Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2015.00015
SB.2015.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.Staat Zürich,
2.Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
**betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007–2009
Direkte Bundessteuer 2007–2009**
(Revision),
hat
sich ergeben:
I.
A. Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) reichte
für die Steuerperioden vom 1.1.–31.12.2007 bis 1.1.–31.12.2009 trotz Mahnungen
keine Steuererklärungen ein. Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtige
daher am 2. Juli 2009, 13. Mai 2010 und 22. Juni 2011 nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) für die betreffenden Steuerperioden wie folgt ein:
Steuerperiode
Steuerbarer Reingewinn
Steuerbares Eigenkapital
1.1.–31.12.2007
Fr. 250'000.-
Fr. 50'000.-
1.1.–31.12.2008
Fr. 500'000.-
Fr. 300'000.-
1.1.–31.12.2009
Fr. 750'000.-
Fr. 500'000.-
Für die direkte Bundessteuer wurde die
Pflichtige für die betreffenden Steuerperioden ebenfalls nach pflichtgemässem
Ermessen (Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]) und hinsichtlich des steuerbaren
Reingewinns zu denselben Steuerfaktoren veranlagt. Auf die gegen die Einschätzungs-
bzw. Veranlagungsverfügung 2009 erhobene Einsprache trat das kantonale
Steueramt am 26. September 2012 wegen Verspätung nicht ein.
B. Am 29. Februar 2012 reichte die Pflichtige dem
kantonalen Steueramt die ausstehenden Steuererklärungen, inklusive
Jahresabschlüsse, nach. Dabei wichen die von der Pflichtigen für die
betreffenden Steuerperioden deklarierten steuerbaren Reingewinne erheblich von
den nach Ermessen geschätzten Reingewinnen ab. Im Anschluss daran führte die
Pflichtige Korrespondenz mit dem Ombudsmann des Kantons Zürich, welcher sich
namens der Pflichtigen beim kantonalen Steueramt für eine Revision der
Ermessenseinschätzungen bzw. -veranlagungen einsetzte. Mit Schreiben vom
24. Juni 2013 teilte der Ombudsmann der Pflichtigen mit, das kantonale
Steueramt sei nicht bereit, ihr mit einer Revision entgegenzukommen. Gleichwohl
stellte die Pflichtige am 24. September 2013 bzw. 8. Oktober 2013 für
die streitigen Steuerperioden sowie für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2006,
in welcher sie ebenfalls rechtskräftig nach Ermessen eingeschätzt wurde, ein
Revisionsgesuch. Das kantonale Steueramt wies das Revisionsbegehren am
7. November 2013 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 8. Mai 2014 ebenfalls ab.
II.
Mit Entscheid vom 19. Dezember 2014
wies das Steuerrekursgericht die gegen den Einspracheentscheid erhobenen
Rechtsmittel, nunmehr beschränkt auf die Aufhebung der Ermessenseinschätzungen
bzw. -veranlagungen für die Steuerperioden vom 1.1.–31.12.2007 bis 1.1.–31.12.2009,
ab.
III.
Mit Beschwerden vom 12. Februar 2015
liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die Einschätzungs-
und Veranlagungsverfügungen 2007–2009 aufzuheben und gestützt auf die
Buchhaltung der A AG neu vorzunehmen. Zudem verlangte sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Da die Pflichtige als zahlungsunfähig
erschien, wurde sie mit Präsidialverfügungen vom 13. Februar 2015 aufgefordert,
die Verfahrenskosten mittels eines Kostenvorschusses sicherzustellen,
andernfalls auf die Beschwerden nicht eingetreten würde. Die Kautionen gingen
innert erstreckter Frist rechtzeitig auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden betreffend
die Abweisung der Revisionsgesuche für die Staats- und Gemeindesteuern vom
1.1.–31.12.2007 bis 1.1.–31.12.2009 (SB.2015.00015) und die direkte
Bundessteuer vom 1.1.–31.12.2007 bis 1.1.–31.12.2009 (SB.2015.00016) betreffen
dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die Verfahren zu
vereinigen sind.
2. Staats- und Gemeindesteuern
2.1 Ein
rechtskräftiger Entscheid kann gemäss § 155 Abs. 1 StG auf Antrag
oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden
(lit. a), oder bei Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, die
namentlich dann vorliegt, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,
ausser Acht gelassen hat (lit. b), oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen
den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Nach § 156 StG muss ein
Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds,
spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Entscheids eingereicht
werden. Die Revision ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als
Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im
ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2
StG).
2.2 Eine
Revision nach § 155 Abs. 1 StG setzt stets voraus, dass der
Steuerpflichtige objektiv überbesteuert wurde (vgl. Martin Zweifel/Hugo
Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern,
Zürich/Basel/Genf 2008, § 26 N. 44). Verstösst das Besteuerungsergebnis
derart eklatant gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen,
sodass eine Verweigerung der Revision unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu
stossenden, schockierenden und unhaltbaren Ergebnissen führen würde, nehmen das
Verwaltungsgericht und die Lehre – über die in § 155 Abs. 1
lit. a–c StG aufgeführten Revisionsgründe hinaus – einen über- bzw.
aussergesetzlichenRevisionsgrund an, um dem Rechtsgleichheitsgebot
(Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])
und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im Einzelfall zum Durchbruch zu
verhelfen (vgl. VGr, 6. Juni 2007, SB.2006.00071, E. 1.3 [nicht auf
www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; Olivier Margraf, Ausgewählte Aspekte des Revisionsverfahrens
gemäss Art. 147–149 DBG, StR 69/2014, S. 76 ff., S. 78 und
S. 82; Klaus A. Vallender/Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 147
N. 23; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 155
N. 20 sowie N. 41). In einem unpublizierten Entscheid vom
6. Juni 2007 bejahte das Verwaltungsgericht einen übergesetzlichen Revisionsgrund
bezüglich der Veranlagung eines selbständig erwerbstätigen Betreibers eines bescheidenen
Milchladens in einer Zürcher Landgemeinde. Letzterer – aus psychischen Gründen
völlig überfordert – reichte keine Steuererklärungen ein und wurde nach Ermessen
rechtskräftig mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 300'000.- veranlagt
(Steuerperioden 2001 und 2002); für die Staats- und Gemeindesteuern wurde er im
Einvernehmen mit der Gemeinde schliesslich mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. 50'000.- besteuert. Bei einem mutmasslichen Jahreseinkommen von
Fr. 50'000.- hätte die Steuerschuld rund Fr. 53'000.- betragen (VGr,
6. Juni 2007, SB.2006.00071; vgl. hierzu auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 155 N. 41). Anders als das Verwaltungsgericht lässt das Bundesgericht
aus Rechtssicherheitsgründen in ständiger Praxis keine anderen als die in
Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (StHG) genannten Revisionsgründe zu, um rechtskräftige
Veranlagungen bzw. Einschätzungen zu korrigieren (BGr, 27. Mai 2014,
2C_1066/2013, E. 3.2 f.; 23. Mai 2007, 2A_710/2006,
E. 3.3).
3.
3.1 Zur
Begründung ihres Revisionsbegehrens führt die Pflichtige in der Beschwerde aus,
die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperioden vom
1.1.–31.12.2007 bis 1.1.–31.12.2009 seien exorbitant hoch ausgefallen. Eine
stark unverhältnismässige Einschätzung wie vorliegend habe pönalen Charakter,
sei unhaltbar und mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht vereinbar. Den
rechtskräftigen Einschätzungen mit einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. 250'000.- (2007), Fr. 500'000.- (2008) und Fr. 750'000.-
(2009) stünden nämlich gemäss den Jahresabschlüssen die folgenden, tatsächlichen
Reingewinne der A AG gegenüber: Fr. … (2007), Fr. … (2008) und
Fr. … (2009). Das kantonale Steueramt habe sich bei den Ermessenseinschätzungen
auf einen einmalig hohen Reingewinn im Jahr 2002 von Fr. … abgestützt:
Dieser sei auf eine – für die sonst auf Liegenschaftensanierung spezialisierte A AG
– aussergewöhnliche Vermittlungsprovision für den Verkauf einer Liegenschaft
zurückzuführen. Zuvor und nachher habe sie stets Verluste oder marginale Reingewinne
erzielt. Trotz dieser Sachlage sei C, der einzige Verwaltungsrat, einzige
Angestellte und Alleinaktionär der A AG, damals nicht imstande gewesen,
die Steuererklärungen einzureichen oder gegen die Einschätzungen Einsprache zu
erheben. Dieses "irrationale Handeln" des Verwaltungsrats sei auf
seine schwierige gesundheitliche und private Situation zurückzuführen gewesen:
So sei am ... 2007 über ihn Privatkonkurs eröffnet worden, womit auch eine
geschäftliche Handlungsunfähigkeit über die A AG verhängt worden sei.
Weiter habe er eine Erkrankung erlitten und schwerwiegende private Probleme mit
der Ehefrau gehabt. Erst nachdem sich 2012 der Widerruf des Konkurses
abgezeichnet habe, welcher letztlich am ... 2012 vollzogen worden sei,
hätten die Steuererklärungen samt Buchhaltungen 2007–2009 am 29. Februar
2012 nachgereicht werden können. Der vorliegende Fall sei damit mit dem
"Milchladen-Fall" vergleichbar, weshalb ein übergesetzlicher Revisionsgrund
vorliege.
3.2 Das
Steuerrekursgericht lehnt die vom Verwaltungsgericht vertretene
Rechtsauffassung hinsichtlich der generellen Notwendigkeit ausser- bzw.
übergesetzlicher Revisionsgründe ab. Vielmehr seien an die Sorgfalt des Steuerpflichtigen
bei der Wahrung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren einige Anforderungen zu
stellen. Der Steuerpflichtige kenne seine eigenen finanziellen Verhältnisse und
müsse nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese überprüfen und allfällige
Mängel rechtzeitig rügen. Bei Ermessenseinschätzungen bestehe eine erhöhte
Sorgfaltspflicht. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis sei die
Revision daher auf die gesetzlichen Revisionsgründe zu beschränken. Vorliegend
dürften die Schätzungen zwar weit über dem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn
liegen. Es sei aber nicht einzusehen, weshalb das kantonale Steueramt vor dem
Hintergrund, dass die Pflichtige ihre Mitwirkung gänzlich unterliess, im Rahmen
der Ermessenseinschätzungen davon ausgehen durfte, dass sich eine Gelegenheit
wie 2002 – Vermittlung einer Liegenschaft – möglicherweise wieder bieten würde.
Selbst wenn das Kerngeschäft der Pflichtigen Sanierungen und nicht der Verkauf
von Liegenschaften sei, hätte es jederzeit im Bereich des Möglichen gelegen,
dass sich die im Baugewerbe tätige Pflichtige wiederum als Vermittlerin
betätige. Da die Gewinnmöglichkeiten in der Immobilienbranche gegen oben offen
seien, könne nicht von vornherein gesagt werden, die geschätzten Reingewinne
seien unrealistisch.
4.
4.1 Formelle
Voraussetzung für ein Revisionsgesuch ist dessen rechtzeitige Eingabe innert
der Verwirkungsfrist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds
(vgl. § 156 StG).
Die Pflichtige führt in ihrem Revisionsgesuch aus, die
90-tägige Revisionsfrist sei gewahrt, da sie erst mit Schreiben des Ombudsmanns
vom 24. Juni 2013 von der Möglichkeit der Revision erfahren habe. Entgegen der Ansicht der Pflichtigen wirkt das Schreiben
des Ombudsmanns nicht fristauslösend: Wann die Steuerpflichtige von der Möglichkeit
der Revision rechtskräftiger Entscheide Kenntnis erhält, ist nicht
entscheidend. Vielmehr wird die Revisionsfrist dann ausgelöst, wenn die
Pflichtige die massive Divergenz zwischen dem geschätzten und dem nach ihrer
Ansicht geschuldeten Steuerbetreffnis feststellt (vgl. VGr, 8. Juli 2009,
SB.2008.00112, E. 2.3.1). Vorliegend ist dies der Zeitpunkt, in welchem
die Pflichtige ihre Jahresabschlüsse für die betreffenden Steuerperioden
erstellte: Die Pflichtige musste sich spätestens am 23. Dezember 2011
(Jahresabschluss 2007) bzw. 27. (Jahresabschluss 2008) und
29. Dezember 2011 (Jahresabschluss 2009) gewahr sein, dass der Saldo der
Erfolgsrechnungen 2007–2009 unter Berücksichtigung des Saldovortrags des
Vorjahrs bei Weitem nicht den rechtskräftig eingeschätzten Reingewinnen für
diese Steuerperioden entsprach. Zwar hat sie während laufender Revisionsfrist
die Steuererklärungen 2007–2009 nachgereicht, aus welchen die Divergenz zu den
rechtskräftigen Verfügungen ersichtlich war. Ein Revisionsgesuch hat sie jedoch
erst am 24. September 2013 bzw. am 8. Oktober 2013 und damit
verspätet gestellt.
4.2 Selbst
wenn das Revisionsgesuch rechtzeitig gestellt worden wäre, so wäre es in materieller
Hinsicht abzuweisen gewesen: Zwar mag unter gewissen Umständen selbst dann ein
ausser- bzw. übergesetzlicher Revisionsgrund angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige
den Irrtum bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon mit einem ordentlichen
Rechtsmittel hätte rügen können (VGr, 6. Juni 2007, SB.2006.00071, E. 1.3
[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Zu Recht werden jedoch hohe
Anforderungen an das Mass der vom Steuerpflichtigen aufzuwendenden Sorgfalt gestellt
(vgl. BGr, 27. März 2012, 2C_581/2011, E. 3.1 = StR 67/2012,
S. 454 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Revision
selbst bei Vorliegen eines Revisionsgrunds ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und keine Steuererklärung
einreichte und die ergangenen Ermessenseinschätzungen hernach nicht anficht
(BGr, 26. Januar 2007, 2A.49/2007, E. 3.1).
4.3 Die Mitglieder des Verwaltungsrats trifft von Gesetzes wegen die
Pflicht, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der
Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 des
Obligationenrechts [OR]). Entsprechend statuieren verschiedene Bestimmungen die
(Mit-)Haftung des Verwaltungsrats für den Fall, dass dieser seine Pflichten
verletzt (vgl. Art. 754 OR oder Art. 55 Abs. 1 DBG bzw.
§ 60 Abs. 1 StG). Im Steuereinschätzungsverfahren üben die Organe die
Verfahrensrechte der Gesellschaft als Steuerpflichtige aus und erfüllen deren
Verfahrenspflichten. Die Aktiengesellschaft hat die durch ihre Organe bewirkten
Folgen von Unterlassungen (z. B. einer versäumten Rechtsmittelfrist
oder der Nichterfüllung von Verfahrenspflichten) zu tragen (Martin Zweifel, Die
Rechtsstellung der Aktiengesellschaft im Steuerveranlagungsverfahren, in: Hans
Caspar von der Crone et al. [Hrsg.], Neuere Tendenzen im Gesellschaftsrecht,
Festschrift für Peter Forstmoser, Zürich 2003, S. 713 ff., S. 718).
Das Ausfüllen und Einsenden der Steuererklärung fällt in den Tätigkeitsbereich
des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung (vgl. Peter Herzog, Die Verantwortlichkeit
der Revisionsstelle für eine Steuereinschätzung von Amtes wegen, ST 4/03
- 268 ff.; HGer ZH, 6. Dezember 2002, HG 00204/U/ei,
- IV/4.3/e). Zu den unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats zählt
sodann das Erstellen des Geschäftsberichts für jedes Geschäftsjahr
(Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 in Verbindung mit Art. 662
Abs. 1 OR [in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung]). Auch
Einmannaktiengesellschaften haben sich an diese Pflichtenordnung zu halten
(vgl. Roland Müller/Lorenz Lipp/Adrian Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. A.,
Zürich 2014, S. 151).
4.4 Trotz der mutmasslich schwierigen persönlichen Situation hat der
alleinige Verwaltungsrat grobe Nachlässigkeit walten lassen, indem er während
dreier Steuerperioden (und zuvor bereits für die Steuerperiode vom
1.1.–31.12.2006) keine Steuererklärungen für die A AG einreichte und
sämtliche Rechtsmittelfristen verstreichen liess. Zum Pflichtenheft des
Verwaltungsrats gehört auch das Erstellen der Erfolgsrechnung und der Bilanz:
Die Jahresabschlüsse 2007, 2008 und 2009 für die Aktiengesellschaft wurden
vorliegend erst Ende 2011 erstellt, womit im Zeitpunkt der Einschätzungen gar
keine verlässlichen Buchhaltungsunterlagen zuhanden der Steuerbehörden
vorhanden gewesen wären. Ist der Verwaltungsrat nicht mehr in der Lage, seinen
Pflichten nachzukommen, muss er dafür sorgen, dass sich eine sachverständige
Person – sei es unternehmensextern oder -intern – um die Steuerbelange der Aktiengesellschaft
kümmert (VGr, 16. Dezember 2003, SB.2003.00050, E. 4.3). Dies gilt
vorliegend umso mehr, als der alleinige Verwaltungsrat und Alleinaktionär, sich
als Dipl. Architekt ETH/SIA über die Konsequenzen, welche eine unterlassene
Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung nach sich ziehen könnte, – wohl
anders als ein bescheidener Milchladenbetreiber –, im Klaren sein musste. Vor
diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Willkür der
Ermessenseinschätzungen im Rahmen dieses Revisionsverfahrens als verspätet, da
die Pflichtige dies bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren
hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG). Damit hätten die
rechtskräftigen Einschätzungen auch bei Einhaltung der Verwirkungsfrist nicht
mehr im Revisionsverfahren korrigiert werden können.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5. Direkte Bundessteuer
Gleich verhält es sich auch im Hinblick auf die
rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer vom
1.1.–31.12.2007 bis 1.1.–31.12.2009: Nach Art. 148 DBG ist das
Revisionsbegehren ebenfalls innert 90 Tagen seit Entdeckung des
Revisionsgrunds zu stellen, weshalb das am 24. September 2013 bzw. am 8. Oktober
2013 gestellte Revisionsgesuch verspätet erscheint. Weiter ist die Revision
nach Art. 147 Abs. 2 DBG ausgeschlossen, wenn der Antragssteller als
Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im
ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Dies gilt auch, wenn – über
die in Art. 147 Abs. 1 lit. a–c DBG hinaus – weitere, über- bzw. aussergesetzliche
Revisionsgründe geltend gemacht werden. Nachdem die Pflichtige ihre
Sorgfaltspflichten im Veranlagungsverfahren in schwerer Weise verletzt hat, ist
eine Revision ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 und § 158 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 149 Abs. 4 DBG).
Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§
17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 und § 158
Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4, Art. 145 Abs. 2 und Art. 149
Abs. 4 DBG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die Verfahren
SB.2015.00015 und SB.2015.00016 werden vereinigt;
und erkennt:
-
Die
Beschwerde in Sachen SB.2015.00015 (Staats- und Gemeindesteuern) wird abgewiesen.
-
Die
Beschwerde in Sachen SB.2015.00016 (direkte Bundessteuer) wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00015 wird festgesetzt auf
Fr. 5'440.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 5'500.-- Total der Kosten.
- Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2015.00016 wird festgesetzt auf
Fr. 3'440.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'500.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2015.00015 (Staats- und Gemeindesteuern) werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2015.00016 (direkte Bundessteuer) werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …