Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SR.2014.00013, SR.2014.00014
GB.2014.00005, GB.2014.00006
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Februar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin
Businger.
In Sachen
A,
Rekurrent,
Beschwerdeführer
und
Beschuldigter,
gegen
1.Staat Zürich,
2.Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Spezialdienste,
Rekursgegner,
Beschwerdegegnerin
und
Ankläger,
**betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2005 und 2006)**
(Direkte
Bundessteuer 2005 und 2006)
Steuerhinterziehung
(Staats-
und Gemeindesteuern 2005 und 2006)
(Direkte
Bundessteuer 2005 und 2006),
hat
sich ergeben:
I.
Das kantonale Steueramt teilte A mit eingeschriebenem
Brief vom 15. Februar 2013 mit, dass es ein Nach- und Strafsteuerverfahren
für die Steuerperiode 2005 und 2006 einleite, weil der dringende Verdacht
bestehe, dass er Einkünfte nicht deklariert bzw. gegen eine Ermessenstaxation
trotz Unterbesteuerung keine Einsprache erhoben habe. Der Brief konnte A nicht
zugestellt werden. In der Folge teilte das kantonale Steueramt A die Eröffnung
des Nach- und Strafsteuerverfahrens mit Brief vom 28. Februar 2013 –
versandt mit A-Post – erneut mit.
Nachdem sich A nicht am Verfahren beteiligt hatte,
auferlegte ihm das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 18. März 2013
eine Nachsteuer samt Zins von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. …
(direkte Bundessteuer) sowie eine Busse von Fr. … und Verfahrenskosten von
Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. eine Busse von Fr. … (direkte
Bundessteuer).
II.
Gegen die Nach- und Strafsteuerverfügung erhob A am
25. Oktober 2013 Einsprache. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013
präzisierte er seine ursprüngliche Eingabe und ersuchte um
Fristwiederherstellung. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache bzw. das Fristwiederstellungsgesuch
am 13. Oktober 2014 ab.
III.
Mit Eingabe vom 16. November 2014 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihm die Einsprachefrist
wiederherzustellen. Das kantonale Steueramt hat sich nicht vernehmen lassen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist die zuständige Instanz
für Rechtsmittel gegen Einspracheentscheide im Nach-
und Strafsteuerverfahren (§ 162 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. § 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer).
1.2 Die Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und
Gemeindesteuern (SR.2014.00013) und direkte Bundessteuer (SR.2014.00014) sowie
die Strafsteuerverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (GB.2014.00005)
und direkte Bundessteuer (GB.2014.00006) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
2.
2.1 Das kantonale Steueramt hat im Einspracheentscheid
erwogen, der Pflichtige habe sich durch die Einleitung des Nach- und
Strafsteuerverfahrens in einem laufenden Prozessrechtsverhältnis befunden,
weshalb der erstinstanzliche Entscheid in Anwendung der Zustellfiktion
rechtsgültig zugestellt worden sei. Die Einsprache erweise sich somit als
verspätet; Gründe für eine Fristwiederherstellung seien nicht ersichtlich.
Der Pflichtige bringt dagegen vor, dass er länger ausser
Landes gewesen sei und alles Erdenkliche vorgekehrt habe, um den Empfang von
Post sicherzustellen. Zudem sei es unverhältnismässig, wenn man sich sämtlichen
Steuerbehörden von früheren Wohnorten für ein allfälliges Nach- und Strafsteuerverfahren
zur Verfügung halten müsse.
2.2 Nach der Rechtsprechung gilt eine eingeschriebene
Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung
rechnen musste. Vorausgesetzt wird ein laufendes Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien nach Treu und Glauben
verpflichtet, für die Zustellung behördlicher Sendungen erreichbar zu sein. Vom
Betroffenen wird somit verlangt, dass er seine Post regelmässig kontrolliert
und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde
mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. VGr, 25. Juni 2008,
SB.2008.00021 und SB.2008.00033, jeweils E. 3.2).
2.3 Zu prüfen ist, ob sich der Pflichtige im
vorliegenden Fall in einem hängigen Verfahren befunden hat.
2.3.1 Da die Zustellfiktion wie erwähnt ein hängiges Verfahren voraussetzt, kann
das Verfahren selber nicht mittels Zustellfiktion anhängig gemacht werden. Denn
der Steuerpflichtige ist vor der Hängigkeit gerade nicht verpflichtet, sich den
Behörden für Zustellungen zur Verfügung zu halten. Das gilt erst Recht für ein
Nach- und Strafsteuerverfahren, das bis zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode
eingeleitet werden kann (§ 161 Abs. 1 StG bzw. Art. 152
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG]). Andernfalls müsste sich der Steuerpflichtige – wie der Pflichtige zu
Recht einwendet – sämtlichen in den letzten zehn Jahren für ihn zuständigen
Steuerbehörden permanent zur Verfügung halten, was weder praktikabel noch
verhältnismässig ist. Soweit das kantonale Steueramt dem Pflichtigen die
Eröffnung des Nach- und Strafsteuerverfahrens per Einschreiben angezeigt hat,
hat es somit kein hängiges Verfahren begründet, weil der Pflichtige das
Einschreiben nicht auf der Post abgeholt hat und die Zustellfiktion wie erwähnt
nicht anwendbar gewesen ist.
2.3.2 Dieselbe Rechtslage ergibt sich, soweit das kantonale Steueramt die
Eröffnung des Nach- und Strafsteuerverfahrens per A-Post angezeigt hat:
Beweispflichtig für die Vornahme
der Zustellung und deren Zeitpunkt ist die zustellende Behörde (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3. A., Zürich 2013, § 126 N. 46; Dieselben, Handkommentar zum
DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 116 N. 41). Stellt das kantonale
Steueramt eine Sendung mit gewöhnlicher A-Post zu, kann es weder beweisen, dass
es die Sendung der Post übergeben hat, noch dass die Sendung beim Empfänger
angekommen ist, geschweige denn den Zeitpunkt der Zustellung. Somit fehlt es im
vorliegenden Fall bereits am Nachweis, dass das kantonale Steueramt die
Eröffnung des Verfahrens tatsächlich auch per A-Post mitgeteilt hat. Im Übrigen
können die strengen Voraussetzungen der Zustellfiktion nicht einfach dadurch umgangen
werden, dass die Sendung per A-Post anstatt per Einschreiben versandt wird. Wie
erwähnt ist der Steuerpflichtige vor der Hängigkeit des Verfahrens nicht verpflichtet,
sich den Behörden für Zustellungen zur Verfügung zu halten. Das gilt für
Zustellungen jeglicher Art, ob sie nun per A-Post oder Einschreiben vorgenommen
werden.
2.3.3 Zusammenfassend hat das kantonale Steueramt das Nach- und
Strafsteuerverfahren nicht rechtsgültig eröffnet, weshalb sich der Pflichtige
nicht in einem hängigen Verfahren befunden hat. Somit konnte ihm der Nach- und
Strafsteuerentscheid auch nicht mittels Einschreiben in Anwendung der
Zustellfiktion zugestellt werden. Ebenso unwirksam ist die angeblich zweite
Zustellung des Entscheids mit normaler Post, da solche Zustellungen wie erwähnt
nicht nachweisbar sind. Zudem ist dem Pflichtigen im erstinstanzlichen Verfahren
das rechtliche Gehör verweigert worden, indem er sich vor Erlass des Entscheids
nicht zur Nach- und Strafsteuer hat äussern können. Obwohl der Pflichtige in
seiner Beschwerde lediglich die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangt,
ist angesichts dieser gravierenden Verfahrensmängel die Sache an das kantonale
Steueramt in das erstinstanzliche Verfahren zurückzuweisen. Nachdem der
Pflichtige nun weiss, dass das kantonale Steueramt die Einleitung eines Nach-
und Strafsteuerverfahrens beabsichtigt, ist ihm die Eröffnung des Verfahrens
nicht erneut anzuzeigen. Dagegen ist ihm das rechtliche Gehör zu gewähren,
bevor der erstinstanzliche Nach- und Strafsteuerentscheid ergeht.
Damit sind die Rechtsmittel des Pflichtigen vollumfänglich
gutzuheissen.
2.4 Anzumerken ist, dass das Vorgehen des kantonalen
Steueramts grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Es hat zu Recht die
Einleitung des Nach- und Strafsteuerverfahrens zuerst per Einschreiben und –
nachdem dieses auf der Post nicht abgeholt worden ist – per A-Post anzuzeigen
versucht. Nachdem sich der Pflichtige in der Folge nicht beim kantonalen
Steueramt gemeldet hat, hätte es indessen davon ausgehen müssen, dass der
Pflichtige keine Kenntnis vom Verfahren besitzt. Es wäre deshalb in
sinngemässer Anwendung von Art. 141 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 angezeigt gewesen,
Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Pflichtigen anzustellen und – falls
dieser nicht hätte ermittelt werden können – die Einleitung des Nachsteuerverfahrens im kantonalen Amtsblatt zu publizieren (§ 11 Abs. 1 der Verordnung zum
Steuergesetz vom 1. April 1998).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
kantonalen Steueramt aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 Abs. 3 DBG). Dem nicht vertretenen Pflichtigen ist keine
Umtriebsentschädigung zuzusprechen, nachdem er weder eine solche beantragt hat
noch ersichtlich ist, inwieweit ihn das vorliegende Verfahren über Gebühr in
Anspruch genommen hätte.
4.
Der vorliegende Entscheid schliesst das
kantonale Verfahren nicht ab. Er kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Die Verfahren SR.2014.00013,
SR.2014.00014, GB.2014.00005 und GB.2014.00006 werden vereinigt;
und erkennt:
-
Die
Rekurse SR.2014.00013 und GB.2014.00005 betreffend Nach- und Strafsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2005 und 2006) werden gutgeheissen. Die Sache wird
zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
-
Die
Beschwerden SR.2014.00014 und GB.2014.00006 betreffend Nach- und Strafsteuern
(direkte Bundessteuer 2005 und 2006) werden gutgeheissen. Die Sache wird zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr in den Verfahren SR.2014.00013 und GB.2014.00005 werden festgesetzt
auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'560.-- Total der Kosten.
- Die
Gerichtsgebühr in den Verfahren SR.2014.00014 und GB.2014.00006 werden
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.
-
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …