Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2015.00018
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
-
A,
-
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt C, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
**betreffend
Steuerbezug
(Schlussrechnung; ergänzende Vermögenssteuer 2011),**
hat
sich ergeben:
I.
A. Bei den
Eheleuten A und B wurde gestützt auf §§ 41 bis 44 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) zufolge der Veräusserung des in der Gemeinde D
gelegenen und im Bereich der Vermögensbesteuerung bisher privilegiert
besteuerten Grundstücks Kat. Nr. 01 eine ergänzende Vermögenssteuer
erhoben. Gegen diesen Einschätzungsentscheid erhoben die Pflichtigen
Einsprache. Am 7. April 2014 unterbereitete der zuständige Steuerkommissär
den Pflichtigen im Einspracheverfahren einen Einschätzungsvorschlag, in welchem
er von einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Steuersatz von 1 ‰)
ausging. Das diesem Vorschlag beiliegende Formular
"Einspracherückzug" unterzeichnete der Pflichtige, setzte allerdings
handschriftlich folgende Bemerkung hinzu: "Einverständnis für totalen
Steuerbetrag von Fr. 23'361.00 CHF".
B. Am 13. Juni
2014 erstellte die Stadt C, Abteilung Steuern, die "Schlussrechnung
Staats- und Gemeindesteuern 2011, ergänzende Vermögenssteuer" mit dem
Vermerk "aufgrund des Einspracheentscheides". Als steuerbares und
satzbestimmendes Vermögen setzte die Stadt C Fr. …. ein, was zu einer
einfachen Steuer von Fr. 23'361.- führte. Unter Berücksichtigung des für
die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer anwendbaren Steuerfusses von insgesamt
223 % ergab sich eine geschuldete Steuer von Fr. 52'095.-.
C. Gegen
diese Schlussrechnung erhoben die Pflichtigen am 17. Juli 2014 Einsprache
und beantragten sinngemäss, die Schlussrechnung sei aufgrund des Einspracherückzugs
vom 2. Mai 2014 mit einem Steuerbetrag von insgesamt Fr. 23'361.- zu
erstellen. Die Stadt C wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Juli
2014 ab unter Hinweis darauf, dass sie die Berechnung der zu entrichtenden
Steuer, ausgehend vom unterzeichneten Einspracherückzug, korrekt durchgeführt
habe.
II.
Den hiergegen von den Pflichtigen
am 23. August 2014 erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt mit Verfügung
vom 12. Januar 2015 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat. Dabei führte
das Steueramt aus, dass ihm eine Überprüfung, "ob die Steuerfaktoren (…)
korrekt sind", verwehrt sei, da im Bezugsverfahren lediglich die korrekte
Berechnung des Steuerbetrags überprüft werde.
III.
Mit Eingabe vom 15. Januar
2015 wandten sich die Pflichtigen an das Verwaltungsgericht, welchem sie
sinngemäss beantragten, die ergänzende Vermögenssteuer sei auf einen totalen
Steuerbetrag von Fr. 23'361.- zu reduzieren. Weiter sei die
Zahlungserinnerung der Stadt C zu stornieren, "alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen inklusive Verzugszinsen zu Lasten der
Einsprachegegner". Während die Vorinstanz die Abweisung des Rechtsmittels
beantragte, liess sich die Gemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend
Schlussrechnung kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 178
Abs. 1 StG). Mit der Beschwerde können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178
Abs. 2 StG).
2.
2.1 Das
Einschätzungsverfahren wird mit dem Einschätzungsentscheid abgeschlossen, in
dem gemäss § 139 Abs. 1 StG die Steuerfaktoren und der Steuertarif
festgesetzt werden. Dieser Entscheid wird dem Pflichtigen separat mitgeteilt
(§ 126 Abs. 1 StG), es sei denn, es liege einer der in § 126
Abs. 4 StG geregelten Fälle vor: Entspricht nämlich der Einschätzungsentscheid
der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung oder einer von diesem
im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannten
Einschätzung (sogenannter Einschätzungsvorschlag; vgl. hierzu § 44 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]), so wird dieser
Entscheid durch die Schlussrechnung angezeigt. Ein zu Recht mit der
Schlussrechnung im Sinn von § 126 Abs. 4 StG mitgeteilter Entscheid
entfaltet also die gleichen Wirkungen wie ein Einschätzungs- oder
Einspracheentscheid und ist diesem gleich zu setzen (vgl. RB 2001 Nr. 91).
2.2 Gegen den
Einschätzungsentscheid oder – in den Fällen, in denen nach § 126
Abs. 4 StG auf die Zustellung eines solchen verzichtet werden kann (vgl.
E. 2.1) – gegen die Schlussrechnung kann gemäss § 140
Abs. 1 StG innert dreissig Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt
schriftlich Einsprache erhoben werden. Erfolgt die Anerkennung des
Einschätzungsvorschlags im Einspracheverfahren und wird in Anwendung von
§ 126 Abs. 4 StG auf die Zustellung eines Einspracheentscheids
verzichtet, steht gegen die Schlussrechung der Rekurs nach §§ 147 ff.
StG an das Steuerrekursgericht zur Verfügung (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3. A., Zürich 2013, § 126 N. 19 ). Dabei spielt es für die
Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Rolle, dass der Steuerpflichtige den
Einschätzungsvorschlag anerkannt hat, weil damit kein Rechtsmittelverzicht
einhergeht (vgl. RB 2001 Nr. 91, E. 4b).
2.3 Im vorliegenden Fall haben die Pflichtigen
im Einspracheverfahren den vermeintlichen Rückzug der Einsprache infolge
Anerkennung des Einschätzungsvorschlags erklärt. Dass in der Folge ein
förmlicher Einspracheentscheid ergangen wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich;
vielmehr ist den Pflichtigen in Anwendung von § 126 Abs. 4 StG direkt
die Schlussrechnung zugestellt worden. Gegen diese steht – wie vorher erwähnt –
einerseits der Rekurs an das Steuerrekursgericht nach §§ 147 ff. StG
zur Verfügung, soweit die materielle Einschätzung beanstandet wird, und
andererseits die Einsprache an das Gemeindesteueramt nach § 178 Abs. 1
StG, soweit lediglich die Steuerberechnung gerügt wird. Es ist unbestritten,
dass die Pflichtigen ihre "Einsprache" gegen die Schlussrechnung
fristgerecht eingereicht haben. Aus der Eingabe der Pflichtigen geht hervor,
dass sie nicht bloss die Steuerberechnung beanstanden, sondern die materielle
Einschätzung, indem sie den Steuerbehörden vorwerfen, sie hätten sich nicht an
den Einschätzungsvorschlag gehalten. Damit haben die Pflichtigen Rekurs gegen
den mittels Schlussrechnung eröffneten Einspracheentscheid erhoben. Dass die
Pflichtigen dieses Rechtsmittel – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung auf
der Schlussrechnung – nicht beim Steuerrekursgericht, sondern beim Steueramt
der Stadt C eingereicht haben, schadet nicht, weil Eingaben an eine unzuständige
Amtsstelle von dieser von Amtes wegen an die zuständige Behörde zu überweisen
sind (§ 14 VO StG). Es wäre somit am Steueramt
der Stadt C gelegen, die "Einsprache" dem Steuerrekursgericht als
Rekurs gegen den Einspracheentscheid zur Behandlung zu überweisen.
3.
Die von den Pflichtigen unterzeichnete Zustimmungserklärung
zum Einschätzungsvorschlag bzw. der darauf beruhende Einspracherückzug ist eine
Prozesserklärung. Derartige Erklärungen sind nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen,
wie sie der Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen
durfte und musste (vgl. BGE 132 III 24 E. 4; 129 III 675 E. 2.3;
BGer, 20. Juli 2006, 4P.163/2006, E. 1.2). Vor diesem Hintergrund ergibt
sich ohne Weiteres, dass der mit der Bemerkung "Einverständnis für totalen
Steuerbetrag von Fr. 23'361.00 CHF" verknüpfte Einspracherückzug
keine gültige Prozesserklärung zur Erledigung des Verfahrens mit einem
Steuerbetrag von Fr. 52'095.- darstellt. Vielmehr haben die Pflichtigen
dem Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts (Festlegung des
steuerbaren Vermögens auf Fr. …) einen Gegenvorschlag gegenübergestellt
(Steuerbetrag von insgesamt Fr. 23'361.-) bzw. den Rückzug der Einsprache
unter die Bedingung gestellt, dass sie letztlich einen Steuerbetrag von Fr. 23'361.-
bezahlen müssen. Nachdem das kantonale Steueramt offenbar nicht bereit gewesen
ist, die Pflichtigen dergestalt einzuschätzen, dass ein Steuerbetrag von
insgesamt Fr. 23'361.- resultiert, hätte es infolge fehlender Zustimmung
zum Einschätzungsvorschlag bzw. mangels gültigem Rückzugs der Einsprache das
Einspracheverfahren weiterführen müssen. Es rechtfertigt sich deshalb aus
prozessökonomischen Gründen, die Streitsache ausnahmsweise nicht an das
Steuerrekursgericht zur Behandlung des Rekurses zu überweisen, sondern direkt
an das kantonale Steueramt zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens.
4.
Insoweit die Pflichtigen das Verwaltungsgericht zur
materiellen Entscheidung über die Streitsache aufrufen bzw. die
"Stornierung der Zahlungserinnerung" beantragen oder Verzugszinsen
für die Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, kann auf ihre Beschwerde
nicht eingetreten werden. Die materielle Beurteilung der Streitsache hat zunächst
im Einsprache- und einem allenfalls nachfolgenden Rekursverfahren zu erfolgen.
Mit Zustellung der Zahlungserinnerung – welche im Übrigen nicht zu den Akten
gereicht wurde – sind die Pflichtigen im Rechtssinn nicht beschwert. In Bezug
auf die Zusprechung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen begründen die Pflichtigen ihren Antrag nicht
näher. Abgesehen davon ist auch keine gesetzliche Grundlage hierfür ersichtlich.
5.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Den Beschwerdeführenden steht
sodann eine angemessene Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
6.
Zur nachstehenden
Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes auszuführen: Der vorliegende
Rückweisungsentscheid schliesst das kantonale Verfahren nicht ab und belässt dem
kantonalen Steueramt einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Er ist deshalb
als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (vgl. BGE
134 II 124 E. 1.3) und nur dann vor Bundesgericht anfechtbar, wenn er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen in das
Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Umtriebsentschädigung
von je Fr. 350.- zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …