Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2015.00041
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2012,
hat sich ergeben:
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige), wohnhaft im Kanton Zug,
ist Mitglied der seit 1980 bestehenden Erbengemeinschaft C selig. Der Nachlass,
an welchem der Pflichtige zu einem Fünftel beteiligt ist, besteht im
Wesentlichen aus der Liegenschaft "D" in E. Mit Entscheid vom
16. Juni 2014 wurde der Pflichtige vom kantonalen Steueramt Zürich für die
Staats und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) eingeschätzt. Dabei liess es die in der Erfolgsrechnung
der Nachlassbuchhaltung 2012 als Aufwand verbuchten Verwaltungskosten von
insgesamt Fr. … bzw. Fr. … (Anteil des Pflichtigen von 1/5) nicht zum
Abzug zu.
Nach einer vom Pflichtigen erhobenen Einsprache hiess das
kantonale Steueramt Zürich dieselbe teilweise gut, wobei es nur den geltend
gemachten Abzug für Schuldzinsen zuliess, den ebenfalls verlangten Abzug für
Verwaltungskosten verweigerte es. Mit Einspracheentscheid vom 26. August
2014 wurde der Pflichtige daher mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) eingeschätzt.
II.
Dagegen rekurrierte der Pflichtige beim
Steuerrekursgericht, welches den Rekurs mit Entscheid vom 23. März 2015
abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Mai 2015 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und er sei mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz
von Fr. …) einzuschätzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
1.2 Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160
StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,
die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich
allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel
stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
Bei dem vom Pflichtigen erstmals vor Verwaltungsgericht
eingereichten Vertrag zwischen den Erben von C selig und der F AG vom
9. Februar 2011 handelt es sich um ein unzulässiges Novum, welches aus dem
Recht zu weisen ist.
2.
2.1 Der
Einkommenssteuer unterliegen Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 20
Abs. 1 StG) und unbeweglichem Vermögen (§ 21 Abs. 1 StG). Von
den gesamten steuerbaren Einkünften sind zur Ermittlung des Reineinkommens die
zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (§§ 26–30) und die allgemeinen
Abzüge (§§ 31 und 32) abzuziehen (§ 25 StG). Bei beweglichem
Privatvermögen sind insbesondere die Kosten der Verwaltung durch Dritte abziehbar
(§ 30 Abs. 1 StG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen können neben
den Unterhaltskosten u. a.
auch die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 30
Abs. 2 StG).
2.2 Das
Steuerrekursgericht erwog, dass es sich bei den geltend gemachten Verwaltungskosten
offensichtlich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens
der Erbengemeinschaft gemäss Erbvertrag gehandelt habe, so z. B. Kontieren und
Verbuchen 1.–4. Quartal, Erstellung Abschluss 2011, Versand Subkonti an J,
Korrekturbuchungen betreffend Darlehenszinsen, Abklärungen/Bemühungen zur Neufestsetzung
der Renten, Teilnahme an der Erbenbesprechung und Jahresabschluss, Tätigkeiten
für die fortgesetzte Erbengemeinschaft. Diese Kosten könnten unter dem Titel
von § 30 Abs. 2 StG nicht abgezogen werden, denn dabei habe es sich
nicht um Verwaltungskosten für die Liegenschaft in E gehandelt. Die Auslagen
hätten nicht der Sicherung oder Einforderung von Mietzinserträgen aus dem
Mehrfamilienhaus gedient, sondern seien vielmehr erforderlich gewesen, um die Regelungen
und Verpflichtungen aus dem Erbvertrag zu erfüllen. Die Aufwendungen stellten
daher Lebenshaltungskosten des Pflichtigen und der weiteren Erben dar.
2.3 Der
Pflichtige hält den Erwägungen des Steuerrekursgerichts entgegen, die von den
Erben beauftragte F AG werde für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit
Aufwendungen, die der Erhaltung der Ertragsquelle bzw. des Vermögens dienten,
entschädigt. Die F AG vertrete die Erbengemeinschaft und sei für die
Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des ungeteilten Nachlasses besorgt. Damit
hätten die Aufwendungen als abziehbare Vermögensverwaltungskosten im Sinn von
§ 30 Abs. 1 StG zu gelten. Die entsprechenden Auslagen hingen eng mit
seinen Einkünften aus Immobilienbesitz zusammen und hätten damit
Gewinnungskostencharakter, zumal sie letztlich der Sicherung des Nachlassvermögens
dienten und damit auch mit den daraus resultierenden Einkünften im Zusammenhang
stünden. Entgegen der Vorinstanz dienten die Aufwendungen nicht seinen
persönlichen Bedürfnissen, sondern allein der Verteilung des Ertrags aus der
Liegenschaft in E an die Erben.
3.
3.1 Während
sich der Pflichtige auf den Standpunkt stellt, die Kosten für die Erbschaftsverwalterin
seien Verwaltungskosten für das bewegliche Privatvermögen, stützt sich die
Vorinstanz in ihren Erwägungen auf § 30 Abs. 2 StG und prüft, ob die
Aufwendungen Kosten für das unbewegliche Privatvermögen darstellen. Bevor die
Abzugsfähigkeit der Verwaltungskosten geklärt werden kann, ist daher zu prüfen,
welches vorliegend die massgebliche Rechtsgrundlage (§ 30 Abs. 1 oder
Abs. 2 StG) für einen allfälligen Abzug ist.
3.2 Der
unverteilte Nachlass des C generierte im Jahr 2012 Liegenschaftenerträge von
Fr. …. Nach Abzug des Liegenschaftenaufwands (Fr. …) ergab sich ein
Gewinn aus Liegenschaften von Fr. …, wovon rund Fr. … dem Pflichtigen
zuzurechnen sind. Daneben resultierte aus Bankkonti, Darlehen und übrigen
Zinsen ein Kapitalertrag von Fr. …, wovon Fr. … auf den Pflichtigen
entfallen. Wie der Pflichtige selbst vorbringt, handelt es sich beim Nachlass
damit im Wesentlichen um die vererbte Liegenschaft in E. Die aus der Liegenschaft
erzielten Erträge hat der Pflichtige nach § 21 Abs. 1 lit. a StG
zu versteuern. Da es sich hierbei um Erträge aus unbeweglichem Vermögen
handelt, ist für die Abzüge spiegelbildlich § 30 Abs. 2 StG
anwendbar. Denn jener ist auf Aufwendungen anwendbar, die durch die Erzielung
von Erträgen aus unbeweglichem Privatvermögen resultieren. Dass die Erträge aus
Liegenschaften dem Pflichtigen letztlich in "beweglicher" Form
zufliessen, lässt sie nicht zu Erträgen aus beweglichem Privatvermögen werden.
Ferner hat das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort zu Recht
ausgeführt, dass die Verwaltungskosten für die Kapitalerträge, welche auf dem
beweglichen Privatvermögen erzielt wurden (§ 30 Abs. 1 StG), dem
Hauptsteuerdomizil zuzuweisen wären und daher ohnehin in den Kanton Zug
auszuscheiden wären (vgl. Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael
Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 24 N. 16).
3.3 Unter
§ 30 Abs. 2 StG fallen die Kosten für die Verwaltung und Wartung der
Liegenschaft durch Dritte. Ein entsprechender Abzug setzt voraus, dass ein
zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen
aus der Liegenschaft vorliegt. Gewinnungskosten können damit nur entstehen,
wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Besteuerung
unterliegenden Einkommenserzielung stehen (vgl. Bernhard Zwahlen, Die
einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Liegenschaftskosten, Basel 1986,
S. 105 f.).
Vorliegend bestand die Vermögensverwaltung im Jahr 2012 im
Wesentlichen aus folgenden Punkten:
– Buchführung
durch die Gruppe G
– Kontrolle
durch die H AG
– Verschiedene,
sich aus dem Erbvertrag und dem vor Jahrzehnten geschlossenen
Erbteilungsvertrag ergebenden Verwaltungstätigkeiten des Vermögens der fortgesetzten
Erbengemeinschaft durch die F AG
– Steuerliche
Zusammenstellungen des Ergebnisses des Jahresabschlusses des Nachlasses,
allenfalls – soweit notwendig – Unterstützung der Nachlassverwaltung auf der
Grundlage der jahrzehntelangen Kenntnisse des Nachlasses und der Berechnung der
Anteile des Nachlasses an den Steuerbelastungen durch meine Person (Anmerk.
I)
Wie das Steuerrekursgericht zutreffend ausführte, handelt
es sich dabei um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens
der fortgesetzten Erbengemeinschaft. Diese Aufwendungen stehen weder in einem
sachlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zur Erzielung der
Liegenschaftenerträge. Vielmehr geht es letztlich um die interne Abrechnung
unter den Erben, welche die provisorische Verteilung der auf dem Nachlassvermögen
erzielten Erträge auf die einzelnen Erben (entsprechend ihrer Erbquoten) zum
Gegenstand hat. Die durch die Buchführung entstandenen Kosten betrafen damit
einzig das Innenverhältnis der Erbengemeinschaft. Solche Kosten sind
unter dem Titel von § 30 Abs. 2 StG nicht abzugsfähig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …