Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2014.00140
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1.A,
2.B,
beide vertreten durch die C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006,
hat
sich ergeben:
I.
A. A erwarb als Mitglied der Geschäftsleitung der
D AG in den Jahren 2004 bis 2006 folgende Optionen, wovon jede zum Kauf
einer Namenaktie der Muttergesellschaft D Group AG berechtigte:
Zuteilungsjahr
2004
2005
2006
Total
Anzahl
3'000
719
270
3'989
Wertschriftenertrag in Fr.
…
…
…
…
Nach dem ursprünglichen Mitarbeiterbeteilungsreglement
konnten die Optionen während den ersten drei Jahren der Laufzeit weder
veräussert, ausgeübt noch verpfändet werden. Während dieser Sperrfrist
verfielen für Angehörige des Managements die Optionen entschädigungslos bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft, wenn diese Beendigung
aus anderen Gründen als durch Tod, Invalidität oder Pensionierung des Optionsempfängers
erfolgte.
B. Am 11. Juli 2006 erliess der
Verwaltungsrat der D Group AG ein neues Beteiligungsreglement,
welches rückwirkend auch auf die Optionsprogramme 2004 bis 2006 anwendbar ist.
Dabei wurde die Bestimmung, wonach Angehörige des Managements in bestimmten
Fällen bereits zugeteilte Optionen wieder verlieren können, gestrichen.
C. Aufgrund dieser
Reglementsänderung rechnete das kantonale Steueramt für die Steuerperioden 2005
und 2006 aus der Zuteilung der erwähnten – obwohl noch gesperrten – Optionen
geldwerte Vorteile von Fr. … auf und schätzte die Pflichtigen am 23. Juli 2013 bei der Staats- und Gemeindesteuer mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … ein (steuerbares Vermögen: Fr. …). Hinsichtlich
der im Jahr 2004 erworbenen Titel blieb eine Aufrechnung aus, da eine solche
schon beim Erwerb im Jahr 2004 vorgenommen worden war. Dagegen erhoben der
Pflichtige und seine Ehefrau, B, am 22. August 2013 Einsprache.
Am 26. September 2013 unterbreitete das kantonale Steueramt Zürich einen
Einschätzungsvorschlag. Am 20. Januar 2013 teilten die Ehegatten mit, dass
sie an der Einsprache festhielten. Mit Entscheid vom 25. April 2014 wies
das kantonale Steueramt die Einsprache ab.
II.
Den gegen den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 25. April 2014 erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht
am 31. Oktober 2014 teilweise gut und veranlagte die Pflichtigen für die
Steuerperiode 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … sowie mit
einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….
III.
Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2014 beantragten die
Pflichtigen, es seien hinsichtlich der Steuerperiode 2006 die
Wertschriftenerträge 2006 der Optionen D (Erwerb 2005) auszunehmen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids. Überdies gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für
das Verwaltungsgericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das
Steuerrekursgericht (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055 und
SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und 1.2).
2.
Umstritten ist vorliegend,
ob und wann durch die dem pflichtigen Ehemann in seiner Eigenschaft als
Mitglied des "Managements" im Jahr 2005 zugeteilten Mitarbeiteroptionen
steuerbares Einkommen entstanden ist.
2.1 Als
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1
StG, und nicht als Einkunft aus beweglichem Vermögen (Wertschriftenertrag)
gilt unter anderem auch die Zuteilung von Beteiligungsrechten an Mitarbeiter,
sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich bzw. zu einem
Vorzugspreis überlassen werden. Diesfalls führt nämlich der Zufluss solcher
Vermögensrechte beim Mitarbeiter in der Differenz zwischen dem Verkehrswert
und einem allfälligen Bezugspreis zu einer im Arbeitsverhältnis begründeten
Bereicherung (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 17 N. 56 mit Hinweisen;
VGr, 9. Dezember 2009, SB.2009.00086).
Das Steuerrekursgericht hat die von Lehre und
Rechtsprechung mit Bezug auf Mitarbeiteraktien und -optionen entwickelten
Grundsätze der Einkommensrealisation, die Praxisfestlegung der kantonalen Steuerbehörde
sowie den Hinweis auf die ab 1. Januar 2013 in Kraft getretene und
vorliegend noch nicht anwendbare Gesetzesnovelle ausführlich und zutreffend
dargelegt. Auf diese von keiner Seite infrage gestellten Erwägungen kann zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden.
2.2
2.2.1 Die Pflichtigen bringen vor, der pflichtige Ehemann habe
die Optionen nicht zugeteilt erhalten, sondern im Jahre 2005 zum Steuerwert
gekauft. Das Eigentum sei daher bereits beim Kauf übergegangen und es sei
kein steuerbares Erwerbseinkommen entstanden. Die Arbeitgeberin habe im
Lohnausweis 2005 die Bescheinigung über die Abgabe von Mitarbeiteroptionen
beigelegt, woraus sich zum einen der Steuerwert einer Option (= Fr. …)
ergebe und zum anderen festgehalten werde, dass die Optionen zum jeweiligen
Steuerwert bezogen worden seien, sodass (infolge des getätigten Verkaufs)
kein steuerbares Einkommen entstanden sei. Die Arbeitgeberin habe auf dem
Lohnausweis das Feld "z" angekreuzt, weshalb sie richtigerweise die
näheren Umstände der Beteiligungseinräumung in den genannten Bescheinigungen
dargestellt habe. Sie habe in Offenlegung der Faktoren bescheinigt, dass kein
steuerbares Einkommen vorliege, weil der pflichtige Ehemann die Steuerwerte bezahlt
habe.
2.2.2 Solches lässt sich aus den Akten indessen nicht entnehmen.
Wie der Beilage zum Lohnausweis 2005 zu entnehmen ist, wurden im Rahmen des Managementbeteiligungsplans
der D Group AG geldwerte Leistungen abgegeben, welche im
Bruttolohn enthalten sind. Weiter geht hervor, dass die
"Optionsabgabe" bzw. "Optionsverbilligung" ihren Grund im
Anstellungsverhältnis hat und in Bezug auf die Steuern Erwerbseinkommen
darstellt. Gemäss dem damaligen Mitarbeiterbeteiligungsreglement wurden die
Mitarbeiteroptionen "gratis" abgegeben und waren mit einer
Sperrfrist von drei Jahren behaftet. Während dieser Laufzeit durften die
Optionen weder veräussert, ausgeübt noch verpfändet werden. Zudem wurde im
Reglement festgehalten, dass die Optionen bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft aus anderen Gründen als Tod,
Invalidität oder Pensionierung entschädigungslos verfallen. Die Behauptung
der Pflichtigen, der pflichtige Ehemann habe die Mitarbeiteroptionen zum
Steuerwert gekauft, widerspricht somit der Aktenlage. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Arbeitgeberin eine Bescheinigung ausstellen
würde, wonach sie "geldwerte Leistungen" in Form von
Mitarbeiteroptionen erbracht hat, wenn dies nicht zutrifft. Sodann ist nicht
einleuchtend und wird von den Pflichtigen auch mit keinem Wort ausgeführt, weshalb
der pflichtige Ehemann, entgegen der Bestimmung im
Mitarbeiterbeteiligungsreglement und im Gegensatz zu den anderen Managern der
D Group AG, die Mitarbeiteroptionen nicht gratis erhalten haben
soll. Ferner lässt sich auch aus der Tatsache, dass die Arbeitgeberin in der
Beilage zum Lohnausweis 2005 angegeben hatte, dass die Optionen zum
jeweiligen Steuerwert bezogen worden seien und kein steuerbares Einkommen entstanden
sei, nicht darauf schliessen, dass die Mitarbeiteroptionen gekauft worden
wären. Wie das Bundesgericht bereits rechtskräftig in einem Verfahren eines
anderen Angehörigen des Managements der D AG festgehalten hat, handelt
es sich bei den Optionsbedingungen um eine den Erwerb vorläufig hindernde
Vestingklausel (vgl. BGr, 2. Juni 2010, 2C_138/2010, 2C_139/2010). Die Zuteilung
der Optionen begründete folglich lediglich eine Anwartschaft ("günstige
Rechtsposition") und noch keinen Optionserwerb. Da der Erwerb in der
Steuerperiode 2005 noch in der Schwebe lag, waren die Optionen
einkommenssteuerrechtlich noch nicht zugeflossen. Aufgrund dessen hat die
Arbeitgeberin, völlig korrekt, auf der Beilage zum Lohnausweis 2005 die
Zuteilung der Mitarbeiteroptionen deklariert und angegeben, dass daraus
(noch) kein steuerbares Einkommen entstanden ist. Die Vorbringen der
Pflichtigen erweisen sich nach dem Gesagten als unsubstanziierte und aktenwidrige
Behauptungen. Als Steuerpflichtige tragen sie die Beweislast für die steuermindernden
bzw. -aufhebenden Tatsachen (vgl. BGE 133 II 153 E. 4.3). Es wäre an
ihnen gelegen die Widersprüche aufzuklären und allenfalls Beweismittel wie z. B. Kaufabrechnungen
einzureichen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die
Mitarbeiteroptionen unentgeltlich zugeteilt worden sind.
2.2.3 Mit der rückwirkenden Änderung des Beteiligungsreglements
vom 11. Juli 2006, in welchem die Bestimmung gestrichen wurde, dass
Angehörige des Managements in bestimmten Fällen bereits zugeteilte Optionen
wieder verlieren können, fiel diese Verfallklausel nachträglich für die ab
2004 zugeteilten Optionen dahin. Das Bundesgericht hat im Verfahren eines
anderen Managers der D AG festgehalten, dass der unwiderrufliche Rechtserwerb
bezüglich der im Jahr 2005 abgegebenen Optionen per 2006 anzunehmen ist (vgl.
BGr, 2. Juni 2010, 2C_138/2010, 2C_139/2010). Die Vorinstanz hat die Besteuerung
sämtlicher Einkünfte aus Optionszuteilungen 2005 im effektiven
Realisationszeitpunkt 2006 somit zu Recht geschützt (vgl. Merkblatt des
kantonalen Steueramts vom 1. September 2003 über die Besteuerung von
Mitarbeiteroptionen).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als unterliegender Partei nicht zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …