Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2015.00116
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
-
A,
-
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
**betreffend Direkte
Bundessteuer 2006
(Parteientschädigung),**
hat
sich ergeben:
I.
A. A und B
(nachfolgend: die Pflichtigen) wandten sich mit Beschwerde vom 17. Juni
2014 erstmals an das Steuerrekursgericht mit dem Hauptantrag, der
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 16. Mai 2014 betreffend
direkte Bundessteuer 2006 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben. In ihrer materiellen Eventualbegründung legten sie dar, weshalb ein
von der D-Bank geleisteter Forderungsverzicht im Umfang von Fr. … nicht
als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns qualifiziert
werden könne.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2014
(1. Rechtsgang) erwog das Steuerrekursgericht, den Pflichtigen sei im Einspracheverfahren
zu Unrecht die gestützt auf den klaren Wortlaut von § 141 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) vorgesehene Anhörung verweigert
worden, weshalb deren rechtliches Gehör verletzt sei. Obwohl das Bundesgesetz
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) kein
entsprechendes Recht auf mündliche Vertretung der Einsprache vorsehe, sei auch
der Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer aufzuheben, da
hinsichtlich des Forderungsverzichts bei beiden Steuern gleich zu entscheiden
sei. Ohne die Angelegenheit materiell zu beurteilen, hiess es die Beschwerde
gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur
erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens an das kantonale Steueramt
zurück. Dabei wurden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt und
diese verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
B. Am
18. März 2015 wies das kantonale Steueramt die Einsprache wiederum ab, in
der Erwägung, dass es sich beim Pflichtigen um einen gewerbsmässigen
Liegenschaftenhändler handle und dass der ihm im Rahmen seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit gewährte Forderungsverzicht der D-Bank steuerbares Einkommen
darstelle.
Gegen diesen Entscheid beschwerten sich die Pflichtigen am
7. April 2015 erneut beim Steuerrekursgericht.
Im Lauf des Beschwerdeverfahrens informierte das
Steuerrekursgericht die Parteien darüber, dass es einen anderen bzw. einen
neuen rechtlichen Standpunkt vertrete, wozu den Parteien das rechtliche Gehör
zu gewähren sei: Da der Schuldverzicht der D-Bank aufgrund einer – als
Suspensivbedingung zu qualifizierenden – vertraglichen Klausel erst nach
Eingang der mit dem Pflichtigen vereinbarten Zahlungen wirksam werde, seien dem
Pflichtigen vor Bezahlung dieser Raten noch gar keine Mittel in Form des
Schuldverzichts durch die D-Bank zugeflossen. Da der Zufluss dann erfolge, wenn
die zweite Rate bezahlt werde, was unstreitig nicht in der Steuerperiode 2006
erfolgt sei, sei für diese Steuerperiode auf die entsprechenden Aufrechnungen
zu verzichten.
Gestützt auf diesen neuen rechtlichen Standpunkt gelangte
das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. September 2015
(2. Rechtsgang) schliesslich zu einer Gutheissung der Beschwerde, wobei es
die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auferlegte. Indessen verweigerte
es den obsiegenden Pflichtigen eine Parteientschädigung, da sie den zur
Aufhebung des Entscheids führenden Mangel nicht einmal gerügt hätten.
II.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2015 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich
der verweigerten Parteientschädigung aufzuheben und die Sache sei zur
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als
weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten
Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von
Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission sinngemäss.
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
Richtet sich eine Beschwerde – wie hier –
ausschliesslich gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung durch das
Steuerrekursgericht, so ist das Verwaltungsgericht, das auch in der Hauptsache zuständig
wäre, berufen, über die Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids zu befinden (VGr, 4. November 2009,
SB.2009.00064, E. 1.2).
2.
2.1 Für die Zusprechung von Parteikosten gilt Art. 64
Absätze 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG)
sinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG).
Laut Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden.
Die "Kann-"Bestimmung von Art. 64
Abs. 1 VwVG wird von Lehre und Rechtsprechung als
"Muss-"Vorschrift ausgelegt, sodass bei Vorliegen der Voraussetzungen
von Art. 64 VwVG ein Rechtsanspruch auf Parteientschädigung besteht (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.3; Michael Beusch in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64 N. 9).
Ein entsprechender Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist nicht
erforderlich.
2.2 Wie bei der Verlegung der Verfahrenskosten (vgl. Art.
144 Abs. 1 DBG) folgt auch die Entschädigungspflicht gemäss Art.
144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64
Abs. 1 VwVG grundsätzlich dem Unterliegerprinzip
(BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.3). Nach
diesem Prinzip wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden
Partei eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Martin Bernet, Die
Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss.
Zürich 1986, Rz. 234). Vom Unterliegerprinzip
kann ausnahmsweise abgewichen werden, namentlich dann, wenn die obsiegende
Partei ein unnötiges Verfahren oder in unnötiger Weise Parteikosten verursacht
hat (zum sog. Verursacherprinzip: Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A.,
Zürich 2009, Art. 144 N. 10; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 27; vgl. anstelle vieler auch BVGr,
26. Oktober 2015, A-3122/2015, E. 8.2; 27. Januar 2015, A-2121/2013,
E. 6.2.2). Das Verursacherprinzip kann u. a. die Kürzung oder Verweigerung der
Parteientschädigung an eine entschädigungsberechtigte Partei
zur Folge haben (vgl. VGr, 16. August 2006, VB.2006.00016, E. 7;
30. Juli 2015, VB.2015.00365, E. 9). Schliesslich können die Parteikosten auch aus Billigkeitsgründen anders verlegt werden
(vgl. Plüss, § 17 N. 28).
Das Unterliegerprinzip kommt damit einer
gesetzlichen Kausalhaftung gleich, weshalb es in der Regel nicht darauf ankommt,
aus welchen Gründen die Partei unterlegen ist (VGr, 4. November 2009,
SB.2009.00064, E. 2.2.1). Hingegen bewirkt das Verursacherprinzip eine
Verschuldenshaftung bei prozessualem Verschulden (Bernet, Rz. 240).
2.3 Fraglich ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz
den Beschwerdeführenden zu Unrecht eine Parteientschädigung versagt hat.
2.3.1 Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich
obsiegt. In ihrer Entscheidbegründung stützte sich die Vorinstanz jedoch nicht
auf die von den Pflichtigen gestellten Anträge bzw. auf die von ihnen
verfochtene Begründung, sondern auf eine neue rechtliche Sichtweise. Somit
hiess die Vorinstanz die Beschwerde aus völlig anderen als in der
Beschwerdeschrift aufgeführten Gründen und damit in Motivsubstitution gut.
Indem es über die Anträge der Pflichtigen hinausging, hat es überdies eine reformatio
in melius zugunsten der Pflichtigen vorgenommen (vgl. Art. 143 Abs. 1 DBG;
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 143 N. 1).
2.3.2 Gestützt auf das Unterliegerprinzip hätte das Steuerrekursgericht den
vollständig obsiegenden Pflichtigen eine Parteientschädigung zusprechen müssen.
Von diesem Prinzip abzuweichen, bestand keinerlei Anlass: Für die Zusprechung
einer Parteientschädigung kann es nicht darauf ankommen, ob ein Rechtsmittel
aufgrund der durchschlagenden Begründung der rechtsmittelführenden Partei
gutgeheissen wird oder ob dieses Ergebnis letztlich darauf zurückzuführen ist,
dass das Gericht – trotz der an sich sachbezogenen Begründung der Beschwerde –
das Recht von Amtes wegen ("iura novit curia") anwendet. Dies ergibt
sich aus dem Zusammenspiel der Überprüfungsbefugnis des Steuerrekursgerichts
einerseits und dem Rügeprinzip andererseits. So kommt dem Steuerrekursgericht
grundsätzlich die gleiche und umfassende Kognition zu, wie der Steuerbehörde im
Veranlagungsverfahren (vgl. Art. 142 Abs. 4 DBG). Andererseits hat die
beschwerdeführende Partei die Beschwerde gemäss Art. 140 Abs. 2 DBG
zu begründen, wobei insofern ein gemässigtes Rügeprinzip herrscht. Die
Begründung hat sachbezogen zu sein (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Art. 140 N. 52). Sie muss insbesondere aufzeigen, inwiefern der vorinstanzliche
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet (vgl. Art. 140 Abs. 3 DBG) und
sich zumindest in minimaler Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinandersetzen (vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 24
N. 34).
Vorliegend haben sich die Beschwerdeführenden in ihrer
Beschwerdeschrift vom 7. April 2015 eingehend
und sachbezogen mit den Erwägungen des kantonalen Steueramts im Einspracheentscheid
auseinandergesetzt, wonach der steuerpflichtige Ehemann als gewerbsmässiger
Liegenschaftenhändler zu qualifizieren sei und der am 7./14. März 2006
vereinbarte Forderungsverzicht der D-Bank steuerpflichtiges Einkommen
darstelle. Der vom Steuerrekursgericht vertretene Lösungsansatz wurde erstmals
im Beschwerdeverfahren – nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels –
thematisiert und den Parteien mit Verfügung vom 18. August 2015 zur
Kenntnis gebracht. Nachdem die Beschwerde grundsätzlich sachbezogen begründet
wurde, sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die von der Vorinstanz
vorgenommene Motivsubstitution zu einer Verweigerung der Parteientschädigung
führen sollte. Insbesondere ist es dem Gericht verwehrt, der obsiegenden Partei
ihren Anspruch auf Entschädigung aufgrund der Qualität ihrer Rechtsschrift oder
ihrer Prozessführungsstrategie abzusprechen. An der in der Literatur (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Art. 144 N. 45) und der vom Verwaltungsgericht früher vertretenen
Auffassung (vgl. VGr, 5. Februar 1992, SB 90/0032 sowie VGr,
5. September 1991, SB 91/0021 und SB 91/0026 [nicht auf www.vgr.zh.ch
veröffentlicht]), wonach der Obsiegende seinen Anspruch auf Parteientschädigung
verwirkt, wenn er den zur Aufhebung des Entscheids führenden Mangel nicht
einmal gerügt hat, kann in dieser Konsequenz nicht länger festgehalten werden.
Da die im Streit liegenden
Fragen offenkundig den Beizug eines Rechtsbeistands erforderlich machten, um
eine sachgerechte und wirksame Rechtsverfolgung zu gewährleisten (vgl. Beusch,
Art. 64 N. 11), ist abschliessend auf den Einwand der Beschwerdegegnerin
einzugehen, wonach den Pflichtigen bereits im 1. Rechtsgang vor Steuerrekursgericht
eine Parteientschädigung zugesprochen worden sei und ihnen – da sich im
Vergleich zum 1. Rechtsgang weder Sachverhalts- noch Rechtsfragen geändert
hätten – kein besonderer Aufwand entstanden sein konnte. Dem ist
entgegenzuhalten, dass Gegenstand des 1. Rechtsgangs einzig die
Gehörsverletzung bildete, während eine materielle Beurteilung erst im 2. Rechtsgang
vorgenommen wurde. Dass die Eventualbegründung der Beschwerdeschrift vom
17. Juni 2014 im Wesentlichen mit der Hauptbegründung der Beschwerdeschrift
vom 7. April 2015 übereinstimmt, wird die Vorinstanz bei der Bemessung der
Höhe der Parteientschädigung zu berücksichtigen haben.
Dies führt zur Gutheissung der
Beschwerde. Die Sache wird zur Bemessung der Parteientschädigung an das Steuerrekursgericht
zurückgewiesen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG) und ist den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1–3 VwVG in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
4.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum
belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu
qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen)
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Endentscheide behandelt (BGE 134 II
124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Zusprechung
einer Parteientschädigung an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 700.- zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …