Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2015.00095
SB.2015.00096
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
-
Staat Zürich,
-
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
**betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,**
hat
sich ergeben:
I.
A. A war
in verschiedenen Ländern an der Gründung von Internet-Plattformen beteiligt und
gründete am 23. Juni 2010 zusammen mit fünf weiteren Personen die C Ltd.,
an deren Grundkapital er sich mit 10,4 % beteiligte. Am 5. Januar
2011 verkaufte er seine Anteile mit Gewinn an die Firma D.
Aufgrund der verschiedenen Gründungsaktivitäten des
Pflichtigen ging das kantonale Steueramt davon aus, dass der Verkauf der C Ltd.-Anteile
im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen erfolgte. Da es
damit die Erzielung eines steuerfreien Kapitalgewinns verneinte, wurden dem
Pflichtigen mit Veranlagung bzw. Einschätzung vom 21. Mai 2014 Einkünfte
von netto Fr. … aufgerechnet.
B. Die hiergegen
erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 9. Juli 2014 ab.
C. Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts
am 28. Januar 2015 teilweise gut und wies die Sache aus
verfahrensrechtlichen Gründen in das Einspracheverfahren zurück.
D. Mit
neuem Einspracheentscheid vom 2. April 2015 wurden dem Pflichtigen noch Fr. …
als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet und das
steuerpflichtige Einkommen des Pflichtigen dementsprechend auf Fr. …
(direkte Bundessteuer 2011) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2011) festgesetzt,
bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0….
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 20. Juli 2015 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. August 2015 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei sein steuerbares Einkommen für
die Staats- und Gemeindessteuern 2011 auf Fr. … bzw. für die direkte
Bundessteuer 2011 auf Fr. … festzusetzen, da er nicht als Selbständigerwerbender
nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 (DBG) bzw. § 18 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zu betrachten
sei. Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden
bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2015.00095) und direkter
Bundessteuer 2011 (SB.2015.00096) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
2.
2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
bei den Staats- und Gemeindesteuern wie bei der
direkten Bundessteuer das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die
gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
3.
3.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus
der Veräusserung von Privatvermögen und vorbehaltlich der kantonalen
Grundstückgewinnsteuer (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3
DBG; § 16 Abs. 1 und 3 StG).
3.2 Steuerbar sind gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG
und § 18 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus
jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zählen sodann auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung,
Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2
DBG und § 18 Abs. 2 StG).
3.3 Selbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen, wer
als Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in
einer frei gewählten Organisation anhaltend, planmässig und nach aussen
sichtbar mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.
Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär
ausgeübt werden. Wichtiges Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit
ist eine hohe Fremdfinanzierungsrate und das dadurch entstehende grosse (Unternehmer-)Risiko.
Zumindest beim nebenberuflichen Beteiligungshandel kommen zudem auch der
Berufsnähe und den eingesetzten Spezialkenntnissen der steuerpflichtigen Person
eine gewisse, wenngleich nicht ausschlaggebende Bedeutung zu (BGr, 25. September
2012, 2C_115/2012, E. 2.2 sowie BGr, 12. September 2011, 2C_385/2011,
E. 2.2; einschränkender hingegen die Praxis beim gewebsmässigen
Wertschriftenhandel, vgl. E. 4.6 nachstehend). Hingegen kommt der Höhe des
erzielten Gewinns nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Ob
eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten
Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen
nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher
Intensität auftreten (BGr, 25. September 2012, 2C_115/2012, E. 2.1.1
mit Hinweisen; Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 1, Bundesgesetz über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel etc. 2002, Art. 8
StHG N. 13; Markus Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil
I/Band 2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 1-82,
2. A., Basel etc. 2008,
Art. 18 DBG N. 13; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3. A., Zürich 2013, § 18 StG N. 8; Julia von Ah, Gewerbsmässige
Tätigkeit – Entwicklungen und Konsequenzen in: Laurence Uttinger/Daniel P.
Rentzsch/Conradin Luzi [Hrsg.], Dogmatik und Praxis im Steuerrecht, Zürich etc.
2014, S. 68).
3.4 Als steuerfreie private Kapitalgewinne im Sinn von
Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG gelten hingegen die
ausserhalb einer gesamthaft auf Erwerb gerichteten Tätigkeit entstandenen
Gewinne, wie sie sich im Rahmen der schlichten Verwaltung privaten Vermögens
oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit ergeben (StE 2011 B 23.1 Nr. 71 E. 2.2; von Ah, S. 70). Die
Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne stellt eine systemwidrige Ausnahme vom
Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und des diesen konkretisierende
Reinvermögenszugangsprinzips dar, weshalb im Zweifelsfall nicht von
einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist (BGE
139 II 363 E. 2.2).
3.5 Wer im Rahmen eines singulären Engagements durch
aktive Mitwirkung in einer Gesellschaft lediglich den Wert seiner im
Privatvermögen gehaltenen Beteiligungsrechte zu mehren versucht, übt
grundsätzlich noch keine selbständige Erwerbstätigkeit aus, sondern betreibt
lediglich private Vermögensverwaltung (BGr, 25. September 2012,
2C_115/2012, E. 2.5.2 f.; vgl. auch BGr,
12. September 2011, 2C_385/2011, E. 3.2.3). Die
dabei erzielten Kapitalgewinne sind gemäss Art. 16 Abs. 3
DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG steuerfrei. Der
private Investor ist damit grundsätzlich noch nicht selbständig erwerbstätig,
selbst wenn er durch aktives Handeln den Wert seiner Beteiligung zu erhöhen
trachtet.
Hingegen kann das Agieren als einfacher Gesellschafter in
einer Investorengruppe bereits eine selbständige Erwerbstätigkeit begründen,
wenn diese zumindest in ihrer Gesamtheit eine auf Verdienst ausgerichtete
professionelle Tätigkeit entfaltet und auf Rechnung aller Teilhaber handelt
(StE 2012 B 23.2 Nr. 40 E. 3.1.1 in fine; kritisch hierzu von Ah,
S. 73 f.). Ebenso ist ein privates
Investment zu verneinen, wenn der Investor aufgrund seines systematischen und
planmässigen Vorgehens oder massiver Fremdfinanzierung als Beteiligungshändler erscheint. Als Indiz kann hierbei die
Häufigkeit der Transaktionen dienen (vgl. BGr, 12. September 2011,
2C_385/2011, E. 2.1 und 3.2.2). Im Extremfall kann aber schon der Verkauf einer einzigen Beteiligung als gewerbsmässiger
Beteiligungshandel betrachtet werden, wobei die vom Investor hierbei
eingesetzten (beruflichen) Spezialkenntnisse zumindest
ergänzend als Indiz für die Gewerbsmässigkeit beigezogen werden können (BGr, 25. September 2012, 2C_115/2012, E. 2.2.1)
3.6 Die blosse Zur-Verfügung-Stellung von Risikokapital für ein Start-up-Unternehmen qualifiziert damit grundsätzlich noch nicht als
selbständige Erwerbstätigkeit. Auch die Verteilung des
Investitionsvolumens auf verschiedene Start-ups spricht nicht zwangsläufig gegen
eine rein private Investition im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Geht das Engagement jedoch über ein singuläres Investment
und die blosse Bereitstellung von Kapital hinaus und stellt
eine Investorengruppe auch ihr betriebswirtschaftliches Knowhow und ihr
Beziehungsnetz zur Verfügung, um den in der Regel unerfahrenen Unternehmensgründern zu helfen und die Beteiligung
erfolgreich zu gestalten, ist im Sinn der vorstehend zitierten Praxis eine selbständige Erwerbstätigkeit der einzelnen Gründungsinvestoren
näher zu prüfen.
Wenn sich der Gründungsinvestor nicht nur bei der
Finanzierung, sondern auch auf beim Aufbau der jeweiligen Start-ups aktiv
beteiligt, kann ein wiederholtes Investment in gleichartige Start-ups auch auf
ein planmässiges und systematisches Vorgehen hindeuten. Eine gewöhnliche
private Vermögensverwaltung ist hierbei umso eher zu verneinen, je aktiver sich der Investor an der jeweiligen Gründung
mitbeteiligt und je mehr er den operativ tätigen
Geschäftsführern neben Gründungskapital auch sein Know-how und Beziehungsnetz zur Verfügung stellt, insbesondere wenn er
seine jeweiligen Investments
darüber hinaus weitgehend fremdfinanziert. Derartige Kapitalgeber der ersten
Stunde behalten sich zudem häufig auch weitergehende
Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte vor,
die über die üblichen Rechte aus einer Beteiligung hinausgehen. Auch dies kann
allenfalls auf ein über die übliche private Vermögensverwaltung hinausgehendes gewerbsmässiges Engagement hindeuten.
Eine private Vermögensverwaltung ist auch
zu verneinen, wenn neben dem üblichen Anlegerrisiko
jedes Investors auch ein darüber hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen wird
(BGr, 25. September 2012, 2C_115/2012, E. 2.2). Dies ist insbesondere beim Gründungsinvestor vertieft zu prüfen:
Während den am Eigenkapital einer Unternehmung beteiligten Investor lediglich die Liberierungspflicht
eines gewöhnlichen Aktionärs trifft, kann das unternehmerische Risiko eines
Gründungsbeteiligten weit darüber hinausgehen, wenn sich dieser z. B. als
Gründer haftbar machen kann oder neben seinem finanziellen Einsatz auch
noch einen erheblichen Arbeitseinsatz leistet (bzw. zu leisten verpflichtet),
welcher im Misserfolgsfall vergeblich wäre.
4.
4.1 Zusammenfassend hat der Pflichtige seine
Aktivitäten gegenüber dem kantonalen Steueramt in einer E-Mail vom 9. September 2013 zunächst dahingehend
umschrieben, dass er als mehrfacher Unternehmensmitgründer jeweils in der Rolle
eines "Enablers" erfolgreiche nordamerikanische Internetplattformen zügig zu internationalisieren versucht habe, um
damit einen "First-Mover-Vorteil" zu
erlangen. Dabei sei er selbst jeweils nicht operativ
tätig gewesen, er habe aber jeweils die Gründungsidee gehabt, lokale
Gründer-Teams zur operativen Umsetzung zusammengebracht und motiviert sowie mit
strategischem Know-how
unterstützt. Hierbei habe er insbesondere das D-Konzept in verschiedene Länder
gebracht und mit C Ltd. unter anderem in Afrika etabliert. Sodann gibt er an, auch das G-Konzept (als ...) in verschiedenen Ländern implementiert und sich an weiteren Unternehmensgründungen beteiligt zu haben.
Der Pflichtige hat zudem Ende 2011 auch die erfolgreiche Internetplattform
H AG mitgegründet und in dieser
später als Vizepräsident und Mitglied der Geschäftsleitung mitgewirkt.
Weiter gründete er am 7. Oktober 2011 mit zwei weiteren Personen die I AG,
welche eine Verlinkung zwischen zwei EDV-Programmen auf den Markt zu bringen
beabsichtigt. Sodann ist er gemäss eigener Darstellung mit 1 % an der L GmbH
beteiligt. Seine Beteiligung will er hierbei als Gegenleistung für die
Einbringung seines Beziehungsnetzes in Russland erhalten haben.
4.2 Während der Pflichtige in der erwähnten E-Mail noch seine tragende Rolle bei den verschiedenen Gründungen hervorhob, versuchte er seine Rolle nachfolgend auf diejenige eines gewöhnlichen
Aktionärs und Privatinvestors zu reduzieren. Demnach sei er als
Gründungsinvestor zwar jeweils an der Ideenfindung
beteiligt gewesen, habe jedoch ansonsten einzig das Gründungskapital einbezahlt
und die Geschäftsidee vor der Gründung mit den Mitgründern telefonisch
besprochen, ohne hierbei einen signifikanten Einfluss auf die strategischen Entscheide
ausgeübt zu haben. Er habe bei C Ltd. weder eine besondere Position inne
noch die Geschäftsidee gehabt. Der Pflichtige lässt in der Beschwerdeschrift sodann auch bestreiten, sich organisatorisch und rechtlich am Aufbau der von
ihm mitgegründeten Internetplattformen beteiligt oder
über das technische Know-how zum Aufbau einer
Online-Plattform verfügt zu haben. Hierzu habe er aufgrund seines
Vollzeitstudiums bzw. seiner Vollzeitbeschäftigung
auch gar nicht die Zeit gehabt.
4.3 Die
fortlaufende Relativierung der Gründeraktivitäten des Pflichtigen im Verfahrensverlauf
erwecken den Eindruck einer zunehmend ergebnisorientierten Darlegung, welche
weder der Aktenlage noch der ursprünglichen Darstellung des Pflichtigen
entspricht. Der Pflichtige war in den Jahren 2010 und 2011 an der Gründung
zahlreicher Onlineplattformen im Bereich des D-Konzepts beteiligt. Selbst wenn
es sich bei C Ltd. um eines seiner ersten derartigen Projekte handelte,
verfügte er offenkundig bereits über das Know-how und das Beziehungsnetz, derartige
Projekte umzusetzen, wenngleich sich seine diesbezüglichen Fähigkeiten vor
allem auf organisatorische und wirtschaftliche Aspekte und weniger auf
technische Umsetzungsdetails bezogen haben dürften. So war er
neben C Ltd. in verschiedenen Ländern an der
Gründung zahlreicher ähnlicher Unternehmen beteiligt und hat kurz darauf mit H AG auch in der Schweiz eine sehr erfolgreiche Internetplattform mitgegründet. Zudem ist der Pflichtige verschiedentlich als
Referent aufgetreten, wobei er im Internet jeweils als "serial-entrepreneur"
angekündigt wurde, welcher bereits Anfang 2011 als "investor and
co-founder" tätig gewesen sein soll und erfolgreich das D-Konzept – unter
anderem mit C Ltd. – in verschiedenen Schwellenländern implementiert habe.
Auch auf der Webseite der von ihm mitgegründeten Schweizer Firma I AG
findet sich eine ähnliche Beschreibung seiner Tätigkeit. Der Pflichtige tritt
in Zusammenhang mit seinen verschiedenen Internetprojekten sodann selbst als
mehrfacher Unternehmensgründer auf und reduziert seine Rolle hierbei ausserhalb
des vorliegend zu beurteilenden Steuerverfahrens keineswegs auf diejenige eines
blossen Privatinvestors. Damit entsprechen die zahlreichen im Internet
veröffentlichten Beschreibungen zu seinen Gründungsaktivitäten nicht etwa einer
verzehrten Drittwahrnehmung, sondern weitgehend seiner eigenen Selbstdarstellung,
wie er sie selbst gegenüber dem Steueramt noch in seiner E-Mail vom 9. September
2013 vertreten hat.
Dass die entscheidende Rolle des Pflichtigen in verschiedenen,
im Internet veröffentlichten Interviews mit den operativen Geschäftsführern der
C Ltd. nicht ausdrücklich erwähnt wurde, erstaunt nicht, war der
Pflichtige doch jeweils nicht Interviewpartner und es ist unstrittig, dass die
operative Geschäftsführung in Afrika ebenfalls entscheidend zum Erfolg der C Ltd.
beigetragen hat. Bei den in der Beschwerdeschrift angegebenen Quellen handelt
es sich zudem um in Afrika beheimatete Internetportale, welche sich offenkundig
mehr für die Geschäftsführer vor Ort als für die Gründer im Ausland
interessierten. Ebenso wenig ist entscheidend, dass vom Pflichtigen – im
Gegensatz zur operativen Geschäftsführung – keine weiteren Verpflichtungen für
die Zeit nach dem Verkauf verlangt wurden. So bestand die Rolle des Pflichtigen
doch im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen allein – aber immerhin – darin,
die von ihm mitgegründeten Unternehmen in der Gründungsphase zu begleiten und
zur Verkaufsreife zu bringen, während ein weitergehendes Engagement nicht
geplant war. Hierin ist allenfalls auch ein gewisser Unterschied zu seinen
späteren Projekten und Unternehmensgründungen in der Schweiz zu sehen.
Der international geprägte ökonomische Werdegang des
Pflichtigen war sodann sowohl geeignet, entsprechende Geschäftskontakte zu
vermitteln als auch entsprechende Geschäfte erfolgreich abzuwickeln. Sein jeweiliges Engagement betraf dabei gemäss seinen eigenen Angaben primär die Gründungsphase, während er sich später nicht mehr aktiv in das
operative Geschäft eingemischt und lediglich strategische Unterstützung
geleistet haben will. So will er –
zumindest gemäss seinen ersten Verlautbarungen – jeweils die
Gründungsidee gehabt und die Gründungsteams im
entscheidenden Mass motiviert und zusammengebracht sowie
strategisch unterstützt haben. Darin besteht aber zweifellos bereits ein ganz
wesentlicher organisatorischer Beitrag am Aufbau der von ihm nicht nur
finanziell, sondern offenkundig auch mit Rat und Tat unterstützten sowie
mitgegründeten Unternehmen. In der bereits erwähnten E-Mail vom 9. September 2013 führt der Pflichtige sodann selbst aus,
dass es ohne seine Aktivitäten nie zur Umsetzung seiner Ideen gekommen wäre. Seine
Rolle war demnach zumindest in der Gründungsphase ganz entscheidend und
beschränkte sich keineswegs auf diejenige eines blossen Kapitalgebers. Wie der
Pflichtige in seinem bereits mehrfach erwähnten E-Mail ausführte, leistete er
auch nach der Gründung strategische Unterstützung, beispielsweise als
Board-Mitglied/VR. Da er sich selbst dabei – zumindest in seinen ersten Verlautbarungen
gegenüber den Steuerbehörden sowie in seinen Aussenauftritten im Internet –
eine ganz massgebliche Rolle zugemessen hat, dürften seine
Unterstützungsleistungen kaum von bloss untergeordneter Bedeutung gewesen sein.
Seine bedeutende Rolle spiegelt sich auch in den Verträgen zu den verschiedenen
Gründungen wider. So bezeichnen sich die Investorengruppen rund um die Person
des Pflichtigen in verschiedenen Aktionärsverträgen der von ihm mitgegründeten
Unternehmungen auch selbst als Gruppe von Fachleuten, welche zusichert, ihre
Erfahrung und Unterstützung (aktiv) in die jeweilige Unternehmung einzubringen.
An anderer Stelle verpflichten sich die Beteiligungsinhaber dazu, ihre Zeit und
Aufmerksamkeit der Unternehmung zu widmen und diese nicht zu konkurrenzieren
(vgl. hierzu beispielsweise die ähnlich formulierten Shareholders Agreements
vom 1. Oktober 2010 betreffend die O Ltd. und vom 22. März 2011
betreffend die P S.A.).
Die Investoren bzw. Gründer haben sich sodann auch Kontroll-
und Einflussrechte vorbehalten, welche weit über die gewöhnlichen
(Minderheits-)Aktionärsrechte hinausgehen. Auch bei den anschliessenden
Verkaufsverhandlungen dürfte die Rolle des Pflichtigen zentral gewesen sein. So
wird ihm in verschiedenen Online-Berichten zu seiner Person der erfolgreiche
Verkauf von C Ltd. (und nicht etwa nur der Verkauf seiner Beteiligung) zugeschrieben.
Selbst wenn der Pflichtige die operative Tätigkeit jeweils lokalen Teams vor
Ort überliess, im Verbund mit weiteren Gründern agierte und zumindest beim
Projekt C Ltd. kaum nach aussen auftrat, war auch gemäss seiner eigener Darstellung
in der E-Mail vom 9. September 2013 nicht nur sein finanzielles Engagement
als Investor, sondern vor allem seine tatkräftige Unterstützung als Gründer in
der Aufbauphase entscheidend.
Hierbei nutzte er gemäss eigenen Angaben
jeweils das Netzwerk, welches er während seines im Ausland absolvierten MBA-Studiums aufbauen konnte. Auch
eine Stelle bei einer international tätigen Unternehmensberatung will er primär angetreten haben, um sich zu
seiner "nächsten grossen Geschäftsidee" inspirieren zu lassen. Sein im
Sommer 2010 vollendetes Vollzeitstudium und sein
nachfolgendes berufliches Engagement haben ihn demnach nicht
an seinen Aktivitäten gehindert, sondern diese vielmehr gerade erst ermöglicht
oder zumindest erleichtert.
Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass den
Gründungen umfangreiche Vorabklärungen vorausgingen und sich der tatsächliche
Zeitaufwand des Pflichtigen damit auch nicht auf wenige Telefonate mit
Mitgründern beschränkte. Die "strategische Unterstützung" des
operativen Managements setzte sich sodann gemäss der ursprünglichen Darstellung
des Pflichtigen nach der Gründung fort. Als Teil einer übergeordneten Internationalisierungsstrategie
ist weiter auch nicht allein der Arbeitseinsatz für das Projekt C Ltd. entscheidend.
Gerade weil der Pflichtige bei seinen verschiedenen Gründungen sehr planmässig
und professionell vorging, konnte er bei C Ltd. allenfalls auch von seinen
Erfahrungen bei anderen Projekten profitieren und Synergien nutzen – bzw.
umgekehrt seine Erfahrungen von C Ltd. gewinnbringend in seine anderen
Projekte einbringen.
Mit der Vorinstanz ist deshalb davon
auszugehen, dass der Pflichtige bei seinen Projekten im Allgemeinen und seinem
Projekt C Ltd. im Speziellen Gründungs- und Unterstützungsarbeiten
leistete, welche zumindest in ihrer Gesamtheit weit über den bei einer
schlichten, privaten Vermögensverwaltung üblichen Arbeitseinsatz hinausging.
Dies indiziert bereits eine selbständige Erwerbstätigkeit.
4.4 Der
Pflichtige hat zweifellos auch Kapital bei seinen verschiedenen
Gründungsaktivitäten eingesetzt, musste er doch zumindest die von ihm
gehaltenen Beteiligungen erwerben. Auch wenn sich sein finanzielles Engagement
bei den einzelnen Projekten in Grenzen hielt, hat er insgesamt doch einen nicht
mehr unerheblichen Betrag investiert. In einer von ihm erstellten Bilanz
bezifferte er seine Aktiven per Ende 2011 aus verschiedenen Projekten in der
Schweiz, in Russland, Afrika und im Nahen Osten sowie aus zwei weiteren Projekten
in Südamerika und in Afrika mit Fr. …, wobei er allein auf den Nennwert
seiner jeweiligen Beteiligung abstellte. Hieraus wird aber keineswegs sein
gesamtes finanzielles Engagement in den verschiedenen Internetprojekten ersichtlich,
da sich aus dieser Momentaufnahme per Ende 2011 weder sein gesamtes
tatsächliches Investitionsvolumen ablesen lässt, noch sämtliche
Internetprojekte aufgelistet sind, an deren Aufbau sich der Pflichtige
beteiligte. So ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass der Pflichtige
sich in dieser Zeit an zahlreichen weiteren Unternehmensgründungen in Fernost, Südamerika,
im Nahen Osten und in der Schweiz beteiligte und teilweise auch mit Erfolg veräusserte.
Auch seine veräusserte Beteiligung an C Ltd. ist im
Betrag von Fr. … noch nicht enthalten. Das Steueramt schätzte den Aufwand
des Pflichtigen für C Ltd. unter Einschluss des Nennwerts auf Fr. ….
Auf diesen Wert stellt auch der Pflichtige in einer selbst erstellten Bilanz
per Ende 2011 ab. Damit geht der gesamte Aufwand bei C Ltd. weit über das
liberierte Aktienkapital (… bzw. ca. Fr. … [Wechselkurs per Verkaufsdatum
der Beteiligung]) hinaus. Bereits hieraus wird ersichtlich, dass das
Investitionsvolumen des Pflichtigen nicht zwangsläufig mit dem Nennwert seiner
verschiedenen Beteiligungen per Ende 2011 übereinstimmen muss. Weiter behielt
sich der Pflichtige in seiner Einsprache vom 16. Juni 2014 vor,
zusätzliche Aufwendungen geltend zu machen, sollte er als selbständiger Erwerbstätiger
qualifiziert werden. Seine als Gewinnungskosten abzugsfähigen Investitionen
bezifferte er sodann – ohne Nennung eines Betrags – als hinreichend hoch, um
sein steuerbares Einkommen aus der "vermeintlichen selbständigen
Erwerbstätigkeit" zu kompensieren. Aus diesen Gründen ist die Vorinstanz
zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Pflichtige seinen Kapitaleinsatz nicht
vollständig offengelegt hat, ein solcher jedoch in einem hinreichenden Ausmass
vorhanden ist, um im Zusammenspiel mit den weiteren Indizien eine selbständige
Erwerbstätigkeit nahezulegen. Sodann steht allenfalls auch sein bereits kurz
nach dem Verkauf der C Ltd. aufgenommenes Engagement beim Aufbau von H AG
in einem gewissen Zusammenhang mit seiner früheren Gründungen, wenngleich
diesbezüglich Unterschiede in der Geschäftsstrategie festzustellen sind.
4.5 Der
Pflichtige ging als Unternehmensgründer auch unternehmerische Risiken ein, welche
über das übliche Anlegerrisko hinausgingen. So hat er im Sinn obenstehender Erwägungen
einiges an Arbeit in den Aufbau seiner verschiedenen Neugründungen gesteckt,
welche sich bei einem Scheitern der Projekte nicht ausbezahlt hätte. Hinzu kommen die von ihm aufgenommenen Kredite, welche im Sinn der nicht
substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen
zumindest eine gewisse Fremdfinanzierung seiner Projekte nahelegen und
ebenfalls für ein erhöhtes unternehmerisches Risiko und eine selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen sprechen.
Ebenso spiegelt sich sein Unternehmerrisko in den verschiedenen Verpflichtungen
(Unterstützungspflichten und Konkurrenzverbote), welche er bei seinen
verschiedenen Projekten im Rahmen von Shareholders Agreements eingegangen ist
und die über die blosse Liberierungspflicht eines gewöhnlichen Aktionärs und
Anlegers hinausgehen (vgl. hierzu bereits E. 4.3 vorstehend). Im Gegensatz
zu einem blossen Anleger war sein Risiko damit nicht bloss auf seinen (eigenen)
Kapitaleinsatz beschränkt. Als Spiegelbild dieses unternehmerischen Risikos
können sodann auch die weitgehenden Kontroll- und Einsichtsrechte des
Pflichtigen gesehen werden, welche über die normale Stellung eines
Minderheitsaktionärs hinausgegangen sind (vgl. hierzu wiederum die
eingereichten Shareholders Agreements). Damit war der Pflichtige auf eigene Rechnung
und eigenes Risiko tätig. Irrelevant ist hingegen, ob er aufgrund seiner
generellen finanziellen Situation das Unternehmensrisiko auch tragen konnte
bzw. durch andere Einkommensquellen hinreichend abgesichert war.
4.6 Die Gründung von C Ltd. basierte sodann keineswegs auf einem
singulären, sich zufällig ergebenden Engagement, sondern war Teil eines
grösseren Gesamtkonzepts. So hat der Pflichtige auch gemäss seinen eigenen
Angaben mit zahlreichen Neugründungen konsequent und systematisch den Plan
verfolgt, D-Konzepte zu internationalisieren bzw. in Schwellenländern zu
etablieren. Auch dieses planmässige und systematische Vorgehen indiziert eine
selbständige Erwerbstätigkeit. Dass es dabei (noch) nicht bei allen Neugründungen
zu einem erfolgreichen Verkauf gekommen ist, spricht nicht gegen ein planmässiges
und systematisches Vorgehen, sondern entspricht gerade dem üblichen (hohen)
Unternehmerrisiko bei der Gründung von Start-ups.
Zwar hat das Bundesgericht die Bedeutung eines systematischen
und planmässigen Vorgehens bei der Abgrenzung zwischen privater
Vermögensverwaltung und gewerbsmässigen Wertschriftenhandel jüngst etwas
relativiert. Ausserhalb dieses hier unbestrittenermassen nicht vorliegenden
Kontextes misst es dem Kriterium aber immer noch indizierende Bedeutung zu
(BGr, 12. September 2011, 2C_385/2011, E. 2.1 sowie BGr, 25. September
2012, 2C_115/2012, E. 2.1).
4.7 Inwieweit der Pflichtige mit seinen verschiedenen anderen Projekten
Gewinne erzielte, ist hingegen von untergeordneter Bedeutung, zumal er
zweifellos gewinnstrebig agierte und auch bei anderen Gelegenheiten reüssierte.
So hat er in seiner E-Mail vom 9. September 2013 selbst auf weitere
erfolgreiche Projekte hingewiesen und mit der H AG zumindest in einem
ähnlich gelagerten Geschäftsfeld grosse Erfolge erzielt. Sodann ist der Aufbau
von Start-ups generell mit hohen unternehmerischen Risiken verbunden, weshalb
der Misserfolg in einzelnen Projekten durchaus der üblichen Erwartung
entspricht und eine selbständige Erwerbstätigkeit keineswegs infrage stellt.
4.8 Ebenfalls von untergeordneter Bedeutung ist, dass es an einem
eigentlichen Marktauftritt des Pflichtigen mangelt und dieser z. B.
darauf verzichtet hat, weitere Investoren zum gemeinsamen Bereitstellen von
Wagniskapital öffentlich zu umwerben. Dies war offenkundig auch nicht erforderlich,
da der gut vernetzte Pflichtige bereits in seinem eigenen Umfeld genügend
Mitinvestoren und -gründer fand. Zudem war er mit seiner Referententätigkeit
als Unternehmensgründer offenbar auch bestrebt, in den interessierten Kreisen
einen gewissen Bekanntheitsgrad zu erlangen und sich für zukünftige
geschäftliche Projekte zu empfehlen. Auch wenn er erst nach der hier zu
beurteilenden Steuerperiode als Referent aufgetreten ist, steht seine spätere
Referententätigkeit in
derart engem – zeitlichen und sachlichen – Konnex zu seinen früheren
Gründungsaktivitäten, dass hieraus Rückschlüsse auf seine damalige
Geschäftsstrategie gezogen werden können. Dies zumal er sich anlässlich dieser
Veranstaltungen auch selbst als "serial-entrepreneur" vorstellte oder zumindest vorstellen liess.
4.9 Zusammenfassend gründete der Pflichtige
systematisch und zusammen mit weiteren Investoren in diversen Schwellenländern
Internet-Plattformen und erzielte aus dem Verkauf
seiner Anteile an einem dieser Projekte einen hohen Kapitalgewinn. Der Steuerpflichtige investierte dabei nicht nur (eigenes und fremdes)
Kapital, sondern leistete auch Gründungs-
und Unterstützungsarbeiten, welche über eine private Vermögensverwaltung
hinausgingen. Da er seinen Kapitaleinsatz nicht
offenlegte und als Unternehmensgründer auch wiederholt und planmässig
unternehmerische Risiken einging, welche über das übliche Anlegerrisiko
hinausgegangen sind, ist von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen
und der erzielte Kapitalgewinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern.
4.10 Die vom
Pflichtigen hiergegen angeführten Entscheide betreffen Sachverhaltskonstellationen,
welche mit der vorliegenden Sachlagen nicht vergleichbar sind. So agierte der betroffene
Steuerpflichtige in BGr, 25. September 2012, 2C_115/2012 nicht als Teil
einer Investorengruppe und es lag lediglich ein singuläres und ausschliesslich
mit Eigenmitteln betriebenes Investment vor. Weitere in der Beschwerdeschrift
zitierte Entscheide betrafen den gewerbsmässigen (Quasi-)Wertschriftenhandel,
welcher sich vorwiegend auf ein Portfoliomanagement beschränkt und von den
vorliegenden Gründungsaktivitäten abzugrenzen ist und (vgl. hierzu wiederum
BGr, 25. September 2012, 2C_115/2012, E. 2.1.3). Sodann sind auch die
Tätigkeiten eines Wein-, Plakat- oder Kunsthändlers und die intensive Bewirtschaftung
von Ferienwohnungen nur bedingt mit den Gründungsaktivitäten des Pflichtigen zu
vergleichen, zumal die Gerichtspraxis in den erstgenannten Konstellationen eine
selbständige Erwerbstätigkeit ohnehin bejaht hat. Weiter stehen vorliegend auch
nicht Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zur Debatte, weshalb die
diesbezüglichen in der Beschwerde aufgeführten Entscheide (vgl. insbesondere
BGr, 3. April 2015, StE 2015 B 22.2 Nr. 32) nicht einschlägig
sind. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, ist zwischen einer schlichten
(Gründungs-)Investition im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung und
weitergehenden Gründungsaktivitäten im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
zu unterscheiden. Es verletzt damit auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz,
wenn der Pflichtige vorliegend anders behandelt wird als ein gewöhnlicher Investor
oder Minderheitsaktionär.
Damit qualifiziert das
Projekt C Ltd. – als Teil einer Internationalisierungsstrategie von D-Konzepten
– als selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen und die daraus resultierenden
Kapitalgewinne sind als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu
besteuern. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Eine Parteientschädigung steht diesem aufgrund seines Unterliegens nicht
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw.
Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die Verfahren
SB.2015.00095 und SB.2015.00096 werden vereinigt;
und
erkennt:
-
Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2015.00095) wird abgewiesen.
-
Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2011 (SB.2015.00096) wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00095 wird festgesetzt auf
Fr. 2'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
- Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00096 wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an
…