Tax remission for direct federal tax denied for no hardship

SB.2011.00026Verwaltungsgericht / 2. Abteilung29.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A married couple challenged the cantonal tax office's refusal to grant remission of their 2007 direct federal tax. They argued financial hardship and multiple enforcement proceedings, but the court held that their income exceeded the subsistence minimum sufficiently to pay the tax and that a remission would mainly benefit another creditor rather than them. The appeal was dismissed. The court waived court costs against the appellants, making their request for free legal aid moot, and refused any party compensation to the tax office.

Omnilex-Regeste

Art. 167 DBG; Art. 9 EV: Tax remission requires a serious hardship, in particular a situation in which the tax debt is disproportionate to the taxpayer's financial capacity. For natural persons, such hardship exists especially where the debt cannot be fully paid within a foreseeable time even after reducing living expenses to the enforcement minimum. The remission authority enjoys discretionary power; on judicial review, only a legally defective exercise of that discretion is examined (consid. 1–2). Remission is intended to benefit the taxpayer's long-term financial rehabilitation and not the taxpayer's creditors. If the remission would mainly advantage another creditor, denial is not unlawful. Where costs are waived against the losing party, a request for legal aid becomes moot; party compensation is denied absent significant effort (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

SB.2011.00026

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Juni 2011

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Florence Robert.

In Sachen

  1. A,

  2. B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

**betreffend Steuererlass

(Direkte Bundessteuer 2007),**

hat sich ergeben:

I.

Die Eheleute A und B ersuchten am 6. März 2009 um Erlass der direkten Bundessteuer 2007 im Betrag von Fr. …. Zur Begründung machten sie schwierige finanzielle Verhältnisse geltend; infolge mehrerer Betreibungen seien sie nicht in der Lage, diese Steuerschuld zu begleichen. Das kantonale Steueramt forderte sie mit Schreiben vom 9. Juli 2010 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Juli 2010 nach.

II.

Mit Entscheid vom 17. Februar 2011 wies das kantonale Steueramt das Erlassgesuch ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, es liege keine Notlage vor, da das Einkommen der Gesuchsteller von Fr. … nach eigenen Angaben das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. … monatlich im Betrag von Fr. … übersteigen würde, sodass die ausstehende Steuerschuld ohne Weiteres beglichen werden könnte. Im Weiteren würde ein Steuererlass vorliegend nicht den Gesuchstellern zugutekommen, sondern lediglich dazu führen, dass ein anderer Gläubiger eher als der Staat bevorzugt würde, was Sinn und Zweck des Erlassverfahrens widersprechen würde.

III.

Mit Beschwerde vom 5. März 2011 beantragten die Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde und verlangte ausserdem die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.

1.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

2.1 Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Weiter ist es nach Art. 2 Abs. 2 EV grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 EV). Der Steuererlass soll schliesslich zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (Art. 1 Abs. 1 EV).

2.2 Das kantonale Steueramt hat die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 unstreitig richtig dargelegt und festgestellt, dass unter den gegebenen Verhältnissen die Begleichung der ausstehenden Steuerschuld ohne Weiteres möglich wäre. Dennoch machen die Beschwerdeführenden erneut geltend, sie seien mittellos. Insbesondere seien die Leistungen aus der Pensionskasse des beschwerdeführenden Ehemannes infolge von Betreibungen aufgezehrt worden, und seine Krankenversicherung habe ihm bis heute kein Krankentaggeld ausbezahlt. Inwiefern diese Einwände die vorinstanzliche Würdigung erschüttern und eine Notlage begründen sollten, ist indes nicht nachvollziehbar. Infolge der allgemeinen Beweislastregel ist daher zu ihren Ungunsten nach wie vor davon auszugehen, eine erlassbegründende Notlage liege nicht vor. Aus den Akten geht ferner hervor, dass die betriebenen Schulden des Beschwerdeführers im Pfändungsverfahren laufend abgerechnet worden sind und bislang keine Verlustscheine gegen ihn vorliegen. Im Übrigen wurde zutreffend erwogen, dass ein Erlass der Steuerschuld in erster Linie der Bank C als weiterer Gläubigerin zugutekommen würde, was ein Steuererlass gerade nicht bezwecken will.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1 Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegenden Beschwerdeführenden abzusehen. Unter diesen Umständen wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

3.2 Dem kantonalen Steueramt steht mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Mitteilung an…

Schlagwörter

tax remissionhardshipsubsistence minimumdiscretioncreditor benefitlegal aidparty compensationdirect federal tax

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the requirements for remission of direct federal tax were met because of hardship or insolvency.

Extrahierter Entscheid

No. The court found no remission-justifying hardship: the taxpayers could pay the tax within their disposable means, and the remission would mainly benefit another creditor rather than the taxpayers.

Extrahierte Begründung

Under Art. 167 DBG and Art. 9 EV, remission requires a serious mismatch between the debt and the taxpayer's financial capacity. The authority correctly applied the subsistence-minimum calculation and could reasonably deny a hardship situation; new assertions did not displace the burden of proof.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal assistance should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request became moot because no court costs were imposed on the losing taxpayers.

Extrahierte Begründung

Since the court waived cost allocation against the appellants under Art. 24 EV and Art. 144 Abs. 3 DBG, there was no practical need to decide legal aid.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to a party compensation.

Extrahierter Entscheid

No. The tax office was not awarded compensation because it had no substantial expense.

Extrahierte Begründung

Party compensation requires significant effort; this threshold was not met.

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