No deduction of surrender value of annuity insurance as debt

SB.2010.00127Verwaltungsgericht / 2. Abteilung23.02.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A married couple appealed against the refusal to deduct the surrender value of an annuity insurance from their wealth for tax year 2008. The Zurich tax office and the Tax Appeals Commission had held that the surrender value was not an existing debt because the insurer's duty to pay only arises upon surrender or death. The Administrative Court agreed, holding that contingent future obligations are not deductible as debts at the valuation date. The appeal was dismissed, court costs of CHF 620 were imposed on the appellants, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§ 38 Abs. 1 und § 46 StG; Abziehbarkeit des Rückkaufswerts einer laufenden Rentenversicherung als Schuld bei der Vermögenssteuer: Abzugsfähig sind nur am Stichtag tatsächlich bestehende Schulden. Während des laufenden Rentenbezugs ist der Rückkaufswert bloss eine anwartschaftliche Verpflichtung; die Schuld entsteht erst mit Eintritt des Rückkaufsfalls bzw. bei Fälligkeit des Rückkaufsanspruchs. Solange der Versicherungsnehmer nur Rentenleistungen bezieht, kann der Rückkaufswert nicht als Vermögensschuld abgezogen werden. Die Besteuerung beim Versicherer verletzt weder das Leistungsfähigkeitsprinzip noch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (E. 2.1–2.2.4).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

SB.2010.00127

Urteil

der Einzelrichterin

vom 23. Februar 2011

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.

In Sachen

  1. A,

  2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008,

hat sich ergeben:

I.

Die Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung 2008 ein steuerbares Vermögen von Fr. …, wobei sie bei den Schulden den Rückkaufswert einer Rentenversicherung in Höhe von Fr. … geltend machten. Am 12. November 2009 schätzte sie das kantonale Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dabei verweigerte es den Abzug des Rückkaufswerts als Schuld.

Die Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 21. Mai 2010 ab.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission I am 17. August 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. September 2010 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei das steuerbare Vermögen auf Fr. … festzusetzen. Zudem beantragten sie eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.-.

Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission I schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 38 Abs. 1 StG). Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen (§ 46 StG). Abzugsfähig sind indessen nur Schulden, die am Stichtag tatsächlich bestehen; mögliche zukünftige bzw. anwartschaftliche Schulden können nicht abgezogen werden (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 46 N. 3 und N. 10; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 13 StHG N. 9).

2.2 Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Rückkaufswert einer Rentenversicherung, die bereits ausbezahlt wird, vom Versicherer als Schuld abgezogen werden darf.

2.2.1 Das Zürcher Steuergesetz sieht ausdrücklich vor, dass rückkaufsfähige Rentenversicherungen lediglich dann der Vermögenssteuer unterliegen, wenn der Bezug der Rente aufgeschoben ist (§ 45 StG). Andere Kantone kennen entsprechende Regelungen (vgl. etwa § 49 StG/AG; Art. 50 StG/BE; § 47 Abs. 2 StG/BL). Demgegenüber empfiehlt die Schweizerische Steuerkonferenz, den Rückkaufswert einer Rentenversicherung der Vermögenssteuer zu unterstellen, auch wenn die Rente bereits ausgerichtet wird (vgl. Petra Helfenstein, Die Besteuerung der privaten Rentenversicherungen in der Schweiz – eine systematische Darstellung der kantonalen Unterschiede, Steuer Revue 59 [2004] 82 ff., 82 f.).

2.2.2 Der Versicherungsnehmer kann nicht gleichzeitig die Rente beziehen und über den Rückkaufswert verfügen. Bei laufender Rente hat der Versicherungsnehmer lediglich Anspruch auf die einzelnen Rentenleistungen; erst mit Ausübung des Kündigungsrechts als Gestaltungsrecht entsteht eine Forderung auf Auszahlung der Rückkaufssumme. Spiegelbildlich ist der Versicherer erst dann zur Auszahlung der Rückkaufssumme verpflichtet, wenn der Rückkaufsfall eingetreten ist. Während der laufenden Rente ist der Rückkaufswert demgemäss lediglich eine anwartschaftliche Schuld, deren Bestand und Höhe unsicher ist (vgl. zum Ganzen Peter Lang, Die Vermögensbesteuerung von rückkaufsfähigen Rentenversicherungen am Beispiel des Kantons Zürich, Steuer Revue 55 [2000] 638 ff., 642 ff.; Helfenstein, 83 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 45 N. 9).

2.2.3 Wie erwähnt, können bloss am Stichtag tatsächlich bestehende, nicht aber anwartschaftliche Schulden vom Vermögen in Abzug gebracht werden (vgl. E. 2.1). Deshalb kann der Versicherer den Rückkaufswert erst dann von seinem Vermögen in Abzug bringen, wenn der Rückkaufsfall eingetreten ist, weil die Schuld erst in diesem Moment entsteht. Dadurch wird auch der in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wonach sich die Steuerbelastung nach den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern richten muss (vgl. BGE 122 I 101 E. 2b/aa), gewahrt. Bis zum Rückkaufsfall und der damit entstehenden Schuld gegenüber dem Versicherungsnehmer gehört die Rückkaufssumme zum Reinvermögen des Versicherers und ist demgemäss auch von diesem zu versteuern. Dass gewisse Kantone den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer besteuern, steht dem nicht entgegen. Zudem führt dieser Umstand zu keiner verbotenen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV, weil verschiedene Steuersubjekte betroffen sind (vgl. BGE 131 I 409 E. 2.1).

2.2.4 Gemäss dem als "Lebensversicherungspolice" bezeichneten Vertrag entrichtet die Pflichtige ihren Eltern monatlich eine Rente von Fr. …. Die Rente ist mittels Einmalprämie von Fr. … finanziert worden. Der Rückkaufswert wird bei Todesfall der zuletzt sterbenden Person oder bei Kündigung ausgerichtet. Die Pflichtige ist somit erst dann zur Auszahlung der Rückkaufssumme verpflichtet, wenn ihre Eltern gestorben sind oder den Rückkauf erklärt haben; erst in diesem Zeitpunkt entsteht die Schuld und ist deren Höhe bekannt. Folglich können die Pflichtigen den Rückkaufswert solange nicht als Schuld von ihrem Vermögen in Abzug bringen, als der Rückkaufsfall nicht eingetreten ist.

2.3 Damit haben die Vorinstanzen den Rückkaufswert zu Recht nicht zum Abzug zugelassen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  4. Mitteilung an…

Schlagwörter

wealth taxannuity insurancesurrender valuedeductible debtcontingent liabilitytax costsability to pay

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the surrender value of a currently paid annuity insurance may be deducted as a debt for wealth tax purposes.

Extrahierter Entscheid

No. Only debts existing on the valuation date are deductible; during an ongoing annuity, the surrender value is merely a contingent claim until the surrender event occurs.

Extrahierte Begründung

The taxpayer cannot simultaneously receive the annuity and dispose of the surrender value. The debt against the insurer arises only upon surrender or death-triggered maturity; until then the value belongs to the insurer's net assets and is taxable there. This does not offend ability-to-pay or create prohibited double taxation.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should succeed and lead to a lower taxable wealth assessment.

Extrahierter Entscheid

No; the prior authorities correctly refused the deduction.

Extrahierte Begründung

Because the claimed surrender value was not an existing debt at the tax date, the assessment was lawful.

Kernrechtsfrage

How the costs and party compensation should be allocated after dismissal.

Extrahierter Entscheid

The taxpayers bear the court costs jointly and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the taxpayers were unsuccessful and therefore owe the costs and have no entitlement to compensation.

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