I. N. war Eigentümer des Grundstücks altKat.Nr. 01. Bis Ende 1979 führte er dort einen Gewerbebetrieb, das per 1. Januar 1980 von seinem Sohn O. übernommen wurde. Im Jahr 1992 starb seine Ehefrau P.; deren Nachlass ging zur Hälfte an den Witwer und je zu einem Sechstel an die Nachkommen Q., R. und O.
Die Gemeinde bewilligte N. die Parzellierung von altKat.Nr. 01. 1997 teilte dieser das erwähnte Grundstück in die Parzellen Kat.Nrn. 04, 05, 06 und 07 auf, wobei er verschiedene Grunddienstbarkeiten begründete. Gleichentags trat er seinen Söhnen O. und R. diese Grundstücke gegen Übernahme einer Grundpfandschuld von Fr. ... als Erbvorbezug wie folgt ab:
Bezeichnung
Anteil
Überbauung
Fläche/Zone
wichtige Grunddienstbarkeiten
Kat.Nr. 04
Je 1/2
unüberbaut
...
Last: Fuss- und Fahrweg zG 05
Last: Nutzung als Lagerplatz zG 05
Kat.Nr. 05
O.
Teil der Gebäude Vers.Nrn. 10, 11 und 12
...
Recht: Fuss- und Fahrweg zL 04
Recht: Nutzung als Lagerpl. ZL 04
Recht: Benützung Treppenh. zL. 07
Recht: Mitbenützung Garten zL 06
Recht: Mitben. Heizanlage zL 06
Last: Benützung Parkpl. zG 07
Last: Fussweg zG 07
Kat.Nr. 06
R.
Teil von Gebäude Vers.Nr. 10
...
Last: Mitb. Garten zG 05 + 07
Last: Fussweg zG 07
Last: Mitb. Heizanl. zG 05 + 07
Last: Mitben. Container zG 07
Last: Benützung Parkpl. zG 07
Kat.Nr. 07
1/3
O.
2/3
R.
Teil von Gebäude Vers.Nr. 10
...
Last: Benützung Treppenh. zG 05
Recht: Mitbenützung Garten zL 06
Recht: Fussweg zL 9671 und 06
Recht: Mitben. Heizanlage zL 06
Recht: Mitben. Container zL 06
Recht: Ben. Parkpl. zL 05 + 06
Die Finanzdirektion auferlegte R. gestützt auf §§ 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) unter Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 100'000.- gemäss § 21 Abs. 1 lit. a ESchG eine Schenkungssteuer von Fr. ...
II. Eine vom Pflichtigen erhobene Einsprache, womit er die Herabsetzung der Steuer auf Fr. ... beantragt hatte, hiess die Finanzdirektion teilweise gut und verminderte den Betrag auf Fr. ... In ihren Erwägungen hielt die Direktion fest, dass nicht auf die Verkehrswertschätzung des vom Schenker beigezogenen Gutachters S., sondern auf die - für vollständig, klar und widerspruchsfrei befundenen - Feststellungen des Amtsexperten T. abzustellen sei. Als Gegenleistung für die Schenkung habe der Pflichtige eine Schuld von Fr. ... übernommen; von einem Verzicht auf seinen Erbteil am Nachlass der Mutter könne jedoch nicht gesprochen werden. Eine Dienstbarkeit zugunsten des Schenkers sei anlässlich der Abtretung nicht vereinbart worden; erst 1998 habe R. seinem Vater im Sinn von Art. 776 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Gebäude Vers.Nr. 10 (Kat.Nr. 06) eingeräumt.
III. Mit Rekurs vom 24. November 1999 liess R. dem Verwaltungsgericht beantragen, die Schenkungssteuer unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf Fr. ... zu mindern. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.
Im Namen des Staats Zürich beantragte die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer des kantonalen Steueramts die Abweisung des Rekurses.
Auf die Parteivorbringen ist, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückzukommen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
a) Mit Rekurs können laut § 43 Abs. 2 ESchG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (RB 1961 Nr. 63, RB ORK 1953 Nr. 77 = ZR 53/1954 Nr. 12, RB ORK 1952 Nr. 12 = ZR 51/1952 Nr. 134). Das Verwaltungsgericht hat damit die gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis wie die Finanzdirektion im Einspracheverfahren. Immerhin erfolgt im Rahmen des Rekursverfahrens eine Erweiterung der dem Pflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht in dem Sinn, als dieser den von ihm geforderten Nachweis durch eine substanziierte Sachdarstellung und Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer Darstellung anzutreten hat. Fehlt es daran, trifft das Verwaltungsgericht keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich fehlende Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35).
b) Kraft § 41 Abs. 4 ESchG ist die Finanzdirektion im Einspracheverfahren nicht an die Anträge des Steuerpflichtigen gebunden und führt trotz Rückzugs einer Einsprache das Verfahren weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veranlagung dem Gesetz nicht entspricht (Satz 2). Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung zu seinen Ungunsten ändern (Satz 3). Nach dem Gesagten gilt - wie etwa im Einspracheverfahren bei den Staatssteuern (§ 142 Abs. 1 StG) oder bei den Grundsteuern (§ 211 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 StG) - die Offizialmaxime: Die Finanzdirektion darf und muss die angefochtene Verfügung entsprechend der materiellen Rechtslage über die Anträge des Einsprechers hinaus verbessern (reformatio in melius) oder umgekehrt dieselbe zum Nachteil des Anfechtenden ändern (reformatio in peius; vgl. Felix Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 41 N. 58).
Berechnet wird die Steuer vom Verkehrswert, den das übergegangene Vermögen im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs, mithin bei Vollzug der Schenkung, aufweist (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 lit. c ESchG; RB 1967 Nr. 42, RB 1967 Nr. 37 = ZR 67 Nr. 7).
a) Der Rekurrent macht geltend, dass er seinem Vater "von Anfang an" das Wohnrecht habe einräumen wollen. Indessen hätten die Parteien anlässlich der Abtretung diese Regelung irrtümlicherweise vergessen. 1998 sei der Abtretungsvertrag von 1997 entsprechend ergänzt worden.
b) Nach der zitierten Lehre und Rechtsprechung wird eine Schenkung nur dann gemindert, wenn der Beschenkte gleichzeitig mit der Schenkung eine Gegenleistung erbringt. Entschliesst er sich erst später dazu, liegt kein einheitliches Rechtsgeschäft mehr vor, sondern ein weiterer Vorgang. Man kann sich fragen, ob von diesem Grundsatz dann abzurü-cken sei, wenn eine Gegenleistung wohl beabsichtigt, jedoch versehentlich nicht vollzogen wird. Eine solche Praxis erscheint billig, setzt allerdings voraus, dass der Pflichtige den Sachverhalt mit Bezug auf die vorgängig gefasste Absicht, den engen Zusammenhang zwischen Schenkung und Gegenleistung sowie den Irrtum substanziiert dartut und nachweist. An einer solchen Substanziierung fehlt es hier. Zwar erscheint die beabsichtigte Übertragung eines Wohnrechts als naheliegend, indessen keineswegs als zwingend. Nach den Akten ist unklar, welchen Anteil am väterlichen Vermögen der Erbvorbezug beschlägt und wie die Ansprüche der Schwester abgegolten worden sind. Nicht aktenkundig ist ferner, ob der Schenker angesichts seines Alters und Gesundheitszustands noch imstande ist, ein solches Wohnrecht auszuüben. Gegen das Vorliegen eines Irrtums spricht sodann die Tatsache, dass der Abtretungsvertrag gründlich vorbereitet worden ist und zahlreiche Dienstbarkeiten enthält, welche offenbar ein Gleichgewicht zwischen den beiden begünstigten Söhnen und schaffen sollen. Massgebend fällt schliesslich ins Gewicht, dass sich die Parteien nach der Abtretung für die Einräumung des Servituts mehr als 16 Monate Zeit gelassen haben. Wenn tatsächlich ein Irrtum vorgelegen hätte, wären die Beteiligten an einer unverzüglichen Behebung des Versäumnisses interessiert gewesen. Mithin erweist sich der Rekurs in diesem Punkt als unbegründet.
b) Einem Parteigutachten kommt wegen der vertraglichen Beziehung zwischen Auftraggeber und Gutachter nur die beschränkte Aussagekraft einer Parteibehauptung zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 23; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, vor § 171 ff. N. 4). Auf die vom Rekurrenten ins Recht gelegte Realwertschätzung des von N. beauftragten S. kann daher schon aus diesem Grund nicht abgestellt werden; dasselbe gilt für die vom Rekurrenten veranlasste Verkehrswertschätzung des nämlichen Gutachters. Anzufügen bleibt, dass diesen Expertisen im Wesentlichen die gleichen formellen und materiellen Mängel anhaften, wie sie nachfolgend (E. 5 und 6) dem Amtsgutachten entgegenzuhalten sind. Auch deswegen könnte sich der Rekurrent nicht auf die Bewertung durch den Sachverständigen S. berufen.
b) Hingegen sind dem Amtsgutachter bei der Erhebung der Bewertungsgrundlagen verschiedene Fehler unterlaufen. Wie der Experte hätte vorgehen müssen, hat das Verwaltungsgericht in E. 3d des Entscheids SR.99.00011 vom 24. November 1999 (= ZStP 2000, S. 157 f.) skizziert. In E. 3c des nämlichen Urteils (= RB 1999 Nr. 158 = ZStP 2000, S. 154 ff.) hat das Verwaltungsgericht - in Anlehnung an die Lehre und Rechtsprechung - Ausführungen zur Verkehrswertermittlung nach der Vergleichsmethode gemacht. Diese Methode spielt auch hier eine
Viel gewichtiger als die Mängel bei der Realwertermittlung fallen die Versäumnisse bei der Feststellung des Ertragswerts ins Gewicht. Wie in E. 6b nachfolgend festzustellen ist, hat der Experte eine objektbezogene Erhebung weitgehend unterlassen und statt dessen seiner Schätzung allgemeine Erfahrungswerte zugrunde gelegt.
Bereits diese formellen Unzulänglichkeiten erschüttern die Beweiskraft des Amtsgutachtens. Die Finanzdirektion hätte deshalb nicht unbesehen darauf abstellen dürfen, sondern hätte - kraft der ihr obliegenden Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts - den Experten zur Verbesserung anhalten müssen. Somit hat die von der Finanzdirektion geführte Untersuchung keine Klarheit über den Verkehrswert der streitbetroffenen Grundstücke erbracht. Zur Behebung dieses Mangels ist die Sache daher an die Finanzdirektion zurückzuweisen, welche - im wiederaufzunehmenden Einspracheverfahren (RB 1994 Nr. 68) - eine ergänzende Untersuchung vorzunehmen hat.
b) Weil der Ertragswert im Rahmen der Verkehrswertermittlung hier besonders stark ins Gewicht fällt, hätte sich ein gewisser Aufwand des Experten gerechtfertigt. Über die Ausgestaltung und Nutzung der Liegenschaften finden sich in den Schätzungen von S. nähere Ausführungen. Die gemischte Nutzung eines über hundertjährigen Gebäudes zu Wohn- und Bürozwecken stellt vergleichsweise hohe Anforderungen an die Schätzung. Die inventarisierte Liegenschaft, die ein mögliches Denkmalschutzobjekt im Sinn von § 203 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) darstellt, hat einen Anteil Liebhaberwert, was sich in einem vergleichsweise weiten Schätzungsermessen niederschlägt. Trotzdem hätte der Amtsexperte dartun müssen, ob die (angeblich) erzielten Wohnungsmieten von Fr. ... tatsächlich angemessen seien. Denn bei der Ertragswertermittlung ist nicht auf die tatsächlich erzielten, sondern auf die objektiv erzielbaren Mieterträge abzustellen (Canonica, S. 84; Schätzerhandbuch, S. 54; eingehend: Jürgen Simon/Klaus Gors/Max Troll, Handbuch der Grundstückswertermittlung, 4. A., München 1997, S. 115 ff.). Dass die von den Familienmitgliedern bezahlten Mieten nicht marktkonform sind, bestätigt sogar der Privatexperte. Der Mietwert ist vom Experten stets unter Berücksichtigung aller Einflussgrössen und anhand von Vergleichsobjekten zu schätzen. Dabei kommt dem Kriterium der Orts- und Quartierüblichkeit herausragende Bedeutung zu (Naegeli/Wenger, S. 82). Dass der von der Finanzdirektion bestellte Sachverständige eine solche Untersuchung vorgenommen hätte, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Dasselbe gilt mit Bezug auf den von der Bürofläche abgeworfenen Ertrag. Statt den konkreten örtlichen Verhältnissen nachzugehen, hat sich der Experte damit begnügt, einen kaum spezifizierten allgemeinen Durchschnittswert heranzuziehen; dies unter Hinweis auf eine Lehrmeinung (Naegeli/Wenger, S. 294, wo sich allerdings keinerlei Bezüge zu Statistiken usw. finden). Solche Mittelwerte sind von beschränkter Aussagekraft, weil sie weder die Eigenheit der zu beurteilenden Liegenschaft noch die Verhältnisse des lokalen Markts berücksichtigen. Dass der Rekurrent unter Hinweis auf die wenig zweckmässige Anordnung der Büroräume in dem vor über hundert Jahren zu Wohnzwecken erstellten Gebäude eine Ermässigung des Mietwerts auf Fr. .../m2 verficht, erscheint als plausibel. Die Vorinstanz, deren Experte sich in seiner Stellungnahme zu den Einwänden des Rekurrenten gegen das Amtsgutachten mit einem Hinweis auf die erwähnte Literaturstelle begnügt hat, wird im zweiten Rechtsgang die für eine fallbezogene Ertragswertermittlung nötigen Abklärungen vornehmen müssen.
c) Was die Ermittlung des Landwerts betrifft, hat der Amtsgutachter - wie schon in E. 5b festgestellt - die Vergleichsmethode allzu oberflächlich angewendet. Dass der Experte Vergleichsgrundstücke aus verschiedenen Zonen berücksichtigt, ist zwar nicht ausgeschlossen, bedürfte jedoch wegen der unterschiedlichen Nutzungsdichte einer näheren Begründung. Kaum verständlich ist, dass der Experte für die Zone ... einen Preis von lediglich Fr. .../m2 annimmt, für die Zone ... trotz der nicht allzu grossen Nutzungsunterschiede hingegen einen Wert von Fr. .../m2 ermittelt. Einen offensichtlichen Irrtum stellt die Auffassung des Amtsexperten dar, wonach die vom Schenker begründeten Dienstbarkeiten den Wert der berechtigten und der belasteten Grundstücke nicht beeinflussten (Canonica, S. 44; Naegeli/Wenger, S. 188 ff.; Schätzerhandbuch, S. 17 ff.; Simon/Gors/Troll, S. 62 ff.). Zwar trifft es zu, dass sie ihren Ursprung im Erbvorbezug haben und somit familiär motiviert sind. Ebenso richtig ist, dass die meisten dieser Servituten - nach einem entsprechenden Aufhebungsvertrag (Peter Liver, Berner Kommentar, 1980, Art. 734 N. 15 f. ZGB) - wieder gelöscht werden könnten. Ausser Betracht fällt eine einverständliche Aufhebung kraft Art. 20 OR allerdings insoweit, als dadurch ein gesetzwidriger Zustand eintreten würde (vgl. Liver, Art. 734 N. 54 ff. ZGB). Weil eine zu Wohn- oder Arbeitszwecken genutzte Liegenschaft grundsätzlich über Parkplätze verfügen muss (§§ 242 ff. PBG), kann das zugunsten von Kat.Nr. 07 begründete Parkplatzservitut nur aufgehoben werden, wenn eine Ersatzlösung gefunden wird. Selbst unter der - wegen der Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag jederzeit aufzulösen (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 des Obligationenrechts vom 30. März 1911), unzulässigen - Annahme, dass die Brüder O. und R. die vier übernommenen Grundstücke nicht veräussern, beeinflusst das Gefüge der Dienstbarkeiten deren Wert beträchtlich. Besonders ausgeprägt trifft diese Feststellung für die unüberbaute Parzelle Kat.Nr. 04 zu. Weil dieselbe als Lagerplatz für Kat.Nr. 05 dient, verkörpert sie für ihren Miteigentümer R. nur einen geringen Wert. Obschon die beiden Beschenkten nahezu gleich betroffen sind, hätte der Schätzer auch die Parkplatzdienstbarkeiten bewerten und den Grundstücken zuordnen müssen (vgl. dazu etwa VGr, 11. Februar 1999, VR.1998.00005 - 00007 betreffend Bemessung einer Parkplatzersatzabgabe). Ferner macht es aufgrund der Akten den Anschein, dass der Experte der Immissionslage unzureichend Rechnung getragen hat. In der Schätzungspraxis besteht Einigkeit darüber, dass die Belastung einer Liegenschaft mit Immissionen durch Lärm, Luftschadstoffe, Kunstlicht, Schattenwurf, Erschütterungen und Elektrosmog sowie ideelle Einwirkungen ihren Wert beeinflusst (Canonica, S. 40 f.; Naegeli/Wenger, S. 51 und 82; Schätzerhandbuch, S. 40). Die Würdigung der Grundstücke Kat.Nrn. 05, 07 und 06 als "ruhig", weckt angesichts der recht zentralen Lage, der Bahnhofsnähe sowie des auf eine intensive Nutzung ausgerichteten Zonenregimes bereits erhebliche Bedenken; dass die nämliche Qualifikation auch der über die dicht befahrene X.-Strasse erschlossenen Kat.Nr. 04 zuerkannt wird, ist jedoch schwer verständlich. Die bei den Akten liegende Verkehrsstatistik weist während der Stosszeiten Werte von deutlich über 700 Fahrzeugen pro Stunde auf; im Lauf von 24 Stunden wurden knapp 8'000 Bewegungen registriert. Dass das Verkehrsaufkommen zwischen 0 und 6 Uhr sehr gering ausfällt, ändert an dieser Feststellung nichts. Endlich lässt die Katasterkopie vermuten, dass entlang der angrenzenden Strassen Baulinien festgesetzt sind, welche alle vier streitbetroffenen Grundstücke tangieren. Da die innerhalb von Baulinien gelegene Fläche nur noch eingeschränkt genutzt werden kann (§§ 99 ff. PBG) und im Fall der anlässlich einer Strassenerweiterung durchgeführten Enteignung eine verminderte Vergütung ausgerichtet würde (RB 1986 Nr. 117; vgl. auch Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II: Besonderer Teil, Basel/ Stuttgart 1976, Nr. 128 B IVa), dürfte sich dieser Umstand schon heute wertmindernd auswirken (Canonica, S. 47; Naegeli/Wenger, S. 56; Schätzerhandbuch, S. 21).
d) Die vom Sachverständigen aus Gebäudeinhalt, Kubikmeterpreis, Altersentwertung und Nebenkosten ermittelten Gebäudewerte geben zu wenig Bemerkungen Anlass. Weil die Expertise ein in verschiedener Hinsicht ungewöhnliches Objekt beschlagen hat, steht dem Sachverständigen ein vergleichsweise breiter Ermessensspielraum zu. In formeller Hinsicht wäre es allerdings angebracht gewesen, einzelne Faktoren zu begründen. Dies gilt namentlich für die Kubikmeterpreise von Haupt- und Nebengebäuden. Weshalb bei einem alten, jedoch gut unterhaltenen Gebäude, bei dem der Experte immerhin einen gewissen Unterhaltsbedarf ortet, eine Altersentwertung von nur 25 % angemessen sein soll, wäre näher darzulegen. Die Liegenschaft Vers.Nr. 10 befindet sich nach den Akten im Inventar der schutzwürdigen Objekte; eine Schutzmassnahme im Sinn von §§ 203 ff. PBG ist jedoch bis zum Stichtag nicht erfolgt. Die Gerichtspraxis trägt der Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Nutzungsmöglichkeiten eines Gebäudes bei der Verkehrswertschätzung je nach den Umständen gar nicht (VGr, 7. Mai 1992, SR 92/0027) oder in bescheidenem Umfang (VGr, 24. Februar 1999, SR.98.00061: 10 - 20 %) Rechnung.
e) Würde das Verwaltungsgericht selbst in der Sache entscheiden, wäre ihm eine Verböserung der angefochtenen Verfügung zuungunsten des Rekurrenten praxisgemäss verwehrt (RB 1988 Nr. 45); dieselbe Schranke muss für die Finanzdirektion im wiederaufzunehmenden Einspracheverfahren gelten (ebenso Richner/Frei, § 41 N. 58).
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion zurückgewiesen.