Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2015.00055
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin
Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch das
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
**betreffend
Steuerbezug
(Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2012).**
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Am 25. Februar 2014 schätzte
das kantonale Steueramt A für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 nach
pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen vom Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dieser per Einschreiben versandte Einschätzungsentscheid wurde von der Pflichtigen nicht abgeholt. Am
10. März 2014 liess das Gemeindesteueramt B
der Pflichtigen die Schlussrechnung zukommen, während das kantonale Steueramt
den Einschätzungsentscheid am 21. März 2014
erneut per Einschreiben versandte. In der Folge erhob die Pflichtige
Einsprache, die am 28. August 2014 teilweise
gutgeheissen wurde, indem das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf
Fr. … herabsetzte. Der per Einschreiben versandte
Einspracheentscheid wurde von der Pflichtigen wiederum nicht abgeholt.
1.2 Am 10. Oktober 2014 sandte das
Gemeindesteueramt B der Pflichtigen die neue Schlussrechnung zu, die auf
einen Steuerbetrag von total Fr. … lautete und
auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
basierte. Die Pflichtige erhob gegen die Schlussrechnung Einsprache, die am 30. Januar 2015 vom Gemeindesteueramt abgewiesen wurde.
1.3 Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale
Steueramt am 16. April 2015 ab.
1.4 Mit Beschwerde vom 25. Mai 2015 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die
Steuerrechnung sei auf Grundlage eines steuerbaren Einkommens von Fr. … zu erstellen. Zudem verlangte sie den Beizug von Akten des
Bezirksgerichts Meilen sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das Verwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten,
aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Rekursentscheide des kantonalen Steueramts
betreffend Schlussrechnung können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
angefochten werden (§ 178 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
[StG]).
3.
3.1 Die Steuerfaktoren – das steuerbare Einkommen und
Vermögen – werden im ordentlichen Einschätzungsverfahren festgelegt (§§ 132 ff. StG). Dem Steuerpflichtigen
stehen gegen den Einschätzungsentscheid die ordentlichen Rechtsmittel zur
Verfügung – nämlich die Einsprache (§§ 140 ff. StG), der Rekurs (§§ 147 ff. StG), die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 153 StG) und zuletzt die Beschwerde
an das Bundesgericht (§ 154 StG und Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG]). Sobald die Einschätzung in
Rechtskraft erwachsen ist, stellt das Gemeindesteueramt die Schlussrechnung zu
(§ 173 Abs. 3 StG).
Diese kann im Bezugsverfahren angefochten werden, wobei lediglich Rügen
zulässig sind, die die Schlussrechnung selber betreffen, während die der
Schlussrechnung zugrunde liegenden Steuerfaktoren nicht mehr infrage gestellt
werden können (VGr, 2. November 2011,
SB.2011.00062 = ZStP 2012, 171 ff., E. 2.2).
Die Pflichtige rügt nicht, dass die
angefochtene Schlussrechnung vom 10. Oktober 2014
einen Berechnungsfehler enthalte. Sie bringt vielmehr vor, das der
Schlussrechnung zugrunde liegende steuerbare Einkommen sei falsch ermittelt
worden. Mit dieser Rüge ist sie im Bezugsverfahren wie erwähnt nicht mehr zu
hören. Indessen bringt sie auch sinngemäss vor, der Schlussrechnung liege keine
rechtskräftige Einschätzung zugrunde, was im Bezugsverfahren geltend gemacht
werden kann (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 178 N. 5a).
3.2 Die Ausführungen der Pflichtigen beziehen sich
über weite Strecken auf die Schlussrechnung vom 10. März 2014, die auf dem Einschätzungsentscheid vom 25. Februar 2014 basiert. Wie die Pflichtige zu Recht vorbringt, ist
dieser Einschätzungsentscheid nicht in Rechtskraft
erwachsen, weil sie dagegen rechtzeitig Einsprache erhoben hat. Demgemäss
stellte diese Schlussrechnung auch keinen
Rechtsöffnungstitel dar, wie das Bezirksgericht Meilen im
Rechtsöffnungsverfahren zutreffend festgehalten hat. Diese Sachlage haben weder
das Gemeindesteueramt noch die Vorinstanz verkannt. Streitgegenstand des
vorliegenden Bezugsverfahrens ist indessen nicht die Schlussrechnung vom 10. März 2014, sondern
die Schlussrechnung vom 10. Oktober 2014, die auf
dem Einspracheentscheid vom 28. August 2014 basiert. Demnach gehen die
Ausführungen der Pflichtigen an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht
einzutreten ist. Ebenso erübrigt es sich, die Akten des Bezirksgerichts Meilen
beizuziehen.
3.3 Entscheidend ist, ob der Einspracheentscheid vom
28. August 2014 in Rechtskraft erwachsen ist und
damit Grundlage für die Schlussrechnung vom 10. Oktober
2014 sein konnte. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Einspracheentscheid am
28. August 2014 per Einschreiben versandt und in
der Folge von der Pflichtigen nicht abgeholt worden.
3.3.1 Nach der Rechtsprechung gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht
abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als
zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Vorausgesetzt
wird ein laufendes Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien nach Treu und
Glauben verpflichtet, für die Zustellung behördlicher Sendungen erreichbar zu
sein (VGr, 25. Juni 2008, SB.2008.00021, E. 3.2).
Diese Zustellfiktion findet indessen keine
Anwendung, wenn der Empfänger nachweisen kann, dass kein Zustellungsversuch
stattgefunden hat bzw. bei ihm keine Abholungseinladung hinterlegt worden ist.
Dabei wird kein strikter Beweis verlangt; es genügt der Nachweis, dass die
Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerbehaftet gewesen ist. Die
Vornahme des Zustellungsversuchs bzw. die Hinterlegung einer Abholungseinladung
wird somit widerlegbar vermutet (vgl. Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Marcel
Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, Art. 44 N. 31).
3.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, befand sich die Pflichtige
aufgrund ihrer Einsprache in einem laufenden Prozessrechtsverhältnis und hätte
für behördliche Sendungen erreichbar sein müssen. Die Pflichtige bringt nun
vor, es sei gut möglich, dass die Abholungseinladung im Postfach zwischen
Werbung und Zeitungen gelangt und deshalb nicht entdeckt worden sei. Ebenso sei
es möglich, dass sie in ein falsches Postfach gelegt worden sei. Unklar ist, ob
sich diese Ausführungen auf die Zustellung des Einschätzungsentscheids vom 25. Februar
2014 oder des Einspracheentscheids vom 28. August 2014 beziehen, da die
Pflichtige beide Entscheide nicht abgeholt hat. Dies kann indessen offenbleiben,
da die Pflichtige nicht darzulegen vermag, dass die Abholungseinladung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in ein falsches Postfach gelegt worden ist.
Die abstrakte Möglichkeit einer Fehlzustellung genügt hierfür nicht. Soweit die
Abholungseinladung zwischen Werbung und Zeitungen gelangt wäre, hätte es sich
die Pflichtige zuzuschreiben, dass sie bzw. ihr Vertreter die Post nicht
sorgfältig genug geprüft haben. Im Übrigen hat die Pflichtige bereits den
Einschätzungsentscheid vom 25. Februar 2014 nicht abgeholt, weshalb es an
ihr gelegen hätte, im Hinblick auf das Einspracheverfahren ihre postalische
Erreichbarkeit sorgfältiger zu gewährleisten.
3.3.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zutreffend von der rechtsgültigen Zustellung
des Einspracheentscheids ausgegangen. Nachdem die Pflichtige diesen Entscheid
nicht mit Rekurs angefochten hat, ist er in Rechtskraft erwachsen, weshalb ihn
das Gemeindesteueramt zu Recht als Grundlage für die Schlussrechnung genommen
hat.
3.4 Soweit die Pflichtige rügt, das kantonale Steueramt erwähne im
Rekursentscheid das Aktenstück 3/7/2 (das Couvert
des Einspracheentscheids vom 28. August 2014),
ohne es dem Rekursentscheid beizufügen, ist keine Rechtsverletzung erkennbar.
Besagtes Couvert ist im vorliegenden Bezugsverfahren Teil der Verfahrensakten
und es hätte der Pflichtigen oblegen, von sich aus Akteneinsicht zu verlangen,
was sie indessen weder im Rekursverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren getan hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und
§ 178 Abs. 2 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …