Timing of taxation for gains from condominium sales under mixed contracts

SR.2007.00014Verwaltungsgericht / 2. Abteilung12.03.2008Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B appealed against a back-tax assessment for direct federal tax 2004/2005 arising from undeclared gains from commercial real-estate transactions. The court held that the decisive question was whether the underlying agreements with the condominium purchasers were pure sales contracts or mixed contracts with work-obligation elements. Because the tax authority had not investigated the contractual structure sufficiently, the factual basis was incomplete. The appeal was therefore partly upheld and the case remanded to the cantonal tax office for further inquiry and a new decision. Costs were split, with no party compensation awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 18 Abs. 1, 210 Abs. 1, 130 Abs. 1, 135 Abs. 1 DBG; Realisation of income from the sale of condominium units in an unfinished or yet-to-be-completed building. Income from real-estate gains is generally realized when the taxpayer acquires an unconditional claim upon conclusion of the contract. However, where the arrangement is a mixed contract combining sale and work obligations, the seller acquires no unconditional claim before completion and handover; realization occurs only upon transfer of the unit (consid. 2.2). The tax authority must establish ex officio the contractual nature of the transaction; failure to clarify whether the parties intended a pure sale, a mixed contract, or another legal structure constitutes incomplete fact-finding and requires remand (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

  1. Abteilung

SR.2007.00014

Entscheid

des Einzelrichters

vom 12. März 2008

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretär Beat König.

In Sachen

1.A,

2.B,

Rekurrierende ,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

Rekursgegnerin ,

**betreffend Nachsteuer 2004 - 2005

(direkte Bundessteuer),**

hat sich ergeben:

I.

Die Eheleute A und B wurden für die Steuerperioden 2004 und 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … veranlagt. Diese Veranlagungen vom 19. Januar und 6. Dezember 2006 erwuchsen in Rechtskraft.

Aufgrund von mehreren Abrechnungen betreffend die Grundstückgewinnsteuer vom 14. Dezember 2006 sowie aufgrund eines Einspracheentscheides des Gemeindesteueramtes Meilen vom 18. April 2007 erhielt das kantonale Steueramt Kenntnis davon, dass A in den Steuerperioden 2004 und 2005 steuerbare Liegenschaftsgewinne aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel erzielt hatte. Die betreffenden Liegenschaftsgewinne waren auf der Grundlage von mehreren Verträgen erzielt worden, die A im Rahmen eines Baukonsortiums mit den Erwerbern von Stockwerkeigentumseinheiten eines noch zu erstellenden bzw. fertigzustellenden Mehrfamilienhauses in den Steuerperioden 2004 und 2005 abgeschlossen hatte. Wegen Verdachts auf Unterbesteuerung durch Nichtdeklaration dieses Einkommens eröffnete das kantonale Steueramt am 23. Oktober bzw. 31. Oktober 2007 ein Nachsteuerverfahren gegen die Pflichtigen.

Am 15. November 2007 verfügte das kantonale Steueramt nach durchgeführter Untersuchung eine Nachsteuer (inklusive Zins) von Fr. … .

Die gegen diese Verfügung am 21. November 2007 erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 22. November 2007 ab.

II.

Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 3. Dezember 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die erzielten Gewinne aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel seien in denjenigen Steuerperioden zu besteuern, in welchem die Grundstückgewinnsteuerverfügungen rechtskräftig geworden seien. Eventualiter sei für die Besteuerung der genannten Gewinne auf das Datum der jeweiligen Eigentumsübertragungen abzustellen.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

2.

2.1 Steuerbar sind laut Art. 18 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

Vorliegend ist unbestritten, dass mit den in Frage stehenden Grundstücksverkäufen steuerbare Gewinne aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel im Sinn von Art. 18 Abs. 1 DBG erzielt wurde und diese Gewinne mit den Veranlagungen 2004 und 2005 nicht erfasst worden sind. Umstritten ist jedoch, welcher Steuerperiode die fraglichen Einkünfte zuzurechnen sind.

2.2 Das steuerbare Einkommen bemisst sich gemäss Art. 210 Abs. 1 DBG nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Einkünfte sind nach Lehre und Rechtsprechung dann als erzielt

zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen

festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann.

Erwirbt der Steuerpflichtige zunächst eine Forderung auf Übertragung einer

Sache und erst später das Eigentum an der Sache selber, fliessen ihm in beiden

Zeitpunkten Rechte zu. Durch diese beiden Vorgänge wird er aber bloss einmal

bereichert, weshalb auch nur einer dieser Vorgänge als Zufluss von steuerbarem

Einkommen betrachtet werden kann. In solchen Fällen, namentlich bei buchführenden

Steuerpflichtigen, erfolgt die Besteuerung im Zeitpunkt der Begründung eines

festen Anspruchs. Ein solcher entsteht z.B., wenn der Steuerpflichtige für die

von ihm erbrachten Leistungen Rechnung stellt und sie bucht. Von diesem Grundsatz

wird nach der Praxis abgewichen, wenn ein freierwerbender Steuerpflichtiger nach

der sog. Ist-Methode in seinen Büchern nur die Kasseneingänge aufzeichnet. In

diesen Fällen kann auf diese Buchungen abgestellt werden anstatt auf die

Entstehung der entsprechenden Forderungen. Der Forderungserwerb ist im Weiteren

nicht massgebend, wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet

werden muss; hier wird mit der Besteuerung ebenfalls bis zur Erfüllung des

Anspruchs zugewartet. Die Regel, dass der steuerrechtlich erhebliche Einkommenszufluss

im Zeitpunkt der Begründung eines festen Anspruchs erfolgt, findet grundsätzlich

auch Anwendung bei der Realisation von Kapitalgewinnen, die aus der Veräusserung

von Geschäftsvermögen entstehen. Wenn ein solcher Veräusserungsvertrag rechtsgültig

abgeschlossen worden ist und seine Erfüllung nicht unsicher erscheint, wird der

daraus resultierende Kapitalgewinn im Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs besteuert.

Dies gilt auch für Kapitalgewinne, die sich bei der Veräusserung von Geschäftsgrundstücken

ergeben. In diesen Fällen entsteht mit dem Vertragsabschluss in der Regel ein

fester Anspruch, der einen steuerbaren Einkommenszugang darstellt. Es ist

deshalb im Allgemeinen mit der Besteuerung nicht bis zur Vertragserfüllung,

d.h. bis zur Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch zuzuwarten (vgl.

statt vieler: BGr, 11. Oktober 2006, 2A.250/2006, E. 2.1, www.bger.ch; BGE 105

IB 238 E. 4; BGr, 31. März 2003, StE 2003 B 21.2 Nr. 17,

  1. 3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 16
  2. 18 ff.; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht

I/2a, Basel etc. 2000, Art. 16 DBG N. 34 ff.).

Ob die aufgezeigte, bei der Veräusserung von unüberbauten Grundstücken und solchen mit fertig gestellten Bauten geltende Praxis, wonach die Einkommensrealisation im Zeitpunkt des Abschlusses des Veräusserungsvertrags erfolgt, ohne Weiteres auch auf Fälle anwendbar ist, bei welchen eine Stockwerkeigentumseinheit einer noch zu erstellenden bzw. fertigzustellenden Baute veräussert wird, bedarf näherer Prüfung.

Wird ein Grundstück verkauft, auf welchem ein Gebäude erstellt werden soll oder sich bereits im Bau befindet, können die Parteien entweder zwei getrennte Verträge (Grundstückkauf und Werkvertrag) abschliessen oder einen einzigen gemischten Vertrag, welcher die kaufrechtliche Leistungspflicht mit der werkvertraglichen Herstellungspflicht verbindet (BGE 118 II 144 f. E. 1a; BGE 117 II 264 f. E. 2b). Eine dritte Möglichkeit besteht darin, einen Kauf einer künftigen Sache zu vereinbaren (BGE 117 II 264 f. E. 2b, mit weiteren Hinweisen). Welche vertragliche Regelung die Parteien gewollt haben, muss aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Leistungspflichten entschieden werden (BGE 117 II 264 f. E. 2b).

Sofern ein gemischter Vertrag vorliegt, sind auf die Pflicht zur Herstellung der Neubaute die werkvertraglichen Regeln über die Mängelhaftung anzuwenden (BGE 118 II 144 f. E. 1a). Nach Art. 376 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) trägt beim Werkvertrag der Unternehmer bis zur Übergabe des Werks die Gefahr für dessen Untergang. Wenn das begonnene oder vollendete Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde geht, war die Arbeit des Unternehmers umsonst. Der Besteller hat die Vergütung grundsätzlich erst bei Ablieferung des Werks zu bezahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Dementsprechend ist die Leistung des vereinbarten Entgelts für eine Stockwerkeigentumseinheit eines zu erstellenden bzw. fertigzustellenden Gebäudes bei Anwendbarkeit der werkvertraglichen Regelungen abhängig von der Fertigstellung der Baute durch den Unternehmer. Bei einem gemischten Vertrag erwirbt ein steuerpflichtiger Unternehmer folglich mit dem Vertragsabschluss noch keinen unbedingten Anspruch auf den Kaufpreis; das Einkommen wird erst im Zeitpunkt der Übertragung der Stockwerkeigentumseinheit realisiert (im Ergebnis ebenso VGr AG, 19. Dezember 2006, StE 2007 B 21.2 Nr. 23 E. 3; VGr GR, 25. April 2006, StE 2006 B 21.2 Nr. 22 E. 2 c bis e).

Demgegenüber wird das Einkommen grundsätzlich (d.h. unter Vorbehalt von – im vorliegenden Fall nicht gegebenen – besonderen Umständen, welche die Vertragserfüllung seitens des Erwerbers als unsicher erscheinen lassen) bereits mit dem Vertragsabschluss realisiert, wenn es sich bei einer Vereinbarung über eine Stockwerkeigentumseinheit einer noch nicht angefangenen oder unvollendeten Baute um einen reinen Kaufvertrag handelt (vgl. zum Realisationszeitpunkt bei einem Kaufvertrag BGr, 11. Oktober 2006, 2A.250/2006, E. 2, www.bger.ch).

3.

Das kantonale Steueramt hat offenbar angenommen, dass das Baukonsortium und die Erwerber der Stockwerkeigentumseinheiten reine Kaufverträge vereinbart haben. Welche Art von Vereinbarungen die Parteien tatsächlich gewollt haben, hat es nicht untersucht. Die Akten geben darüber nicht eindeutig Aufschluss, zumal die Verträge, in welchen die einzelnen Leistungspflichten festgehalten sind, fehlen. Aus dem Umstand, dass nach der – nicht substanziierten – Darstellung des Pflichtigen vor den Eigentumsübertragungen Anzahlungen geleistet worden sind, kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass vorliegend ausschliesslich Kaufverträge in Frage stehen. Letzteres gilt umso mehr, als bei Werkverträgen häufig Abschlagszahlungen vereinbart werden, die vor Ablieferung des Werks nach Massgabe bereits erbrachter Leistungen des Unternehmers fällig werden (vgl. VGr GR, 25. April 2006, StE 2006 B 21.2 Nr. 22 E. 2e).

Indem das kantonale Steueramt keine weiteren Abklärungen betreffend die gemäss den vorstehenden Ausführungen (vorn E. 2.2) rechtserhebliche Art der Vereinbarungen zwischen dem Baukonsortium und den Erwerbern der Stockwerkeigentumseinheiten vorgenommen hat, hat es seine Untersuchungspflicht verletzt und damit den Sachverhalt unvollständig ermittelt (zum Untersuchungsgrundsatz im Einspracheverfahren vgl. Art. 135 Abs. 1 DBG und Art. 130 Abs. 1 DBG; s. ferner Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel etc. 2000, Art. 134 N. 4).

Das kantonale Steueramt wird im zweiten Rechtsgang untersuchen müssen, welche vertragliche Regelung zwischen dem Baukonsortium und den Erwerbern der Stockwerkeigentumseinheiten getroffen wurde. Je nach der von ihm vorzunehmenden Qualifikation kann die zeitliche Zurechnung des Einkommens zur Steuerperiode 2004 bzw. 2005 entsprechend der vorstehenden Erwägung (E. 2.2) mit den entsprechenden Steuerfolgen aufrechterhalten werden oder nicht.

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.

4.

Angesichts des unentschiedenen Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG) und ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten, sowie der Beschwerdegegnerin zur Hälfte auferlegt.

  2. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an …

Schlagwörter

back taxationincome realizationreal-estate gainsmixed contractwork contractinvestigation dutyremandcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

When are gains from the sale of condominium units in an unfinished or to-be-finished building taxable for direct federal tax?

Extrahierter Entscheid

The court held that taxation depends on the legal nature of the underlying agreements: for a pure sale, income is realized on contract conclusion; for a mixed contract with work-obligation elements, realization occurs only upon transfer of the condominium unit.

Extrahierte Begründung

The tax authority had assumed pure sales contracts without examining the actual contractual structure. Because work-contract rules may delay the seller's unconditional claim until completion and handover, the realization date cannot be determined without clarifying whether the parties intended a purchase, a mixed contract, or another arrangement.

Kernrechtsfrage

Did the tax authority fully investigate the relevant facts before issuing the back-tax assessment?

Extrahierter Entscheid

No. The authority failed to clarify the decisive contractual arrangements and therefore incompletely established the facts.

Extrahierte Begründung

Given that the contracts themselves were missing from the file and advance payments did not exclude work-contract elements, further inquiries were necessary under the investigation principle.

Kernrechtsfrage

How should costs be allocated in view of the partially successful appeal?

Extrahierter Entscheid

Costs were split between the parties, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Because the outcome was not fully in either party's favor, half of the costs were allocated to each side, with the taxpayers bearing one quarter each and the respondent half.

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