Tax remission denied; no admissibility for new instalment request

SB.2009.00059Verwaltungsgericht / 2. Abteilung04.11.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A taxpayer appealed the Zurich Finance Directorate's refusal to grant remission of 40% of outstanding 2006 cantonal and municipal taxes. The Administrative Court held that it had jurisdiction after the Art. 29a BV transitional period, but confined the dispute to remission only and rejected the newly requested deferral. On the merits, it found no hardship justifying remission because the taxpayer's income remained well above the execution minimum and instalment payment had been offered. The appeal was therefore dismissed insofar as entered, and costs were waived at the expense of the court treasury.

Omnilex-Regeste

Art. 29a BV; § 183 StG; remission of taxes and judicial review of refusal decisions. After expiry of the transitional period, appeals against remission decisions of a cantonal finance directorate must be heard by a judicial authority capable of full review of law and fact, notwithstanding contrary cantonal procedural provisions. Remission under § 183 StG presupposes a hardship situation, i.e. an impairment of earning capacity due to special circumstances such that payment of the tax is disproportionate and cannot be made within a foreseeable period even with restriction to the subsistence minimum. The remission authority enjoys discretionary power in assessing these prerequisites, but the court reviews whether discretion was abused or based on irrelevant considerations. The object of the dispute is limited to the decision actually rendered; new requests outside it are inadmissible. Costs may be waived despite the appellant's failure under the cantonal cost rules.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

  1. Abteilung

SB.2009.00059

Entscheid

der 2. Kammer

vom 4. November 2009

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

**betreffend Steuererlass

(Staats- und Gemeindesteuern),**

hat sich ergeben:

I.

Das Steueramt der Stadt B wies am 18. Februar 2009 das Gesuch von A um Erlass von 40 % der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2006 von Fr. 64'440.15 ab und trat auf das Gesuch mit Bezug auf die noch nicht definitiv veranlagten Steuern der Steuerperioden 2007 bis 2009 nicht ein.

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies die Finanzdirektion am 29. April 2009 ab. Sie erwog, es liege keine Notlage vor, womit es an der Grundvoraussetzung für einen Steuererlass fehle.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Mai 2009 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es seien ihm 40 % der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2006 zu erlassen und es sei ihm der (verbleibende) Saldo bis Ende des Jahres 2011 zu stunden.

Während die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde schloss, liess sich die Gemeinde B nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht – entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) – nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist auf Beschwerden gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).

1.2 Die Finanzdirektion hat im angefochtenen Entscheid lediglich über das Steuererlassgesuch des Beschwerdeführers entschieden; folglich bildet einzig der Erlass Prozessgegenstand der Beschwerde. Auf das in der Beschwerdeschrift neu gestellte Begehren um Stundung der Steuern ist daher nicht einzutreten.

2.

2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, insbesondere auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

3.

3.1 Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder teilweise erlassen werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 2.2, www.bger.ch; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/StefanKaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

3.2 Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) darf ein Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

3.3 Der Steuererlass setzt die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, also eine Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Weisung der Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/010, Ziff. 2). Eine solche liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 23). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44, 618), d.h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.

3.4 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Finanzdirektion übersteigen die monatlichen (Netto-)Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 16'500.- das betreibungsrechtliche Minimum von Fr. 12'820.- um rund Fr. 3'700.-, d.h. um rund Fr. 45'000.- im Jahr. Dass sich der Beschwerdeführer angesichts der Steuerschuld von Fr. 64'440.15 in einem schwierigen Liquiditätsengpass befindet, versteht sich von selbst. Doch hat ihm die Stadt B die Stundung bzw. die ratenweise Abzahlung der Steuern in Aussicht gestellt. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Bezahlung der geschuldeten Steuern sei dem Beschwerdeführer nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen in seiner Lebenshaltung möglich, wie dieser geltend macht. Die Finanzdirektion hat deshalb zu Recht festgestellt, dass das Steueramt der Stadt B bei der Verweigerung des Steuererlasses sein Ermessen nicht unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt und daher nicht missbraucht hat.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG von einer Kostenauflage abzusehen.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  2. Mitteilung an…

Schlagwörter

tax remissionhardshipdiscretionjudicial reviewinadmissibilitycost waiverexecution minimumtax deferral

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative court had jurisdiction over the appeal against the Finance Directorate's remission decision after 1 January 2009.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court had to hear appeals against remission decisions issued after the transitional period because the Finance Directorate is not a judicial authority within the meaning of Art. 29a BV.

Extrahierte Begründung

The constitutional right to judicial review required access to a court with full review of law and fact; the court therefore admitted the appeal notwithstanding contrary cantonal provisions.

Kernrechtsfrage

Whether the new request for tax deferral/instalments was admissible on appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal concerned only the remission decision; the new deferral request was outside the object of the dispute.

Extrahierte Begründung

The Finance Directorate decided only on remission, so the later request for payment deferral could not be examined.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer was entitled to remission of 40% of the 2006 taxes.

Extrahierter Entscheid

No. The court found no hardship amounting to the required inability to pay; the tax office did not abuse its discretion in refusing remission.

Extrahierte Begründung

Although liquidity was tight, the taxpayer's income exceeded the execution minimum by a substantial margin and the city had offered instalment payments; thus payment was not impossible or unreasonable.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the losing appellant.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged to the appellant.

Extrahierte Begründung

Despite defeat, the court exercised its discretion to waive costs under the cantonal provisions.

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