärungen ein. Nach erfolgloser Mahnung für die Steuerperioden
2002–2009 wurden sie vom kantonalen Steueramt jeweils nach pflichtgemässem
Ermessen (§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
[StG]) eingeschätzt. Die Ermessenseinschätzungen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2002–2008 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Gegen die
Ermessenseinschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 erhoben die
Pflichtigen Einsprache, auf welche das kantonale Steueramt wegen Verspätung
nicht eintrat; den gegen den Einspracheentscheid gerichteten Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 7. Februar 2012 ab und stellte fest, der
Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 sei rechtskräftig.
B. Im
Einschätzungsverfahren 2010 wurde anhand der individuellen SVA-Kontoauszüge der
Pflichtigen entdeckt, dass jene in den fraglichen Steuerperioden über ein
höheres Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verfügten, als in den
Ermessenseinschätzungen angenommen. Am 5. November 2012 eröffnete das
kantonale Steueramt gegen die Pflichtigen ein Nachsteuerverfahren für die
Staats- und Gemeindesteuern 2002–2009 wegen Verdachts auf Unterbesteuerung
zufolge unterlassener Einsprache gegen zu tiefe Ermessenseinschätzungen.
Gleichzeitig forderte es sie auf, für die betreffenden Steuerperioden
Aufstellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (inkl. Belege)
oder vollständig ausgefüllte Steuererklärungen einzureichen, ansonsten aufgrund
der Akten entschieden werde. Ohne dieser Aufforderung nachzukommen, liessen
sich die Pflichtigen am 12. Juni 2013 anlässlich einer persönlichen
Anhörung zu den Nachsteuergrundlagen und -berechnungen vernehmen. Mit Auflage
vom 11. Juni 2013 wurden die Pflichtigen unter Neuansetzung einer Frist
gebeten, neben den bereits verlangten noch zusätzliche Unterlagen einzureichen.
Als das Auflageschreiben unbeantwortet blieb, räumte das kantonale Steueramt
den Pflichtigen mit Schreiben vom 6. Januar 2014 letztmals Gelegenheit
ein, die angeforderten Unterlagen einzureichen, mit der Androhung, es werde
sonst gemäss Akten entschieden. Diese Frist liessen die Pflichtigen wieder unbenutzt
verstreichen.
C. Mit
Verfügung vom 17. Februar 2014 auferlegte das kantonale Steueramt den
Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2002–2009 eine Nachsteuer (samt
Zins) von Fr. …. Dabei machte es vom Bruttoeinkommen der Pflichtigen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit folgende Abzüge: Sozialversicherungsbeiträge
(pauschal 10 %), Berufskosten (pauschal 3 % pro Ehegatte), hälftiger
Verpflegungskostenabzug pro Ehegatte, Weiterbildungskosten (pauschal
Fr. 800.-), Versicherungsprämien-, Zweiverdiener-, Kinderabzug.
II.
Mit Verfügung im Einspracheverfahren vom
29. September 2014 wies das kantonale Steueramt eine Einsprache der
Pflichtigen ab und bestätigte die Nachsteuerauflage sowie deren Höhe.
III.
Mit Rekurs vom 16. November 2014 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei auf die Einforderung von Nachsteuern
zu verzichten und das Nachsteuerverfahren zu schliessen. Ausserdem verlangten
sie, es sei auf die Auferlegung von Bussen zu verzichten.
Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2014 wurde
den Pflichtigen Frist angesetzt, um zu einer allfälligen Verböserung, resultierend
aus einer zu niedrigen Verzinsung der Nachsteuern (Ausgleichszinssatz von 2 %
statt eines Verzugszinses von 4,5 % ab 1. Januar 2008) durch das
kantonale Steueramt, Stellung zu nehmen.
Mit Rekursantwort vom 18. Dezember 2014 stellte das
kantonale Steueramt den Antrag auf Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Zudem beantragte es, der
Zinsfuss bei der Verzinsung der Nachsteuern ab 1. Januar 2008 sei bei 2 %
zu belassen.
Nach Eingang der Replik der Pflichtigen am 13. Januar
2015 nahm das kantonale Steueramt mit Duplik vom 4. Februar 2015
einlässlich Stellung zur Frage der Verzinsung der Nachsteuern.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2015 wurde den
Pflichtigen Gelegenheit gegeben, innert angesetzter Frist zum formlos
beigezogenen "Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen", welcher der
Auflage des kantonalen Steueramts vom 5. November 2012 beigelegt war,
Stellung zu nehmen, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass eine Einschätzung
nach pflichtgemässem Ermessen nur unter ausdrücklichem Hinweis auf die gesetzlichen
Grundlagen und die damit verbundenen Rechtsnachteile möglich sei. Die
Pflichtigen liessen sich in der Folge nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln,
die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung
auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 StG die nicht erhobene
Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der
Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner
Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden
die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die
Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
1.2 Die Nachsteuererhebung ist, sofern kein Verbrechen
oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der
Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft
oder schuldlos – seine in §§ 133 ff. StG geregelten
Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat
und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend eingeschätzt worden
ist. Nimmt das kantonale Steueramt gestützt auf § 139 Abs. 2 StG eine
Ermessenseinschätzung vor und fällt diese zu tief aus, wird dem
Steuerpflichtigen zugemutet, dass er dagegen Einsprache
erhebt. Andernfalls kann bei späterer Entdeckung der zu tiefen Einschätzung ein
Nachsteuerverfahren durchgeführt werden (VGr, 3. März 2010, SR.2009.00005,
E. 1 = ZStP 2011, S. 232 ff.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 139
N. 94).
2.
2.1 Auf das Nachsteuerverfahren finden die
Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs-, das Einsprache-
und das Rekursverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. § 162 Abs. 3 Satz 2 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 162 N. 25). Gegen die Nachsteuerverfügung kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache beim kantonalen
Steueramt erhoben werden (§ 140 Abs. 1 in Verbindung mit § 162
Abs. 3 Satz 2 StG). Einsprachebehörde ist das kantonale Steueramt,
demnach dieselbe Behörde, die bereits die Nachsteuerverfügung erlassen hat.
Denn die Einsprache ist ein nicht devolutives,
verwaltungsinternes Rechtsmittel, das der Überprüfung der Nachsteuerverfügung
dient und ggf. der Ergänzung und Fortsetzung des Nachsteuerverfahrens (vgl.
Martin Zweifel in: derselbe/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel 2002,
Art. 48 N. 1 ff., auch zum Folgenden). Daraus folgt, dass über die
Einsprache in der gleichen personellen Zusammensetzung wie bei der Festsetzung
der Nachsteuer entschieden werden kann. Entgegen der Vorbringen der
Pflichtigen kann dem zuständigen Steuerbeamten, der
vorliegend sowohl über die Festsetzung der Nachsteuer als auch über die
Einsprache entschieden hat, keine Vorbefassung bzw.
Befangenheit in der Sache (vgl. § 119 StG)
entgegengehalten werden. Die Beurteilung durch eine von der Steuerbehörde
unabhängige Justizbehörde sieht das Bundesgesetz vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG) erst bei allfälligem Weiterzug des Einspracheentscheids mittels Rekurs
vor (vgl. Art. 50 Abs. 1 StHG).
2.2 Soweit die Pflichtigen geltend machen, sie hätten
die Steuererklärungen 2002–2009 rechtzeitig, vollständig und korrekt
eingereicht, stellen sie sich sinngemäss auf
den Standpunkt, die Ermessenseinschätzungen 2002–2009 seien
zu Unrecht erfolgt, da sie ihren Verfahrenspflichten nachgekommen seien. Die
Eröffnung des Nachsteuerverfahrens hat indessen nicht zur Folge, dass das
ordentliche Einschätzungsverfahren von Grund auf neu aufgerollt würde und die
rechtskräftigen Steuereinschätzungen nach allen Seiten hin überprüft werden
könnten. Den Einwand, sie seien zu Unrecht nach Ermessen eingeschätzt worden,
hätten die Pflichtigen bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können; von den ihnen offenstehenden Rechtsmitteln machten sie mit
Ausnahme der erhobenen Rechtsmittel gegen die Ermessenseinschätzung 2009 keinen Gebrauch. Mit ihrer Darstellung,
die Einschätzungsentscheide 2002–2009 hätten sie nie erhalten und sich damit
auch nicht gegen die "gegebenenfalls" erfolgten Entscheide wehren
können, setzen sie sich in Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der
persönlichen Anhörung: Dort führten sie aus, es hätte keine Veranlassung
bestanden, gegen die Ermessenseinschätzungen Einsprache
zu erheben, weil das geschätzte Einkommen ihrer Ansicht nach plausibel
erschien. Nach dem Gesagten ist daher nicht nur davon auszugehen, dass den
Pflichtigen sämtliche Einschätzungsentscheide für die Steuerperioden 2002–2009
zugestellt werden konnten, sondern auch, dass diese – mangels Anfechtung durch
die Pflichtigen bzw. verspäteter Rechtsmittelerhebung – allesamt rechtskräftig
sind.
3.
3.1 Wird der Steuerpflichtige nach pflichtgemässem Ermessen
eingeschätzt, so wird von ihm erwartet, dass er bei einer Unterbesteuerung
gegen die Einschätzung Einsprache erhebt (siehe E. 1.2). In den
Steuerperioden 2002–2009 erzielten die Pflichtigen gemäss ihren
individuellen SVA-Kontoauszügen gemeinsam folgende
Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit,
welchen folgende, nach Ermessen geschätzte Einkommen gegenüberzustellen sind:
[…]
Zwar können vom jährlichen Bruttoeinkommen
der Pflichtigen jeweils Abzüge in einer Grössenordnung von Fr. … gemacht werden. Dennoch musste den Pflichtigen die Divergenz des
nach Ermessen geschätzten Einkommens zum tatsächlichen Einkommen auf den ersten
Blick in die Augen springen. Dass die Pflichtigen überzeugt waren, die rechtskräftigen Einschätzungen würden die damalige Einkommens- und
Vermögenssituation ihrer Familie korrekt abbilden, erscheint unter diesen
Umständen nicht glaubwürdig. Vielmehr wären die Pflichtigen verpflichtet
gewesen, die zu niedrig ausgefallenen Ermessenseinschätzungen mit Einsprache
anzufechten. Wird die Differenz des geschätzten zum wirklichen Einkommen – wie
hier – erst nachträglich entdeckt, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins im Nachsteuerverfahren eingefordert. Die
Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 StG – Unterbesteuerung, rechtskräftige Einschätzung, neue
Tatsache – sind vorliegend gegeben, weshalb gegen die
Pflichtigen zu Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet wurde.
3.2 Hat der Steuerpflichtige – auch im
Nachsteuerverfahren – trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten
nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen
nicht einwandfrei ermittelt werden, setzt das kantonale Steueramt die
Nachsteuer nach pflichtgemässem Ermessen fest (§ 139
Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG). Diese Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 162
Abs. 3 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden.
Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen
(Satz 2). Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine
Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen
auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGr, 22. Juni 2011, 2C_203/2011
und 2C_204/2011, E. 3.1 = StR 2011, 700; BGE 123 II 552 E. 4c).
Formelle Voraussetzung für eine
Ermessenseinschätzung ist, dass die steuerpflichtige Person formell zur
Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten aufgefordert wurde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 139 N. 66 ff., auch zum Folgenden).
Sowohl in der ersten Aufforderung, so etwa bei der
Auflage zur Einreichung von Unterlagen, als auch in der Mahnung muss die
Ermessenseinschätzung gemäss § 139 Abs. 2 StG angedroht werden, verbunden mit einem ausdrücklichen Hinweis
auf die Rechtsnachteile bei Nichterfüllung (bei der Ermessenseinschätzung die
Beweislastumkehr im Einspracheverfahren, die bewirkt, dass die
Steuerpflichtigen die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nachzuweisen haben). Die Notwendigkeit der Ankündigung
von Rechtsnachteilen bei der Ermessenseinschätzung
ist in § 5 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG)
ausdrücklich vorgesehen.
3.3 Mit Auflage vom 5. November 2012 forderte das
kantonale Steueramt die Pflichtigen auf, für die
Steuerperioden 2002–2009 Aufstellungen über ihre Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (wie Lohnausweise oder
–abrechnungen), den Wertschriftenertrag, Angaben über
weitere Einkünfte (z. B. auch aus unverteilter Erbschaft, Unterhaltsbeiträge),
Aufstellungen über ihr bewegliches Vermögen (Wertschriften, Guthaben,
Motorfahrzeuge, Bargeld, Rückkaufswert von Versicherungen usw.) sowie über das
unbewegliche Vermögen per 31. Dezember
einzureichen, alles unter Beilage von Belegen. Im Fall, dass die Pflichtigen
die geforderten Unterlagen nicht einreichten, werde gemäss Aktenlage
entschieden. Zudem liege ein Einreichen vollständig
ausgefüllter Steuererklärungen 2002–2009 besonders mit Blick auf die steuermindernden
Faktoren (Berufsauslagen, Schuldzinsen, Schulden und andere Abzüge) in ihrem
eigenen Interesse. Diese Auflage wurde am 11. Juni 2013 wiederholt, wobei
zusätzlich detaillierte Kontoauszüge sämtlicher Bank-
und Postkonten sowie die Kauf- und Verkaufsabrechnungen
der C-Aktien verlangt wurden. Am 6. Januar 2014 wurde die Erfüllung der
Auflage gemahnt, unter Hinweis, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden
werde. Da die Pflichtigen laut Verfügung im Einspracheverfahren vom
29. September 2014 "auch im Nachsteuerverfahren keine
Steuererklärungen oder sonstige Unterlagen eingereicht haben, aus welchen auf
das tatsächliche steuerbare Einkommen geschlossen werden konnte, mussten die
Nachsteuergrundlagen aufgrund der vorhandenen Akten erstellt werden." Dies
bedeutet nichts anderes, als dass die Festsetzung der
Nachsteuer wegen Verletzung der den Pflichtigen obliegenden Verfahrenspflichten
(Nichterfüllen der Auflage trotz Mahnung) nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn
von § 139 Abs. 2 StG vorgenommen wurde.
Aufgrund des Überbesteuerungsverbots hatte das kantonale Steueramt zudem auch
diejenigen steuermindernden Tatsachen zu
berücksichtigen, von deren Vorhandensein auszugehen war und deren Höhe
gegebenenfalls zu schätzen war (vgl. VGr, 30. September 2009, SR.2009.00003,
- 3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 160 N. 13 und § 139
- 62). Dass es sich vorliegend um eine Schätzung des steuerbaren
Einkommens handelte, ergibt sich bereits daraus, dass bei den steuerbaren
Einkünften einzig die Einkommen der Pflichtigen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit herangezogen wurden. Nicht berücksichtigt
wurden allfällige Einkünfte oder Verluste des Ehemanns aus seiner selbständigen
Nebenerwerbstätigkeit als Informatiker (inzwischen
konkursites Einzelunternehmen) oder Wertschriftenerträge
aus den C-Aktien (mit anfänglichem Gegenwert von Fr. …).
3.4 Auch eine Ermessenseinschätzung im
Nachsteuerverfahren hat den Anforderungen von § 139 Abs. 2 StG in
Verbindung mit § 5 VO StG zu genügen (s.
E. 3.2). Vorliegend versäumte es das kantonale Steueramt in der Auflage
vom 11. Juni 2013 und in der Mahnung vom 6. Januar 2014, die
Pflichtigen ausdrücklich auf die gesetzlichen Grundlagen
für eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen hinzuweisen und die im
Säumnisfall drohenden Rechtsnachteile anzukündigen. Der blosse Hinweis, es
werde "aufgrund der Akten" entschieden, genügt nicht. Auch die
Beilage der gesetzlichen Grundlagen für die Nachsteuererhebung (§ 160 ff. StG) ist hierfür nicht
ausreichend. Fehlen – wie hier – wesentliche steuerrelevante Unterlagen und
werden diese mittels Auflage eingefordert, so sind die Steuerpflichtigen auch
im Nachsteuerverfahren auf die Möglichkeit der Ermessenseinschätzung aufmerksam
zu machen. Andernfalls es der steuerpflichtigen Person nicht möglich ist, im
anschliessenden Einspracheverfahren die Unrichtigkeit oder zumindest die
Unangemessenheit der getroffenen Ermessenseinschätzung
nachzuweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 139 N. 68). Sind die
formellen Voraussetzungen für eine
Ermessenseinschätzung nicht erfüllt, führt dies zur Aufhebung der betreffenden
Verfügung. Nach dem Gesagten sind die Verfügungen des kantonalen Steueramts
aufzuheben und ist die Sache an das kantonale Steueramt ins Nachsteuerverfahren
zurückzuweisen.
3.5 Bei dieser Sachlage ist auf die Vorbringen der
Parteien zur Frage, ob die Nachsteuern ab 1. Januar 2008 mit dem
Verzugszinssatz oder dem Ausgleichszinssatz zu verzinsen sind, nicht
einzugehen. Diesbezüglich kann auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, gemäss welcher der Verzugszinssatz zur
Anwendung gelangt (vgl. hierzu VGr, 17. Dezember 2014, SR.2013.00008,
E. 4; 23. Juli 2014, SR.2013.00016, E. 3; 14. Mai 2014,
SR.2013.00015, E. 4.3).
3.6 Das Nachsteuerverfahren wurde am 5. November
2012 eingeleitet. Damit ist für sämtliche Steuerperioden die zehnjährige,
relative Verwirkungsfrist, innerhalb welcher das Nachsteuerverfahren eingeleitet
werden muss, gewahrt (vgl. § 161 Abs. 1 StG). Denn der Beginn der Frist setzt beim Ablauf derjenigen
Steuerperiode ein, für welche eine Unterbesteuerung
vorliegt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 161
N. 5). Letzteres gilt auch für die in § 161
Abs. 2 StG statuierte absolute Verwirkungsfrist
von 15 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, auf
die sie sich bezieht. Um die absolute Verwirkungsfrist in Bezug auf die am
Längsten zurückliegende Steuerperiode 2002 einzuhalten, hat die Neufestsetzung
der Nachsteuer bis am 31. Dezember 2017 zu erfolgen.
4.
Die Busse wegen Steuerhinterziehung nach § 235
Abs. 1 StG ist eine echte kriminalrechtliche Strafe, sodass auf das
Steuerstrafverfahren dementsprechend die strafprozessualen Grundsätze zur
Anwendung gelangen (vgl. VGr, 3. März 2010, SR.2009.00005, E. 3;
RB 2000 Nr. 135). Wird mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung
die Überprüfung von Busse und Verschulden verlangt (vgl. § 252 Abs. 1
StG), erfolgt dies im vom Nachsteuerverfahren getrennt verlaufenden
Steuerstrafverfahren. Infolgedessen sind die Pflichtigen mit ihrem die
Aufhebung der Busse verlangenden Antrag ins Steuerstrafverfahren zu verweisen,
und es ist darauf im vorliegenden Nachsteuerverfahren nicht einzutreten.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses, soweit
darauf einzutreten ist. Die Sache ist zur neuen Beurteilung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
5.
Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162
Abs. 3 StG sind die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine
Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen der Rekurrierenden. Dabei spielt
es keine Rolle, ob die Rückweisung beantragt wurde (vgl. BGr, 28. April
2014, 2C_845/2013, E. 3). Die Gerichtskosten sind daher dem Rekursgegner
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in
Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG), und es steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG).
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)
angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Der
Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nachsteuerverfügung
des kantonalen Steueramts vom 17. Februar 2014 und die Einspracheverfügung
vom 29. September 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen
Beurteilung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Spezialdienste, zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'600.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …