Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
SB.2019.00063
Beschluss
der 2. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1.A,
2.B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch Prof. Dr. iur. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte Bundessteuer 2011,
hat sich ergeben:
I.
A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) wurden mit Verfügung vom 12. Februar 2018 für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Dabei qualifizierte das kantonale Steueramt die im Rahmen gemischter Schenkungen erfolgten Übertragungen zweier Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen von A auf die beiden Söhne der Pflichtigen als Veräusserungstatbestand und verweigerte den Pflichtigen den beantragten Aufschub der Besteuerung gemäss Art. 18a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG). Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 12. April 2018 ab.
II.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht am 26. März 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2019 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und sie seien für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Ferner stellten sie mit Eingabe vom 1. Juli 2019 ein Fristwiederherstellungsgesuch beim Steuerrekursgericht.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Am 19. Februar 2020 gingen die Akten des kantonalen Steueramts ein. Gemäss Schreiben des kantonalen Steueramts vom 18. Februar 2020 hätten die Akten gemäss Aktenverzeichnis wiedererstellt werden müssen, nachdem das kantonale Steueramt in der Annahme, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei rechtskräftig, die Akten vernichtet habe. Dabei würden einige Aktenstücke fehlen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
Der eingeschrieben versandte Entscheid des Steuerrekursgerichts wurde am 3. April 2019 der Post übergeben. Der Vertreter der Pflichtigen macht geltend, erst am 3. Juni 2019 davon Kenntnis erhalten zu haben, nachdem ihm das Steuerrekursgericht das Urteil vom 26. März 2019 mit uneingeschrieben versandter Sendung vom 29. Mai 2019 habe zukommen lassen. Da für die Frage der Wahrung der Beschwerdefrist entscheidend ist, ob bzw. wann der vorinstanzliche Entscheid als zugestellt gelten durfte, ist diese Frage vorab zu klären.
1.2 Hat der Steuerpflichtige in Anwendung von Art. 117 Abs. 1 DBG vertraglich einen Vertreter bestellt, so hat die Zustellung an den Vertreter zu erfolgen (Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018, § 15 N. 47). Die Zustellung einer eingeschrieben versandten Verfügung gilt als vollzogen, wenn die Sendung vom Vertreter tatsächlich entgegengenommen oder bei dessen Abwesenheit aufgrund der in den Briefkasten geworfenen Abholungseinladung nachträglich auf der Poststelle abgeholt wird (vgl. Zweifel et al., § 15 N. 49). Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (sogenannte Zustellungsfiktion). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; Zweifel et al., § 15 N. 49 auch zum Folgenden). Die Frist bis zum Eintreten der Zustellungsfiktion kann auch nicht dadurch verlängert werden, dass die Poststelle die Sendung auf Anweisung des Adressaten (z. B. aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrags) oder aus anderen Gründen über die siebentägige Abholungsfrist hinaus lagert (BGr, 26. April 2017, 2C_298/2015 und 2C_299/2015, E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Der mit Gerichtsurkunde am 3. April 2019 versandte Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2019 war an "Herr Prof. Dr. iur. C, D-Strasse 01, E" adressiert. Gemäss Sendungsverfolgung der Post ("Track & Trace") zum betreffenden Einschreiben erfolgte am 4. April 2019 eine "nicht erfolgreiche Zustellung", woraufhin ein Nachsendeauftrag ausgelöst wurde. Das Einschreiben gelangte schliesslich am 8. April 2019 nach I. Aufgrund eines Postzurückbehaltungsauftrags veranlasste die Post umgehend eine Rücksendung, woraufhin die Gerichtsurkunde am 9. April 2019 wieder in Zürich Mülligen angelangte. Gemäss Ausführungen des Vertreters der Pflichtigen ist der Nachsendeauftrag vor dem Hintergrund seines Wohnsitzwechsels von E nach I per 20. Juni 2018 erfolgt. Ferner hätten er und seine Frau der Post aufgrund einer Ferienabwesenheit einen Zurückbehaltungsauftrag bis 16. April 2019 erteilt. In Missachtung jenes Zurückbehaltungsauftrags sei die Gerichtsurkunde nach deren Ankunft in der Poststelle in I ohne Kenntnis und ohne Avisierung des Adressaten wieder an den Absender zurückgesandt worden. Infolgedessen habe er erst am Sonntag, 3. Juni 2019, vom Urteil der Vorinstanz Kenntnis erhalten, als er nach einem im Ausland verbrachten Wochenende nach Hause gekommen sei.
Die Ausführungen des Vertreters decken sich mit den Angaben gemäss Sendungsverfolgung der Post: Demzufolge erlangte der Vertreter von der während seiner Ferienabwesenheit versandten Gerichtsurkunde vorerst keine Kenntnis, da diese postwendend an den Absender retourniert wurde, ohne dass eine Abholungseinladung hinterlegt worden wäre. Diese Vorgehensweise entspricht der neueren Praxis der Post: Gemäss Schreiben der Post vom 22. Dezember 2014 an alle Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV, abrufbar unter www.sav-fsa.ch/de/documents/dynamiccontent/information-betreffend-prozessverbesserung-fuer-die-dienstleistung-post-zurueckhalten-beim-empfang-von-gerichtsurkunden.pdf) verfährt die Post bei Aufträgen "Post zurückhalten" seit
1.4 Die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht hat somit am 16. April 2019 zu laufen begonnen und endete am 15. Mai 2019 (vgl. Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Die erst am 1. Juli 2019 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Da die Zustellung schuldhaft verhindert wurde, scheidet auch eine Fristwiederherstellung gestützt auf Art. 133 Abs. 3 DBG aus, wobei hierfür das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre (vgl. Eingabe vom
Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'105.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an …