Child and insurance deductions require actual dependency

SB.2014.00054Verwaltungsgericht / 2. Abteilung04.09.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Administrative Court joined two tax appeals concerning 2011 cantonal and federal taxes. It held that the taxpayers' adult daughter, although in education and supported by her parents, was not dependent because she had her own taxable income and assets sufficient to cover living costs. The court therefore set aside the lower court judgment, allowed the tax authority's appeals, and denied both the child deduction and the additional insurance deduction. Costs were imposed on the taxpayers, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

§ 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG; child deduction and corresponding insurance deduction for adult children in education require actual support dependency. A child is not dependent if it can cover its maintenance from own earnings or other available means; the parents' ability and willingness to provide support is irrelevant where the child's own means suffice. If the child's income and assets exceed the relevant living costs, the deductions are to be denied. The burden of proving deductibility lies with the taxpayer; consider also the child's assets only insofar as their realization for maintenance is reasonable (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

SB.2014.00054

SB.2014.00055

Urteil

der Einzelrichterin

vom 4. September 2014

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.

In Sachen

Staat Zürich,

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführende,

gegen

  1. A,

  2. B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011,

hat sich ergeben:

I.

A. A und B deklarierten in ihrer Steuererklärung 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. … sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. …

Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtigen am 26. Juni 2013 für die Staats- und Gemeindessteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein, bzw. veranlagte die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … Unter anderem liess es dabei den von den Pflichtigen geltend gemachten zusätzlichen Ver­sicherungs- sowie den Kinderabzug nicht zu. Als Begründung führte es an, die mündige Tochter der Pflichtigen sei aufgrund ihres eigenen Einkommens nicht unterstützungs­bedürftig.

B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 11. Juli 2013 Einsprache, die mit Entscheiden vom 29. Januar 2014 abgewiesen wurden.

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 7. Mai 2014 teilweise gut bzw. gut und gewährte den Pflichtigen den zusätzlichen Versicherungs- sowie den Kinderabzug. Es schätzte die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 bei unverändertem Vermögen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … ein bzw. veranlagte sie für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….

III.

Mit Beschwerden vom 13. Juni 2014 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen, und es seien die Einschätzung bzw. die Veranlagung gemäss Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 zu bestätigen.

Die Pflichtigen reichten keine Beschwerdeantwort ein. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Gutheissung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2014.00054 (Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2014.00055 (Direkte Bundessteuer) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren recht­fertigt.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3 Gemäss den allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen, während der Steuerpflichtige die Beweislast für die steuermindernden oder steueraufhebenden Tatsachen, wie beispielsweise Abzüge, trägt (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz [StG], 3. A., Zürich 2013, § 132 N. 90; Felix Richner et al., Handkommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Zürich 2009, Art. 123 N. 77).

2.

2.1 Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG (in der Fassung vom 25. April 2005 [OS 60, 332], in Kraft seit 1. Januar 2006) bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) in der Fassung vom 1. Januar 2011 (AS 2010 4483) setzt die Gewährung des Kinderabzugs (und daran anknüpfend des zusätzlichen Versicherungsabzugs im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG bzw. Art. 212 Abs. 1 DBG) bei volljährigen Kindern voraus, dass diese das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in der beruflichen Ausbildung stehen und ihr Unterhalt zur Hauptsache durch den Steuer­pflichtigen bestritten wird. Ob ein Anspruch auf den Kinderabzug besteht, beurteilt sich nach Massgabe der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (§ 34 Abs. 2 StG).

Voraussetzung für den Kinderabzug ist,

dass das mündige (sich in Ausbildung befindende) Kind auf die

Unterstützungsleistungen der Eltern angewiesen ist (vgl. BGr, 14. Juni

2011, 2C_357/2010, E. 2.1; BGr, 30. Januar 2004, 2A.323/2003,

  1. 4.2; BGr, 29. Mai 2002, 2A.536/2001, E. 3.2.1; BGE 94 I 231
  2. 1). Dies ist nicht der Fall, wenn das volljährige Kind trotz seiner

Ausbildung in der Lage ist, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder

anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dabei sind auch die Vermögensverhältnisse

des Kindes zu berücksichtigen, soweit die Verwertung des Vermögens zur

Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint (vgl. Richner et al.,

Kommentar zum StG, § 34 N. 31b; Richner et al., Kommentar zum DBG,

Art. 213 N. 40).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Tochter in der streitbetroffenen Steuerperiode noch in der Erstausbildung stand und das 25. Altersjahr noch nicht überschritten hatte sowie dass die Pflichtigen ihre Tochter unterstützten. Umstritten ist hingegen, ob die Abzüge auch dann zu gewähren sind, wenn das Kind seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann, die Bestreitung seines Unterhalts den Eltern aber aufgrund überdurchschnittlicher Einkom­mensverhältnisse zugemutet werden könnte.

2.2 Die Vorinstanz hält diesbezüglich sinngemäss fest, die Tochter der Pflichtigen sei zwar nicht unterstützungsbedürftig, indessen sei der zusätzliche Versicherungs- sowie der Kinderabzug dennoch zulässig, da es den Eltern aufgrund ihrer guten finanziellen Verhält­nisse aus zivilrechtlicher Sicht (vgl. Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz­buches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) zumutbar sei, ihre Tochter zu unterstützen und sie dies auch effektiv täten.

Das kantonale Steueramt bringt demgegenüber vor, der Auffassung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Entscheidend sei die fehlende Unterstützungsbedürftigkeit der Tochter, weshalb der zusätzliche Versicherungs- und der Kinderabzug nicht gewährt werden könnten. Dies würde dazu führen, dass "weniger bemittelte Eltern, welche ihr volljähriges, in Ausbildung stehendes Kind unterstützen, der Kinderabzug zu verweigern wäre, während bei gleichen Verhältnissen des Kindes die Eltern mit überdurchschnittlichem Einkommen in Genuss des Kinderabzugs kämen."

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) schliesst sich der Auffassung des kantonalen Steueramtes an, unter Verweis auf Ziffer 10.3 des Kreisschreibens Nr. 30 vom 21. De­zember 2010 "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)".

3.

3.1 In Bezug auf die Unterstützungsbedürftigkeit sind sich Lehre und Rechtsprechung weitestgehend einig: Damit die entsprechenden Abzüge zulässig sind, muss das Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen sein. Letzteres ist nicht der Fall, wenn das volljährige Kind trotz seiner Ausbildung in der Lage ist, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dabei sind auch die Vermö­gensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen, soweit die Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint. Verfügen die Eltern aber über ein überdurchschnittliches Einkommen, ist das volljährige Kind nicht gehalten, auf die Substanz seines Vermögens zu greifen, und stehen den Eltern daher der Kinder- und der Versicherungsabzug zu (Richner et al., Kommentar zum StG, § 34 N. 31b, mit Hinweisen; Ivo P. Baumgartner, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 35 DBG N. 15; VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00030, E. 2, mit Hinweisen; BGr, 4. Februar 2014, 2C_516/2013 bzw. 2C_517/2013, E. 2.1; BGr, 14. Juni 2011, 2C_357/2010, E. 2.1; BGr, 30. Januar 2004, 2A.323/2003, E. 4.2; BGr, 29. Mai 2002, 2A.536/2001, E. 3.2.1; BGE 94 I 231 E. 1). Als Anhaltspunkt für die Unterstützungsbedürftigkeit stützt sich das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 4. Februar 2014, 2C_516/2013 bzw. 2C_517/2013, gemäss E. 2.3 für die Steuerperiode 2010 auf eine Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS, Studieren unter Bologna, Neuenburg 2010, S. 62), wonach die Gesamtausgaben für Studierende, die ausserhalb des Elternhauses wohnen, im Jahr 2009 zwischen Fr. 1'470.- und Fr. 2'140.- pro Monat lagen; jährlich also zwischen Fr. 17'640.- und Fr. 25'680.-. Entsprechend erachtete es die Unter­stützungsbedürftigkeit bei einem volljährigen noch in Ausbildung stehenden Kind, welches in der Steuerperiode 2010 über ein steuerbares Reineinkommen von rund Fr. 26'700.- befand, als nicht gegeben.

Für Studierende, die bei den Eltern wohnen, lagen die Gesamtausgaben im Jahr 2009, gemäss der vom Bundesgericht erwähnten Studie des BFS (Studieren unter Bologna, Neuenburg 2010, S. 62), zwischen Fr. 860.- und Fr. 1'470.- pro Monat, jährlich also zwischen Fr. 10'320.- und Fr. 17'640.-.

3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Tochter gemäss Verfügung vom 4. März 2013 des Steuerrekursgerichts für die Steuerperiode 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … rechtskräftig eingeschätzt wurde. Entsprechend standen der Tochter in der Steuerperiode 2011 eigene Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts zur Verfügung. Damit werden sowohl der obere, vom Bundesgericht im Entscheid vom 4. Februar 2014 (2C_516/2013 bzw. 2C_517/2013, E 2.3) angeführte Wert der Gesamtausgaben für Studierende, die ausserhalb des Elternhauses wohnen, als auch der Wert für Studierende, die bei den Eltern wohnen, wie die Tochter der Pflichtigen, überschritten. Dass der Tochter dieses Einkommen faktisch nicht zustand oder sie es aus irgendwelchen Gründen effektiv nicht verwenden konnte, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich diesbezüglich etwas aus den Akten. In ihrer Einsprache vom 11. Juli 2013 brachten die Pflichtigen zwar vor, ihre Tochter wohne bei ihnen, werde unterstützt und verfüge über kein namhaftes Erwerbseinkommen. Indessen wird in keiner Weise aufgezeigt, wie sich dieses "nicht namhafte" Erwerbseinkommen zusammensetzt und ob bzw. inwieweit es im Vergleich zum steuerbaren Erwerbseinkommen geringer ausfallen würde. Insbesondere wird weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die Tochter zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts auf ihr Vermögen hätte zurückgreifen müssen. Da die Tochter der Pflichtigen folglich nicht auf deren Unter­stützung angewiesen ist, sind ihnen weder der Versicherungs- noch der Kinderabzug zu gewähren.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Da es sich vorliegend weder um einen komplizierten Sachverhalt noch um eine besonders schwierige Rechtsfrage handelt und auch kein entsprechendes Begehren gestellt wurde, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Die Verfahren SB.2014.00054 und SB.2014.00055 werden vereinigt;

und erkennt:

  1. Die Beschwerde SB.2014.00054 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

  2. Die Beschwerde SB.2014.00055 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

  3. Die Kosten des Rekurs- und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

  4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00054 (Staats- und Gemeindesteuern) wird festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00055 (direkte Bundessteuer) wird festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  4. Mitteilung an …

Schlagwörter

child deductioninsurance deductiondependencyeducationtax assessmenttax appealsupport obligationcostsjoint liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the adult daughter qualified as dependent for the child and additional insurance deductions.

Extrahierter Entscheid

No. The daughter had sufficient own taxable income and assets to cover her living costs, so she was not dependent on parental support.

Extrahierte Begründung

The deductions require actual dependence. A child who can finance support from own income or other means is not dependent, even if the parents could afford support and do in fact help. Here the daughter's assessed income and assets exceeded the relevant living-cost benchmarks, and no need to use her assets was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court's grant of the deductions should be overturned and the tax assessments confirmed.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appeals were upheld and the deductions refused.

Extrahierte Begründung

Because the dependency requirement was not met, the additional insurance and child deductions could not be allowed under either cantonal or federal tax law.

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