New facts for back taxes and right to be heard

SR.2003.00006Verwaltungsgericht / 2. Abteilung11.06.2003Partially Granted

Zusammenfassung

A AG challenged a discretionary back-tax assessment for 1992-1995 after a books audit revealed accounting defects in later years. The Administrative Court held that those later findings supported, at most, a suspicion of underassessment and did not justify back taxes for all prior years. Only the 1995 assessment could possibly be investigated further, but the tax office had not heard the company on the decisive WIR-account allegation, violating the right to be heard. The appeal was therefore partly upheld and the case remanded for hearing and a new decision. Costs were split 1/5 to A AG and 4/5 to the tax office, which also had to pay reduced party compensation.

Regest

§ 160 Abs. 1, § 162 Abs. 3 StG; back taxes may be levied only if facts or evidence previously unknown make the omission or incompleteness of an assessment sufficiently probable. In the back-tax procedure the taxpayer remains subject to the procedural duties of §§ 133-135 StG only once the authority has shown, on the basis of concrete indications, a very likely back-tax obligation. Mere suspicion from accounting irregularities in later years is insufficient. Where the authority relies on a decisive factual allegation without hearing the taxpayer, Art. 29 Abs. 2 BV is violated and the matter must be remitted for cure. A warning of the consequences required for a discretionary assessment is a condition precedent; absent such warning, discretionary assessment is unavailable.

Gesamter Gesetzestext

I. Die A AG ist für die Steuerjahre 1992 bis 1995 rechtskräftig eingeschätzt. Im Rah­men der im Dezember 1998 erfolgten Prüfung der Bücher der Geschäftsjahre 1995 und 1996 betreffend die Steuerjahre 1996 bzw. 1997 stellte der steueramtliche Revisor fest, dass Buchführung und Jahresrechnungen der Gesellschaft in verschiedenen Punkten den Grundsätzen der Ordnungsmässigkeit nicht entsprachen.

Gestützt auf diese Feststellungen eröffnete das kantonale Steueramt am 5. Mai 2000 der A AG die Einleitung des Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens für die Steuerjah­re 1992 bis 1995. Anlässlich der Bücherrevision der Geschäftsjahre 1995 und 1996 festgestell­te "erhebliche Mängel im Rechnungswesen sowie viele geschäftsmässig nicht be­grün­de­te Aufwendungen (Privataufwendungen des Aktionärs)" liessen nämlich den Schluss zu, dass solche Mängel auch in den Vorjahren vorgelegen hätten. Nachdem die A AG der am 12. August 2002 als Mahnung ergangenen Aufforderung, die Buchhal­tung der Geschäftsjahre 1991 bis 1994 einzureichen, nicht nachgekommen war, weil sie die Auffassung vertrat, das Nachsteuerverfahren sei mangels einer neuen Tatsache unzulässig, auferlegte ihr das kantonale Steueramt mit Verfügung und Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2002 bzw. 5. Februar 2003 für die Steuerjahre 1992 bis 1995 eine nach pflicht­gemässem Ermessen festgelegte Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 196'001.65.

II. Mit Rekurs vom 17. März 2003 liess die A AG dem Verwaltungsgericht be­an­tra­gen, es sei keine Nachsteuer zu erheben. Ausserdem verlangte sie eine Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekursantwort sinngemäss auf Abweisung des Rekurses.

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräfti­­ge Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät­­zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

a) Für das Nachsteuerverfahren gelten kraft § 162 Abs. 3 Satz 2 StG die Bestimmun­­gen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinnge­mäss.

Daraus folgt, dass der rechtskräftig eingeschätzte Steuerpflichtige auch im Nachsteu­­erverfahren an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und demzufolge die in den Be­stimmungen von § 133 bis § 135 StG geregelten Verfahrenspflichten zu erfüllen, namentlich also der Steuerbehörde Auskunft zu erteilen und Beweismittel vorzulegen hat. Wie im Einschätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht vom Vorliegen der Steuerpflicht abhängt (vgl. Martin Zweifel, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2.A. Basel/ Genf/München 2002, Art. 42 StHG N. 6), kann der Betroffene nur unter der Bedingung zur Mitwirkung herangezogen werden, dass er der Nachsteuerpflicht unterliegt. Andernfalls stün­­de es im Belieben der Steuerbehörde, uneingeschränkt Steuereinschätzungen auch nach Eintritt ihrer Rechtskraft zu überprüfen. Das aber kann nicht Sinn der geltenden gesetzlichen Ordnung über die Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide (§ 155 bis § 161 StG) sein.

Im Einklang mit der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94] 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) trägt die Steuerbehörde die Beweis­­last für die Tatsachen, welche die Nachsteuerpflicht begründen (RB 1982 Nr. 95; vgl. August Reimann/Fer­dinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 102 N. 44; Felix Richner/Walter Frei/Barbara Weber/Hans R. Brütsch, Zürcher Steuergesetz, 2.A. Zürich 1997, § 105 N. 11). Doch dürfen die Anforderungen an diesen Beweis – jedenfalls soweit die Mitwirkungspflicht des rechtskräftig eingeschätzten Steuerpflichtigen im Nachsteuerverfahren in Frage steht – nicht überspannt wer­­den. Es muss genügen, dass der von der Steuerbehörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich erscheint (vgl. Reimann/Zuppin­ger/Schärrer, § 102 N. 46). Alsdann treffen den Steuerpflichtigen die Verfahrenspflichten von § 133 bis § 135 StG und kann deren Nichterfüllung trotz Mahnung zur Festsetzung der Nachsteuer nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG führen.

Das Nachsteuerverfahren dient der Nachforderung der ursprünglich geschuldeten Steuer, weshalb die Mindestgarantien von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonven­tion (EMRK) wie im Einschätzungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Zweifel, Art. 41 StHG N. 3 mit Hinweisen; Rok Bezgovsek, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und das steuer­­rechtliche Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2002, passim). Die umschriebene Mitwirkungspflicht verstösst daher nicht gegen die strafprozessuale Unschuldsvermutung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (und Art. 32 Abs. 1 BV). Ob die dabei gewonnenen Erkenntnisse in einem all­fälligen Steuerhinterziehungsverfahren verwertet werden dürfen, ist in diesem und nicht im Nachsteuerverfahren zu prüfen.

b) Das kantonale Steueramt hat seine Behauptung, die Rekurrentin sei in den Steuer­jahre 1992 bis 1995 unvollständig eingeschätzt worden, damit begründet, der Umstand, dass in den Geschäftsbüchern der Geschäftsjahre 1995 und 1996 in beträchtlichem Ausmass Umsätze nicht verbucht und geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen verbucht worden seien, lasse vermuten, "ähnliche Fehler könnten ebenfalls in den Bilanzen/ Er­folgsrechnungen vorgekommen sein, welche den früheren Steuererklärungen beigegeben worden waren".

Diese Feststellungen rechtfertigen nicht mehr als einen dringenden Verdacht auf un­­genügende Versteuerung in den erwähnten Vorjahren. Einzig die Behauptung des Steuer­amts, dass sein Revisor ein WIR-Konto vorgefunden habe, dessen Anfangsbestand per 1. Januar 1995 mit einem Schlussbestand per 31. Dezember 1994 korrespondieren müsse, das aber in der Schlussbilanz 1994 nicht aktiviert worden sei, liesse als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass die Einschätzung 1995 – und nach dem heutigen Aktenstand nur diese – un­­genügend ausgefallen sei. Damit rechtfertigte sich bezüglich des Steuerjahrs 1995 eine Mit­wirkungspflicht der Rekurrentin.

Das Steueramt hat jedoch die Rekurrentin zu dieser wesentlichen Behauptung unstreitig nicht angehört und ihr auf diese Weise das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte rechtliche Gehör verweigert. Es wird die gebotene Anhörung im zweiten Rechtsgang nachzuholen und eine neue einsprachefähige Verfügung zu fällen haben.

Schliesslich ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung gemäss § 139 Abs. 2 StG ohnehin nicht erfüllt gewesen wären, weil die erste Aufforderung des Steueramts an die Rekurrentin entgegen der Vorschrift von § 5 lit. b der Verord­­nung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 keinen Hinweis auf diesen Rechtsnachteil ent­halten hatte.

Das führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien anteilsmässig auf­zuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 StG) und ist der Re­­kurrentin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ( § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 StG). Zu deren Berechnung ist gemäss der langjährigen Praxis der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts bei einer vertretenen Partei die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 heranzuziehen. Die nach dem dort in § 2 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr ist für das Rekursverfahren in der Regel auf einen Drittel herabzusetzen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhörung der Rekurrentin, zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägun­gen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

Über seine Verfahrenskosten hat das Steueramt im Neuentscheid zu befinden.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 7'560.-- Total der Kosten.

Die Gerichtskosten werden zu 1/5 der Rekurrentin und zu 4/5 dem Rekursgegner aufer­legt.

Der Rekursgegner wird verpflichtet, der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

  1. ...

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