Tax remission requires final assessment before application

SB.2012.00118Verwaltungsgericht / 2. Abteilung31.10.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A taxpayer sought remission of direct federal tax, retroactive tax, and a fine, but the underlying tax and penalty order was still pending on objection. The Zurich Administrative Court held that remission under Art. 167 DBG and Art. 7(2) EV requires a formally final assessment, so the tax authority should not have entered into the request. The court therefore dismissed the appeal insofar as it could be considered and refused the request to stay the proceedings. No court costs were imposed on the appellant; they were taken over by the court treasury.

Omnilex-Regeste

Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 7 Abs. 2 EV; Steuererlass setzt die rechtskräftige Festsetzung der zu erlassenden Steuer, Zinsen oder Bussen als formelle Eintretensvoraussetzung voraus. Solange gegen die Nachsteuer- oder Bussenverfügung ein Rechtsmittel hängig ist, fehlt es an der Rechtskraft; auf ein Erlassgesuch ist daher nicht einzutreten. Eine Sistierung des Erlassverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft vermag diesen Mangel nicht zu beheben. Kostenfolgen richten sich bei Abweisung ohne Kostenauflage an die unterliegende Partei nach Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

  1. Abteilung

SB.2012.00118

Urteil

des Einzelrichters

vom 31. Oktober 2012

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonales Steueramt, Dienstabteilung Direkte Bundessteuer,

Beschwerdegegnerin,

**betreffend Steuererlass

(Direkte Bundessteuer: Nachsteuer und Busse),**

hat sich ergeben:

I.

A ersuchte am 21. Oktober 2011 um Erlass der vom kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, am 9. September 2011 verfügten direkten Bundessteuer, Nachsteuer und Busse 2002 bis 2007 in Höhe von insgesamt Fr. …. Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, wies das Gesuch am 25. Juli 2012 ab, da keine grosse Härte vorliege.

II.

Mit Beschwerde vom 17. August 2012 an das Verwaltungsgericht liess A das Erlassgesuch wiederholen. Ausserdem stellte sie den Antrag, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids über ihre Einsprache gegen die Nachsteuer- und Strafverfügung vom 9. September 2011 auszusetzen.

Das kantonale Steueramt schloss sich in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2012 dem Sistierungsantrag an, da Nachsteuer und Busse, welche Gegenstand des Erlassgesuchs bildeten, noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Die zu erlassenden Steuern, Zinsen oder Bussen müssen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV) rechtskräftig festgesetzt sein.

Die Rechtskraft der zu erlassenden Steuern, Zinsen oder Bussen ist formelle Voraussetzung für die Durchführung des Erlassverfahrens (vgl. Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 7 und 12). Auf ein Gesuch um nicht rechtkräftig festgesetzte Steuern, Zinsen oder Bussen kann daher nicht eingetreten werden.

1.2 Die Nachsteuer und Busse, um deren Erlass die Beschwerdeführerin ersucht, ist nicht in Rechtskraft erwachsen, weil diese am 12. Oktober 2011 Einsprache gegen die Nachsteuer- und Strafverfügung vom 9. September 2011 erhoben hat.

Das kantonale Steueramt hätte deshalb richtigerweise auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintreten dürfen. Eine materielle Prüfung des in der Beschwerde erneuerten Gesuchs verbietet sich demzufolge und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Rechtskraft der Nachsteuer- und Strafverfügung fällt aus diesem Grund ausser Betracht. Dem prozessualen Ergebnis entsprechend ist die Beschwerde vielmehr abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, nach Eintritt der Rechtskraft der erwähnten Verfügung ein neues Erlassgesuch zu stellen.

2.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegende Beschwerdeführerin abzusehen.

3.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  2. Mitteilung an…

Schlagwörter

tax remissionfinalityobjection proceedingsnon-entrytax penaltystay of proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a remission request is admissible before the tax, interest, or fine has become final.

Extrahierter Entscheid

A remission procedure may only concern amounts that have already been finally assessed; non-final assessments cannot be the subject of a remission decision.

Extrahierte Begründung

Art. 167 DBG and Art. 7(2) EV require the amounts to be legally final as a formal prerequisite. Since the appellant had lodged an objection against the tax and penalty order, the assessment was not final, so the tax authority should not have entered into the request.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings should be stayed pending the objection decision on the underlying tax and penalty order.

Extrahierter Entscheid

A stay was refused because, given the lack of finality, the remission appeal could not be examined on the merits at all.

Extrahierte Begründung

Once finality is missing, the proper procedural outcome is non-entry for the remission request; a suspension until finality would not cure that defect in this appeal.

Kernrechtsfrage

How the costs of the proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged to the losing appellant; the costs were taken over by the court treasury.

Extrahierte Begründung

Under Art. 24(1) EV in conjunction with Art. 144(3) DBG, a costs order against the unsuccessful appellant was waived.

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