Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2015.00031
SB.2015.00032
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
-
A,
-
B,
Beschwerdeführende,
gegen
-
Staat Zürich,
-
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
**betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013,
Direkte Bundessteuer 2013,**
hat sich ergeben:
I.
Die Eheleute A und B deklarierten in ihrer
Steuererklärung 2013 Liegenschaftenunterhalt im Betrag von Fr. …. Hiervon
abweichend liess der zuständige Steuerkommissär lediglich Fr. …
steuermindernd zu. Dementsprechend schätzte er die Pflichtigen für die Belange
der Staats- und Gemeindesteuern 2013 am 17. September 2014 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
ein. Gleichentags erliess er die Veranlagungsverfügung für die direkte
Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Zur Begründung
führte er aus, die Pflichtigen könnten über den Erneuerungsfonds ihres
Stockwerkeigentums bezahlte Sanierungsarbeiten an der Fassade, Dach und
Dachfenster nicht direkt entsprechend ihrer Eigentumsquote geltend machen.
Steuerlich abzugsfähig seien lediglich die Beiträge an den Erneuerungsfonds.
Bei den Pflichtigen werde der höhere Pauschalabzug zum Abzug zugelassen.
Im nachfolgenden Einspracheverfahren reduzierte das
kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 17. November 2014 das steuerbare
Einkommen betreffend Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … bei unverändertem
Vermögen, bzw. betreffend die direkte Bundessteuer auf Fr. …. Dabei
stellte das kantonale Steueramt grundsätzlich auf die seitens der Pflichtigen
geltend gemachten effektiven Aufwendungen ab. Hinsichtlich der aus dem Erneuerungsfonds
bezahlten Aufwendungen hielt das kantonale Steueramt jedoch an seiner Auffassung
fest und liess lediglich die im Steuerjahr 2013 geleisteten Einlagen in den
Erneuerungsfonds zum Abzug zu.
II.
Die hernach von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel
wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts am 19. März 2015 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. April 2015 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide und die Einschätzung gemäss ihrer Deklaration beantragen.
Zudem ersuchten sie um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Pflichtigen hielten in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort an ihren
Anträgen fest. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
vorliegenden Beschwerden SB.2015.00031 (Staats- und Gemeindesteuern 2013) und
SB.2015.00032 (Direkte Bundessteuer 2013) betreffen dieselben Pflichtigen und
denselben Sachverhalt, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2 Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.
vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGr,
16. September 2005, StE 2005 B 96.22 Nr. 3).
2. Staats- und Gemeindesteuern
2.1 Die
Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen vollständig und zutreffend angeführt,
worauf zu verweisen ist. Demgemäss werden nach § 25 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten
steuerbaren Einkünften u. a.
die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen abgezogen. Gestützt auf § 30
Abs. 2 Satz 1 StG betrifft dies bei Liegenschaften im Privatvermögen
unter anderem die Unterhaltskosten, wobei bei Stockwerkeigentum die Einlagen in
den Reparatur- und Erneuerungsfonds dazu zählen, sofern diese Mittel nur für
die Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet
werden (vgl. Ziff. 20 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die
steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von
Liegenschaften vom 13. November 2009 [ZStB I 18/821]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3. A., Zürich 2013, § 30 StG N. 74). Zu Recht führt die
Vorinstanz weiter an, dass diese Rechtslage ab Steuerjahr 1995 gilt.
2.2 Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Erneuerungsfonds des Stockwerkeigentums
der Pflichtigen grundsätzlich selbständig geführt wird und seine Mittel einzig
für den Unterhalt des Stockwerkeigentums verwendet werden, zumal die hierfür
beweispflichtigen Pflichtigen die behauptete Unselbständigkeit und anderweitige
Mittelverwendung vor Vorinstanz nicht hinreichend substanziiert und belegt
haben. Eine Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren hierzu eingereichten Unterlagen und Behauptungen scheitert
am Novenverbot (E. 1.2 vorstehend).
2.3 Das
Gesetz erwähnt in § 30 StG tatsächlich nur die Kosten von Liegenschaften,
ohne die Einlagen in Reparatur- und Erneuerungsfonds ausdrücklich aufzuführen.
Dies ist eine gesetzgeberische Ungenauigkeit, indem sich aus dem systematischen
Zusammenhang heraus ergibt, dass alle Gewinnungskosten für unbewegliches
Vermögen abzugsfähig sein sollen (Richner et. al., § 30 StG N. 24).
Aus dem Umstand, dass die Einlagen in die Reparatur- und Erneuerungsfonds nicht
ausdrücklich angeführt sind, können die Pflichtigen damit nichts für sich
ableiten.
Wohl formuliert das
Gesetz die Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten mit dem Verb "können"
(bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten [….] abgezogen
werden). Ebenso ist im bereits zitierten Merkblatt (ZStB I 18/821 Ziff. 20)
bei der Auflistung der abzugsfähigen Kosten die Rede davon, dass diese in Abzug
gebracht werden "können". Entgegen der Auffassung der Pflichtigen
handelt es sich hierbei jedoch nicht um eigentliche Kann-Vorschriften, welche
den Zeitpunkt der Geltendmachung derartiger Gewinnungskosten für unbewegliches
Vermögen gleichsam in das Belieben des Steuerpflichtigen stellen. Vielmehr
erfordert die periodengerechte Einkommensermittlung die Gleichbehandlung der
einzelnen Steuerperioden hinsichtlich der Zulassung von Einlagen in die
Reparatur- oder Erneuerungsfonds. Daraus folgt weiter, dass lediglich die in
der betroffenen Steuerperiode auch getätigten Einlagen in derartige Fonds zum
Abzug zuzulassen sind. Anders wäre allenfalls einzig zu entscheiden, wenn
Aufwendungen für Liegenschaften zur Diskussion stehen würden, welche aus
Einlagen in Fonds finanziert würden, welche vor 1995 getätigt wurden. Dass ein
derartiger Sachverhalt vorliegt, behaupten die Pflichtigen zu Recht nicht.
Damit bleibt
tatsächlich kein Raum, gleichsam anstelle der Einlagen in den Fond diejenigen
Ausgaben als abzugsfähig zu erklären, welche in der fraglichen Steuerperiode
aus dem Reparatur- oder Erneuerungsfonds beglichen werden: Einzig auf diese
Weise ist sichergestellt, dass die Steuerpflichtigen einerseits sämtliche
Gewinnungskosten im Zeitpunkt ihres Abflusses steuermindernd geltend machen
können und andererseits solche Gewinnungskosten in der Massenverwaltung auch
nicht mehrfach zum Abzug zugelassen werden. Damit ist auch nicht ersichtlich,
weswegen diese Praxis gegen die Bundesverfassung oder im Speziellen gegen das
Gleichbehandlungsgebot verstossen soll.
Sodann steht es auch
den Stockwerkeigentümern grundsätzlich frei, bezüglich ihrer im Privatvermögen
gehaltenen Liegenschaften jährlich zwischen einem Pauschalabzug oder den
effektiven Kosten der Liegenschaft zu wählen (vgl. Verfügung der Finanzdirektion
über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften
des Privatvermögens vom 7. September 2002 [ZStB I Nr. 18/800], welche
keine separate Regelung für das Stockwerkeigentum kennt). Gegenüber einem
Liegenschafteneigentümer, dessen Eigentum nicht als Stockwerkeigentum
ausgestaltet ist, können sich bei Vorliegen spezieller Verhältnisse
Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der Gewinnungskosten ergeben. Diese
erklären sich jedoch gerade mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der
Finanzierung der Unterhaltskosten beim Stockwerkeigentum über einen in aller
Regel eben jährlich zu speisenden Fonds. Im Übrigen ist auch hierzu auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3. Direkte Bundesteuer
Die direkte Bundessteuer kennt für die Ermittlung des
Reineinkommens und der abzugsfähigen Gewinnungskosten für unbewegliches Vermögen
identische Vorschriften (Art. 25 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG],
Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG). Auch bei der direkten Bundessteuer
zählen Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften,
soweit daraus ausschliesslich der Unterhalt der Gemeinschaftsanlage bestritten
wird, zu den abzugsfähigen Unterhaltskosten (Art. 1 Abs. 1
lit. a Ziff. 2 der Verordnung der eidgenössischen Steuerverwaltung
über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der
direkten Bundessteuer vom 24. August 1992). Damit ist die Beschwerde,
unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zu den Staats- und
Gemeindesteuern, auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw.
Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und
fällt eine Umtriebsentschädigung ausser Betracht (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Die Verfahren
SB.2015.00031 und SB.2015.00032 werden vereinigt;
und erkennt:
-
Die Beschwerde betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013 (SB.2015.00031) wird abgewiesen.
-
Die Beschwerde betreffend direkte
Bundessteuer 2013 (SB.2015.00032) wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00031 wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
- Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00032 wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
-
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
-
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …