Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2015.00079
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. Oktober 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
Stadt C, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdeführerin,
gegen
-
A,
-
B,
Beschwerdegegnerschaft,
**betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2012),**
hat
sich ergeben:
I.
Mit Entscheid vom 12. März 2015 wies das Steueramt
der Stadt C das Gesuch der Eheleute A und B (nachfolgend: Pflichtige) vom
27. Februar 2015 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern
2012 im Gesamtbetrag von Fr. … ab.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs der Pflichtigen hiess die
Finanzdirektion des Kantons Zürichs mit Verfügung vom 16. Juni 2015 gut.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2015 (Postaufgabe
17. Juli 2015) beantragte das Steueramt der Stadt C dem Verwaltungsgericht
die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 und
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2015 wurde den
Pflichtigen und der Vorinstanz Frist für eine Beschwerdeantwort bzw. zur
Akteneinreichung und freigestellten Vernehmlassung angesetzt. Während die
Gruppe Bezugsdienste des kantonalen Steueramts namens der Vorinstanz die
Beschwerdeabweisung beantragte, konnte die Präsidialverfügung vom 21. Juli
2015 den Pflichtigen nicht zugestellt werden.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Nach der per 1. April 2014 neu eingeführten
Praxis der Post werden bei einem Rückbehaltungsauftrag gegen Unterschrift
ausgehändigte Schreiben umgehend und ohne Information des Empfängers
zurückgesendet. Seit Februar 2015 ist zumindest eine
Notifikation des Empfängers durch die Post per
A-Post-Brief vorgesehen (vgl. Information
der Post vom 22. Dezember 2014 betreffend Prozessverbesserungen für die
Dienstleistung "Post zurückhalten" beim Empfang von Gerichtsurkunden,
abrufbar auf der Seite des Schweizerischen Anwaltsverbands [SAV], www.sav-fsa.ch). Auch wenn diese Praxis bei der Zustellung von Gerichtsurkunden
problematisch erscheint, ist es im Rahmen eines bestehenden
Prozessrechtsverhältnisses Aufgabe des Steuerpflichtigen, eine einwandfreie und
fristgerechte Zustellung zu gewährleisten und sich über die diesbezügliche
Praxis zu informieren. Entsprechend ist eine Zustellung fristauslösend zu
fingieren, wenn eine Gerichtssendung aufgrund eines Rückbehaltungsauftrags des
Empfängers retourniert wird (VGr, 27. Januar
2015, SB.2015.00007, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl.
auch den betreffenden Rechtsmittelentscheid des BGr, 4. März 2015,
2C_193/2015 sowie BGr, 24. Februar 2014, 2C_1232/2013, E. 2.2).
1.2 Die Präsidialverfügung vom 21. Juli 2015
konnte den Pflichtigen aufgrund eines (Rückbehaltungs-)Auftrags des Pflichtigen
nicht zugestellt werden. Da sich die Pflichtigen aufgrund des laufenden
Rechtsmittelverfahrens in einem Prozessrechtsverhältnis befinden, haben sie die Nichtzustellung der Präsidialverfügung – und die
damit allenfalls verpasste Gelegenheit zur Beschwerdeantwort – selbst zu
verantworten. Damit ist eine Zustellung und – mangels fristgerechtem Eingang
einer Beschwerdeantwort – auch ein Verzicht auf eine Beschwerdeantwort zu
fingieren.
2.
2.1 Gegen Entscheide der zuständigen kommunalen
Behörde über den Erlass von Staats- und Gemeindesteuern kann der
Steuerpflichtige Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der Entscheid der
Finanzdirektion unterliegt sodann der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht (§ 184 Abs. 1 und 2
sowie § 185 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
Beschwerdeberechtigt ist auch die Gemeinde bzw. das diese vertretende Gemeindesteueramt.
2.2 Mit der Beschwerde können nach § 185
Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 StG alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.3 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des
Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide der
Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als
einziges Gericht amtet. Somit sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
3.
3.1 Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere
Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie,
andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung,
Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, können Steuern
ganz oder teilweise erlassen werden (§ 183 StG).
3.2 Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf
Steuererlass besteht oder nicht, kann letztlich offengelassen werden. Denn die
Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die
Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache
entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. VGr,
27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3; VGr, 9. Dezember 2009,
SB.2009.00085, E. 4.1).
3.3 Eine erlassbegründende Notlage des Steuerpflichtigen liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu
seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht
vollumfänglich beglichen werden kann (Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 183 StG N. 23). Die Rechtsprechung nimmt
eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009 eine Unterdeckung besteht. Massgebend ist die gesamte
wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des
Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44
[1975/76], S. 618, E. 2.a), d. h. im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des
Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (VGr,
16. April 2014, SB.2013.00095, E. 3.2; VGr, 9. Dezember 2009,
SB.2009.00085, E. 4.2).
3.4 Da das Gemeinwesen bei einem Steuererlass
endgültig auf eine ihm zustehende Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich
ein Erlass bei bloss vorübergehenden finanziellen
Engpässen des Steuerpflichtigen nicht. Dies ist besonders bei
Selbständigerwerbenden zu beachten (vgl. Richner et al., § 183 StG
N. 24): Bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind Einkommensschwankungen nicht ungewöhnlich und
rechtfertigen nur in Ausnahmefällen einen Steuererlass: So ist bei stark
schwankenden Einnahmen kaum je absehbar, ob Steuerschulden nicht doch noch in
absehbarer Zeit beglichen werden können. Ist eine selbständige Erwerbstätigkeit
dauerhaft ungeeignet, ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen
zu generieren, ist vor einem Erlass zudem zu prüfen, ob der betroffene
Steuerpflichtige mit dem Festhalten an seiner uneinträglichen selbständigen
Erwerbstätigkeit freiwillig auf die Erzielung eines
Erwerbseinkommens verzichtet, mit welchem ihm die Begleichung der
Steuerschulden möglich wäre (vgl. VGr, 22. April 2015, SB.2015.00009,
E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
4.
4.1 Das tatsächliche Vorliegen einer finanziellen
Notlage ist bei den Pflichtigen zweifelhaft,
erscheint die Existenzminimumberechnung, auf welche sich die
Vorinstanzen stützten, doch in mehrfacher Hinsicht
unzureichend und unvollständig: So stützt die Berechnung
weitgehend auf unüberprüfte und nicht belegte Angaben der Pflichtigen ab und es
fehlen wichtige Dokumente wie z. B. ein Mietvertrag oder aktuelle
Krankenkassenpolicen. Sodann ist die Berechnung auch aufgrund der vorhandenen
Dokumente und Angaben nicht schlüssig: So hat der Pflichtige in den
Erfolgsrechnungen seiner Einzelunternehmung jeweils
zahlreiche Aufwendungen – unter anderem auch für den Fahrzeugaufwand –
erfolgsmindernd in Abzug gebracht. Es ist deshalb fraglich, weshalb in der
Existenzminimumberechnung der Pflichtigen monatlich
Fr. 690.- für Verkehrsmittel in Abzug gebracht wurden, zumal für
Berufsauslagen der Pflichtigen bereits Fr. 200.- in die Budgetberechnung einflossen. Weiter scheint das Steueramt bei der
Berechnung der Heizkosten die Akontozahlungen für Mietnebenkosten (für Heizung,
Warmwasser, TV, Hauswart) versehentlich mit den effektiven Heizkosten kumuliert
zu haben, wobei mangels eingereichtem Mietvertrag unklar bleibt, inwieweit die
Nebenkosten nicht bereits bei den angerechneten Mietkosten Berücksichtigung
fanden. Bei der Krankenkasse wurden auch die Kosten für Zusatzversicherungen
mitberücksichtigt, welche praxisgemäss nicht in die Existenzbedarfsberechnung
miteinzubeziehen sind (BGE 134 III 323 E. 3). Mangels eingereichter Krankenkassenpolicen ist zudem nicht überprüfbar, ob die
Pflichtigen nicht doch allenfalls Prämienverbilligungen in Anspruch genommen
haben. Bei der Berechnung des Grundbetrags wurde wiederum nicht berücksichtigt,
dass in der Familie zwei Kinder unter zehn Jahren
leben und deshalb monatlich weitere Fr. 400.- in den Grundbetrag der
Familie hätten einbezogen werden müssen. Allerdings dürften damit auch die
Kinderzulagen heute höher ausfallen als von den
Pflichtigen angegeben, stehen ihnen mit ihren insgesamt drei Kindern doch
inzwischen Fr. 650.- und nicht bloss Fr. 450.- an Kinderzulagen zu. Insgesamt fällt die monatliche Unterdeckung der Familie
damit um mindestens Fr. 700.- zu hoch aus. Da die Pflichtigen in der Lage
waren, jedes Jahr mehrere Tausend Franken in die dritte Säule einzubezahlen,
erscheint nicht ausgeschlossen, dass überhaupt keine Unterdeckung vorliegt. So
ist eine verlässliche Bedarfsberechnung aufgrund der fehlenden Belege zurzeit nicht möglich, zumal auch die Einkommenssituation des selbständig erwerbstätigen Pflichtigen und seiner bei ihm
angestellten Ehefrau aufgrund der eingereichten Unterlagen
und der noch nicht überprüften Angaben in der Steuererklärung noch nicht
abschliessend verifiziert werden konnte. Wie es sich damit verhält, kann jedoch
offenbleiben, da ein Steuererlass bereits aus nachfolgenden Gründen zu
verweigern ist.
4.2 Das Einkommen des Pflichtigen unterliegt aufgrund
von dessen selbständiger Erwerbstätigkeit starken
Schwankungen. Es ist deshalb noch überhaupt nicht absehbar, ob die Pflichtigen
auch zukünftig ausserstande sein werden, ihre
Steuerschulden zu begleichen. In dieser Situation
rechtfertigt sich der Erlass offener Steuern nicht, dient der Steuererlass doch
der langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
betroffenen Steuerpflichtigen und nicht der Überbrückung vorübergehender
finanzieller Engpässe oder gar der Quersubventionierung verlustträchtiger
Geschäftstätigkeiten.
4.3 Kommt hinzu, dass ein Steuererlass bei
Überschuldung aufgrund geschäftlicher Misserfolge nur
zu gewähren ist, wenn auch die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten
(vgl. Ziff. 15 der Weisung der Finanzdirektion vom 20. November 2012
über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Zürcher Steuerbuch
[ZStB], Teil I, Nr. 34/011). Denn der Steuererlass
bezweckt, zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen
beizutragen; er soll diesem und nicht seinen Gläubigern zugutekommen (BGr, 9. Dezember 2004, 2P.307/2004, E. 3.2; BGr,
19. März 1981, ASA 52 [1983/84], S. 518; Richner et al., § 183 StG
- 32 und 34; VGr, 9. Dezember 2009, SB.2009.00085,
- 4.2).
Die Pflichtigen weisen für die
Steuerperiode 2014 Schulden in Höhe von Fr. …
aus, welche sich deklarationsgemäss aus Schulden gegenüber
eigenen Kindern (Fr. …), Geschäftsschulden (Fr. …), Kreditkartenschulden (Fr. …) und
Steuerausständen (Fr. …) zusammensetzen sollen.
Ihre Verschuldung resultiert gemäss Angaben der Pflichtigen zumindest
teilweise aus dem schlechten Geschäftsgang der Einzelfirma des Pflichtigen.
Die Pflichtigen bringen nicht vor, dass
ihre Gläubiger ausserhalb der Familie auf ihre
Forderung verzichten würden. Damit ist ein Steuererlass ebenfalls ausgeschlossen, weil der Erlass nicht den
Pflichtigen, sondern ihren Gläubigern zugutekommen würde. Dasselbe gilt
grundsätzlich auch für die von ihnen behaupteten Schulden gegenüber ihren eigenen
Kindern, zumal hier aufgrund der Zugriffsmöglichkeiten der
Eltern auf das Kindsvermögen ohnehin auch ein
erhebliches Missbrauchspotenzial besteht und
die Pflichtigen ferner im Widerspruch zu den behaupteten Darlehensverhältnissen
kein Kindsvermögen deklarierten.
Damit sind die Voraussetzungen für einen Steuererlass in
mehrfacher Hinsicht nicht gegeben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten
auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG).
Weil die Aufwendungen der Beschwerdeführerin
für das vorliegende Verfahren nicht über das Mass hinausgegangen sind, das von
einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf,
hat diese keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 152 StG in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und 185 Abs. 2 StG und § 17 Abs. 2
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über die Stundung oder den
Erlass von Abgaben nicht zur Verfügung (Art. 83
lit. m BGG). Zulässig ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …