Tax appeal against estimated assessment dismissed for lack of admissible objection

SB.2008.00088Verwaltungsgericht / 2. Abteilung18.03.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Administrative Court dismissed the taxpayer’s appeal against an ex officio tax assessment for 2006, holding that it could not examine the assessment itself because the taxpayer had not filed a substantiated objection and had still not submitted a tax return. The court agreed with the tax appeal commission’s non-entry approach. It also denied free legal aid and counsel, finding the appeal hopeless. Court costs of CHF 1,120 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

§§ 139 Abs. 2 und 140 Abs. 2 StG; ex officio assessment and challenge by objection: a taxpayer who, despite reminder, fails to file a return may be assessed by estimation, and such assessment may be attacked only for manifest incorrectness on a reasoned objection. If the objection is not substantiated, the tax authority must not enter into it; correspondingly, the reviewing court cannot itself decide the merits of the assessment. Art. 29 Abs. 3 BV and § 16 Abs. 1 VRG require that free legal aid be granted only where the application is not obviously futile. Costs follow the outcome and may be imposed on the unsuccessful party under §§ 151 Abs. 1 and 153 Abs. 4 StG.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00088

Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe

Druckansicht

Geschäftsnummer: SB.2008.00088

Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.03.2009

Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter

Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet: Steuerrecht

Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2006

Ermessenseinschätzung: Die Rk ist zu Recht nicht auf den Einschätzungsantrag der Pflichtigen in deren Rekurs gegen die Ermessenseinschätzung eingetreten. Das kant. Steueramt hätte nämlich auf die Einsprache nicht eintreten dürfen, weil es an der erforderlichen Begründung gefehlt hat. Abweisung der Beschwerde / Abweisung des Gesuchs um uP/uRB.

Stichworte:

  • keine -

Rechtsnormen:

  • keine -

Publikationen:

  • keine -

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2008.00088

Entscheid

des Einzelrichters

vom 18. März 2009

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Claudia Suter.

In Sachen

A, vertreten durch Q,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

A wurde vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 12. Februar bzw. 4. April 2008 für die Steuerperiode 2006 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt, da sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und diese auch in der Einsprache nicht beigebracht hatte.

Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 13. August 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.

2.1 Die Pflichtige liess dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 18. September 2008 beantragen, sie sei mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- einzuschätzen. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

2.2 Die Pflichtige hat trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und somit ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt. Sie ist somit zu Recht vom kantonalen Steueramt gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Eine Ermessenseinschätzung kann aber gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden und ist die Einsprache hiergegen zu begründen. Weil die Pflichtige auch in ihrer Einsprache die Steuererklärung nicht nachgebracht hat, hat es ihrer Einsprache an der erforderlichen Begründung gefehlt. Das kantonale Steueramt hätte daher auf die Einsprache nicht eintreten dürfen (BGr, 2. Juli 2008, 2C_620/2007 und 2C_621/2007, E. 2.1, www.bger.ch; BGE 123 II 552 E. 4c).

Diese Rechtslage hat die Rekurskommission zutreffend erkannt, weshalb sie auf den Rekurs mit Bezug auf den Einschätzungsantrag zu Recht nicht eingetreten ist.

2.3 Unter diesen Umständen ist auch dem Verwaltungsgericht ein Entscheid über die Einschätzung verwehrt (RB 1999 Nr. 152; vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).

Die Pflichtige wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen ihre bereits rekursweise vorgebrachten Rügen zur Höhe der Ermessenseinschätzung. Insoweit kann und darf jedoch das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten. Dass sich der Rekursentscheid als rechtsbeständig erweist, hat das Gericht bereits erwogen (vgl. vorn E. 2.2).

Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen besteht dieser Anspruch auch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Ausserdem hat gemäss Satz 2 dieser Verfassungsbestimmung die bedürftige Person Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.

Da sich die Pflichtige in der Beschwerdeschrift nicht mit dem – im Übrigen gesetzmässigen – Nichteintretensentscheid der Rekurskommission auseinandergesetzt hat, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mithin ist das Gesuch der Pflichtigen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Einen Kostenvorschuss, dessen Erlass die Pflichtige in der Beschwerde beantragt, hat der Einzelrichter nicht verlangt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten

  1. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  2. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an…

Schlagwörter

tax assessmentestimated assessmentreasoned objectionnon-entryfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the estimated tax assessment was admissible despite the absence of a substantiated objection to the ex officio assessment.

Extrahierter Entscheid

The administrative court could not review the assessment on the merits because the taxpayer had not filed a sufficient reasoned objection; the appeal was therefore only partly admissible and otherwise had to be dismissed.

Extrahierte Begründung

Under the tax law, an ex officio assessment may be challenged only for manifest incorrectness, and the objection must be reasoned. Because the taxpayer still did not submit the tax return or otherwise substantiate the objection, the tax office should not have entered into the objection, and the tax court correctly declined to hear the assessment request.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer was entitled to free legal aid and free counsel.

Extrahierter Entscheid

The request for free legal aid and appointed counsel was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

A person lacking means is entitled to relief only if the claim is not obviously futile. Since the appeal did not address the decisive non-entry ruling and was therefore hopeless, the statutory and constitutional conditions were not met.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the appellant lost the case, the costs followed the outcome of the proceedings.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.