Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2015.00062
SB.2015.00063
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
-
Staat
Zürich,
-
Schweizerische
Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
**betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011
Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2011
(Revision).**
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die A AG
wurde am 12. Juni 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte
Bundessteuer (1.1.–31.12.2011) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem
steuerbaren Ertrag von je Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von
Fr. … eingeschätzt bzw. veranlagt. Am 21. November 2013 reichte sie
ihre Steuererklärung nach; das kantonale Steueramt nahm diese als Einsprache
entgegen und trat darauf am 27. Januar 2014 wegen Verspätung nicht ein. In
der Folge bezahlte die Pflichtige die Steuern. Am 25. Juni 2014 ersuchte
sie um Revision der Einschätzung bzw. Veranlagung. Das kantonale Steueramt wies
das Gesuch am 10. Dezember 2014 ab. Die Einsprache der Pflichtigen blieb erfolglos;
das kantonale Steueramt wies sie am 29. Januar 2015 ab.
1.2 Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 8. Mai 2015
ab.
1.3 Mit
Beschwerde vom 16. Juni 2015 ersuchte die Pflichtige das
Verwaltungsgericht darum, ihr die Beschwerdefrist um 30 Tage zu
erstrecken, damit sie ihre Beschwerde begründen könne.
Das Verwaltungsgericht hat weder die vorinstanzlichen
Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Verfahren SB.2015.00062 (Staats- und Gemeindesteuern) und
SB.2015.00063 (direkte Bundessteuer) sind aufgrund der identischen Sach- und
Rechtslage zu vereinigen.
3.
3.1 Entscheide
des Steuerrekursgerichts können innert 30 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 153 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).
Wie sich aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt, hat
die Pflichtige den angefochtenen Entscheid am 15. Mai 2015
entgegengenommen. Die Beschwerdefrist hat demnach am 16. Mai 2015 zu
laufen begonnen und endete am Montag, 15. Juni 2015. Gemäss dem per
Einschreiben versandten Beschwerdecouvert bzw. der Sendungsverfolgung hat die
Pflichtige die Beschwerde am 17. Juni 2015 und damit zwei Tage nach
Fristablauf der Post übergeben, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.2 Selbst
wenn die Eingabe vom 17. Juni 2015 rechtzeitig erfolgt wäre, könnte auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden:
3.2.1 Die Beschwerde in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag
und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die
Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzen (VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006,
E. 2).
3.2.2 Die Beschwerdeschrift der Pflichtigen enthält weder einen Antrag in der
Sache noch eine Beschwerdebegründung. Vielmehr ersucht die Pflichtige lediglich
um Erstreckung der Beschwerdefrist um 30 Tage, um die Begründung
nachzuliefern. Da die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar
ist und das entsprechende Gesuch deshalb abzuweisen gewesen wäre, kann auf die
Beschwerde mangels Antrag und Begründung ebenfalls nicht eingetreten werden.
Eine kurze Nachfrist zur Verbesserung wäre der Pflichtigen selbst bei
rechtzeitiger Beschwerdeerhebung nicht anzusetzen gewesen, weil aus ihrer Beschwerde
hervorgeht, dass ihr die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift –
namentlich das Erfordernis einer substanziierten Begründung – bekannt waren.
3.3 Selbst
wenn das Fristerstreckungsgesuch in ein Fristwiederherstellungsgesuch umgedeutet
würde, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden:
3.3.1 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts
versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder
sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht
rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten
etwa Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst
(§ 15 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998
bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG).
3.3.2 Die Pflichtige begründet ihr Erstreckungsgesuch damit, dass ihr Geschäftsführer
wegen eines Auslandsaufenthalts und wegen einer Krankheit noch nicht in der
Lage gewesen sei, mit einem Rechtsbeistand die Begründung zu erörtern.
Vorab ist festzuhalten, dass
sich die Pflichtige als Aktiengesellschaft so zu organisieren hat, dass sie
Termine und Fristen auch bei Ausfall ihres Geschäftsführers wahrnehmen bzw.
einhalten kann. Deshalb kann sich die Gesellschaft grundsätzlich nicht auf
Wiederherstellungsgründe berufen, die lediglich bei ihrem Geschäftsführer
vorliegen (vgl. VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.4). Was
die Fristwiederherstellungsgründe der Landesabwesenheit bzw. Krankheit
betrifft, bestehen strenge Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall in der
Eingabe vom 16. Juni 2015 weder behauptet noch mit geeigneten Dokumenten
nachgewiesen werden. Eine Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn der
Steuerpflichtige daran gehindert war, die infrage stehende Handlung selber
auszuführen bzw. einen Dritten mit der Vornahme dieser Handlung zu betrauen
(VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3). In der Eingabe der
Pflichtigen wird nicht näher erläutert, weshalb es wegen der Landesabwesenheit
bzw. Krankheit des Geschäftsführers nicht möglich gewesen sein sollte, einen
Rechtsvertreter mit der Beschwerdeerhebung zu beauftragen. Ebenso wird die
angebliche Krankheit des Geschäftsführers insbesondere betreffend Diagnose und
Dauer nicht näher umschrieben und auch nicht mit medizinischen Unterlagen
belegt. Auch die angebliche Landesabwesenheit wird nicht näher nachgewiesen noch
bietet die Pflichtige in ihrer Beschwerde entsprechende Beweismittel an. Damit
ist das völlig unsubstanziierte und durch nichts belegte Fristwiederherstellungsgesuch
abzuweisen.
3.4 Zusammenfassend
ist das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist bzw. um Fristwiederherstellung
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die verspätete und den
formellen Beschwerdeanforderungen in keiner Weise genügenden Eingabe ist nicht
einzutreten.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
-
Die
Verfahren SB.2015.00062 und SB.2015.00063 werden vereinigt.
-
Das
Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist bzw. Fristwiederherstellung wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Auf die
Beschwerde SB.2015.00062 betreffend Staats- und Gemeindesteuern wird nicht
eingetreten.
-
Auf die
Beschwerde SB.2015.00063 betreffend direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2015.00062 wird festgesetzt auf
Fr. 350.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 410.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2015.00063 wird festgesetzt auf
Fr. 350.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 410.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-
sanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an…