Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2015.00047
SB.2015.00048
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
-
Staat Zürich,
-
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
**betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,**
hat
sich ergeben:
I.
A reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2011 ein
und wurde deshalb am 2. Mai 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern 2011
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen
von Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw.
veranlagt. Mit Einspracheentscheiden vom 5. Februar 2015 bestätigte das kantonale
Steueramt das steuerbare Einkommen und erhöhte das steuerbare Vermögen auf Fr. …
II.
Mit Eingabe vom 7. März 2015 (Poststempel 11. März
2015) wandte sich die Pflichtige an das Steuerrekursgericht. Dieses teilte ihr
mit Verfügung vom 25. März 2015 mit, dass ihre Eingabe mutmasslich
verspätet sei, und setzte ihr eine Frist bis 8. April 2015 an, um ihren
Rekurs- bzw. Beschwerdewillen zu bekräftigen und zur Fristeinhaltung Stellung
zu nehmen. Mit Eingabe vom 4. April 2015 bekräftige die Pflichtige ihren
Rekurs- bzw. Beschwerdewillen, ohne sich zur Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe zu
äussern. Das Steuerrekursgericht trat am 15. April 2015 auf die
Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2015 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, ihre Steuerfaktoren seien
"beschwerdebezogen" neu festzulegen, allenfalls unter Rückweisung an
das Steuerrekursgericht. Zudem verlangte sie eine Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Verfahren SB.2015.00047 (Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2015.00048 (direkte
Bundessteuer) betreffen dieselbe Pflichtige und die gleiche Sach- und
Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2 Wird ein
Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand vor
Verwaltungsgericht auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr
erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. etwa BGr, 11. Dezember
2014, 2C_253/2014 und 2C_254/2014, E. 2). Eine materielle Beurteilung der
Streitsache durch das Verwaltungsgericht ist damit ausgeschlossen, sodass auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Pflichtige eine Abänderung der
Steuerfaktoren beantragt.
2.
2.1 Einspracheentscheide
des kantonalen Steueramts können innert 30 Tagen nach Zustellung beim Steuerrekursgericht
angefochten werden (§ 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).
Wie sich aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt, hat
die Pflichtige die am 5. Februar 2015 per Einschreiben versandten
Einspracheentscheide am 7. Februar 2015 entgegengenommen. Die Rekurs- bzw.
Beschwerdefrist hat demnach am 8. Februar 2015 zu laufen begonnen und
endete am Montag, 9. März 2015. Die offenbar am 7. März 2015
verfasste, aber erst am 11. März 2015 der Post übergebene Rekurs- bzw.
Beschwerdeeingabe erweist sich damit als verspätet, was die Pflichtige nicht
bestreitet.
2.2 Die
Pflichtige bringt vor, sie habe die Rekurs- bzw. Beschwerdefrist wegen einer
Grippeerkrankung nicht einhalten können, weshalb ihr die Frist wiederherzustellen
sei.
2.2.1 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung richtet sich die
Fristwiederherstellung im Steuerverfahren nicht nach § 12 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), sondern nach der spezialgesetzlichen
Regelung von § 15 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998
(VO StG) bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG. Danach hat der Steuerpflichtige,
der durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden
ist, innert 30 Tage nach Wegfall des Hindernisses sowohl die versäumte
Handlung nachzuholen als auch um Fristwiederherstellung zu ersuchen, das heisst
den Hinderungsgrund darzulegen und nachzuweisen (§ 15 Abs. 2 VO StG
bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG; vgl. auch Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 129 N. 44; dieselben, Handkommentar
zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 133 N. 34).
2.2.2 Gemäss der Sachdarstellung der Pflichtigen ist sie wegen ihrer Grippe bis
am 10. März 2015 daran gehindert gewesen, ihre Rekurs- bzw.
Beschwerdeeingabe einzureichen. Damit hätte sie bis spätestens 9. April 2015
ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen und den Hinderungsgrund darlegen und
nachweisen müssen. Ihrer Eingabe vom 7. März 2015 lässt sich zur
Fristeinhaltung bzw. zu ihrer Erkrankung nichts entnehmen. Auch als sie vom
Steuerrekursgericht am 25. März 2015 ausdrücklich aufgefordert worden ist,
sich zur Fristeinhaltung zu äussern, hat die Pflichtige in ihrer Eingabe vom
4. April 2015 keine Ausführungen zur Frist bzw. ihrer Erkrankung gemacht.
Die vor Verwaltungsgericht geäusserte Auffassung, die Pflichtige habe innert
Frist "implizit" um Fristwiederherstellung ersucht, findet in den
Akten keine Stütze. Ebenso fehl geht der Einwand der Pflichtigen, sie habe als
juristische Laiin die Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 25. März 2015
nicht verstanden. Einerseits ist sie vom Steuerrekursgericht wie erwähnt klar
und deutlich aufgefordert worden, zur Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe Stellung zu
nehmen, und andererseits darf von einem Laien erwartet werden, dass er beim
Gericht nachfragt, sollte er eine ihm zugegangene Verfügung nicht verstehen.
Damit hat die Pflichtige erstmals vor Verwaltungsgericht in ihrer Beschwerde
vom 18. Mai 2015 und damit offensichtlich verspätet um
Fristwiederherstellung ersucht.
2.2.3 Anzufügen ist, dass die Frist selbst bei einem rechtzeitigen Gesuch nicht
hätte wiederhergestellt werden können:
Eine Fristwiederherstellung wegen Krankheit wird nur
gewährt, wenn der Steuerpflichtige daran gehindert war, die infrage stehende
Handlung selber auszuführen bzw. einen Dritten damit zu beauftragen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Arztzeugnis, in dem
ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in einem
bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, nicht als genügender Nachweis für das
Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds. Vielmehr ist erforderlich, dass
im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die
fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen konnte und
auch niemand anders damit betrauen konnte (vgl. VGr, 12. Dezember
2012, SB.2012.00099, E. 2.3, mit Hinweisen). Diesen
Anforderungen wird das eingereichte
Arztzeugnis nicht gerecht, weil der Arzt der Pflichtigen ohne weitere
Begründung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 6. März 2015 bis
10. März 2015 wegen einer nicht näher spezifizierten "Krankheit"
bescheinigt. Im Übrigen ist die Rekurs- und Beschwerdefrist wie erwähnt am
11. März 2015 abgelaufen, sodass der Pflichtigen nach ihrer
Arbeitsunfähigkeit ein Tag verblieben ist, um ihre Eingabe rechtzeitig einzureichen.
Da ihre Eingabe vom 7. März 2015 datiert und damit offenbar während ihrer
Arbeitsunfähigkeit verfasst worden ist sowie umfangmässig lediglich eine halbe
Seite betragen hat, wäre ihr das ohne Weiteres zumutbar gewesen (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, a. a. O., § 129 N. 43;
Dieselben, a. a. O., Art. 133 N. 33).
2.3 Zusammenfassend
liegen die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rekurs- bzw.
Beschwerdefrist aus mehreren Gründen nicht vor, weshalb das Steuerrekursgericht
auf die Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde SB.2015.00047 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Beschwerde SB.2015.00048 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00047 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
- Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00048 wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an
…