Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2014.00138
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat
Zürich,
vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
**betreffend Steuerhoheit
(ab 1.1.2013),**
hat
sich ergeben:
I.
Mit Vorentscheid vom 28. Februar 2014 eröffnete das
kantonale Steueramt A die Inanspruchnahme der Steuerhoheit ab dem 1. Januar
2013 durch den Kanton Zürich. Die dagegen erhobene Einsprache wies es am 29. August
2014 ab.
II.
Gegen den Einspracheentscheid erhob A am 26. September
2014 Rekurs. Die Rekursschrift war in italienischer Sprache abgefasst; als
Beilage reichte er eine als "Google Übersetzung" bezeichnete
Übersetzung ein. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 forderte das
Steuerrekursgericht A auf, bis 24. Oktober 2014 eine Rekursschrift in deutscher
Sprache einzureichen, weil seine Übersetzung absolut unverständlich sei,
andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten würde. In der Folge reichte A eine
vom 19. Oktober 2014 datierte, aber erst am 27. Oktober 2014 der Post
übergebene zweite Rekursschrift in deutscher Sprache nach. Daraufhin trat das
Steuerrekursgericht am 29. Oktober 2014 auf den Rekurs wegen Verspätung
nicht ein.
III.
Mit Eingabe vom 29. November 2014 wandte sich A an
das Verwaltungsgericht und äusserte sich ausschliesslich zur materiellen Sach-
und Rechtslage. Nachdem ihm das Verwaltungsgericht eine Nachfrist von zehn
Tagen zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt hatte, beantragte er mit
Eingabe vom 13. Dezember 2014 sinngemäss, das Steuerrekursgericht habe auf
seinen Rekurs einzutreten und diesen insoweit zu behandeln, als seine Ausführungen
in der ersten Übersetzung verständlich seien.
Während das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde schloss, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die verbesserte
Rekurseingabe vom 19. Oktober 2014 verspätet der Post übergeben worden
ist. Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, dass seine erste Übersetzung in
weiten Teilen verständlich gewesen sei und das Steuerrekursgericht diese zu
Unrecht nicht berücksichtigt habe.
1.1 Das
Steuerrekursgericht hat die erste Übersetzung des Beschwerdeführers in der prozessleitenden
Verfügung vom 3. Oktober 2014 als ungenügend qualifiziert und ihm eine
Nachfrist zur Verbesserung angesetzt. Diese Zwischenverfügung kann gemäss Art. 93
Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 zusammen mit dem Endentscheid angefochten und vom
Verwaltungsgericht überprüft werden.
1.2 Amtssprache
im Kanton Zürich ist Deutsch (Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005). Eingaben an Zürcher Behörden sind daher in
deutscher Sprache zu verfassen; fremdsprachige Eingaben müssen nicht akzeptiert
werden (vgl. Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 22 N. 7; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 140
N. 59; siehe auch BGE 102 Ia 35). Wird eine Eingabe in nicht stilsicherem
bzw. gebrochenem Deutsch verfasst, ist anhand der konkreten Umstände zu
entscheiden, ob sie soweit verständlich ist, dass sie inhaltlich beurteilt werden
kann.
1.3 Im
Rekursverfahren hat der Beschwerdeführer seiner fristgerechten, auf Italienisch
verfassten Eingabe eine deutsche Übersetzung beigelegt. Die Übersetzung ist in
Abschnitte gegliedert und mit Titeln versehen, die dem Aufbau und den Titeln
des Einspracheentscheids entsprechen, so dass bei jedem Abschnitt ohne Weiteres
erkennbar ist, welche Erwägungen des Einspracheentscheids kritisiert werden.
Dem Steuerrekursgericht ist darin Recht zu geben, dass gewisse Wörter und
teilweise ganze Satzteile unverständlich sind; von einer absoluten
Unverständlichkeit kann dagegen keine Rede sein. So wendet sich der Beschwerdeführer
etwa im Abschnitt "wöchentliche Rückkehr" gegen die Behauptung im Einspracheentscheid,
er sei am Wochenende des 13./14. Juli 2014 in Zürich gewesen, da er an
einem Jazz Festival in Montreux gewesen sei. Im Abschnitt
"Telekommunikation" wendet sich der Beschwerdeführer gegen den
Vorwurf, bei den eingereichten Verbindungsnachweisen seien die Rufnummern
geschwärzt worden, da er damit die Privatsphäre von anderen Personen habe
wahren wollen. Zusammenfassend ist die Übersetzung des Beschwerdeführers –
unter Beachtung der entsprechenden Erwägungen im Einspracheentscheid – über
weite Strecken verständlich. Zwar hat es dem Steuerrekursgericht freigestanden,
dem Beschwerdeführer angesichts gewisser unverständlicher Textpassagen eine
Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen und ihm damit die Möglichkeit zu geben,
eine in allen Teilen genügende Rekursschrift einzureichen. Die Konsequenz der
nicht fristgerechten Verbesserung darf aber angesichts der grösstenteils
genügenden ersten Übersetzung nicht darin liegen, dass diese gänzlich
unbeachtlich bleibt und auf den Rekurs nicht eingetreten wird. Vielmehr hätte
das Steuerrekursgericht die fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers prüfen
müssen, soweit sie verständlich ist.
1.4 Zusammenfassend
ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung der
ersten Übersetzung der Rekurseingabe vom 26. September 2014 an das Steuerrekursgericht
zurückzuweisen.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997).
3.
Der vorliegende Entscheid schliesst das
kantonale Verfahren nicht ab. Er kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Steuerrekursgerichts vom
-
Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an…